Richtlinie
Soziale Wohnraumförderung
Richtlinie des Landes Hessen zum Erwerb von Belegungsrechten
[Vom 24. Juni 2020]
[…]
1 Gegenstand der Förderung
1.1 Förderziel
Die soziale Wohnraumförderung dient Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.
Zur Unterstützung solcher Haushalte bei der Versorgung mit Mietwohnraum können vom Land Hessen Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung gewährt werden.
1.2 Förderfähige Maßnahme
1.2.1 Die Zuwendungen werden ausschließlich für den Erwerb von Belegungsrechten an Bestandswohnungen zugunsten der Zielgruppe des sozialen Mietwohnungsbaus (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG)) bereitgestellt. Ein Antrag soll mindestens vier Wohnungen betreffen.
Die Wohnungen müssen zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet sein und mindestens über eine Zentral-/Etagenheizung, Toilette, Bad/Dusche und Küche (unmöbliert) verfügen.
Die Wohnungen sollen folgende Wohnflächen nicht überschreiten:
- bei Wohnungen für eine Person bis 50 m²,
- bei Wohnungen für zwei Personen bis 60 m²,
- bei Wohnungen für drei Personen bis 75 m² und
- für jede weitere Person 12 m² mehr.
Förderfähig sind ausschließlich Mietwohnungen im Gebiet des Regionalverbands FrankfurtRheinMain, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach § 1 Abs. 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2017 (GVBl. S. 382), in der jeweils geltenden Fassung sowie in den kreisfreien Städten und in den Sonderstatusstädten Hessens (siehe Anlage 1).
1.2.2 Die Förderung wird unterschieden in
a) den Erwerb von Belegungsrechten an Wohnungen, die keiner Bindung unterliegen und zur Belegung frei sind und
b) den Erwerb von Belegungsrechten nach Auslaufen bestehender Bindungen.
Das Bindungsende muss – bezogen auf das Jahr der Antragstellung nach dieser Richtlinie – zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres und dem 31. Dezember des zweiten Jahres danach liegen.
1.3 Fördervorrang
Der Erwerb von Belegungsrechten nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) wird vorrangig gefördert.
1.4 Förderausschluss
Ausgeschlossen von einer Förderung sind Wohnungen, die bereits anderweitigen Belegungs- und/oder Mietpreisbindungen unterliegen, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.
1.5 Rechtsgrundlage
Die Förderung wird auf der Grundlage des HWoFG vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt.
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Abweichend von den VV zu § 44 LHO finden die VV Nr. 1.3, 5.1 und 7.2 zu § 44 LHO keine Anwendung.
2 Förderung
2.1 Art und Höhe der Förderung
2.1.1 Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung mit einem einmaligen, festen Betrag (Zuschuss) nach VV Nr. 2.2.3 zu § 44 LHO (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
2.1.2 Der Zuschuss beträgt bei einer Förderung nach
- Nr. 1.2.2 Buchst. a) 2,50 Euro pro m² förder fähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten und nach
- Nr. 1.2.2 Buchst. b) 1,50 Euro pro m² förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten.
2.1.3 Neben der Förderung nach Nr. 2.1.2 wird Zuwendungsempfängern ein Entgelt von 0,50 Euro pro m² förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten gewährt. Das Entgelt wird als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Wohnraum nur wohnungssuchenden Personen zum Gebrauch überlassen werden darf, deren Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 17 HWoFG oder einer Benennung nach § 18 HWoFG ergibt.
2.2 Vermeidung von Fehlförderung
Eine Fehlförderung wird insbesondere durch die Einbindung der örtlich zuständigen Gemeinde nach Nr. 6.1, die Prüfung, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, die pauschalierten Förderbeträge, die Verbilligung der örtlichen Vergleichsmiete nach Nr. 5.2 sowie durch die Begrenzung der Bindungsdauer auf zehn Jahre vermieden.
3 Kommunale Finanzierungsbeteiligung
Gemeinden, die sich, zusätzlich zur Förderung nach Nr. 2.1, mit den nachfolgenden Beträgen beteiligen, können bevorzugt berücksichtigt werden
- bei einer Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) mit einem Zuschuss von mindestens 1,00 Euro pro m² förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten;
- bei einer Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b) mit einem Zuschuss von mindestens 0,50 Euro pro m² förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten.
Bei Städten und Gemeinden, die die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ unterzeichnet haben (siehe Anlage 2), wird die kommunale Finanzierungsbeteiligung vom Land Hessen übernommen.
4 Förderberechtigte
Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer/Erbbauberechtigte von Mietwohnungen in Gebieten nach Abs. 4 Nr. 1.2.1 sind.
5 Bindungen
Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindungen beträgt zehn Jahre.
Die Bindungen beginnen bei einer Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) ab erstmaliger Belegung der Wohnung nach dieser Richtlinie. Bei einer Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b) beginnen die Bindungen mit Erteilen der Förderzusage, frühestens jedoch mit Ablauf der vorausgegangenen Bindungen.
Die Belegung durch die Gemeinde ist nach den Regelungen der §§ 17 und 18 HWoFG sicherzustellen.
5.1 Belegungsbindung
Die Wohnungen sind bestimmt für Haushalte, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 HWoFG nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt danach derzeit:
für einen Einpersonenhaushalt 16.351 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 24.807 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.639 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), erhöht sich die Einkommensgrenze nach Abs. 1 für jedes Kind um weitere 650 Euro.
Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig überprüft und angepasst.
Für die Einkommensermittlung sind die §§ 6 und 7 HWoFG anzuwenden.
Die wohnungssuchende Person weist ihre Wohnberechtigung gegenüber dem Vermieter durch einen Wohnberechtigungsschein (§ 17 HWoFG) nach, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt.
In durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach § 18 HWoFG darf die Wohnung nur einer von der Gemeinde benannten wohnungssuchenden Person zum Gebrauch überlassen werden. Die Wohnberechtigung der wohnungssuchenden Person wird vor der Benennung geprüft und gilt mit der Benennung als erfüllt.
5.2 Mietpreisbindung
5.2.1 Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) darf die monatliche Miete je m² Wohnfläche die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich der gewährten Zuwendung (Nr. 2.1.2 Spiegelstrich 1) und abzüglich der gewährten Förderung durch die Kommune je m² Wohnfläche (Nr. 3) während der Dauer der Bindungen nicht überschreiten.
5.2.2 Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b) knüpft die Miete an die letzte gebundene Miete (Sozialmiete) an.
5.2.3 Mieterhöhungen sind nur unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland zulässig. Es muss jedoch ein Mindestabstand in Höhe der gewährten Förderung je m² Wohnfläche zur ortsüblichen Vergleichsmiete eingehalten werden.
5.2.4 Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens eine Miete vereinbart werden, wie sie sich aufgrund der Fortschreibung der Einstiegsmiete nach Nr. 5.2.3 ergibt.
5.2.5 Eine durch eine Modernisierung bedingte Mieterhöhung ist auf höchstens 2 Euro je m² Wohnfläche und Monat begrenzt. Dabei ist ein Mindestabstand in Höhe der Förderung zur ortsüblichen Vergleichsmiete weiterhin einzuhalten.
5.2.6 Die Eigentümerin oder der Eigentümer/die oder der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Mieterin oder den Mieter auf die Zuwendung und die Dauer der Mietpreisbindung hinzuweisen und die Mietverträge nur mit unbestimmter Laufzeit abzuschließen. In dem Zuwendungsbescheid ist zu berücksichtigen, dass sich die Mieterin oder der Mieter wegen der einzuhaltenden Miethöhe gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter auf die Mietpreisbindung berufen kann.
5.2.7 Unzulässig ist die Vereinbarung zusätzlicher Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen der Mieterin oder des Mieters für die Wohnungsüberlassung. Maklerprovisionen dürfen nicht zu Lasten der Mieterin oder des Mieters gehen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung (§ 551 BGB) der Mieterin oder des Mieters ist zulässig. Weiterhin ist bei Wohnungen im Eigentum von Genossenschaften eine Vereinbarung zulässig, wonach die Mieterin oder der Mieter sich verpflichtet vorgeschriebene Geschäftsanteile zu erwerben.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Der beabsichtigte Erwerb von Belegungsrechten ist über die zuständige Wohnraumförderungsstelle bei dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen. Zuständig ist in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Mietwohnung liegt.
Dem Antrag ist eine Bestätigung der Gemeinde beizufügen über
- den örtlichen Wohnungsbedarf an preisgebundenem Wohnraum,
- die Ausstattung und Eignung der Wohnungen nach Nr. 1.2.1,
- bei Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b), den Zeitpunkt, wann die bestehenden Bindungen enden,
- die Höhe der Finanzierungsbeteiligung durch die Gemeinde nach Nr. 3,
- die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete,
- bei Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b), die Höhe der zuletzt geforderten Sozialmiete und
- die Höhe der zukünftig geforderten Sozialmiete nach Nr. 5.2.2.
Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium entscheidet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel über die Aufnahme in das Programm. Im Falle einer Aufnahme in das Programm leitet das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium den Antrag an die
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Neue Mainzer Straße 52–58
60311 Frankfurt am Main
Internet: www.wibank.de
als bewilligende Stelle weiter.
Antragsteller, die aus Mangel an Fördermitteln nicht in das Zuschussprogramm aufgenommen werden können, sind hierüber vom Magistrat/dem Kreisausschuss oder dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium schriftlich zu informieren.
6.2 Förderzusage
Die WIBank erteilt die Förderzusage (Bewilligung) durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Der Zuwendungsbescheid enthält unter anderem die genaue Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, die Art und Höhe der Förderung, die Einhaltung der Bindungen, die Hinweise zur Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und Erstattung der Zuwendung im Fall der Nichteinhaltung der zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnungen erforderlichen Umstände und Bedingungen bis zum Ende der Bindungsdauer sowie die Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels. Im Übrigen wird auf Nr. 6.4 verwiesen.
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) schließt die WIBank mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine bis zu drei Jahren befristete Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von geeigneten Wohnungen ab. Hiermit erfolgt eine befristete Mittelreservierung unter dem Vorbehalt des Nachweises konkreter Einzelwohnungen.
6.3 Bearbeitungsentgelt
Die WIBank erhebt nach § 13 HWoFG für die Erteilung der Förderzusage ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von zwei Prozent des Förderbetrages.
6.4 Auszahlung der Zuwendung
Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) erfolgt die Auszahlung nach erteilter Förderzusage und dem Nachweis der erstmaligen Belegung der Wohnung mit einem Haushalt nach Nr. 5.1. Die Auszahlung erfolgt, bezogen auf eine Wohnung, in einem Betrag.
Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b) erfolgt die Auszahlung nach erteilter Förderzusage in einem Betrag.
6.5 Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung
Die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides ist der Gemeinde mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs der Förderzusage (Zuwendungsbescheides) ist die Zuwendung unverzüglich von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erstatten.
Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die WIBank entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.2 Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Wohnraumversorgung gering verdienender Haushalte und keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechtes. Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die vier sogenannten „Altmarkkriterien“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH):
1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Die Verpflichtungen nach diesen Richtlinien werden durch die Förderzusage konkret definiert und die tatsächliche Erfüllung wird durch die WIBank und die Städte und Gemeinden überwacht. Bei Nichterfüllung sind Sanktionen vorgesehen.
2. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden. Die Höhe der Förderung und die Konditionen sind objektiv und in diesen Richtlinien transparent festgelegt. Sie gelten für alle Empfänger gleichermaßen.
3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Diese Anforderungen sind bei den genannten Förderbeträgen geprüft und erfüllt. Die Zuwendung schafft einen angemessenen Ausgleich für die Höhe der Mietverbilligung gegenüber der Marktmiete und die Begrenzung der Vermietung an benachteiligte wohnungssuchende Haushalte.
4. Die Wahl eines Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, erfolgt im konkreten Fall im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl derjenigen Bewerberin oder desjenigen Bewerbers ermöglicht, die oder der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Nach dem HWoFG und dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt, das die Dienstleistungen nach dieser Richtlinie zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Die jährlichen Bauprogramme nach dieser Richtlinie werden jeweils öffentlich bekannt gemacht. Pressemitteilungen und Veröffentlichungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen ergänzen die Bekanntmachungen. Es steht jeder natürlichen und juristischen Person, auch mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, offen, sich für die Erbringung einer Dienstleistung nach dieser Richtlinie zu bewerben.
7.3 Prüfungsrecht
Die WIBank und der Hessische Rechnungshof oder deren Beauftragte sind berechtigt, Auskünfte über die Förderung und die damit erlangten Belegungsrechte und Bindungen zu verlangen und die Vergabe der Mittel zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung bei den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern durch örtliche Erhebungen und Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen ein.
7.4 Subventionserhebliche Angaben
Das Hessische Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2014, 2037) ist zu beachten.
Die für die Festsetzung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Angaben im Antrag sowie Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches.
Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der WIBank mitzuteilen.
7.5 Kumulierungsverbot
Für geförderte Maßnahmen dürfen grundsätzlich keine anderen Wohnungsbau- oder Förderungsmittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
7.6 Datenschutz
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder widerrufen, führt dies dazu, dass keine Zuwendung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Zuwendung zurückgefordert wird.
7.7 Ausnahmen
Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
7.8 Beihilferechtliche Einordnung
Bei den Zuwendungsbestimmungen handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
7.9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 4. April 2017 (StAnz. S. 466).
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlage 1
Fördergebiet für den Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum
GKZ | Stadt/Gemeinde | Landkreis/Kreisfreie Stadt |
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411000 | Darmstadt | Stadt Darmstadt |
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412000 | Frankfurt am Main | Stadt Frankfurt am Main |
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413000 | Offenbach am Main | Stadt Offenbach am Main |
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414000 | Wiesbaden | Stadt Wiesbaden |
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431002 | Bensheim | Landkreis Bergstraße |
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431011 | Heppenheim (Bergstraße) | Landkreis Bergstraße |
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431013 | Lampertheim | Landkreis Bergstraße |
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431016 | Lorsch | Landkreis Bergstraße |
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431020 | Viernheim | Landkreis Bergstraße |
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432003 | Bickenbach | Landkreis Darmstadt-Dieburg |
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432008 | Griesheim | Landkreis Darmstadt-Dieburg |
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432010 | Groß-Umstadt | Landkreis Darmstadt-Dieburg |
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432014 | Mühltal | Landkreis Darmstadt-Dieburg |
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432018 | Pfungstadt | Landkreis Darmstadt-Dieburg |
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432022 | Seeheim-Jugenheim | Landkreis Darmstadt-Dieburg |
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432023 | Weiterstadt | Landkreis Darmstadt-Dieburg |
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433001 | Biebesheim | LK Groß-Gerau |
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433002 | Bischofsheim | LK Groß-Gerau |
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433005 | Ginsheim-Gustavsburg | LK Groß-Gerau |
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433006 | Groß-Gerau | LK Groß-Gerau |
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433007 | Kelsterbach | LK Groß-Gerau |
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433008 | Mörfelden-Walldorf | LK Groß-Gerau |
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433009 | Nauheim | LK Groß-Gerau |
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433010 | Raunheim | LK Groß-Gerau |
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433011 | Riedstadt | LK Groß-Gerau |
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433012 | Rüsselsheim | LK Groß-Gerau |
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434001 | Bad Homburg v.d. Höhe | Hochtaunuskreis |
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434002 | Friedrichsdorf | Hochtaunuskreis |
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434003 | Glashütten | Hochtaunuskreis |
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434004 | Gravenwiesbach | Hochtaunuskreis |
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434005 | Königstein im Taunus | Hochtaunuskreis |
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434006 | Kronberg im Taunus | Hochtaunuskreis |
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434007 | Neu-Anspach | Hochtaunuskreis |
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434008 | Oberursel (Taunus) | Hochtaunuskreis |
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434009 | Schmitten im Taunus | Hochtaunuskreis |
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434010 | Steinbach (Taunus) | Hochtaunuskreis |
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434011 | Usingen | Hochtaunuskreis |
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434012 | Wehrheim | Hochtaunuskreis |
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434013 | Weilrod | Hochtaunuskreis |
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435006 | Bruchköbel | Main-Kinzig-Kreis |
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435007 | Erlensee | Main-Kinzig-Kreis |
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435011 | Großkrotzenburg | Main-Kinzig-Kreis |
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435013 | Hammersbach | Main-Kinzig-Kreis |
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435014 | Hanau | Main-Kinzig-Kreis |
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435017 | Langenselbold | Main-Kinzig-Kreis |
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435019 | Maintal | Main-Kinzig-Kreis |
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435020 | Neuberg | Main-Kinzig-Kreis |
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435021 | Nidderau | Main-Kinzig-Kreis |
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435022 | Niederdorfelden | Main-Kinzig-Kreis |
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435023 | Rodenbach | Main-Kinzig-Kreis |
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435024 | Ronneburg | Main-Kinzig-Kreis |
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435026 | Schöneck | Main-Kinzig-Kreis |
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436001 | Bad Soden am Taunus | Main-Taunus-Kreis |
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436002 | Eppstein | Main-Taunus-Kreis |
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436003 | Eschborn | Main-Taunus-Kreis |
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436004 | Flörsheim am Main | Main-Taunus-Kreis |
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436005 | Hattersheim am Main | Main-Taunus-Kreis |
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436006 | Hochheim am Main | Main-Taunus-Kreis |
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436007 | Hofheim am Taunus | Main-Taunus-Kreis |
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436008 | Kelkheim (Taunus) | Main-Taunus-Kreis |
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436009 | Kriftel | Main-Taunus-Kreis |
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436010 | Liederbach am Taunus | Main-Taunus-Kreis |
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436011 | Schwalbach am Taunus | Main-Taunus-Kreis |
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436012 | Sulzbach (Taunus) | Main-Taunus-Kreis |
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438001 | Dietzenbach | LK Offenbach |
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438002 | Dreieich | LK Offenbach |
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438003 | Egelsbach | LK Offenbach |
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438004 | Hainburg | LK Offenbach |
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438005 | Heusenstamm | LK Offenbach |
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438006 | Langen (Hessen) | LK Offenbach |
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438007 | Mainhausen | LK Offenbach |
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438008 | Mühlheim am Main | LK Offenbach |
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438009 | Neu-Isenburg | LK Offenbach |
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438010 | Obertshausen | LK Offenbach |
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438011 | Rodgau | LK Offenbach |
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438012 | Rödermark | LK Offenbach |
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438013 | Seligenstadt | LK Offenbach |
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439008 | Idstein | Rheingau-Taunus-Kreis |
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439011 | Niedernhausen | Rheingau-Taunus-Kreis |
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440002 | Bad Nauheim | Wetteraukreis |
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440003 | Bad Vilbel | Wetteraukreis |
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440005 | Butzbach | Wetteraukreis |
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440007 | Florstadt | Wetteraukreis |
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440008 | Friedberg (Hessen) | Wetteraukreis |
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440012 | Karben | Wetteraukreis |
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440015 | Münzenberg | Wetteraukreis |
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440017 | Niddatal | Wetteraukreis |
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440018 | Ober-Mörlen | Wetteraukreis |
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440021 | Reichelsheim/Wetterau | Wetteraukreis |
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440022 | Rockenberg | Wetteraukreis |
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440023 | Rosbach v.d. Höhe | Wetteraukreis |
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440024 | Wölfersheim | Wetteraukreis |
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440025 | Wöllstadt | Wetteraukreis |
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531005 | Gießen | LK Gießen |
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532023 | Wetzlar | Lahn-Dill-Kreis |
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534014 | Marburg | LK Marburg-Biedenkopf |
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611000 | Kassel | Stadt Kassel |
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631009 | Fulda | LK Fulda |
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Anlage 2
GFB-Partnerkommune förderantragsberechtigt Vorteilspaket
Kreisfreie Städte | Darmstadt Offenbach am Main |
LK Bergstraße | Zwingenberg |
LK Darmstadt-Dieburg | Erzhausen Mühltal |
LK Groß-Gerau | Kelsterbach Mörfelden-Walldorf |
LK Hochtaunuskreis | Friedrichsdorf Oberursel (Taunus) |
LK Main-Kinzig-Kreis | Hanau Maintal Schöneck |
LK Main-Taunus-Kreis | Eppstein Hochheim am Taunus Kelkheim (Taunus) Kriftel |
LK Offenbach | Dreieich Egelsbach Langen (Hessen) Neu-Isenburg |
LK Rheingau-Taunus-Kreis | Niedernhausen |
LK Wetteraukreis | Karben Wöllstadt |