Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung
Teil II, Ziffer 3: Regionalmanagement und Regionalbudget
3. Regionalmanagement und Regionalbudget
3.1 Zuwendungszweck
Zur Mobilisierung regionaler Innovations-, Wachstums- und Beschäftigungspotentiale unterstützt das Land bestehende und auf Dauer angelegte Regionalmanagementgesellschaften in den Teilregionen Hessens. Langfristig geht es dabei auch um die Profilierung des Innovationsstandortes Hessen, Verbesserung der Fachkräfteversorgung und die Umsetzung der Hessischen Innovationsstrategie 2021–2027 Erfüllung von Basisaufgaben der Regionalmanagementgesellschaften und die Durchführung von Projekten.
Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen bei Kapitel 07 05 (Allgemeine Bewilligungen Wirtschaft und Technologie) in den Förderprodukten „EU Programm Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) 2014 bis 2020“ und „Regionale Wirtschaftsförderung (nicht investiv)“ veranschlagt.
3.2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können:
- integrierte regionale Innovations- und Entwicklungskonzepte, die die Regionalmanagementgesellschaften entwickeln und umsetzen sowie die Fortschreibung, Modernisierung und Aktualisierung bestehender Konzepte,
- die Initiierung regionaler Konsensbildungsprozesse,
- der Aufbau regionaler Netzwerke, Bündnisse, innovationsorientierte Projekte/Verbundprojekte, Innovationscluster u.ä. und
- die Mobilisierung verborgener regionaler Beschäftigungs- und Wachstumspotenziale.
3.2.1. Regionalbudget
Regionalmanagementgesellschaften können mit einem Regionalbudget zur strategischen Ausrichtung und bei der Durchführung von Projekten unterstützt werden. Diese Projekte dienen auch der Profilierung des Innovationsstandortes Hessen.
3.2.2 Ergänzende Projektförderung
Ergänzend zu Teil II Nr. 3.1.1 ist die Förderung von innovationsorientierten Einzelprojekten möglich. Diese ergänzend geförderten Projekte sollen der Profilierung des Innovationsstandorts Hessen und der Umsetzung der Hessischen Innovationsstrategie 2021–2027 dienen. Als besonders förderwürdig gelten Projekte, die ergänzend zu einer ressourceneffizienten Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emissionen beitragen.
3.3 Fördergebiet
Vorhaben werden in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt (Teil I Nr. 3.2).
3.4 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für Regionalbudgetvorhaben sowie ergänzende innovationsorientierte Projektförderungen sind bestehende und auf Dauer angelegte Regionalmanagementgesellschaften. Pro Region wird nur eine Regionalmanagementgesellschaft gefördert.
3.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
3.5.1 Regionalbudget
Das Regionalbudget dient der Erfüllung der strategischen und Projektaufgaben der Regionalmanagements. Zuwendungsfähig sind entsprechende Personal- und Sachausgaben.
Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen.
3.5.2 Ergänzende Projektförderung
Bei der ergänzenden innovationsorientierten Projektförderung, die aus Mitteln des EFRE erfolgt, sind Sachausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte sowie direkte Ausgaben für Personal zuwendungsfähig. Gemeinkosten können nach Teil III A. Nr. 21 und B. II Nr. 7.2 als zuwendungsfähig anerkannt werden.
3.6 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Eine Förderung kann aus Mitteln des EFRE in den EFRE-Vorranggebieten nur bei ergänzender Projektförderung nach Teil II Nr. 3.2.2 erfolgen.
3.6.1 Regionalbudget und Projekte
Die Zuwendung wird über ein Regionalbudget im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Fördersatz beträgt nicht mehr als 50 Prozent.
Das Regionalbudget, mit dem eine Regionalmanagementgesellschaft unterstützt wird, beträgt bis zu 130.000 Euro pro Jahr.
3.6.2 Ergänzende Projektförderung
Die ergänzende Projektförderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz beträgt nicht mehr als 50 Prozent. Der Durchführungszeitraum eines Projektes soll drei Jahre nicht überschreiten.
3.7 Verfahren
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank (Teil I Nr. 5) zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich.
3.8 Weitere Bestimmungen
Bei einer Förderung nach Teil II Nr. 3.1 ist über die Geschäftstätigkeit des Regionalmanagements und die Verwendung des Regionalbudgets während des Durchführungszeitraums der bewilligenden Stelle jährlich zu berichten.
3.9 Beihilferechtliche Einordnung
Die gewährten Zuwendungen für Regionalmanagement und Regionalbudgetvorhaben sind keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.