Förderprogramm

Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat II 25 – – Soziales, Integration und Flüchtlinge

Wilhelminenstraße 1–3

64283 Darmstadt

Weiterführende Links:
Sprachförderung Kinder

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hessen Angebote zur Sprachförderung von Kindergartenkindern bereithalten oder entsprechende Fortbildungen für das Personal oder Fachkräfte anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei der Sprachförderung von Kindern im Kindergartenalter, wenn diese einen besonderen Förderbedarf haben.

Sie erhalten die Förderung vor allem für folgende Maßnahmen:

  • Sprachförderung von Kindern im Kindergartenalter mit besonderem Förderbedarf in Tageseinrichtungen sowie ausnahmsweise auch von solchen Kindern in sonstigen Angeboten auf Basis des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen und des Gesamtkonzeptes des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich,
  • Fortbildung von Fachkräften und sonstigen für die Sprachförderung geeigneten Personen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt

  • bis zu EUR 200,00 pro Förderjahr für jedes Kind,
  • bis zu EUR 300,00 pro Einrichtung für die Ausstattung mit pädagogischen Materialien und
  • bis zu EUR 150,00 pro Teilnehmerin und Teilnehmer für Fortbildungsmaßnahmen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme beim Regierungspräsidium Darmstadt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind öffentliche, freigemeinnützige und sonstige geeignete Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und ausnahmsweise Träger sonstiger Angebote für Kinder sowie öffentliche und freigemeinnützige Fortbildungsanbieter.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als zu fördernder Träger einer Tageseinrichtung für Kinder müssen Sie über eine Konzeption der sprachlichen Bildung und Förderung aller Kinder Ihrer Tageseinrichtung verfügen.
  • Sie müssen Fachkräfte und sonstige für die Sprachförderung geeignete Personen einsetzen, die normalerweise an einer entsprechenden Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben.
  • Als Träger müssen Sie die Eltern im Rahmen der Sprachförderung mit einbeziehen und zur aktiven Begleitung ihrer Kinder motivieren.
  • Bilden Sie Fachkräfte fort, müssen Sie sicherstellen, dass die Maßnahme auf der Grundlage der hessischen Erziehungsplanung erfolgt und einen Umfang von mindestens 2 Tagen hat.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fach- und Fördergrundsätze zum Landesprogramm „Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter“

[Vom 9. Mai 2022]

1. Ziel und Gegenstand der Förderung

Die Entwicklung und das Wohlergehen junger Menschen sind eng mit ihren Bildungschancen verbunden. Mit dem Landesprogramm „Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter“ sollen die Bildungschancen von insbesondere Kindern im Kindergartenalter verbessert und damit der Entwicklung und dem Wohlergehen förderliche Rahmenbedingungen gestärkt werden. Insbesondere bei Kindern mit besonderem Sprachförderbedarf soll durch eine Förderung die sprachliche Kompetenz gesteigert und ihnen dadurch ein gelingender Übergang in die Grundschule ermöglicht werden.

Förderwürdige Maßnahmen nach diesem Programm sind die Sprachförderung dieser Kinder in Tageseinrichtungen oder ausnahmsweise in sonstigen Einrichtungen sowie die Fortbildung der Fachkräfte, die diese besondere Sprachförderung durchführen.

Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze lösen die bisherigen Fach- und Fördergrundsätze zum Landesprogramm „Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter“ in der Fassung vom 23. Dezember 2016 ab und verändern sie, indem sie die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen und das „Gesamtkonzept des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich“ stärker zur Grundlage der Förderung machen.

Es werden Maßnahmen gefördert

1.1 zur Unterstützung der sprachlichen Bildung und Entwicklung von Kindern mit besonderem Sprachförderbedarf im Alter von null bis sechs Jahren und insbesondere von Kindern im Kindergartenalter in Tageseinrichtungen für Kinder auf der Basis des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen und des Gesamtkonzepts des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich sowie ausnahmsweise auch von Kindern in sonstigen Angeboten,

1.2 zur Fortbildung von Fachkräften und sonstigen für die Sprachförderung geeigneten Personen, die Maßnahmen für Kinder mit ergänzendem Sprachförderbedarf durchführen, mit dem Ziel, diese so zu qualifizieren, dass sie Kinder bei der sprachlichen Bildung und Förderung nach den in Nr. 1.1 genannten Grundlagen angemessen unterstützen können.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind öffentliche, freigemeinnützige und sonstige geeignete Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und ausnahmsweise Träger sonstiger Angebote für Kinder sowie öffentliche und freigemeinnützige Fortbildungsanbieter.

3. Voraussetzungen der Förderung von Maßnahmen für Kinder mit ergänzendem Sprachförderbedarf

3.1 Die Förderung nach Nr. 1.1 setzt voraus, dass

3.1.1 der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder über eine Konzeption der sprachlichen Bildung und Förderung aller Kinder der Tageseinrichtung verfügt,

3.1.2 der Träger der Tageseinrichtung oder der sonstigen Einrichtung für die zusätzliche Sprachförderung Fachkräfte und sonstige für die Sprachförderung geeignete Personen einsetzt, die in der Regel an einer Fortbildung zur sprachlichen Bildung und Förderung auf der Grundlage der Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen und des Gesamtkonzeptes des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich teilgenommen haben,

3.1.3 der ergänzende Sprachförderbedarf einzelner Kinder systematisch methodisch ermittelt wird,

3.1.4 die Förderung der Kinder mit einem ergänzenden Sprachförderbedarf nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen und des Gesamtkonzepts des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich alltagsintegriert oder ergänzend im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes erfolgt.

3.2 Die Eltern sollen sowohl bei der Einschätzung des Kindes zu Beginn der Maßnahme als auch im Verlauf der Sprachförderung angemessen im Sinne einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft einbezogen und insbesondere zugewanderte Eltern zur aktiven Begleitung ihrer Kinder motiviert werden.

3.3 Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder soll zur Gewährleistung eines konsistenten Bildungsprozesses mit Grundschulen kooperieren mit dem Ziel, die pädagogischen Grundlagen der Sprachfördermaßnahmen in der Kindertageseinrichtung und der schulischen Vorlaufkurse aufeinander abzustimmen. Eine Kooperation mit anderen Bildungsorten, wie zum Beispiel mit Kindertagespflegepersonen, ist zur Gewährleistung eines konsistenten Bildungsprozesses anzustreben.

4. Voraussetzungen der Förderung von Fortbildungen von Fachkräften

Die Förderung nach Nr. 1.2 setzt voraus, dass

4.1 die Fortbildung auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen und des Gesamtkonzeptes des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich erfolgt und

4.2 einen Umfang von mindestens zwei Tagen hat.

5. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

5.1 Gefördert werden zusätzliche Maßnahmen, deren Finanzierung nicht bereits aus Fördermitteln nach § 32 Abs. 4 HKJGB oder aus anderen Bundes- oder Landesmitteln erfolgt.

5.2 Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Bewilligungen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel in dem jeweiligen Förderjahr.

5.3 Soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Richtlinie zur Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR) in der jeweils geltenden Fassung.

6. Umfang der Förderung, Art und Höhe

6.1 Zur Förderung von Maßnahmen für Kinder mit ergänzendem Sprachförderbedarf nach Nr. 1.1

6.1.1 werden den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder oder sonstigen Trägern Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 200 EUR pro Förderjahr für jedes Kind mit ergänzendem Sprachförderbedarf gewährt,

6.1.2 kann Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder eine Zuwendung für zusätzliche Ausgaben in Höhe von bis zu 300 EUR pro Einrichtung für die Ausstattung mit pädagogischen Materialien zur sprachlichen Bildung und Forderung oder zur Ausstattung einer sprachanregenden Umgebung gewährt werden.

Mit den Zuwendungen werden die Personal-, Sach- und Betriebskosten getragen, die ausschließlich für Maßnahmen nach Nr. 1.1 zusätzlich anfallen, maximal in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.

6.2 Für Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 1.2 werden den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder oder Trägern von Fortbildungsanbietern Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen Pauschale für jede an der Fortbildung teilnehmende Person in Höhe von bis zu 150 EUR, maximal in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten gewährt.

7. Zuständigkeiten und Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Dieses setzt den Betrag der Zuwendung fest und zahlt ihn aus.

7.2 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde vor Maßnahmenbeginn einzureichen.

7.3 Die zuständige Behörde informiert die Gemeinden nach der Auszahlung über die Höhe der Landesförderung an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in ihrem Gemeindegebiet.

8. Nachweis der Verwendung

8.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bis zum 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres einen einfachen Verwendungsnachweis beim Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen.

8.2 Für Fördermaßnahmen nach Nr. 1.1 ist von dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder oder eines sonstigen Angebotes ein Sachbericht mit folgendem Inhalt beizufügen:

  • die Anzahl der im Rahmen der zusätzlichen Maßnahmen geförderten Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf,

  • Methoden zur Erhebung der Sprachentwicklung und des Sprachstandes,

  • Aussagen zur Sprachbildung in der pädagogischen Konzeption,

  • Methoden und Aktivitäten der zusätzlichen Sprachfachfördermaßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen und des Gesamtkonzepts des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich,

  • Angaben zu den nach Nr. 3.1.2 fortgebildeten Fachkräften,

  • Angaben zu den tatsächlichen Kosten,

  • eine kurze Zusammenfassung über die Wirkung der Maßnahme.

Darüber hinaus sollen Angaben zur Beteiligung der Eltern nach 3.2 sowie zu einer Kooperation mit der Grundschule und anderen Kooperationspartnern nach Nr. 3.3 gemacht werden.

In den Einrichtungen ist eine Dokumentation vorzuhalten, die die Namen der Kinder, deren jeweils festgestellten Sprachförderbedarf, die eingeleiteten Maßnahmen sowie die bei dem einzelnen Kind erzielten Ergebnisse enthält. Diese ist mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die die Bewilligung erfolgt ist, aufzubewahren.

8.3 Für Fördermaßnahmen nach Nr. 1.2 sind von dem Träger der Tageseinrichtungen für Kinder oder dem Träger von Fortbildungsangeboten Teilnahmebescheinigungen beizufügen. Aus den Teilnahmebescheinigungen müssen die Inhalte der Fortbildung einschließlich der Bestätigung, dass diese auf den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen und des Gesamtkonzepts des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich basieren, die teilnehmenden Personen, der zeitliche Umfang und die Ausgaben hervorgehen.

8.4 Die zuständige Behörde legt dem Ministerium für Soziales und Integration bis zum 31. Dezember jeden Jahres einen Bericht über die Verwendung des Vorjahres vor.

8.5 Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfänger), kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

9. Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

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