Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung
Teil II, Ziffer 2: Integrierte regionale Innovations- und Entwicklungskonzepte
2. Integrierte regionale Innovations- und Entwicklungskonzepte
2.1 Zuwendungszweck
Das Land Hessen will die Regionen unterstützen
- bei der Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen,
- bei der Beschleunigung regionaler Innovationsprozesse,
- bei der Verstetigung strukturpolitischen Handelns und
- bei der Herstellung des Zusammenhangs zwischen den Entwicklungszielen für eine Region und konkreten strukturverbessernden Maßnahmen.
Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen bei Kapitel 07 05 (Allgemeine Bewilligungen Wirtschaft und Technologie) in den Förderprodukten „Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)“ und „EU Programm Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) 2014 bis 2020“ veranschlagt.
2.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Erarbeitung von integrierten regionalen Innovations- und Entwicklungskonzepten. Auf der Basis einer Analyse der regionsspezifischen Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken sollen die Konzepte die Entwicklungsziele und Handlungsfelder sowie besonders wichtige Leitprojekte aufzeigen. Die Fortschreibung, Modernisierung oder Aktualisierung vorhandener integrierter regionaler Innovations- oder Entwicklungskonzepte ist ebenfalls möglich.
Die integrierten regionalen Innovations- und Entwicklungskonzepte sollen von Regionalforen, in denen die unterschiedlichen regionalen Akteure zum Beispiel aus Kommunen, Kammern, Verbänden zusammenarbeiten, eigenverantwortlich erarbeitet werden. Dabei sind vorhandene Konzepte zu integrieren. Als besonders förderwürdig gelten Konzepte, die Aspekte eines ressourcenschonenden Umgangs mit der Umwelt berücksichtigen.
2.3 Fördergebiet
Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt (Teil I Nr. 3.1 und 3.2).
2.4 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Regionalforen, Zweckverbände und Regionalmanagementgesellschaften.
2.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden können Sachausgaben, zum Beispiel Büromaterial, Ausgaben für Veröffentlichungen (Printund Online), Fahrtkosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit der Projektumsetzung sowie Ausgaben für Honorare Dritter für die Erstellung, Fortschreibung, Modernisierung oder Aktualisierung integrierter regionaler Innovations- und Entwicklungskonzepte, die im Auswahlverfahren des wirtschaftlichsten Angebots vergeben werden. Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für unterstützende Dienstleistungen bei der Regionalanalyse, bei der Moderation sowie bei der Aufbereitung und Verbreitung der Ergebnisse durch Dritte.
2.6 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent. Für kommunale Zuwendungsempfänger gilt ergänzend Teil III A. Nr. 14. Die Förderung eines Konzeptes wird in einer Region nur einmal innerhalb von acht Jahren gewährt.
Die Beteiligung aus GRW-Mitteln darf einen Höchstbetrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Das Konzept kann in diesen Fällen mit bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Werden Mittel aus EFRE eingesetzt beträgt der Fördersatz nicht mehr als 50 Prozent.
2.7 Verfahren
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank (Teil I Nr. 5) zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
2.8 Weitere Bestimmungen
Das geförderte integrierte regionale Innovations- oder Entwicklungskonzept ist in geeigneter Form zu publizieren.
2.9 Beihilferechtliche Einordnung
Die gewährten Zuwendungen für die Erstellung integrierter regionaler Innovations- und Entwicklungskonzepte sind keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.