Förderprogramm

Soziale Wohnraumförderung – Erwerb von Belegungsrechten

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

zuständige Wohnungsbauförderstelle Hessen

Weiterführende Links:
Erwerb von Belegungsrechten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Belegungsrechte an Wohnungen in Hessen erwerben wollen, um so bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei der Schaffung von Wohnraum in ausgewiesenen Fördergebieten für Haushalte, die auf dem Markt keinen angemessenen Wohnraum finden.

Sie erhalten die Förderung für

  • den Erwerb von Belegungsrechten an Wohnungen, die keiner Bindung unterliegen und zur Belegung frei sind, und
  • den Erwerb von Belegungsrechten nach Auslaufen bestehender Bindungen, dies erfolgt nachrangig.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt

  • für den Erwerb von Belegungsrechten an Wohnungen, die keiner Bindung unterliegen und zur Belegung frei sind, EUR 2,50 und
  • für den Erwerb von Belegungsrechten nach Auslaufen bestehender Bindungen EUR 1,50

pro Quadratmeter der förderfähigen Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten. Außerdem erhalten Sie EUR 0,50 pro Quadratmeter der förderfähigen Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten, unabhängig davon, welches Belegungsrecht Sie erwerben.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Sie stellen Ihren Antrag zunächst bei der für Sie zuständigen Wohnungsbauförderstelle, die den Antrag an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum weiterleitet.

Das Ministerium leitet Ihren Antrag dann an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) weiter, sobald Ihr Vorhaben in das Programm aufgenommen wurde.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte von Mietwohnungen in den ausgewiesenen Fördergebieten sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Belegungsrechte an Bestandswohnungen zugunsten der Zielgruppe des sozialen Mietwohnungsbaus erwerben.
  • Die Wohnungen müssen zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet sein und mindestens über eine Zentral-/Etagenheizung, Toilette, Bad/Dusche und Küche (unmöbliert) verfügen.
  • Ihr Förderantrag soll sich auf mindestens 4 Wohnungen erstrecken.
  • Sie erhalten die Förderung für Wohnflächen von
    • bis zu 50 Quadratmetern bei Wohnungen für 1 Person,
    • bis zu 60 Quadratmetern bei Wohnungen für 2 Personen,
    • bis zu 75 Quadratmetern bei Wohnungen für 3 Personen.
  • Für jede weitere Person darf die Wohnfläche jeweils 12 Quadratmeter mehr aufweisen.
  • Sie müssen die Mietpreis- und Belegungsbindungen für die geförderten Wohnungen beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Soziale Wohnraumförderung
Richtlinie des Landes Hessen zum Erwerb von Belegungsrechten

[Vom 24. Juni 2020]

[…]

1 Gegenstand der Förderung

1.1 Förderziel

Die soziale Wohnraumförderung dient Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.

Zur Unterstützung solcher Haushalte bei der Versorgung mit Mietwohnraum können vom Land Hessen Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung gewährt werden.

1.2 Förderfähige Maßnahme

1.2.1 Die Zuwendungen werden ausschließlich für den Erwerb von Belegungsrechten an Bestandswohnungen zugunsten der Zielgruppe des sozialen Mietwohnungsbaus (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG)) bereitgestellt. Ein Antrag soll mindestens vier Wohnungen betreffen.

Die Wohnungen müssen zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet sein und mindestens über eine Zentral-/Etagenheizung, Toilette, Bad/Dusche und Küche (unmöbliert) verfügen.

Die Wohnungen sollen folgende Wohnflächen nicht überschreiten:

  • bei Wohnungen für eine Person bis 50 ,
  • bei Wohnungen für zwei Personen bis 60 ,
  • bei Wohnungen für drei Personen bis 75 und
  • für jede weitere Person 12 mehr.

Förderfähig sind ausschließlich Mietwohnungen im Gebiet des Regionalverbands FrankfurtRheinMain, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach § 1 Abs. 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2017 (GVBl. S. 382), in der jeweils geltenden Fassung sowie in den kreisfreien Städten und in den Sonderstatusstädten Hessens (siehe Anlage 1).

1.2.2 Die Förderung wird unterschieden in

a) den Erwerb von Belegungsrechten an Wohnungen, die keiner Bindung unterliegen und zur Belegung frei sind und

b) den Erwerb von Belegungsrechten nach Auslaufen bestehender Bindungen.

Das Bindungsende muss – bezogen auf das Jahr der Antragstellung nach dieser Richtlinie – zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres und dem 31. Dezember des zweiten Jahres danach liegen.

1.3 Fördervorrang

Der Erwerb von Belegungsrechten nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) wird vorrangig gefördert.

1.4 Förderausschluss

Ausgeschlossen von einer Förderung sind Wohnungen, die bereits anderweitigen Belegungs- und/oder Mietpreisbindungen unterliegen, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

1.5 Rechtsgrundlage

Die Förderung wird auf der Grundlage des HWoFG vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt.

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Abweichend von den VV zu § 44 LHO finden die VV Nr. 1.3, 5.1 und 7.2 zu § 44 LHO keine Anwendung.

2 Förderung

2.1 Art und Höhe der Förderung

2.1.1 Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung mit einem einmaligen, festen Betrag (Zuschuss) nach VV Nr. 2.2.3 zu § 44 LHO (Festbetragsfinanzierung) gewährt.

2.1.2 Der Zuschuss beträgt bei einer Förderung nach

  • Nr. 1.2.2 Buchst. a) 2,50 Euro pro förder fähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten und nach
  • Nr. 1.2.2 Buchst. b) 1,50 Euro pro förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten.

2.1.3 Neben der Förderung nach Nr. 2.1.2 wird Zuwendungsempfängern ein Entgelt von 0,50 Euro pro förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten gewährt. Das Entgelt wird als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Wohnraum nur wohnungssuchenden Personen zum Gebrauch überlassen werden darf, deren Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 17 HWoFG oder einer Benennung nach § 18 HWoFG ergibt.

2.2 Vermeidung von Fehlförderung

Eine Fehlförderung wird insbesondere durch die Einbindung der örtlich zuständigen Gemeinde nach Nr. 6.1, die Prüfung, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, die pauschalierten Förderbeträge, die Verbilligung der örtlichen Vergleichsmiete nach Nr. 5.2 sowie durch die Begrenzung der Bindungsdauer auf zehn Jahre vermieden.

3 Kommunale Finanzierungsbeteiligung

Gemeinden, die sich, zusätzlich zur Förderung nach Nr. 2.1, mit den nachfolgenden Beträgen beteiligen, können bevorzugt berücksichtigt werden

  • bei einer Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) mit einem Zuschuss von mindestens 1,00 Euro pro förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten;
  • bei einer Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b) mit einem Zuschuss von mindestens 0,50 Euro pro förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten.

Bei Städten und Gemeinden, die die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ unterzeichnet haben (siehe Anlage 2), wird die kommunale Finanzierungsbeteiligung vom Land Hessen übernommen.

4 Förderberechtigte

Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer/Erbbauberechtigte von Mietwohnungen in Gebieten nach Abs. 4 Nr. 1.2.1 sind.

5 Bindungen

Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindungen beträgt zehn Jahre.

Die Bindungen beginnen bei einer Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) ab erstmaliger Belegung der Wohnung nach dieser Richtlinie. Bei einer Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b) beginnen die Bindungen mit Erteilen der Förderzusage, frühestens jedoch mit Ablauf der vorausgegangenen Bindungen.

Die Belegung durch die Gemeinde ist nach den Regelungen der §§ 17 und 18 HWoFG sicherzustellen.

5.1 Belegungsbindung

Die Wohnungen sind bestimmt für Haushalte, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 HWoFG nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt danach derzeit:

für einen Einpersonenhaushalt 16.351 Euro,

für einen Zweipersonenhaushalt 24.807 Euro,

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.639 Euro.

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), erhöht sich die Einkommensgrenze nach Abs. 1 für jedes Kind um weitere 650 Euro.

Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig überprüft und angepasst.

Für die Einkommensermittlung sind die §§ 6 und 7 HWoFG anzuwenden.

Die wohnungssuchende Person weist ihre Wohnberechtigung gegenüber dem Vermieter durch einen Wohnberechtigungsschein (§ 17 HWoFG) nach, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt.

In durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach § 18 HWoFG darf die Wohnung nur einer von der Gemeinde benannten wohnungssuchenden Person zum Gebrauch überlassen werden. Die Wohnberechtigung der wohnungssuchenden Person wird vor der Benennung geprüft und gilt mit der Benennung als erfüllt.

5.2 Mietpreisbindung

5.2.1 Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) darf die monatliche Miete je Wohnfläche die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich der gewährten Zuwendung (Nr. 2.1.2 Spiegelstrich 1) und abzüglich der gewährten Förderung durch die Kommune je Wohnfläche (Nr. 3) während der Dauer der Bindungen nicht überschreiten.

5.2.2 Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b) knüpft die Miete an die letzte gebundene Miete (Sozialmiete) an.

5.2.3 Mieterhöhungen sind nur unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland zulässig. Es muss jedoch ein Mindestabstand in Höhe der gewährten Förderung je Wohnfläche zur ortsüblichen Vergleichsmiete eingehalten werden.

5.2.4 Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens eine Miete vereinbart werden, wie sie sich aufgrund der Fortschreibung der Einstiegsmiete nach Nr. 5.2.3 ergibt.

5.2.5 Eine durch eine Modernisierung bedingte Mieterhöhung ist auf höchstens 2 Euro je Wohnfläche und Monat begrenzt. Dabei ist ein Mindestabstand in Höhe der Förderung zur ortsüblichen Vergleichsmiete weiterhin einzuhalten.

5.2.6 Die Eigentümerin oder der Eigentümer/die oder der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Mieterin oder den Mieter auf die Zuwendung und die Dauer der Mietpreisbindung hinzuweisen und die Mietverträge nur mit unbestimmter Laufzeit abzuschließen. In dem Zuwendungsbescheid ist zu berücksichtigen, dass sich die Mieterin oder der Mieter wegen der einzuhaltenden Miethöhe gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter auf die Mietpreisbindung berufen kann.

5.2.7 Unzulässig ist die Vereinbarung zusätzlicher Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen der Mieterin oder des Mieters für die Wohnungsüberlassung. Maklerprovisionen dürfen nicht zu Lasten der Mieterin oder des Mieters gehen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung (§ 551 BGB) der Mieterin oder des Mieters ist zulässig. Weiterhin ist bei Wohnungen im Eigentum von Genossenschaften eine Vereinbarung zulässig, wonach die Mieterin oder der Mieter sich verpflichtet vorgeschriebene Geschäftsanteile zu erwerben.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Der beabsichtigte Erwerb von Belegungsrechten ist über die zuständige Wohnraumförderungsstelle bei dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen. Zuständig ist in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Mietwohnung liegt.

Dem Antrag ist eine Bestätigung der Gemeinde beizufügen über

  • den örtlichen Wohnungsbedarf an preisgebundenem Wohnraum,
  • die Ausstattung und Eignung der Wohnungen nach Nr. 1.2.1,
  • bei Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b), den Zeitpunkt, wann die bestehenden Bindungen enden,
  • die Höhe der Finanzierungsbeteiligung durch die Gemeinde nach Nr. 3,
  • die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete,
  • bei Förderung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b), die Höhe der zuletzt geforderten Sozialmiete und
  • die Höhe der zukünftig geforderten Sozialmiete nach Nr. 5.2.2.

Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium entscheidet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel über die Aufnahme in das Programm. Im Falle einer Aufnahme in das Programm leitet das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium den Antrag an die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Neue Mainzer Straße 52–58
60311 Frankfurt am Main
Internet: www.wibank.de

als bewilligende Stelle weiter.

Antragsteller, die aus Mangel an Fördermitteln nicht in das Zuschussprogramm aufgenommen werden können, sind hierüber vom Magistrat/dem Kreisausschuss oder dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium schriftlich zu informieren.

6.2 Förderzusage

Die WIBank erteilt die Förderzusage (Bewilligung) durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Der Zuwendungsbescheid enthält unter anderem die genaue Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, die Art und Höhe der Förderung, die Einhaltung der Bindungen, die Hinweise zur Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und Erstattung der Zuwendung im Fall der Nichteinhaltung der zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnungen erforderlichen Umstände und Bedingungen bis zum Ende der Bindungsdauer sowie die Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels. Im Übrigen wird auf Nr. 6.4 verwiesen.

Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) schließt die WIBank mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine bis zu drei Jahren befristete Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von geeigneten Wohnungen ab. Hiermit erfolgt eine befristete Mittelreservierung unter dem Vorbehalt des Nachweises konkreter Einzelwohnungen.

6.3 Bearbeitungsentgelt

Die WIBank erhebt nach § 13 HWoFG für die Erteilung der Förderzusage ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von zwei Prozent des Förderbetrages.

6.4 Auszahlung der Zuwendung

Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. a) erfolgt die Auszahlung nach erteilter Förderzusage und dem Nachweis der erstmaligen Belegung der Wohnung mit einem Haushalt nach Nr. 5.1. Die Auszahlung erfolgt, bezogen auf eine Wohnung, in einem Betrag.

Bei einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 Buchst. b) erfolgt die Auszahlung nach erteilter Förderzusage in einem Betrag.

6.5 Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung

Die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides ist der Gemeinde mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs der Förderzusage (Zuwendungsbescheides) ist die Zuwendung unverzüglich von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erstatten.

Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

7 Schlussbestimmungen

7.1 Kein Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die WIBank entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.2 Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Wohnraumversorgung gering verdienender Haushalte und keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechtes. Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die vier sogenannten „Altmarkkriterien“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH):

1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Die Verpflichtungen nach diesen Richtlinien werden durch die Förderzusage konkret definiert und die tatsächliche Erfüllung wird durch die WIBank und die Städte und Gemeinden überwacht. Bei Nichterfüllung sind Sanktionen vorgesehen.

2. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden. Die Höhe der Förderung und die Konditionen sind objektiv und in diesen Richtlinien transparent festgelegt. Sie gelten für alle Empfänger gleichermaßen.

3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Diese Anforderungen sind bei den genannten Förderbeträgen geprüft und erfüllt. Die Zuwendung schafft einen angemessenen Ausgleich für die Höhe der Mietverbilligung gegenüber der Marktmiete und die Begrenzung der Vermietung an benachteiligte wohnungssuchende Haushalte.

4. Die Wahl eines Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, erfolgt im konkreten Fall im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl derjenigen Bewerberin oder desjenigen Bewerbers ermöglicht, die oder der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Nach dem HWoFG und dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt, das die Dienstleistungen nach dieser Richtlinie zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Die jährlichen Bauprogramme nach dieser Richtlinie werden jeweils öffentlich bekannt gemacht. Pressemitteilungen und Veröffentlichungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen ergänzen die Bekanntmachungen. Es steht jeder natürlichen und juristischen Person, auch mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, offen, sich für die Erbringung einer Dienstleistung nach dieser Richtlinie zu bewerben.

7.3 Prüfungsrecht

Die WIBank und der Hessische Rechnungshof oder deren Beauftragte sind berechtigt, Auskünfte über die Förderung und die damit erlangten Belegungsrechte und Bindungen zu verlangen und die Vergabe der Mittel zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung bei den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern durch örtliche Erhebungen und Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen ein.

7.4 Subventionserhebliche Angaben

Das Hessische Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2014, 2037) ist zu beachten.

Die für die Festsetzung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Angaben im Antrag sowie Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches.

Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der WIBank mitzuteilen.

7.5 Kumulierungsverbot

Für geförderte Maßnahmen dürfen grundsätzlich keine anderen Wohnungsbau- oder Förderungsmittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.

7.6 Datenschutz

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder widerrufen, führt dies dazu, dass keine Zuwendung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Zuwendung zurückgefordert wird.

7.7 Ausnahmen

Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.

7.8 Beihilferechtliche Einordnung

Bei den Zuwendungsbestimmungen handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

7.9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 4. April 2017 (StAnz. S. 466).

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Anlage 1
Fördergebiet für den Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum

GKZ

Stadt/Gemeinde

Landkreis/Kreisfreie Stadt

411000

Darmstadt

Stadt Darmstadt

412000

Frankfurt am Main

Stadt Frankfurt am Main

413000

Offenbach am Main

Stadt Offenbach am Main

414000

Wiesbaden

Stadt Wiesbaden

431002

Bensheim

Landkreis Bergstraße

431011

Heppenheim (Bergstraße)

Landkreis Bergstraße

431013

Lampertheim

Landkreis Bergstraße

431016

Lorsch

Landkreis Bergstraße

431020

Viernheim

Landkreis Bergstraße

432003

Bickenbach

Landkreis Darmstadt-Dieburg

432008

Griesheim

Landkreis Darmstadt-Dieburg

432010

Groß-Umstadt

Landkreis Darmstadt-Dieburg

432014

Mühltal

Landkreis Darmstadt-Dieburg

432018

Pfungstadt

Landkreis Darmstadt-Dieburg

432022

Seeheim-Jugenheim

Landkreis Darmstadt-Dieburg

432023

Weiterstadt

Landkreis Darmstadt-Dieburg

433001

Biebesheim

LK Groß-Gerau

433002

Bischofsheim

LK Groß-Gerau

433005

Ginsheim-Gustavsburg

LK Groß-Gerau

433006

Groß-Gerau

LK Groß-Gerau

433007

Kelsterbach

LK Groß-Gerau

433008

Mörfelden-Walldorf

LK Groß-Gerau

433009

Nauheim

LK Groß-Gerau

433010

Raunheim

LK Groß-Gerau

433011

Riedstadt

LK Groß-Gerau

433012

Rüsselsheim

LK Groß-Gerau

434001

Bad Homburg v.d. Höhe

Hochtaunuskreis

434002

Friedrichsdorf

Hochtaunuskreis

434003

Glashütten

Hochtaunuskreis

434004

Gravenwiesbach

Hochtaunuskreis

434005

Königstein im Taunus

Hochtaunuskreis

434006

Kronberg im Taunus

Hochtaunuskreis

434007

Neu-Anspach

Hochtaunuskreis

434008

Oberursel (Taunus)

Hochtaunuskreis

434009

Schmitten im Taunus

Hochtaunuskreis

434010

Steinbach (Taunus)

Hochtaunuskreis

434011

Usingen

Hochtaunuskreis

434012

Wehrheim

Hochtaunuskreis

434013

Weilrod

Hochtaunuskreis

435006

Bruchköbel

Main-Kinzig-Kreis

435007

Erlensee

Main-Kinzig-Kreis

435011

Großkrotzenburg

Main-Kinzig-Kreis

435013

Hammersbach

Main-Kinzig-Kreis

435014

Hanau

Main-Kinzig-Kreis

435017

Langenselbold

Main-Kinzig-Kreis

435019

Maintal

Main-Kinzig-Kreis

435020

Neuberg

Main-Kinzig-Kreis

435021

Nidderau

Main-Kinzig-Kreis

435022

Niederdorfelden

Main-Kinzig-Kreis

435023

Rodenbach

Main-Kinzig-Kreis

435024

Ronneburg

Main-Kinzig-Kreis

435026

Schöneck

Main-Kinzig-Kreis

436001

Bad Soden am Taunus

Main-Taunus-Kreis

436002

Eppstein

Main-Taunus-Kreis

436003

Eschborn

Main-Taunus-Kreis

436004

Flörsheim am Main

Main-Taunus-Kreis

436005

Hattersheim am Main

Main-Taunus-Kreis

436006

Hochheim am Main

Main-Taunus-Kreis

436007

Hofheim am Taunus

Main-Taunus-Kreis

436008

Kelkheim (Taunus)

Main-Taunus-Kreis

436009

Kriftel

Main-Taunus-Kreis

436010

Liederbach am Taunus

Main-Taunus-Kreis

436011

Schwalbach am Taunus

Main-Taunus-Kreis

436012

Sulzbach (Taunus)

Main-Taunus-Kreis

438001

Dietzenbach

LK Offenbach

438002

Dreieich

LK Offenbach

438003

Egelsbach

LK Offenbach

438004

Hainburg

LK Offenbach

438005

Heusenstamm

LK Offenbach

438006

Langen (Hessen)

LK Offenbach

438007

Mainhausen

LK Offenbach

438008

Mühlheim am Main

LK Offenbach

438009

Neu-Isenburg

LK Offenbach

438010

Obertshausen

LK Offenbach

438011

Rodgau

LK Offenbach

438012

Rödermark

LK Offenbach

438013

Seligenstadt

LK Offenbach

439008

Idstein

Rheingau-Taunus-Kreis

439011

Niedernhausen

Rheingau-Taunus-Kreis

440002

Bad Nauheim

Wetteraukreis

440003

Bad Vilbel

Wetteraukreis

440005

Butzbach

Wetteraukreis

440007

Florstadt

Wetteraukreis

440008

Friedberg (Hessen)

Wetteraukreis

440012

Karben

Wetteraukreis

440015

Münzenberg

Wetteraukreis

440017

Niddatal

Wetteraukreis

440018

Ober-Mörlen

Wetteraukreis

440021

Reichelsheim/Wetterau

Wetteraukreis

440022

Rockenberg

Wetteraukreis

440023

Rosbach v.d. Höhe

Wetteraukreis

440024

Wölfersheim

Wetteraukreis

440025

Wöllstadt

Wetteraukreis

531005

Gießen

LK Gießen

532023

Wetzlar

Lahn-Dill-Kreis

534014

Marburg

LK Marburg-Biedenkopf

611000

Kassel

Stadt Kassel

631009

Fulda

LK Fulda

  

Anlage 2
GFB-Partnerkommune förderantragsberechtigt Vorteilspaket

Kreisfreie StädteDarmstadt
Offenbach am Main
LK BergstraßeZwingenberg
LK Darmstadt-DieburgErzhausen
Mühltal
LK Groß-GerauKelsterbach
Mörfelden-Walldorf
LK HochtaunuskreisFriedrichsdorf
Oberursel (Taunus)
LK Main-Kinzig-KreisHanau
Maintal
Schöneck
LK Main-Taunus-KreisEppstein
Hochheim am Taunus
Kelkheim (Taunus)
Kriftel
LK OffenbachDreieich
Egelsbach
Langen (Hessen)
Neu-Isenburg
LK Rheingau-Taunus-KreisNiedernhausen
LK WetteraukreisKarben
Wöllstadt

 

Service
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