Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung
Teil II, Ziffer 4: Regionale Innovationscluster (Clusternetzwerke)
4. Regionale Innovationscluster (Clusternetzwerke)
4.1 Zuwendungszweck
Als Handlungsfeld der Hessischen Innovationsstrategie 2021–2027 fördert das Land Hessen Clusternetzwerke. Durch Clusternetzwerke kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden, um die Innovationsfähigkeit der Beteiligten anzuregen. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele der Förderung sind insbesondere:
- Gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (vor allem KMU), Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützigen Einrichtungen sowie anderen miteinander verbundenen Wirtschaftsbeteiligten anzustoßen,
- Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und anderen im Clusternetzwerk organisier ten Par tnern aufzubauen,
- den Technologietransfer zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen auszubauen,
- externes Wissen in den Innovationsprozess der Unternehmen einzubinden,
- den Zugang zum Know-how anderer Unternehmen zu erleichtern oder
- durch die gemeinsame Nutzung von Anlagen und sonstigen technischen Ressourcen die Innovationstätigkeit anzuregen.
Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen bei Kapitel 07 05 (Allgemeine Bewilligungen Wirtschaft und Technologie) in den Förderprodukten „EU Programm Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) 2014 bis 2020“ und „Regionale Wirtschaftsförderung (nicht investiv)“ veranschlagt.
4.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Vorbereitungsphase, der Aufbau, die Verstetigungsphase und die Weiterentwicklung von Clusternetzwerken in Hessen. Clusternetzwerke sind eine Kooperation von entlang einer Wertschöpfungskette oder innerhalb einer Branche in räumlicher Nähe zusammenarbeitenden Unternehmen und Institutionen, die voneinander unabhängig sind.
Die Vorbereitungs- und die Aufbauphase sind für neue Clusternetzwerke in nicht ausreichend vernetzten Schlüsselbereichen der Hessischen Innovationsstrategie 2021–2027 zuwendungsfähig. Als nicht ausreichend vernetzt gelten Schlüsselbereiche, in denen zu Beginn des Vorhabens keine vergleichbaren und mit dem Vorhaben konkurrierenden Clusternetzwerke bestehen.
Gegenstand der Förderung der Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase ist, das Clustermanagement zu verbessern und vorhandene Clusternetzwerke zu verstetigen, weiterzuentwickeln und miteinander zu vernetzen. Die Verstetigungsphase ist nur zuwendungsfähig, wenn zuvor die Aufbauphase des Clusternetzwerkes gefördert wurde und sich das Clusternetzwerk während der Aufbauphase nachweislich positiv entwickelt hat. Die Bewertung der Entwicklung kann unter anderem die Ergebnisse des Cluster-Checks, die Entwicklung der Mitgliederzahl und die finanziellen Beiträge der Mitglieder zum Clusternetzwerk berücksichtigen.
4.3 Fördergebiet
Vorrangig werden Clusternetzwerke unterstützt, deren überwiegender Teil der Mitglieder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den regionalen Fördergebieten der GRW oder in den EFRE-Vorranggebieten haben (Teil I Nr. 3.1 und 3.2) oder deren Clustermanagement-Organisation ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte (Geschäftsstelle) in einem dieser Gebiete hat.
4.4 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Clustermanagement-Organisationen eines Clusternetzwerks.
Rechtsfähige Clusternetzwerke und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (ohne Gebietskörperschaften), KMU sowie rechtsfähige Forschungs- und Anwendungseinrichtungen wie beispielsweise Hochschulen gelten als Clustermanagement-Organisationen, wenn diese das Cluster betreiben.
Clustermanagement-Organisationen haben den Zusammenschluss aller im Clusternetzwerk organisierten Partner (Mitglieder) und ihre Berechtigung, alle Mitglieder des Clusternetzwerks zu vertreten, mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen, beispielsweise mit einem Kooperationsvertrag.
Mitglieder von Clusternetzwerken können beispielsweise Unternehmen, wirtschaftsnahe Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen und sonstige regionale Akteure sein. Für eine Förderung der Aufbauphase, der Verstetigungsphase und der Weiterentwicklungsphase von Clusternetzwerken soll die Mehrheit der Partner des Clusternetzwerks ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Hessen haben oder muss die Clustermanagement-Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
4.4.1 Vorbereitungsphase
Antragsberechtigt sind ergänzend zu Teil II Nr. 4.4 auch wirtschaftsnahe Einrichtungen (zum Beispiel regionale Wirtschaftsfördergesellschaften) oder KMU, die den Aufbau eines Clusternetzwerkes beabsichtigen.
Unternehmen, die nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) vom Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen sind, sind für die Vorbereitungsphase eines Clusternetzwerks nicht antragsberechtigt.
4.4.2. Aufbauphase
Antragsberechtigt sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken mit mindestens fünf Partnern. Mindestens drei Partner müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (d.h. mindestens zwei) KMU sein müssen.
4.4.3 Verstetigungsphase
Antragsberechtigt sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken mit mindestens fünfzehn Partnern. Mindestens zehn Mitglieder müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (d.h. mindestens sechs) KMU sein müssen.
4.4.4 Weiterentwicklungsphase (ausgewählte innovative Vorhaben)
Antragsberechtigt sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken, die mindestens 36 Monate vor Beginn des Vorhabens gegründet wurden und mindestens zehn Mitglieder haben. Ein vorher gefördertes Clusternetzwerk muss die Aufbau- und Verstetigungsphase spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung vollendet haben beziehungsweise erklären, dass es die noch ausstehende Aufbau- und/oder Verstetigungsphase nicht mehr beantragen wird. Mindestens fünf Mitglieder müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (das heißt mindestens drei) KMU sein müssen.
Wenn die Vernetzung von Clusternetzwerken untereinander (Cross-Clustering) Gegenstand der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist, sind Clustermanagement-Organisationen nach Teil II Nr. 4.4.4 Abs. 1 gemeinsam mit weiteren Clustermanagement-Organisationen unabhängig von deren Bestandsdauer und Mitgliederzahl antragsberechtigt.
4.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
Für alle unter 4.4.1 bis 4.4.4 genannten Phasen gilt, dass Eigenleistungen und Sachleistungen als zuwendungsfähig anerkannt werden können. Näheres regelt Teil III A. Nr. 17.
Betriebliche Aufwendungen und Ausgaben von beteiligten Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig.
Besonders förderungswürdig sind Clusternetzwerke, die Beiträge zu einer ressourceneffizienten Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emissionen erwarten lassen.
4.5.1 Vorbereitungsphase
Bei der Förderung der Vorbereitungsphase sind direkte Ausgaben für eigenes und externes Personal und Sachausgaben zuwendungsfähig, die nachweisbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Clusternetzwerkes stehen. Gemeinkosten können nach Teil III A. Nr. 21 und B. II Nr. 7.2 als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Die Zweckbindungsfrist der geförderten Investitionen läuft grundsätzlich mindestens 10 Jahre, bei Beschaffung von Computern, Laptops und deren Peripheriegeräten (Drucker, Scanner, Bildschirme) mindestens drei Jahre.
4.5.2 Aufbau- und Verstetigungsphase
Bei der Förderung der Aufbauphase sind die Ausgaben der Clustermanagement-Organisation für den Aufbau und den Betrieb des Clusternetzwerks zuwendungsfähig.
Bei der Förderung der Verstetigungsphase sind die Ausgaben der Clustermanagement-Organisation für den Ausbau und den Betrieb des Clusternetzwerks zuwendungsfähig.
Für den Auf- und Ausbau des Clusternetzwerks sind Ausgaben für Investitionen in materielle Vermögenswerte (Anlagen, Maschinen und Ausrüstung) zuwendungsfähig, ebenso Ausgaben für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte, beispielsweise Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte geistigen Eigentums.
Die genannten Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte werden bis zur Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für den Auf- beziehungsweise Ausbau und Betrieb des Clusternetzwerks als zuwendungsfähig anerkannt.
Die Zweckbindungsfrist der geförderten Investitionen läuft grundsätzlich mindestens 10 Jahre, bei Beschaffung von Computern, Laptops und deren Peripheriegeräten (Drucker, Scanner, Bildschirme) mindestens drei Jahre.
Für den Betrieb des Clusternetzwerks sind die direkten Ausgaben für das eigene und externe Personal der Clustermanagement-Organisation und die Verwaltung des Clusternetzwerks (Sachausgaben) zuwendungsfähig. Ausgaben für Gemeinkosten der ClustermanagementOrganisation können nach Teil III A. Nr. 21 und B. II Nr. 7.2 als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Als Betrieb des Clusternetzwerkes gilt:
- Die Betreuung des Clusternetzwerks zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
- die Entwicklung und Durchführung von Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Clusternetzwerk zu bewegen und die Sichtbarkeit des Clusternetzwerkes zu erhöhen,
- die Verwaltung der Einrichtungen des Clusternetzwerks, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
4.5.3 Weiterentwicklungsphase
Zuwendungsfähig sind die unter Teil II Nr. 4.5.2 genannten Ausgaben der Clustermanagement-Organisation für den Auf- und Ausbau und den Betrieb des Clusternetzwerkes, soweit sie für die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von neuen Konzepten und Dienstleistungen des Clusternetzwerkes, die zur Weiterentwicklung des Clusternetzwerkes beitragen oder die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft der Mitgliedsunternehmen vorantreiben sollen, erforderlich sind. Als solche gelten insbesondere Konzepte und Dienstleistungen mit einem oder mehreren der folgenden Inhalte:
- Weiterentwicklung von Clusternetzwerken als Kristallisationspunkt für Innovationen: Einsatz von Innovations- und Wissensmanagementmethoden im Clusternetzwerk, Entwicklung eines gemeinsamen OpenInnovation-Konzepts, Ausbau des Wissens- und Technologietransfers aus Hochschulen/Forschungseinrichtungen, Schließung von Wertschöpfungsketten durch Vernetzung mit anderen Branchen/Technologien, Verankerung von Industrie 4.0 im Netzwerk etc.,
- überbetriebliche Fachkräftesicherung und Fachkräftequalifizierung,
- Unterstützung von Existenzgründungen und Start-ups,
- netzwerkgestützte Internationalisierung von Unternehmen,
- Weiterentwicklung von Clusternetzwerken zur Kontaktstelle für Kooperationen mit den Unternehmen anderer Netzwerke im In- und Ausland.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Clustermanagement-Organisation für:
- Coachingmaßnahmen,
- Qualifizierungsmaßnahmen,
- einzelbetriebliche Maßnahmen beziehungsweise (Verbund-)Forschungsprojekte,
- allgemeine Aufgaben des Netzwerkmanagements.
4.6 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Eine Förderung kann auch aus Mitteln des EFRE erfolgen.
4.6.1 Vorbereitungsphase
Die Förderung beträgt in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung darf insgesamt eine Summe von maximal 25.000 Euro nicht überschreiten.
4.6.2 Aufbau-, Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase
Die Förderung beträgt in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für die Aufbau- und die Verstetigungsphase des Clusternetzwerks werden bei einer Projektlaufzeit von jeweils bis zu 36 Monaten jeweils Ausgaben bis zu 700.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt, für die Weiterentwicklungsphase bei einer Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten, jeweils Ausgaben bis zu 100.000 Euro.
Sofern die Vernetzung von Clusternetzwerken untereinander (Cross-Clustering) Gegenstand der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist, werden je Clusternetzwerk Ausgaben bis zu 60.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.
4.7 Verfahren
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank (Teil I Nr. 5) zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die Förderung der Weiterentwicklungsphase von Clusternetzwerken setzt die erfolgreiche Teilnahme der jeweiligen Clustermanagement-Organisation an thematischen Aufrufen des HMWEVW voraus. In den Aufrufen wird das Nähere bestimmt. Die Projektauswahl erfolgt nach transparenten Auswahlkriterien, die in den Aufrufen konkretisiert werden. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Aufrufen sind die Anträge an die WIBank (Teil I Nr. 5) zu richten.
4.8 Weitere Bestimmungen
Die gleichzeitige Förderung von mehr als einer Entwicklungsphase ist ausgeschlossen.
Über die Aktivität und die Mitgliederzahl des geförderten Clusternetzwerks ist der bewilligenden Stelle bei der Förderung der Aufbau- und der Verstetigungsphase vom geförderten Clusternetzwerk jährlich zu berichten. Bei der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist über den Projektstand in der Mitte des Durchführungszeitraums und mit der Vorlage des Verwendungsnachweises zu berichten.
4.8.1 Vorbereitungsphase
Die Vorbereitung eines Clusternetzwerks kann nur einmal gefördert werden.
4.8.2 Aufbau-, Verstetigung- und Weiterentwicklungsphase
Mit Vorlage des ersten Antrags auf Auszahlung der Förderung weist die Clustermanagement-Organisation in der Aufbauphase die Einrichtung einer Geschäftsstelle nach.
Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusternetzwerks müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionsausgaben des Clusternetzwerks finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu einem Clusternetzwerk zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Clusternetzwerks müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.
4.9 Beihilferechtliche Einordnung
Clusternetzwerke sind „Innovationscluster“ im Sinne von Art. 2 Abs. 92 AGVO.
Zuwendungen für die Vorbereitungsphase nach Teil II Nr. 4.6.1 erfolgen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der De-minimis-Verordnung (Teil III A. Nr. 9.2). Insbesondere darf demnach einem Unternehmen für die Vorbereitung eines Clusternetzwerks keine Zuwendung gewährt werden, wenn es durch die Zuwendung innerhalb von drei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen von mehr als 200.000 Euro erhalten würde.
Zuwendungen nach Teil II Nr. 4.6.2 für die Aufbau-, die Verstetigungs- und die Weiterentwicklungsphase von Clusternetzwerken nach Teil II Nr. 4.5.2 beziehungsweise Teil II Nr. 4.5.3 sind Beihilfen für Innovationscluster im Sinne von Art. 27 AGVO.
Zuwendungen zum Betrieb des Clusternetzwerks in der Aufbau-, Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase des Clusternetzwerks sind Betriebsbeihilfen im Sinne von Art. 27 Abs. 7 AGVO. Sie dürfen einem Clusternetzwerk für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gewährt werden.