Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung
Teil II, Ziffer 5: Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung sowie kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten
5. Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung sowie kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten
5.1 Zuwendungszweck
Mit der Konversionsförderung soll ein wirksamer Beitrag zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Ressourcen geleistet werden. Im Interesse einer sparsamen Inanspruchnahme von Flächen für eine Bebauung und im Interesse einer nachhaltigen Stadtentwicklung sollen vorrangig brach gefallene Flächen, die ehemals militärisch, industriell oder für Verkehrszwecke genutzt wurden, revitalisiert, saniert und für eine Nachnutzung als Gewerbeoder Industriegebiet hergerichtet werden.
Dadurch sollen neue Arbeitsplätze geschaffen und vorhandene gesichert werden. Voraussetzung für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ist eine gut ausgebaute wirtschaftsnahe Infrastruktur.
Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen bei Kapitel 07 05 (Allgemeine Bewilligungen Wirtschaft und Technologie) in den Förderprodukten „Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)“ und „Wirtschaftsnahe Infrastrukturförderung“ veranschlagt.
5.2 Gegenstand der Förderung
5.2.1 Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung
Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur Herrichtung und Sanierung von Brachflächen für eine spätere Nutzung vor allem durch Unternehmen.
Geeignete Projekte aus den strukturschwächeren Landesteilen werden bei der Projektauswahl bevorzugt.
5.2.2 Kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten
Das Land Hessen fördert außerdem bedarfsorientiert und in begrenztem Umfang Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau gewerblicher und industrieller Flächen.
Projekte, die im Rahmen einer interkommunalen Kooperation verwirklicht werden, haben grundsätzlich Vorrang.
5.2.3 Weitere Voraussetzungen
Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Voraussetzung für die Ansiedlung und Entwicklung von mehreren gewerblichen Betrieben schaffen. Hierfür muss ein konkreter Bedarf nachgewiesen werden. Dabei sind zielgerichtet und vorrangig Betriebe anzusiedeln, deren Investitionsvorhaben zusätzliche Einkommensquellen schaffen, die das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer erhöhen und die neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder vorhandene sichern.
Die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Vorhaben ist auf die Dauer von 15 Jahren (Überwachungszeitraum) ab Fertigstellung sicherzustellen.
Infrastrukturmaßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels und zugunsten energieerzeugender Anlagen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen) sind nicht zuwendungsfähig.
Im Falle einer Förderung aus dem IWB-EFRE-Programm (Prioritätsachse 4) sind weitere Voraussetzungen bereits auf Konzeptebene im Hinblick auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, zu beachten. Zusätzlich zum Kriterium der Reduktion des Flächenverbrauchs muss mit dem Projekt mindestens ein weiteres der folgenden Kriterien verfolgt werden:
- Unterstützung der Lokalen Ökonomie,
- Engagement im Bereich Klimaschutz/Klimaanpassung,
- Engagement im Bereich umweltverträgliche Mobilität.
Bei einer Förderung im Rahmen der GRW sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens einzuhalten.
Erschließungsmaßnahmen sollen bei Flächeneignung Elemente einer „Grünen Infrastruktur“ beinhalten (zum Beispiel die Anlage von Grünflächen, -dächern und -fassaden, Frischluftschneisen, Hecken, grünen Böschungen, naturnaher Regenrückhaltung). Bei der Sanierung von Altlasten wird das Verursacherprinzip beachtet
5.3 Fördergebiet
Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt (Teil I Nr. 3.1 und 3.2).
5.3.1 Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung
Die Herrichtung und Sanierung von brachliegenden Militärflächen (Konversionsmaßnahmen) kann darüber hinaus an Standorten gefördert werden, die von der Auflösung oder Ausdünnung militärischer Einrichtungen in Bezug auf ihre Wirtschaftsstruktur in besonderem Maße bis zum Zeitpunkt der Antragstellung negativ betroffen sind.
5.3.2 Kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten
Die Förderung von Industrie- und Gewerbegebieten ist nur mit Landes- und/oder GRW-Mitteln möglich. Bei Einsatz der begrenzten Landesmittel ist Hessen Fördergebiet; der Einsatz von GRW-Mitteln ist nur innerhalb der GRW-Fördergebietskulisse möglich (Teil I Nr. 3.1).
5.4 Antragsberechtigte
Als Projektträger werden Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Unternehmen, Zweckverbände und Kreise gefördert.
Im Falle einer Förderung aus GRW- oder Landesmitteln können auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Ergänzend können hier Träger auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sind im Fall der Förderung aus GRW- oder Landesmitteln beim Träger andere Private beteiligt, müssen die Gesellschaftsanteile der kommunalen beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.
Natürliche Personen sind im Rahmen einer EFRE-Förderung nicht antragsberechtigt.
5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1 Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung
Gefördert werden können Sach- und Personalausgaben.
5.5.1.1 Gutachten, Beratungsleistungen
wie zum Beispiel Bestandsaufnahmen, Rahmenpläne, Markt- und Potenzialanalysen, integrierte Stadtentwicklungskonzepte, Machbarkeitsstudien, Folgeabschätzungen geplanter Bauvorhaben auf Klima und Umwelt, Planungs- und Beratungsleistungen (ohne Bauleitplanung), die der Träger zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt. Ergänzend auch Ausgaben für die Vermarktung der geförderten Fläche, wenn diese Leistung von Dritten eingeholt wird (zum Beispiel Bewerbung im Internet). Die Gutachten sollen dabei auch Aussagen zur Umsetzung einer „Grünen Infrastruktur“ treffen (Beispiele siehe Teil II Nr. 5.2.1 und 5.2.2.).
Werden bei der Förderung von Beratungsleistungen und Untersuchungen für Konversionsmaßnahmen ausschließlich Landesmittel eingesetzt, können auch Nachnutzungsmöglichkeiten und Verwertungschancen von Konversionsflächen ergebnisoffen, das heißt nicht nur im Hinblick auf zuwendungsfähige Infrastrukturinvestitionen nach dieser Richtlinie, untersucht werden.
5.5.1.2 Erschließung und Ausbau von Konversionsflächen zu gewerblichen Flächen
Hierzu gehören insbesondere Sachausgaben für
- Sanierung und Instandsetzung vorhandener Infrastruktur
- den Bau von Erschließungsstraßen mit Geh- und Radwegen und Beleuchtung,
- die Errichtung oder den Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von mehreren Gewerbebetrieben oder von Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz,
- die Schaffung öffentlicher Parkmöglichkeiten innerhalb des Gewerbegebietes,
- den Bau von Energie-, Wasser- und Abwasserversorgungsleitungen und -ver teilungsanlagen sowie von Kommunikationsleitungen bis zur Anbindung an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz oder nächsten Knotenpunkt (In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht beziehungsweise gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung.),
- den Bau von Anlagen zur Beseitigung und Reinigung von Abwasser und Abfall,
- den Bau von Gleisanschlüssen (nicht Privatgleisanschlüsse gewerblicher Unternehmen),
- die Begrünung der öffentlichen Flächen innerhalb des Gewerbegebietes,
- Umweltschutzmaßnahmen und ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit sie rechtlich vorgeschrieben sind, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung unvermeidbar erforderlich sind. (Werden anstelle einer Ausgleichsmaßnahme Ökopunkte erworben, sind die Ausgaben für den Ökopunkteerwerb zuwendungsfähig, sofern die den Ökopunkten zu Grunde liegende Investition nicht selbst bereits gefördert worden ist.)
- die Baureifmachung des Geländes (zum Beispiel Geländegestaltung) und
- den Abbruch, die Sanierung und den Rückbau von Gebäuden und Anlagen im Zusammenhang mit der gewerblichen Wiedernutzung brachliegender Industrie- und Gewerbeflächen oder mit der gewerblichen Folgenutzung brachliegender Verkehrs- oder Militärflächen einschließlich der Beseitigung von Altlasten, soweit dies für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist, keine Beseitigungs- oder Finanzierungspflichten Dritter bestehen und sämtliche anderen Möglichkeiten der Kostenübernahme ausgeschöpft sind (Subsidiaritätsgrundsatz).
Bei allen Vorhaben und Maßnahmen nach Teil II Nr. 5.5.1.1 und 5.5.1.2 sind alle Sach- und Personalausgaben der Träger zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Bei Baumaßnahmen gehören hierzu Bauausgaben und Baunebenausgaben (bei Tiefbaumaßnahmen zum Beispiel Ausgaben für die projektbezogene Ausführungsplanung, für die Entwurfsgenehmigung zum Beispiel nach dem Hessischen Wassergesetz, für die Baugenehmigung und für die Bauleitung).
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Hochbauvorhaben bestimmen sich nach der DIN 276.
5.5.1.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für den Grunderwerb (auch Gerichtskosten, Grunddienstbarkeiten, Entschädigungen, Makler- und sonstige Gebühren, Vermessungskosten, Kostengruppe (KG) 100 der DIN 276),
- Ausgaben für die Bauleitplanung,
- Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten,
- Hausanschlusskosten,
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (zum Beispiel durch kommunale Ämter),
- Bauherrenaufgaben (KG 710),
- Ausgaben für Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen im kommunalen Besitz zuwendungsfähig),
- ökologische Ausgleichszahlungen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
- Finanzierungskosten (KG 760)
- Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer nach Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
- nicht in Anspruch genommene Rabatte, Boni und Skonti,
- Ausgaben für die Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphase 1 bis 4 HOAI),
- Ausgaben für nicht-öffentliche Erschließung (KG 230),
- Ausgaben für Veranstaltungen (zum Beispiel Grundsteinlegung, Richtfest, Einweihungsfeier),
- Ausgleichsabgaben,
- Ausgaben für die Fertigstellungspflege bei Begrünungsmaßnahmen über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
5.5.2 Kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten
Gefördert werden können Ausgaben entsprechend Teil II Nr. 5.5.1.1 bis 5.5.1.3, ausgenommen Nr. 5.5.1.2, erster Spiegelstrich, „Sanierung und Instandsetzung vorhandener Infrastruktur“.
5.6 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
5.6.1 Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Sie kann aus Mitteln des Landes, der GRW und/oder des EFRE erfolgen.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe auch Teil II Nr. 5.6.3).
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe zudem Teil II Nr. 5.6.3 und Teil III A. Nr. 14).
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Sofern die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens 1 Millionen Euro überschreiten und das Vorhaben nach seinem Abschluss im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, potenziell Nettoeinnahmen erwirtschaftet, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben vorab um die Nettoeinnahmen gekürzt, die das Vorhaben während und nach seiner Durchführung potenziell erwirtschaftet. Die potenziellen Nettoeinnahmen werden nach der Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen berechnet, die in Art. 61 Abs. 3 Unterabs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, in Verbindung mit Art. 15 bis 17 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt ist. Bei der Berechnung der potenziellen Nettoeinnahmen nicht berücksichtigte Nettoeinnahmen werden spätestens anlässlich des letzten Auszahlungsbetrags der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen.
5.6.2 Kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer und/oder rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Sie erfolgt ausschließlich aus GRW- und/oder Landesmitteln.
Bei einer Förderung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Teil II Nr. 5.6.3).
Bei einer Förderung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe zudem Teil II Nr. 5.6.3 und Teil III A. Nr. 14).
5.6.3 Gemeinsame Bestimmungen
Beim Einsatz von Landesmitteln oder Mitteln der GRW für investive Projekte kommunaler Zuwendungsempfänger bestimmt sich die Festlegung des Fördersatzes im Einzelfall nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit und deren Stellung im Lasten- und Finanzausgleich.
Zur Überprüfung einer möglichen Überfinanzierung ist alle drei Jahre nach Abschluss der Infrastrukturmaßnahme bis zum Ende des Überwachungszeitraums ein Nachweis vorzulegen, aus dem alle mit dem Vorhaben verbundenen Ausgaben und Einnahmen ersichtlich sind.
Bei vollständiger Belegung des Geländes ist dieser Nachweis sofort vorzulegen.
Es ist weiterhin nachzuweisen und zu bestätigen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt verkauften Grundstücke nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zum Marktpreis an den besten Bieter veräußert wurden.
5.7 Verfahren
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank (Teil I Nr. 5) zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Ergebnisse integrierter Stadtentwicklungskonzepte oder von Potenzialanalysen werden bei der Projektförderung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt, sofern keine überregionalen Gesichtspunkte entgegenstehen.
Bei einem Einsatz von EFRE-Mitteln erfolgt die Auswahl geeigneter kommunaler Förderprojekte in einem Wettbewerbsverfahren (Aufruf im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Auswahl durch den erweiterten Förderausschuss). Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, inwieweit das Projekt ein vorhandenes integriertes Stadtentwicklungskonzept umsetzt.
Die WIBank holt nach Erfordernis die Stellungnahme/n der fachtechnisch zuständigen Dienststelle/n ein. Im Einzelfall kann die WIBank die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums oder Landrats einholen, sofern erforderliche Dokumente bei der Antragstellung nicht vorliegen. In den Stellungnahmen als notwendig erachtete Änderungen und Auflagen werden bei der Bescheiderteilung berücksichtigt.
5.8 Weitere Bestimmungen
Die Förderung von Erschließungsmaßnahmen zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens ist beihilferechtlich nicht zulässig. Werden auf den erschlossenen Flächen neben Gewerbebetrieben auch wirtschaftsnahe Infrastruktureinrichtungen zum Beispiel für den Technologietransfer oder/und Gründerzentren angesiedelt, ist dies förderunschädlich.
Im Fall der Förderung aus GRW-Mitteln sind die Bestimmungen des jeweiligen Koordinierungsrahmens maßgeblich.
Das zu erschließende oder wiederherzurichtende Gelände befindet sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Trägers, oder der Träger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen.
Ist der Träger in Ausnahmefällen nicht Eigentümer des Geländes, muss per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen oder wieder hergerichteten Grundstücks bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht werden und alle aus den Arbeiten entstehenden Vorteile vollständig an den Träger weitergeleitet werden. Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
Die mit Fördermitteln nach dieser Richtlinie erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung, wie zum Beispiel durch Bewerbung im Internet und in überregionalen Tageszeitungen, Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zum Marktpreis aufgrund des wirtschaftlich besten Gebots verkauft. Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, wird der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil gekürzt.
Werden die Grundstücke unter dem Marktpreis verkauft, ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionsberechnung im Rahmen der Förderhöchstsätze anzurechnen.
Im Rahmen der Antragstellung muss eine Vermarktungsstrategie für das geförderte Gewerbe-/Industriegebiet vorgelegt werden.
Zuwendungen für Erschließungsmaßnahmen verlieren ihre Gültigkeit, wenn nicht spätestens 6 Monate nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides mit dem Vorhaben begonnen wurde. In besonders begründeten Einzelfällen kann diese Frist verlängert werden.
5.9 Beihilferechtliche Einordnung
Die gewährten Zuwendungen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung sowie zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten sind keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.