Richtlinie
Sportförderrichtlinie
[Vom 4. Juni 2020]
Präambel
Der Sport steht unter dem besonderen Schutz des Staates und verdient die Unterstützung und Förderung durch das Land Hessen.
Hierzu regelt Artikel 26g der Hessischen Verfassung:
„Der Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
Aus diesem verfassungsgemäßen Auftrag ergibt sich die besondere Verantwortung der Hessischen Landesregierung, den Sport in verantwortlicher Weise als Aufgabe eines Ministeriums zu verankern und zu fördern. Dieser Auftrag wird durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) seit vielen Jahren wahrgenommen und gestaltet.
Die Sportförderung der Hessischen Landesregierung hilft der autonomen und selbst organisierten „Bürgerinitiative“ Sport, die Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Sportangebot für möglichst viele Menschen zu schaffen. Dies dient der sozialen Daseinsvorsoge, dem Zusammenhalt der Gesellschaft durch die Integrations- und Inklusionskraft des Sports ebenso wie der Gesunderhaltung der Bevölkerung durch bewegungsfördernde Angebote.
Der Sport wird im Wesentlichen im Landessportbund Hessen und seinen Fachverbänden und Verbänden mit besonderen Aufgaben ebenso wie in seinen Mitgliedsvereinen in Hessen betrieben, gestaltet und durchgeführt. Er ist die größte Personenvereinigung in Hessen. Der Staat ist zur Erfüllung seines Verfassungsauftrages auf diese weitestgehend ehrenamtlich geführten Vereine und Verbände angewiesen. Diese wiederum benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Unterstützung der öffentlichen Hand. Das Land Hessen und seine Kommunen haben daher die Aufgabe, den gemeinnützigen Sport hierbei durch entsprechende Förderprogramme zu unterstützen. Dies dient der sportlichen Entwicklung, insbesondere auch bei der Entwicklung von neuen Handlungsfeldern im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Verantwortung des Sports.
Im Rahmen dieser gesellschaftlichen Verantwortung haben der Sport und seine Organisationen die Integrität zu wahren. Insbesondere Werte wie Respekt, Fair Play, Toleranz, Wertschätzung, Regeltreue und Chancengleichheit sind zu achten, wohingegen Doping, Korruption, Gewalt, Manipulationen von Wettbewerben, Diskriminierungen aller Art sowie Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt nicht geduldet werden können. Um die Interessen künftiger Generationen zu wahren, wird das Prinzip der Nachhaltigkeit berücksichtigt. Soweit Aspekte der Nachhaltigkeit (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 HVTG) Zuwendungsempfängern aufgegeben werden sollen, wird dies gesondert bestimmt.
Neben dem organisierten Sport in Vereinen und Verbänden verdient aber auch der nicht vereinsgebundene freizeitorientierte Sport Unterstützung, da dieser ebenfalls dem Ziel der Bewegungsförderung und Gesunderhaltung der Bevölkerung dient.
I. Zuwendungszwecke, Rechtsgrundlage
In Umsetzung von Artikel 26g der Verfassung des Landes Hessen, wonach der Sport den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände genießt, gewährt das Land Hessen Zuwendungen, die diesem Zweck entsprechen.
In dieser Sportförderrichtlinie werden die Förderziele näher bestimmt und das Verwaltungsverfahren dargestellt. Bei Bedarf kann die Sportförderrichtlinie zur Förderung konkreter Einzelmaßnahmen oder Projekte um entsprechende Handlungsrahmen o.ä. ergänzt bzw. konkretisiert werden.
Die Sportförderrichtlinie richtet sich dabei insbesondere nach den jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie den hierzu ergangenen allgemeinen Nebenbestimmungen.
Das HMdIS fördert im Rahmen des verfassungsgemäßen Auftrages nach Art. 26g der hessischen Verfassung Maßnahmen und Projekte im Sport. Durch diese Förderung werden insbesondere gemeinnützigen Vereinen und Sportfachverbänden finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Förderfähigkeit nach diesen Förderrichtlinien zur Verfügung gestellt. Ziel der Förderung ist die Erhaltung und Stärkung der Leistungsfähigkeit des organisierten Sports, seiner gemeinnützigen Vereine und Verbände, sowie des Sports im Allgemeinen. Leistungs- und Breitensport bedingen einander und sind daher zu fördern. Die gemeinnützigen und regelmäßig ehrenamtlich geführten Strukturen des Sports sollen in die Lage versetzt werden, ihrer gesellschaftlichen Verantwortung auch weiterhin gerecht zu werden und Projekte und Maßnahmen umzusetzen.
Durch diese Förderung soll allen Bürgern ein breites Sport- und Bewegungsangebot mit einer großen Sportartenvielfalt möglichst flächendeckend zur Verfügung stehen. Bisher nicht sportinteressierte Bürger sollen zu Bewegung und Sport animiert werden und die Sportentwicklung gefördert werden. Die systematische Entwicklung und Betreuung von leistungssportlichen Talenten ist Bestandteil dieser Förderung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung können Projekte, Maßnahmen und Aufgaben im Bereich des Sports sein. Landeszuwendungen nach dieser Richtlinie werden insbesondere gewährt für folgende Aufgabenfelder:
A) Leistungssport, insbesondere Nachwuchsleistungssport
1) Förderung von Kadermaßnahmen
2) Förderung des Landestrainerprogramms
3) Förderung Leistungssporttreibende Vereine
4) Förderung von Sportinternaten
5) Sonstige Maßnahmen des Leistungssports
B) Sportliche Großveranstaltungen, Durchführung von nationalen und internationalen Wettbewerben und Meisterschaften in Hessen insbesondere
6) Förderung von Großveranstaltungen
C) Breiten-, Amateur-, Wettkampf- und Gesundheitssport insbesondere
7) Förderung von Vereins- und Verbandsarbeit (Jubiläen, Meisterschaften, Turniere, sonstige allgemeine Jugend-, Vereins- und Verbandsarbeit)
8) Förderung des Jugendsports
9) Förderung sonstiger Maßnahmen im Bereich Sport (Breitensport), Gesundheit und Soziales
D) Integration im und durch Sport, Integration von Flüchtlingen, insbesondere
10) Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund im und durch Sport im Land Hessen
E) Behindertensport und Inklusion im und durch Sport insbesondere
11) Allgemeine Verbandsarbeit der mit Behindertensport und Inklusion im Sport betrauten Verbänden
12) Spezielle Projekte zur Förderung des Behindertensports und der Inklusion (Maßnahmen des Breiten- und Leistungssport)
13) Aus- und Fortbildungen zum Thema Behindertensport und Inklusion
14) Inklusive Sportveranstaltungen/Sportgruppen
15) Inklusionsinitiativen von Fachverbänden für deren Vereine
F) Sportmedizinische Versorgung insbesondere
16) Betrieb einer zentralen sportmedizinischen Einrichtung in Hessen
G) Kampf gegen Doping insbesondere
17) NADA Unterstützung
H) Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung im und durch den Sport, insbesondere
18) Fanprojekte einschließlich Gewaltpräventionsmaßnahmen im und durch Sport
I) Förderung von Vereins- oder Verbandsarbeit insbesondere
19) Maßnahmen zur Förderung der Vereinsentwicklung Die bereitgestellten Fördermittel sind mit dem Ziel der Gleichbehandlung aller Menschen – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, von Religionszugehörigkeit oder Bildung, von Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen – einzusetzen.
Konkrete Förderziele, die im Rahmen der o.g. Aufgabenfelder A) bis I) verfolgt werden, sind insbesondere:
Bei A): Verbesserung der Strukturbedingungen für Athleten, Trainer und sonstige Beteiligte im Nachwuchsleistungssport
Bei B): Stärkung der regionalen Sportstrukturen, insbesondere des Breitensports, durch Identifikation mit Spitzenathleten sowie Setzung von Anreizen für Nachwuchssportler durch Sportgroßveranstaltungen
Bei C): Qualitativer und quantitativer Ausbau der Angebotsstrukturen sowie Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts
Bei D): Integration von Menschen mit Migrationshintergrund über den Sport in die Gesellschaft, Einbindung dieser Menschen in die Sportvereinsstruktur sowie Vermittlung von Werten unseres Gemeinwesens über den Sport
Bei E): Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch Ausbau der Angebotsstrukturen für Menschen mit Behinderung, Sensibilisierung der Gesellschaft
Bei F): Verbesserung der sportmedizinischen Versorgung als notwendiges Strukturelement des Breiten- und Leistungssports zur Gesunderhaltung der Sporttreibenden
Bei G): Schutz der Grundwerte und der Integrität des Sports sowie der Gesunderhaltung der Sporttreibenden
Bei H): Verbreitung der sportimmanenten Werte wie Fair Play, Respekt und Toleranz und damit einhergehend Reduzierung von Gewalt und Diskriminierung im und durch Sport
Bei I): Optimierung der Strukturen von Vereinen und Verbänden Förderungen durch den Zuwendungsgeber können nur an Personen oder Organisationen erfolgen, die die Gewähr für eine mit den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. In begründeten Fällen kann dies vom Zuwendungsgeber geprüft werden.
Sollte nach Bewilligung des Förderantrages festgestellt werden, dass die Gewähr für die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht oder nicht mehr vorliegt, wird die weitere Gewährung von Fördermitteln aufgehoben; bei erfolgtem Widerruf wird die Rückforderung von bereits ausgezahlten Mitteln betrieben.
III. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger können gemeinnützige Sportverbände, insbesondere der Landessportbund Hessen und seine Mitgliedsorganisationen, Sportkreise und Verbände sowie Sportvereine oder Fördervereine, aber auch Gemeinden, Städte und Landkreise sein. Sonstige Juristische Personen des Privatrechts können Zuwendungsempfänger sein, sofern die Zuwendung der Förderung des Sports und gemeinnützigen Interessen, insbesondere des Breiten- oder Amateursports dient.
Für die unter II genannten Förderungen gelten folgende Antragsberechtigte:
Antragsberechtigte | Projekte, Maßnahmen und Aufgaben |
---|
gemeinnützige Sportverbände (insbesondere Bundesspitzenverbände, Deutscher Olympischer Sportbund, Landesfachverbände) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 18, 19 |
Landessportbund Hessen | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19 |
Behindertensportverbände (Hessischer Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband, Special Olympics Hessen, Hessischer Gehörlosen Sportverband) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 18, 19 |
Sportkreise | 6, 7, 9, 10, 12, 14, 18, 19 |
Sportvereine oder Fördervereine | 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 18, 19 |
Gemeinnützige Vereine | 6, 7, 9, 10, 12, 14, 16, 18, 19 |
Stiftungen | 10, 17, 18 |
Sonstige Juristische Personen | 6, 9, 10, 12, 13, 14, 18, 19 |
IV. Zuwendungsarten
Zwischen folgenden Zuwendungsarten ist zu unterscheiden:
- Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung)
- Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung)
V. Zuwendungsvoraussetzungen
Bei den Zuwendungsvoraussetzungen sind die in den VV Nr. 1 zu § 44 LHO niedergelegten Anforderungen zu erfüllen. Danach sind Zuwendungen insbesondere nur solchen Antragstellern (Empfängern) zu bewilligen, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Voraussetzung für eine Förderung ist dabei im Regelfall auch, dass das Vorhaben grundsätzlich in Hessen umgesetzt wird, vollständig geplant ist und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Mittel gesichert ist.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport kann im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
VI. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Vor Bewilligung der Zuwendung prüft das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
Grundsätzlich wird die Zuwendung zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar entweder
a. nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;
b. zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;
c. bei Zuwendungen bis 5.000 Euro stets, im Übrigen in anderen geeigneten Fällen mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung).
Eine Zuwendung in Form einer Vollfinanzierung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auch hier auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für die unter Tz. II genannten Maßnahmen gilt grundsätzlich nachfolgender Förderungsrahmen.
Bei der Bemessung der Zuwendung werden auch die Finanzkraft, die Eigenleistung des Trägers sowie das Landesinteresse an dem Vorhaben berücksichtigt.
1) Förderung von Kadermaßnahmen
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2) Förderung des Landestrainerprogramms
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3) Förderung Leistungssporttreibende Vereine
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4) Förderung von Sportinternaten
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5) Sonstige Maßnahmen des Leistungssports
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
6) Förderung von Großveranstaltungen
Die Förderung richtet sich nach Art, Umfang und Bedeutung der Veranstaltung und kann im Regelfall bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
7) Förderung sonstiger Vereins- und Verbandsarbeit (insbesondere für Jubiläen Meisterschaften, Turniere, sonstige allgemeine Jugend-, Vereins- und Verbandsarbeit)
Einzelfördermaßnahmen bis zu 500 Euro.
8) Förderung des Jugendsports
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
9) Förderung sonstiger Maßnahmen im Bereich Sport (Breitensport), Gesundheit und Soziales
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
10) Integration durch Sport, insbesondere Rahmenplan „Integration von Menschen mit Migrationshintergrund im und durch Sport im Lande Hessen“ des LSB H und des HMdIS
Zuwendungen im Rahmen des Rahmenplans HMdIS und LSB H zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund im und durch Sport bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für sonstige Einzelprojekte richtet sich die Förderhöhe nach dem Umfang der Maßnahme und beträgt regelmäßig bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
11) Allgemeine Verbandsarbeit der mit Behindertensport und Inklusion im Sport betrauten Verbände
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme, bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
12) Spezielle Projekte zur Förderung des Behindertensports und der Inklusion (Maßnahmen des Breiten- und Leistungssports)
a) Behindertensportverbände, Landessportbund Hessen, Sportjugend Hessen und Sportkreise
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
b) Sportvereine, andere gemeinnützige Vereine und Sportverbände, die nicht unter 12 a) fallen
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
13) Aus- und Fortbildungen zum Thema Behindertensport und Inklusion im Sport
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme, bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
14) Inklusive Sportveranstaltungen/Sportgruppen
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme, bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
15) Inklusionsinitiativen von Fachverbänden für deren Vereine
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme, bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
16) Betrieb einer zentralen sportmedizinischen Einrichtung in Hessen
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme und kann bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
17) Unterstützung der NADA
Die Förderung richtet sich nach dem diesbezüglich zu Grunde liegenden Verwaltungsabkommen auf Bund-Länder-Ebene in der jeweils gültigen Fassung.
18) Fanprojekte einschließlich Gewaltpräventionsmaßnahmen im und durch Sport
Bei den Fanprojekten beträgt die Förderhöhe laut Nationalem Konzept Sport und Sicherheit grundsätzlich 25 Prozent der Gesamtausgaben, im Einzelfall bis zu 50 Prozent.
Bei den übrigen Maßnahmen richtet sich die Förderhöhe nach Art und Umfang der Maßnahme.
19) Maßnahmen zur Förderung der Vereinsentwicklung
Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme und kann bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
In besonderen Einzelfällen kann bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von den vorgenannten Höchstgrenzen abgewichen werden. Generell richtet sich der Förderrahmen für Maßnahmen, Projekte oder sonstige Aufgaben, die aus Verwaltungsabkommen oder Bund-Länder-Vereinbarungen resultieren, nach den darin getroffenen Vereinbarungen.
VII. Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags.
Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Anträge (vgl. Muster 1 VV zu § 44 LHO) auf eine Förderung nach dieser Richtlinie sind formlos an das: Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Abteilung VI, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden zu richten.
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
- bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23 LHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
- bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23 LHO) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan (vgl. Muster 2 VV zu § 44 LHO) und ggf. eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4 zu § 23 LHO),
- eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.
Das Ergebnis der Antragsprüfung wird vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport hinreichend vermerkt.
Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 HVwVfG).
Zum Bestandteil eines Zuwendungsbescheides sind dabei auch entsprechende Nebenbestimmungen – wie insbesondere die Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) sowie zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften (ANBest-GK) (i.S.d. § 36 HVwVfG und VV zu § 44 LHO) – sowie sonstige erforderliche Maßgaben zur Zweckerreichung zu machen.
VIII. Auszahlung der Zuwendung
Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. Im Übrigen gelten die VV Nr. 7 zu § 44 LHO.
IX. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung richten sich nach §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), sofern im Zuwendungsbescheid keine besonderen Regelungen nach diesen Förderrichtlinien festgelegt wurden. Auf die VV Nr. 8 zu § 44 LHO wird, insbesondere soweit Vergabeverfahren (VV Nr. 8.2.5.1 zu § 44 LHO) durchzuführen sind, verwiesen.
Der Hessische Rechnungshof oder eine seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen ist nach §§ 91 und 100 LHO zur Prüfung berechtigt.
X. Überwachung der Verwendung
Grundsätzlich überwacht das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Verwendung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde hat dabei von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung (vgl. Muster 4 VV zu § 44 LHO, Verwendungsnachweis, bzw. Muster 5 VV zu § 44 LHO, einfacher Verwendungsnachweis) entsprechend des Zuwendungsbescheides und der Nebenbestimmungen zu verlangen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises kann dabei in Fällen von III. H 18) auch durch die beteiligte Kommune erfolgen.
XI. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.