Richtlinie
Förderrichtlinie Programm „Sport integriert Hessen“
[Vom 20. Dezember 2023]
1. Zielsetzung
Das Programm „Sport integriert Hessen“ baut auf dem Förderprogramm „Sport und Flüchtlinge“ auf. Es unterstützt hessische Gemeinden, die Integration und Teilhabe durch Sport für Geflüchtete und Menschen mit Migrationshintergrund sowie sozial benachteiligte Menschen durch besondere Angebote ermöglichen und unterstützten. Die Personen der Zielgruppen bedürfen einer gesonderten Ansprache und Unterstützung zur Mitwirkung an Sportangeboten in den hessischen Sportvereinen. Zudem sind diese Personengruppen regelmäßig weniger sporttreibend und in besonderer Weise von Bewegungsmangel betroffen.
Sport eignet sich inbesonderer Weise als Teilhabe- und Integrationsplattform. Sporttreiben ist ein kultur- und schichtübergreifendes Phänomen. Die Regeln des Sports sind universell und Sprachprobleme können durch nonverbale Kommunikation überwunden werden.
Im Rahmen des Programms werden Sport- und Bewegungsangebote im Regelfall von Sportvereinen für und mit den oben genannten Zielgruppen sowie der Einsatz von Sport-Coaches gefördert. Begegnungsorte und Orte der Kommunikation werden geschaffen und passende Sport- und Bewegungsangebote entwickelt. Im Sinne einer präventiven Gesundheitsförderung werden Personen aus den Zielgruppen zum Sporttreiben sowie für Mitgliedschaften in Sportvereinen motiviert. Durch Unterstützung von gezielten Qualifizierungs- und Beteiligungsmaßnahmen sowie durch die Förderung von Sport-Coach-Tandems werden Personen aus den Zielgruppen zudem für ein ehrenamtliches Engagement oder eine sonstige freiwillige Tätigkeit insbesondere im Sportverein gewonnen.
Das Programm nutzt die bestehenden lokalen Teilhabe- und Integrationsstrukturen des Vorgängerprogramms „Sport und Flüchtlinge“ und baut diese nachhaltig aus. Als dauerhafte Ansprechpersonen kommt Sport-Coaches die Aufgabe zu, Kontakte zwischen Sportvereinen, Institutionen und den Zielgruppen herzustellen, zu vermitteln sowie lokale Netzwerke aufzubauen und zu begleiten. So entfaltet das Programm mit seinen nachhaltigen Strukturen eine gesamtgesellschaftliche Wirkung mit dauerhaften Ansprechpersonen. Innerhalb der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen trägt das Programm durch Sport- und Bewegungsangebote zur präventiven Gesundheitsförderung und strukturierten Freizeitgestaltung bei.
2. Antragsberechtigung und Antragsgrundlage
Antragsberechtigt sind alle hessischen Gemeinden die gemäß Ziffer 4 die genannten Fördervoraussetzungen erfüllen. Antragsgrundlage sind die zum 31. August des Vorjahres der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Regelleistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II in der Gemeinde. Gemeinden in denen zum Stichtag weniger als 50 Regelleistungsberechtige gemeldet sind, können gemeinsam mit anderen Gemeinden einen Antrag stellen. Eine interkommunale Zusammenarbeit ist ausdrücklich erwünscht. In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung an eine einzelne Gemeinde auch dann gewährt werden, wenn die Zahl der gemeldeten Regelleistungsberechtigten unter 50 liegt.
Gemeinden in denen eine Hessische Erstaufnahmeeinrichtung (inklusive deren Außenstellen und „Notaufnahmeeinrichtungen“) besteht, können zusätzliche Fördermittel für diese beantragen.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Regelförderung (Basisantrag)
3.1.1 Sport-Coach
Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des jeweilig gültigen Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG oder Personalkosten für den oder die Sport-Coaches für die Ausübung der Tätigkeit als Sport-Coach
3.1.2 „Übungsleiter-Vergütung“
Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des jeweils gültigen Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG oder Personalkosten für eine oder mehrere Personen zur Anleitung von integrativen und sozialen Sportangeboten
3.1.3 Sachmittel
- Ausgaben für bewegliche Sachen (insbesondere Sportkleidung und -material) für die Nutzung bei integrativen und sozialen Sportangeboten in Höhe von bis zu 20 Prozent der bewilligten Fördersumme.
- Ausgaben für Transportkosten.
In begründeten Ausnahmefällen können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport Fördermittel für unbewegliche Sachen für integrative und soziale Sportangebote verwendet werden sowie der vorgenannte Prozentsatz überschritten werden. Dies gilt insbesondere für größere Gemeinschaftsunterkünfte.
Sonderregelung Hessische Erstaufnahmeeinrichtungen:
- Ausgaben für bewegliche und unbewegliche Sachen (insbesondere Sportkleidung und -material) für integrative Sportangebote.
- Ausgaben für Transportkosten.
3.1.4 Einmalzahlung gemäß Ziffer 4.5
3.2 Die Regelförderung ergänzende Förderung (Zusatzanträge)
3.2.1 Sport-Coach Tandem
Kumulierte Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweils für eine Person gültigen Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG für einen oder mehrere zusätzliche(n) Sport-Coach mit persönlicher Zuwanderungsgeschichte, der oder die zusammen mit einem Sport-Coach ohne eigenen Zuwanderungshintergrund die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt oder wahrnehmen.
3.2.2 Ausbildungs-, Qualiflzierungs- und Schulungsmaßnahmen
a. Ausgaben für die Teilnahme an Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen aus dem Bereich des organisierten Sports, die mit dem Ziel der Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit in einem Sportverein absolviert werden. Gefördert werden ausschließlich Tandems, die aus einer Person mit persönlicher Flucht- und Zuwanderungsgeschichte und einer weiteren Person ohne einen solchen Zuwanderungshintergrund bestehen.
b. Ausgaben für die Durchführung oder Teilnahme an Schulungsmaßnahmen vor Ort im Kontext von Sportvereinen aus dem Bereich „Interkulturelle und soziale Kompetenz für Sportvereine“ und/oder „Sport mit Flüchtlingen im Verein“. Voraussetzung ist eine nachhaltige Anbindung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einen Sportverein der Gemeinde, der integrativ tätig und/oder sozial engagiert ist oder dies für die Zukunft plant.
Die Förderung gemäß Ziffern 3.2.2 richtet sich an alle Personen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Tätigkeit als Sport-Coach ist dafür nicht erforderlich.
3.3 Nicht zuwendungsfähig sind
3.3.1 Cateringkosten bei Sportfesten, Turnieren etc.
3.3.2 Mitgliedsbeiträge, individuelle Kurs- und Teilnahmegebühren
3.3.3 Gebühren für Spieler- und Startpässe
3.3.4 Platz- und Hallenmieten (Ausnahme: Mieten und Eintrittsgelder für Schwimmbäder bei Schwimmkursen)
3.3.5 Kosten für bauliche Maßnahmen
4. Fördervoraussetzungen
4.1 Der Bundesagentur für Arbeit sind zum 31. August des Vorjahres mindestens 50 Regelleistungsberechtigte in der Gemeinde gemeldet und/oder in der Gemeinde beflndet sich eine Hessische Erstaufnahmeeinrichtung (inklusive deren Außenstellen und „Notaufnahmeeinrichtungen“).
4.2 Die Gemeinde benennt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Verwaltung, der oder die eng mit dem Sport-Coach oder den Sport-Coaches der Gemeinde zusammenarbeitet und gegenüber der Sportjugend Hessen im Landessportbund Hessen e.V.1) und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport als Ansprechperson fungiert. Die Sportjugend Hessen stellt ein Anforderungsprofll für diese Ansprechperson zur Verfügung.
4.3 Die Gemeinde muss mindestens einen Sport-Coach benennen. Alle benannten Sport-Coaches (auch Tandem-Sport-Coaches) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu der Schulung gemäß Ziffer 4.4 angemeldet sein. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen. Die Sportjugend Hessen stellt Anforderungsproflle und Aufgabenbeschreibungen für Sport-Coaches zur Verfügung und ist bei der Suche von geeigneten Sport-Coaches behilflich.
4.4 Die Sport-Coaches sind verpflichtet, pro Kalenderjahr an einer speziell auf die integrative und soziale Arbeit im Sport ausgerichtete 1-tägigen Fortbildung der Sportjugend Hessen teilzunehmen. Diese Fortbildung dient sowohl der Qualitätssicherung des Programms als auch dem Aufbau von kommunalen integrativen und sozialen Netzwerken. Zur Förderung des Austauschs und der Netzwerkarbeit wird allen Sport-Coaches die Teilnahme an einem 1/2-tägigen Regionaltreffen pro Kalenderjahr empfohlen.
4.5 Die Gemeinde entrichtet an die Sportjugend Hessen pro Bewilligungsjahr eine einmalige pauschale Zahlung in Höhe von 250 Euro für die Organisation und Durchführung der Schulungsmaßnahmen zur Qualiflzierung als Sport-Coach gemäß Ziffer 4.4 sowie für die Beratungstätigkeit gegenüber Sport-Coaches und Gemeinden. Der Betrag kann aus der Bewilligungssumme beglichen werden. An einzelnen Schulungsmaßnahmen (bspw. Regionaltreffen) können nach Abstimmung mit der Sportjugend Hessen weitere auf kommunaler Ebene in die Arbeit mit Sport-Coaches eingebundene Personen teilnehmen. Für diese Personen sind keine gesonderten Schulungskosten zu entrichten.
4.6 Zur Erreichung des Förderzwecks darf die Gemeinde die Fördermittel an Dritte weitergeben. Dies kann in eigener Zuständigkeit des Zuwendungsempfängers unverzüglich nach Zuweisung unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Hierbei ist durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden. Insbesondere muss der Letztempfangende die Gewähr für eine mit den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
5. Umfang der Förderung
5.1 Erfüllt eine antragstellende Gemeinde die Fördervoraussetzungen, erhält sie für die Fördergegenstände gemäß 3.1 eine pauschale Zuwendung gemäß Tabelle 1. Die Höhe der Zuwendung staffelt sich in Abhängigkeit der der Bundesagentur für Arbeit zum 31. August des Vorjahres gemeldeten Regelleistungsberechtigten in der Gemeinde wie folgt:
Anzahl Regelleistungsberechtigte zum 31.8. des Vorjahres | Bewilligungsvolumen |
---|
< 50 | Gemeinden, in denen zum 31.8. des Vorjahres der Bundesagentur für Arbeit weniger als 50 Regelleistungsberechtige gemeldet wurden, können in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Gemeinden einen Antrag stellen, insoweit insgesamt mindestens 50 Regelleistungsberechtigte in den beantragenden Gemeinden gemeldet sind. In begründeten Ausnahmefällen können Gemeinden mit weniger als 50 Regelleistungsberechtigten auf Antrag bei Vorlage einer einfachen Projektbeschreibung und eines Kostenplans eine Zuwendung von bis zu 5.000 Euro erhalten. |
50 bis 400 | 6.000 Euro |
401 bis 1.000 | 8.000 Euro |
1.001 bis 1.500 | 10.000 Euro |
1.501 bis 2.000 | 12.000 Euro |
2.001 bis 3.000 | 16.000 Euro |
3.001 bis 4.000 | 20.000 Euro |
4.001 bis 10.000 | 25.000 Euro |
10.001 bis 25.000 | 30.000 Euro |
25.001 bis 50.000 | 35.000 Euro |
> 50.000 | 40.000 Euro |
Tabelle 1: Regel-Förderung
In begründeten Einzelfällen (Erhöhung der Anzahl der Regelleistungsberechtigen in der Gemeinde unterjährig um mindestens 30 Prozent im Vergleich zum 31. August des Vorjahres) kann nach vorheriger Absprache mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ein weiterer Förderantrag pro Kalenderjahr und Gemeinde bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich aus Tabelle 1 abzüglich des bereits bewilligten Fördervolumens.
5.2 Einer antragsstellenden Gemeinde, in der eine Erstaufnahmeeinrichtung (inklusive deren Außenstellen und „Notaufnahmeeinrichtungen“) besteht und die die Fördervoraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich zu Ziffer 5.1 eine pauschale Zuwendung gemäß Tabelle 2 für Erstaufnahmeeinrichtungen gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung staffelt sich in Abhängigkeit von der Anzahl der untergebrachten Geflüchteten zum Antragszeitpunkt wie folgt:
Anzahl untergebrachter Geflüchteter zum Antragszeitpunkt | Bewilligungsvolumen |
---|
< 500 | 5.000 Euro |
500 bis 1.000 | 10.000 Euro |
> 1.000 | 15.000 Euro |
Tabelle 2: Förderung bei in Erstaufnahmeeinrichtungen und deren Außenstellen sowie in Notunterkünften untergebrachten Geflüchteten
Besteht darüber hinaus weiterer Förderbedarf, kann die Gemeinde in Ergänzung zum Basisantrag bis zu zweimal im Kalenderjahr zusätzliche Fördermittel beantragen. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport entscheidet nach Beteiligung des Dezernat 74 beim Regierungspräsidium Gießen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über eine zusätzliche Bewilligung.
Über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gemäß Ziffer 5.2 entscheidet die Gemeinde unter Beteiligung der Erstaufnahmeeinrichtung.
5.3 Beantragt die Gemeinde zusätzlich zur Regelförderung gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 eine Zuwendung für die Fördergegenstände gemäß Ziffer 3.2, erhält sie eine über die Regelförderung hinausgehende pauschale Förderungen, deren Höhen sich wie folgt bemessen:
5.3.1 Kumulierte Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweils für eine Person gültigen Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG für einen oder mehrere zusätzliche(n) Sport-Coach mit persönlicher Zuwanderungsgeschichte gemäß Ziffer 3.2.1. Der Antrag auf Förderung nach der Ziffer 5.3.1 kann bis zum 30. Juni des Jahres gestellt werden.
5.3.2 2.400 Euro für Ausbildungs- und Qualiflzierungsmaßnahmen von Tandems und für die Schulungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.2.2. Der Antrag auf Förderung nach der Ziffer 5.3.2. kann bis zum 30. September des Jahres gestellt werden.
6. Antragsverfahren
6.1 Die Gemeinde kann pro Kalenderjahr einen Antrag auf Förderung stellen. Ausnahmen gelten bei unterjähriger Erhöhung der Zahl Regelleistungsberechtigten gemäß Ziffer 5.1, für den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtungen gemäß Ziffer 5.2, für Sport-Coach-Tandems gemäß Ziffer 5.3.1 und für Schulungs- und Qualiflzierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.3.2.
6.2 Mit dem Antragsformular „Sport integriert Hessen“ ist von der Gemeinde verbindlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Förderung nach Ziffer 4 erfüllt sind und eine zweckgebundene Verwendung der Mittel gemäß Ziffer 3 erfolgt.
6.3 Der Antrag ist dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Auch etwaige Folge- und Zusatzanträge gemäß Ziffer 6.1 unter Berücksichtigung der jeweiligen Antragsfristen sind an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu richten.
6.4 Zur Antragsstellung ist vornehmlich das Onlineformular zu verwenden. Dieses ist über den auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (www.sport.hessen.de) veröffentlichten Link zu erreichen. Antragsformulare in Papierform können bei Bedarf beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Alle 12, 65185 Wiesbaden angefragt werden.
6.5 Gemeinden, die bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres beabsichtigen, gemäß Ziffer 6.1 einen Förderantrag zu stellen, wird die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der unter Ziffer 3 aufgeführten Verwendungszwecke bereits ab dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres erlaubt (vorzeitiger Maßnahmenbeginn). Diese Zustimmung steht unter dem Vorbehalt einer tatsächlichen Antragstellung der Gemeinde bis zum 30. April im jeweiligen Kalenderjahr. Das Reflnanzierungsverbot, das eine Förderung ausschließt, wenn eine Maßnahme ohne eine vorher erteilte Förderzusage begonnen wird, gilt insoweit nicht. Aus dieser Zustimmung leitet sich kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Landeszuwendung ab. Die Zustimmung gilt nicht für Förderanträge bei der unterjährigen Erhöhung der Zahl der Regelleistungsberechtigten gemäß Ziffer 5.1 und für Zusatzanträge für den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtungen gemäß Ziffer 5.2 sowie für Förderanträge, die nach dem 30. April gemäß Ziffer 5.3.1 und Ziffer 5.3.2 gestellt werden.
6.6 Es gelten die allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der LHO und die VV zu § 44 LHO, soweit keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
6.7 Eine Förderung von Gemeinden für Fördergegenstände gem. Ziffer 3 dieser Förderrichtlinie schließt eine Förderung desselben Sachverhalts durch die Sportförderrichtlinie vom 4. Juni 2020 aus.
7. Bewilligungsverfahren
Die eingegangenen Förderanträge werden nach Eingangsdatum geprüft und nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport bewilligt, sofern die Antragsunterlagen vollständig sind und die Anerkennungskriterien erfüllt sind. Frühestes Antragsdatum ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport entscheidet abschließend über die Bewilligung.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
8. Auszahlung und Rückzahlung
8.1 Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Antragsfristen gem. Ziffer 6.3 im Kalenderjahr der Antragsstellung in bis zu drei Raten ausgezahlt.
8.2 Insbesondere bei Vorliegen einer oder mehrerer der nachfolgender Voraussetzungen ist der gesamte oder anteilige Betrag von der Gemeinde zurückzuzahlen:
- Der/die Sport-Coach(es) nimmt nicht gemäß Ziffer 4.4 bis zum Ende des Bewilligungsjahres an einer auf die Arbeit als Sport-Coach ausgerichteten Schulung der Sportjugend Hessen teil und/oder
- die Grundlage für eine zweckgebundene Mittelverwendung (bspw. Schließung aller Erstaufnahmeeinrichtungen in einer Gemeinde) entfällt und/oder
- der Antragsteller hat zum Antragszeitpunkt Fehlangaben gemacht und/oder
- bis zum 31. Dezember des Bewilligungsjahres konnten nicht alle bewilligten Fördermittel zweckentsprechend verausgabt werden und/oder
- es zeigt sich, dass weitere Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorlagen.
9. Verwendungsnachweis
Der Einfache Verwendungsnachweis mit einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport zusammen mit einem Sachbericht bis zum 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres vorzulegen.
10. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 91 LHO. Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der Zuwendung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 LHO auch beim Letztempfänger der Zuwendung hinzuweisen.
11. Umsetzung des Förderprogramms
Die Sportjugend Hessen unterstützt alle am Programm beteiligten Akteure, begleitet die Umsetzung dieser Förderrichtlinie und übernimmt im Programm insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung der Antragsteller bei der Beantragung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Ziffer 3
- Durchführung von Erfahrungsaustausch der beteiligten Akteure unter anderem in Form von Informationsveranstaltungen, Standortbesuchen und Förderung der Vernetzung insbesondere zu anderen bereits bestehenden Strukturen im Bereich Integration auf regionaler Ebene
- Organisation und Durchführung von Basis-, Aufbauschulungen und Regionaltreffen
- Identiflzierung und Aufbereitung von Beispielen guter Praxis
- Inhaltliche Weiterentwicklung des Programms
12. Bekanntmachung und Inkrafttreten
Das Programm wird den Gemeinden durch Erlass auf dem Dienstweg sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (www.sport.hessen.de) und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.
Es tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Es ersetzt das Programm „Sport integriert Hessen“ vom 1. Januar 2022.
1) Im Folgenden „Sportjugend Hessen“ genannt.