Richtlinie
Richtlinien für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden (Elementarschäden-Richtlinien)
[vom 17. Juni 2019; geändert am 10. Dezember 2019;
verlängert durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Dezember 2023]
Zur Milderung außergewöhnlicher Notlagen in Folge von nicht versicherbaren Schäden, die durch Elementarereignisse (zum Beispiel Extremwetterlagen, Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsche, Waldbrände, Hochwasser) verursacht wurden, können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel staatliche Finanzhilfen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen gewährt werden.
1. Grundsätze
1.1 Eine staatliche Finanzhilfeaktion setzt voraus, dass auf überörtlicher Ebene schwere Schäden bei einem größeren Personenkreis aufgetreten sind, die die Betroffenen weder aus eigener Kraft noch durch die sachlich gebotene Eigenvorsorge (zum Beispiel Versicherung) zu beseitigen vermögen.
1.2 Bei einzelnen Schadensereignissen, insbesondere örtlich begrenzten Unglücksfällen, sind Verwandte und Nachbarn sowie die örtliche Gemeinschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt, Gemeinde) zur Hilfeleistung aufgerufen. In diesen Fällen haben die Hilfsmaßnahmen der Privatpersonen und der Gebietskörperschaften Vorrang vor staatlichen Finanzhilfen.
1.3 Staatliche Finanzhilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe bei akuten Notlagen leisten. Sie ist eine Billigkeitsmaßnahme und keine Entschädigung. Ein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich des erlittenen Schadens besteht deshalb nicht.
1.4 Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber finanziellen Hilfen aus anderen Förderprogrammen und sonstigen Leistungen Dritter nachrangig. Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden durch Zahlungen einer Versicherung und durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können.
2. Zweck und Empfänger von Finanzhilfen
2.1 Die Finanzhilfe kann grundsätzlich nur zur Behebung von Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben, gewerblichen Betrieben sowie an Gebäuden und Hausrat bei sonstigen Privatgeschädigten gewährt werden. Antragsteller können auch Vereine sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
2.2 Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten keine Finanzhilfe nach diesen Richtlinien. Das Gleiche gilt für Wirtschaftsunternehmen, deren Kapital sich ausschließlich oder überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befindet.
3. Voraussetzungen
3.1 Eine Finanzhilfe kann nur nach vorheriger Einleitung einer Finanzhilfeaktion gewährt werden. Es wird insoweit auf Nr. 5 hingewiesen.
3.2 Die Gewährung der Finanzhilfe setzt voraus, dass Geschädigte trotz Vorsorgemaßnahmen und versuchter Selbsthilfe beim Schadensereignis unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können. Von einer solchen Notlage ist in folgenden Fällen auszugehen:
3.2.1 Die Schäden sind bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben so erheblich, dass sie nicht ohne Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgrundlage durch den Einsatz eigener Mittel oder durch zumutbare Aufnahme eines Bankkredits zu beseitigen sind.
3.2.2 Die Schäden sind bei Vereinen sowie bei Gewerbebetrieben an Betriebsanlagen und Lagerbeständen so groß, dass die Fortführung des Betriebes trotz des Einsatzes eigener Mittel oder durch zumutbare Aufnahme eines Bankkredits nur unter erheblichen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit möglich ist.
3.2.3 Die Schäden der sonstigen Privatpersonen an Wohnraum, der im Privateigentum steht, oder an notwendigem Hausrat sind so erheblich, dass die Beseitigung unter Berücksichtigung des eigenen Vermögens, des tatsächlich verfügbaren Familieneinkommens und der Familienverhältnisse aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
3.3 In allen unter Nr. 3.2.1 bis 3.2.3 genannten Fällen haben die Geschädigten die zur Überprüfung ihrer Vermögenslage erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen) ihrem Antrag beizufügen.
3.4 Weitere Voraussetzung ist eine unverschuldete Notlage. Diese liegt in der Regel zum Beispiel nicht vor bei
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Grünlandumbruch in Lagen, die in regelmäßigen Abständen überschwemmt werden;
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Dauerkulturen in Flussnähe, die regelmäßig überschwemmt werden;
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Bauten, die ohne Genehmigung errichtet wurden;
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Bauten, die entgegen den Warnungen der zuständigen Behörden in Überschwemmungsgebieten errichtet wurden.
3.5 Unberücksichtigt bei der Prüfung bleiben
3.5.1 Schäden, die durch Versicherungsleistungen gedeckt sind oder für die üblicherweise Versicherungen abgeschlossen werden (zum Beispiel Feuer-, Sturm- und Hagelschäden); (1)
3.5.2 Schäden an Hausrat in Räumen, deren Nutzung für Wohnzwecke bauordnungsrechtlich nicht genehmigt ist, und Hobbyräumen;
3.5.3 Schäden oder Verluste an Luxusgegenständen (zum Beispiel Schmuck), Bargeld, Wertpapieren, Sammlungen;
3.5.4 aufschiebbare Beschaffungen (zum Beispiel von Sport- oder sonstigen Freizeitartikeln);
3.5.5 Schäden an Außenanlagen von Gebäuden (Bäume, Sträucher, Rasen, Zaunanlagen etc.), es sei denn, ein Gefahrenpotenzial für die Allgemeinheit ist erkennbar oder die Außenanlage dient bei Vereinen unmittelbar dem Vereinszweck;
3.5.6 mittelbare Schäden (zum Beispiel entgangener Gewinn, Wertminderungen des Betriebs- oder Privatvermögens, Finanzierungskosten).
3.6 Eine außergewöhnliche Notlage erfordert einen Schaden von erheblichem Umfang. Deshalb können Schäden, die den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, im Allgemeinen nicht berücksichtigt werden.
4. Form und Höhe der Finanzhilfe
4.1 Die Finanzhilfe kann als Beihilfe oder als Kredithilfe gewährt werden.
4.2 Besteht bei der Empfängerin oder bei dem Empfänger Vorsteuerabzugsberechtigung, so darf die abziehbare Vorsteuer bei der Anmeldung des festgestellten Schadens nicht berücksichtigt werden.
4.3 Beträgt der festgestellte Schaden höchstens 30.000 EUR, wird die Finanzhilfe als Beihilfe gewährt. Dabei darf die Höhe des Betrages ein Drittel der Kosten für die Behebung des Schadens nicht übersteigen. Nur in besonderen Härtefällen kann eine Beihilfe bis zur Hälfte der festgestellten Schadenssumme gewährt werden.
4.4 Beträgt der festgestellte Schaden mehr als 30.000 EUR, wird die Finanzhilfe als Kredithilfe gewährt. In Ausnahmefällen kommt auch eine Beihilfe in Betracht. Die Kredithilfe wird gezahlt in Form eines Zinszuschusses in Höhe des nach § 247 BGB bei der Bewilligung geltenden Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank, sofern dieser größer als Null ist, für Darlehen mit laufenden Tilgungsraten, höchstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren gezahlt. Der Zinszuschuss wird in einer Summe ausgezahlt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann das Darlehen bei einem Kreditinstitut ihrer oder seiner Wahl aufnehmen..
4.5 Bei der Anmeldung des festgestellten Schadens und der Bemessung der Finanzhilfe sind andere öffentliche Beihilfen mit gleicher Zielsetzung und sonstige Hilfen Dritter anzurechnen. Zu den sonstigen Hilfen zählen Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, Spenden, Schadensersatzansprüche, steuerliche Vorteile (zum Beispiel der Erlass von Steuern) u.Ä.. Die Finanzhilfe und die Hilfen Dritter dürfen die für die Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben nicht übersteigen.
4.6 Der Landkreis und die Gemeinde gemeinsam oder die kreisfreie Stadt sollen sich grundsätzlich mit einer Interessenquote bis zu 30 vom Hundert an der staatlichen Beihilfe beteiligen.
5. Einleitung der Finanzhilfeaktion
5.1 Das Regierungspräsidium entscheidet auf Antrag des Kreisausschusses des Landkreises oder des Magistrats der kreisfreien Stadt im Einvernehmen mit dem für den Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung und Förderung des Ehrenamts im Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium über die Einleitung einer Finanzhilfeaktion. Der Kreisausschuss oder der Magistrat der kreisfreien Stadt leitet binnen einer Woche seinen Antrag dem Regierungspräsidium zu. Das Regierungspräsidium prüft innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung der für eine grundsätzliche Bewertung erforderlichen Antragsunterlagen, ob die Schäden so schwer und nachhaltig sind, dass eine Hilfsaktion mit staatlichen Mitteln zu Gunsten des betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und stellt über die Einleitung einer Finanzhilfeaktion Einvernehmen mit dem für den Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung und Förderung des Ehrenamts im Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium her. Das Regierungspräsidium unterrichtet spätestens am nächsten Tag das Ministerium der Finanzen sowie die zuständigen Fachministerien. Das für den Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung und Förderung des Ehrenamts im Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium setzt die Landesregierung über die Finanzhilfeaktion innerhalb
eines Monats in Kenntnis, sofern es das nach dem Umfang der eingetretenen Schäden für erforderlich hält.
5.2 Das Regierungspräsidium gibt die Einleitung einer Finanzhilfeaktion in geeigneter Weise bekannt.
5.3 Eine eingeleitete Finanzhilfeaktion wird abgebrochen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass es sich nicht um eine größere Anzahl von schweren Schäden in einem größeren Gebiet handelt.
6. Verfahren
6.1 Nach Bekanntgabe der Einleitung einer Finanzhilfeaktion haben die Geschädigten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe (Ausschlussfrist) vollständige Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe beim Kreisausschuss des Landkreises oder Magistrat der kreisfreien Stadt einzureichen. Hierfür sowie für die Schadensfeststellung werden die als Anlage abgedruckten Muster A, B oder C verwendet, die auf die jeweilige Schadensart abgestellt sind.
6.2 Für die Feststellung der Schäden wird unter Vorsitz der Landrätin oder des Landrats, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters einer kreisfreien Stadt bzw. einer von ihr oder ihm mit dem Vorsitz beauftragten Person eine Schadenskommission gebildet, der geeignete Sachverständige, Vertreterinnen oder Vertreter der jeweils betroffenen kreisfreien Städte oder Gemeinden und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regierungspräsidiums angehören. Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder der Schadenskommission. Diese legt neben der eigentlichen Schadensfeststellung auch dar, ob das Schadensereignis bei den Betroffenen eine außergewöhnliche Notlage hervorgerufen hat. Über die Beratungen und Feststellungen der Schadenskommission werden Niederschriften gefertigt.
6.3 Nach Abschluss der Ermittlungen werden die Einzelanträge mit dem Votum der Schadenskommission unverzüglich, möglichst einen Monat nach Ablauf der Antragsfrist, dem Regierungspräsidium vorgelegt. Dieses prüft die Anträge und entscheidet unverzüglich, möglichst innerhalb eines Monats, in den Fällen der Nr. 2.1 Satz 1 abschließend über die für erforderlich gehaltene Finanzhilfe. Ausnahmefälle nach Nr. 2.1 Satz 3 legt das Regierungspräsidium mit seinen Voten gesammelt dem für den Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung und Förderung des Ehrenamts im Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium vor. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen über die Bewilligung.
6.4 Das Regierungspräsidium erstellt die Bewilligungsbescheide und übernimmt die verwaltungsmäßige Abwicklung. Die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind anzuwenden. In den Bewilligungsbescheiden ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass innerhalb von sechs Monaten nach der Mittelzuweisung ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe zu erbringen ist. Hierzu ist eine Aufstellung vorzulegen, aus der sich im Einzelnen ergibt, wie die Finanzhilfe verwendet wurde. Die Originalbelege sind der Aufstellung beizufügen. In den Bewilligungsbescheiden ist den zuständigen Fachministerien und dem Hessischen Rechnungshof ein Prüfungsrecht über die Verwendung der Finanzhilfen vorzubehalten.
6.5 Bei Schadensfällen im gewerblichen Bereich mit einer festgestellten Schadenssumme über 30.000 EUR sind vor Festlegung der für erforderlich gehaltenen Finanzhilfe vom Regierungspräsidium die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.
7. Soforthilfen
7.1 Bei besonders dringenden Notlagen können Soforthilfen bis zu 10.000 EUR im Einzelfall gewährt werden.
7.2 Folgende Kriterien sind hierbei zugrunde zu legen:
7.2.1 Soforthilfe für landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe sowie für gewerbliche Betriebe und Vereine erfolgt
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bei durch das Elementarereignis bedingter Zahlungsunfähigkeit oder drohender Insolvenz, etwa weil Aufträge nicht abgewickelt oder Löhne nicht bezahlt werden können, oder
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wenn dringende Maßnahmen nicht finanziert werden können, oder
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wenn dringende Sicherungsmaßnahmen nicht finanziert werden können, oder
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wenn unabwendbare Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen, die durch das Elementarereignis bedingt nicht erfüllt werden konnten, drohen, und diese den Betrieb existenziell gefährden.
7.2.2 Soforthilfe für sonstige Privatgeschädigte wird gewährt
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bei akuter Unterbringungsnot, oder
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bei drohender bzw. bereits eingetretener Obdachlosigkeit, oder
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um einkommensschwachen Familien mit Kindern das Notwendigste an Unterkunft oder Mobiliar zu gewährleisten, damit sich gegebenenfalls Leistungen des Sozialamtes erübrigen, die mit aufwändigen Ermittlungen zur Einkommens- und Vermögenssituation verbunden sind.
7.2.3 Soforthilfen werden auch in Fällen gewährt, die den unter Nr. 7.2.1 und Nr. 7.2.2 genannten Fällen in ihrer existenziellen Bedrohung vergleichbar sind.
7.3 Die Notlage ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Nachweise werden nur verlangt, wenn dadurch der Zweck der Soforthilfe im Einzelfall nicht gefährdet ist.
7.4 Die Soforthilfen sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, werden aber auf die später ggf. bewilligten Finanzhilfen angerechnet.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Die Empfängerin oder der Empfänger einer Finanzhilfe hat unter Beachtung des im Bewilligungsbescheid genannten Verfahrens (vgl. Nr. 6.4) einen Verwendungsnachweis in Höhe der bewilligten Finanzhilfe zu erbringen. Bei Finanzhilfen für entgangenen Ernteertrag wird anstelle eines Verwendungsnachweises eine Ausfertigung der Schadensfeststellung beigefügt.
8.2 Wegen der Rücknahme und des Widerrufs einer bewilligten Finanzhilfe wird auf §§ 48 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und Nr. 8 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in den jeweils geltenden Fassungen verwiesen.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft. Sie gelten für alle Finanzhilfeaktionen, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.
Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 [verlängert bis 30. Juni 2024] außer Kraft
(1) Hierzu können auch Elementarschadenversicherungen gezählt werden (siehe hierzu Beschluss der MPK vom 1. Juni 2017 (TOP 6)). Nach Mitteilung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft verfügen im Jahr 2018 allerdings lediglich 36 Prozent der Haushalte in Hessen über eine Elementarschadenversicherung, sodass hier noch nicht von flächendeckender Verbreitung ausgegangen werden kann. Hier bleibt die Wirksamkeit weiterer Verbreitungsmaßnahmen unter Federführung des HMUKLV abzuwarten.