Förderprogramm

Förderung von Start-ups und Scale-ups

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Forschungseinrichtung, Hochschule, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

HA Hessen Agentur GmbH

Mainzer Straße 118

65189 Wiesbaden

Weiterführende Links:
push! – Das Stipendium für dein Start-up in Hessen Start-up-Stipendium Start-up-Projekte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als junges innovatives Unternehmen Ihr Geschäftsmodell weiterentwickeln möchten oder wenn Sie Projekte durchführen, die die Erfolgschancen von Start-ups und Scale-ups erhöhen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt innovative Start-ups und Scale-ups bei Gründungs- und Weiterentwicklungsvorhaben.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Entwicklung und Umsetzung von innovativen Geschäftsmodellen sowie den Auf- und Ausbau des Unternehmens (Start-up-Gründerstipendium, push!) und
  • Projekte zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Gründungsmotivation.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • als Start-up-Gründerstipendium einmalig bis zu EUR 40.000 je Start-up und
  • im Fall von Projektförderung bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die HA Hessen Agentur GmbH.

Beachten Sie bitte, dass Start-up-Gründerstipendien im Rahmen von Projektaufrufen der Hessen Trade & Invest GmbH (HTAI), StartHub Hessen, vergeben werden. Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst müssen Sie eine Projektskizze bei der HTAI einreichen. Nach positiver Bewertung werden Sie aufgefordert, Ihren Antrag an die HA Hessen Agentur zu richten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • für das Start-up-Gründerstipendium natürliche Personen und Start-ups (kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU,
  • im Fall von Projektförderungen juristische Personen, vor allem Start-up-Zentren und -Inkubatoren, Technologie- und Gründerzentren, Kammern, Beratungsstellen, Verbände und Vereine.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Beachten Sie für ein Start-up-Gründerstipendium bitte:
    • Ihr Start-up muss innovative, wirtschaftlich verwertbare und nachhaltigen Geschäftsmodelle entwickeln und umsetzen und darf höchstens 5 Jahre alt sein.
    • Sie müssen Ihren Sitz spätestens bis 3 Monate nach Erteilung des Zuwendungsbescheids in Hessen einrichten.
  • Wenn Sie eine Projektförderung beantragen, gilt:
    • Es muss sich um ein Projekt zur Qualifizierung und Vernetzung von Start-ups und Scale-ups handeln, besonders um Mentoringprogramme für Stipendiatinnen oder Stipendiaten oder andere Maßnahmen wie zum Beispiel Beratung, Coaching, Workshops, Informationsveranstaltungen und Veranstaltungen zur Vernetzung zwischen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern und Investorinnen und Investoren.
    • Sie müssen Ihr Vorhaben normalerweise in Hessen durchgeführen.
    • Die von Ihnen unterstützten Start-ups müssen innovative Geschäftsmodelle entwickeln, sich in der Frühphase befinden und dürfen noch keine Marktreife erlangt haben.
    • Unterstützte Scale-ups dürfen höchstens 10 Jahre alt sein, sie müssen bereits mit innovativen Geschäftsmodellen am Markt Umsätze erzielt und wachsende Mitarbeiterzahlen aufzuweisen haben; außerdem müssen im Unternehmen mindestens 10 Personen als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigt oder als Unternehmensinhaberin oder Unternehmensinhaber tätig sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Start-ups und Scale-ups

[Vom 8. April 2022]

[…]

I. Einzelbestimmungen

1. Ziel der Förderung, Zuwendungszweck

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) will das Innovationspotenzial durch Start-ups stärken, da technologieorientierte, wissensbasierte und skalierbare Gründungen für die wirtschaftliche Entwicklung von immer größerer Bedeutung sind. Auch in Hessen tragen sie maßgeblich dazu bei, Wirtschaftskraft, Wohlstand und Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern.

Ziel ist, die Anzahl erfolgreicher innovativer Start-ups und Scale-ups in Hessen zu erhöhen. Die Förderung soll dazu beitragen, die Erfolgschancen innovativer Start-ups und Scale-ups zu steigern. Zugleich soll sie die Niederlassung und Neuansiedlung von Startups erleichtern und Hessen zu einem attraktiveren Start-up-Standort machen. Die Fördermaßnahme stärkt das Start-up-Ökosystem in Hessen.

Die Gründungschancen innovativer Start-ups sollen durch Stipendien zur gezielten Förderung der Gründerinnen und Gründer verbessert werden (Start-up-Gründerstipendien).

Wachstum und Entwicklung von Start-ups und Scale-ups sollen durch Projekte zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden.

2. Start-up-Gründerstipendien

2.1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist ein Zuschuss zur Entwicklung und Umsetzung von innovativen Geschäftsmodellen sowie zum Auf- und Ausbau des Unternehmens (Start-up-Gründerstipendien). Innovative Unternehmensgründungen haben oft erhöhten Kapitalbedarf etwa durch hohe Entwicklungskosten bei gleichzeitig unsicherem wirtschaftlichem Erfolg. Das Start-up-Gründerstipendium soll einen Beitrag leisten, diese Lücke zu schließen. Es soll in der besonders risikobehafteten Frühphase bei der Umsetzung innovativer Geschäftsideen und Entwicklung marktfähiger Geschäftsmodelle unterstützen.

Als Start-up im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Unternehmen, das

a) maximal fünf Jahre alt ist,

b) innovative Geschäftsmodelle entwickelt und umsetzt.

Innovative Geschäftsmodelle im Sinne dieser Richtlinie sind technologische und nichttechnische Innovationen, insbesondere neuartige Produkte, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisations- und Marketingangebote.

Start-up-Gründerstipendien werden an Start-ups mit innovativen, wirtschaftlich verwertbaren und nachhaltigen Geschäftsmodellen vergeben. Besonders förderwürdig sind Geschäftsideen, die einen Beitrag zur Lösung drängender Zukunftsfragen leisten (insbesondere Nachhaltigkeit entsprechend der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (Transformation unserer Welt: Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung – Sustainable Development Goals)).

2.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche Personen und Start-ups (Unternehmen). Die Unternehmen müssen die Kriterien kleiner und mittlerer Unternehmen (Teil II Nr. 6) erfüllen und ihren Sitz spätestens bis drei Monate nach Erteilung des Zuwendungsbescheids in Hessen einrichten. Jedes Start-up kann das Start-up-Gründerstipendium nur einmal in Anspruch nehmen.

2.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Start-up-Gründerstipendien werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung kann bis zu 40.000 Euro pro Start-up betragen.

2.4 Verfahren

2.4.1 Zuständige Stellen

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die HA Hessen Agentur GmbH, Konradinerallee 9, 65189 Wiesbaden, www.hessen-agentur.de.

Zuständige fachtechnische Stelle ist die Hessen Trade & Invest GmbH, StartHub Hessen, Konradinerallee 9, 65189 Wiesbaden, www.htai.de.

2.4.2 Bewilligungsverfahren

Start-up-Gründerstipendien sind antragsgebunden.

Um ein offenes, transparentes und faires Verfahren zu gewährleisten, wird öffentlich mit Fristsetzung zur Einreichung einer Projektskizze bei der fachtechnischen Stelle (HTAI) aufgerufen. Der Aufruf wird in geeigneten Medien veröffentlicht, zum Beispiel auf den Webseiten der HA Hessen Agentur und von Hessen Trade & Invest (HTAI).

Die Unterlagen werden nach Einreichung auf die inhaltlichen und formalen Anforderungen anhand folgender transparenter Bewertungskriterien geprüft und begutachtet:

1. Geschäftsmodell (70 Prozent):

  • Beschreibung der Geschäftsidee
  • Beschreibung der Innovation
  • Darlegung der Nachhaltigkeit
  • Markt- und Wachstumspotenzial
  • Wettbewerbssituation

2. Unternehmen (30 Prozent):

  • geplante Geschäftsprozesse (zum Beispiel Produktion, Marketing und Vertrieb)
  • Finanzplanung
  • Gründungsteam Die Projektbeschreibung wird mit einer gutachterlichen Stellungnahme von der fachtechnischen Stelle der vom Ministerium einberufenen Jury zur Entscheidung über eine Förderempfehlung vorgelegt.

Neben Vertretern des Ministeriums gehören dieser Jury auch Experten aus den Bereichen der Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung an. Die Jury entscheidet in nicht-öffentlicher Sitzung über eine Förderempfehlung. Geeignete Bewerber fordert die fachtechnische Stelle anschließend zur Antragstellung auf.

Anträge sind schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Letztentscheidung über die Förderung auf Grundlage des Antrages und der Förderempfehlung der Jury obliegt der Bewilligungsbehörde.

Bei Start-up-Gründerstipendien gilt frühestens der rechtswirksame Zuwendungsbescheid als Projektbeginn.

Die Antragsunterlagen müssen folgende Angaben und Nachweise enthalten:

  • Informationen zu der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem Start-up-Unternehmen: Firmenname und Name der Firmeninhaberin oder des Firmeninhabers, Rechtsform des Unternehmens, Firmensitz, Datum der Unternehmensgründung (Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt sind beizufügen), Anzahl der Beschäftigten
  • Angaben zur Geschäftsidee beziehungsweise zum Unternehmensschwerpunkt, Beschreibung der Geschäftsidee, Stand der Umsetzung, bisherige Umsatzentwicklung und Entwicklung der Beschäftigtenzahl, Nachhaltigkeit
  • Businessplan inkl. Marktanalyse, Finanzplan, Erfolgs- und Wachstumsprognose (Umsatzentwicklung, Arbeitsplätze)
  • Beschreibung des Innovationscharakters der Unternehmung, insbesondere der technologischen und/oder nichttechnischen Innovation von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen (sofern vorhanden, sind Patentanmeldungen oder Geschmacksmuster-Registrierungen beizufügen). Die Beschreibung muss insbesondere darlegen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die neu oder, verglichen mit dem Stand der technischen und/oder nichttechnischen Entwicklung im jeweiligen Wirtschaftszweig, wesentlich verbessert sind und Markterfolg erwarten lassen.
  • Beihilfebescheinigung
  • KMU-Erklärung
2.4.3 Nachweisverfahren

Der Nachweis über die Verwendung des Start-up-Gründerstipendiums erfolgt gegenüber der Bewilligungsbehörde durch einen Sachbericht zur Umsetzung und Fortentwicklung des Geschäftsvorhabens, einen zahlenmäßigen Nachweis (Belegliste und Nachweisbelege wie Rechnungskopien oder Gehaltsnachweise) und einen Nachweis über das Fortbestehen des Unternehmens (Auszug aus dem Gewerberegister oder Ähnliches). Im Interesse der Erfolgs- beziehungsweise Qualitätskontrolle stellt die Bewilligungsbehörde für die Berichterstattung einen standardisierten Formvordruck/Fragebogen zur Verfügung.

2.5 Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung kann grundsätzlich beihilfenfrei erfolgen. Sofern die Förderung im Einzelfall zugunsten einer wirtschaftlich tätigen Zuwendungsempfängerin oder eines wirtschaftlich tätigen Zuwendungsempfängers erfolgt, bedarf es der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (ABL. EU L 352 S. 1). Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.

Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger muss gegenüber der Bewilligungsbehörde vor Gewährung der Förderung eine De-minimis-Erklärung abgeben, in der sie beziehungsweise er darlegt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zuvor bereits De-minimis-Beihilfen erhalten hat.

3. Projekte zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Gründungsmotivation

3.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte zur Qualifizierung und Vernetzung von Start-ups und Scale-ups, insbesondere Mentoringprogramme für Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie andere geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Beratung, Coaching, Workshops, Informationsveranstaltungen und Veranstaltungen zur Vernetzung zwischen Geschäftspartnern und Investoren.

Darunter fällt ein Start-up, das

a) innovative Geschäftsmodelle entwickelt,

b) sich in der Frühphase befindet,

c) noch keine Marktreife erlangt hat.

Als Scale-up im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Unternehmen, das

a) maximal zehn Jahre alt ist,

b) bereits mit innovativen Geschäftsmodellen am Markt Umsätze erzielt,

c) wachsende Mitarbeiterzahlen aufzuweisen hat und

d) in dem mindestens zehn Personen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt oder als Unternehmensinhaberinnen und Unternehmensinhaber tätig sind.

3.2 Antragsberechtigte

Projektförderungen können ausschließlich von juristischen Personen beantragt werden, insbesondere von Start-up-Zentren und -Inkubatoren, Technologie- und Gründerzentren, Kammern, Beratungsstellen, Verbänden und Vereinen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen über profunde Kenntnisse der Startup- Szene und ihrer Ökosysteme verfügen (insbesondere kann dies über eine umfassende Vernetzung mit einer erheblichen Anzahl von Start-ups und Scale-ups, etablierten Unternehmen sowie Hochschulen und die Darstellung eines Beraternetzwerkes, von Referenzprojekten, Initiativen etc. aufgezeigt werden, welche durch Erhebungen, Studien oder erfolgreiche Beratungsangebote in Form dokumentierter Referenzen nachzuweisen sind) und in der Lage sein, Start-ups mit relevanten Partnern und Investoren zu vernetzen. An den von ihnen begleiteten Start-ups dürfen die Antragstellerinnen und Antragsteller kein wirtschaftliches Interesse und keine Beteiligung haben. Dies ist durch Eigenerklärung zu bestätigen.

Ein Start-up-Ökosystem ist die Zusammenfassung der Start-up- Szene (darunter Start-ups, Unternehmen, Initiativen, Hochschulen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote) unter einem Segment. Dazu gehören Regionen, die aufgrund ihrer guten Infrastruktur optimale Voraussetzungen für eine Vielzahl von Start-ups bieten, unter anderem Möglichkeiten zur Vernetztheit, Informalität sowie schnellen Umsetzung von Prozessen.

3.3 Fördergebiet

Gefördert werden Vorhaben in Hessen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Projekte außerhalb Hessens gefördert werden, sofern sie von hessischen Start-ups, Scale-ups oder potentiellen Start-up-Gründerinnen und -Gründern wahrgenommen werden.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Anteil der Landesförderung beträgt maximal 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die zur Verwirklichung des Förderzwecks erforderlichen Ausgaben. Dazu gehören insbesondere:

1. Personalausgaben sowie arbeitsplatzbezogene Sachausgaben nach festgelegter Personalkostenpauschale einschließlich Arbeitsplatzkosten (siehe Anlagen 1 und 2)

2. weitere Sachausgaben wie:

  • Honorare für an Dritte vergebene Aufträge
  • Mieten für Veranstaltungsräume
  • Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nicht von der Personalkostenpauschale erfasst sind (Tiret Nr. 1)
  • Miete oder Leasing von notwendigen Gütern

3.6 Verfahren

3.6.1. Zuständige Stellen

Für die Zuständigkeit gilt Teil I Nr. 2.4.1 entsprechend.

3.6.2. Antragstellung

Anträge auf Projektförderung sind vor Projektbeginn schriftlich mit dem erforderlichen Antragsunterlagen bei der HA Hessen Agentur einzureichen.

Anträge auf Förderung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Projektes beziehungsweise der Maßnahme
  • Höhe der beantragten Zuwendung
  • Projektbeschreibung: Inhalt, Ziel, Zielgruppe, Ort der Durchführung, Wirkungsradius (regional/hessenweit), Durchführungszeitraum, Vorgehensweise (konzeptioneller Ansatz), Anzahl der erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kooperationspartner, Angaben zum geplanten Projektbeginn, Laufzeit, gegebenenfalls Besonderheiten
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan: Dieser muss alle mit dem Projekt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten und ausgeglichen sein
  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde
  • Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes bei Gewährung der beantragten Landesförderung gesichert ist
  • Erklärung, dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beantragten Maßnahme verwendet werden
  • Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung
3.6.3. Nachweis der Verwendung

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung vorlegen (Verwendungsnachweis mit Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis).

3.7 Beihilferechtliche Einordnung

Projekte zur Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von Start-up-Unternehmen im Sinne von Nr. 3.1 durch Unterstützung bei der Entwicklung, Realisierung und Etablierung ihrer Geschäftsidee erfolgen grundsätzlich beihilfenfrei, sofern das Start-up-Unternehmen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 107 I AEUV ausübt.

Die nach Nr. 3.1 gewährte Förderung für wirtschaftlich tätige Start-up- und Scale-up-Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Fassung vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215 S. 3) über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1), sofern die dort genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.

Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von der Zuwendungsempfängerin oder vom dem Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger muss gegenüber der Bewilligungsbehörde vor Gewährung der Förderung eine De-minimis- Erklärung abgeben, in der sie beziehungsweise er darlegt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zuvor bereits De-minimis-Beihilfen erhalten hat.

4. Kumulation

Fördermittel des Bundes, eines Landes und der EU sind grundsätzlich vorrangig zu beantragen und zu nutzen, sofern diese sich auf dieselbe Maßnahme beziehen. Soweit nach deutschem oder europäischen Recht Höchstgrenzen für die Kumulation von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie anzuwenden.

Sofern durch die Kumulation die nach dieser Richtlinie festgelegten Fördersätze überschritten werden, reduzieren sich die Förderausgaben zu Gunsten des Landes.

Eine Doppelförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.

Für ein Start-up ist eine Förderung nach Teil I Nr. 2 ausgeschlossen, wenn es zugleich ein Gründerstipendium aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (zum Beispiel aus dem EXIST-Programm) erhält.

Die Antragsteller sind verpflichtet, entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen für die gleiche Maßnahme zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

II. Allgemeine Förderbestimmungen

1. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauerhafte Unterstützung ist ausgeschlossen.

2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Die ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

Abweichend von Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren.

Satz 1 gilt nicht für Start-up-Gründerstipendien nach Teil I Nr. 2.

3. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) zu beachten.

Der Zuwendungsbescheid ist zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“ Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Start-up-Gründerstipendien nach Teil I Nr. 2.

4. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

5. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot).

Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Für die Vergabe von Gründerstipendien (Teil I Nr. 2) gilt frühestens der rechtswirksame Zuwendungsbescheid als Projektbeginn.

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann.

Mögliche Gründe für die Ausnahme vom Refinanzierungsverbot können abhängig vom Einzelfall gegeben sein, wenn

a. der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde, eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,

b. die Verzögerung nicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzulasten ist,

c. der Antragstellerin oder dem Antragsteller die alleinige Finanzierung nicht zuzumuten ist und

d. die Maßnahme zum Abwenden größerer Schäden keinen Aufschub duldet oder

e. die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späteren Beginn grundsätzlich gefährdet ist.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Förderberechtigte oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht. Dies gilt nicht für Start-up-Gründerstipendien nach Teil I Nr. 2.

6. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) derzeit definiert als Unternehmen, die

a. weniger als 250 Personen beschäftigen und

b. entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden.

Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.

7. Eigenleistungen (Eigenarbeitsleistungen) und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sind. Die Zuwendung selbst darf dabei insgesamt nicht höher sein als die Summe der tatsächlich geleisteten Ausgaben. Diese Regelung ist als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen, soweit zutreffend. Der Wert unbarer Eigenleistung wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen, sodass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.

8. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde oder von dieser beauftragten Stellen für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen.

Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).

9. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass dadurch die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob dieser Widerruf Auswirkungen auf den Zuwendungsbescheid oder die bewilligte Zuwendung hat.

III. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

 

Anlage 1 zu Teil I Nr. 3.5. Ziff. 1:
Hinweise zur Bemessung von Pauschalen für Personalausgaben nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Start-ups und Scale-ups

1. Wenn Personalausgaben nach diesen Richtlinien geltend gemacht werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.

2. Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

Die Pauschalen umfassen auch indirekte Kosten beziehungsweise sogenannte Gemeinkosten. Hierzu gehören Kosten der Leitung und Kosten für allgemeine Dienste. Hierfür ist ein Zuschlagssatz in Höhe von 15 Prozent auf die Personalkosten hinzugerechnet worden. Indirekte Kosten dürfen daher, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

Die Pauschalen umfassen auch Arbeitsplatzkosten, soweit dies in den Richtlinien ausdrücklich so bestimmt wird.

Zu den Arbeitsplatzkosten gehören insbesondere Kosten der Arbeitsräume, der Büroausstattung einschließlich IT-Ausstattung sowie Bürobedarf. Arbeitsplatzkosten dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

3. Für die vier verschiedenen Leistungsgruppen nach den Mustern in Anlage 2 gelten die durchschnittlichen Personalkosten der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes für die jeweils festgelegte Entgeltgruppe TV-H, die in der jeweils geltenden Personalkostentabelle für die Kostenberechnung in der Verwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen angegeben sind, einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht innerhalb eines Monats die aktuelle Fassung der Anlage 2 nachrichtlich auf ihrer Homepage, wobei das Datum des Beginns der Gültigkeit ergänzt wird. Die Anlage 2 aus dem Vorjahr soll um den letzten Tag ihrer Gültigkeit ergänzt und für Dokumentationszwecke (zum Beispiel für mehrjährige Projekte) vorgehalten beziehungsweise weiterhin nachrichtlich veröffentlicht werden.

Bestimmen die Richtlinien, dass die Lohnnebenkosten, Indirekten Kosten oder Arbeitsplatzkosten nicht von den Pauschalen umfasst sind, sind diese von den Werten der Anlage 2 entsprechend abzuziehen.

Für die gesamte Laufzeit eines Vorhabens sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung galten. Dies gilt auch bei mehrjährigen Projekten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

4. Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt: für Beschäftigte, die bei der Zuwendungsempfängerin oder beim Zuwendungsempfänger

4.1 in Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Vorhaben tätig sind, ein Monatssatz,

4.2 in Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Vorhaben tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil eines Monatssatzes,

4.3 nur teilweise in dem geförderten Vorhaben tätig sind, ein Stundensatz.

5. Beschäftigte werden anhand der in Anlage 2 beschriebenen vier Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz zugeordnet.

Die Einstufung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für die betreffenden Beschäftigten, die mit dem Förderantrag einzureichen ist. Für die Funktionsbeschreibung sind die vorhabenbezogenen Tätigkeiten so zu beschreiben, dass Ziele, Kompetenzen und Aufgaben der Tätigkeit hinreichend dargestellt werden und die oder der in dem Vorhaben Beschäftigte einer der vier vorgesehenen Leistungsgruppen spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung zugeordnet werden kann. Geeignete Unterlagen sind als Nachweis vorzulegen zum Beispiel Arbeitsvertrag beziehungsweise Qualifikationsnachweise. Die Bewilligungsbehörde kann Unterlagen als Nachweis anerkennen, die aus datenschutzrechtlichen Gründen teilweise geschwärzt sind (zum Beispiel Benotungen, Vergütungsbestandteile, etc.).

Nr. 1.3 ANBest-P wurde bei der Kalkulation der Pauschalsätze berücksichtigt.

Selbstständige werden den entsprechenden Leistungsgruppen 1 bis 4 gleichgestellt.

6. Gefördert werden die nachgewiesenen Arbeitsmonate und Arbeitsstunden.

Für die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätigen Beschäftigten werden nur Produktivarbeitsstunden und maximal 1.720 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte anerkannt. Sind Beschäftigte zu mehr als 1.720 Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für Vorhaben erklärten Produktivarbeitsstunden entsprechend gekürzt.

Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Vorhaben beschäftigt sind, kann der Nachweis der Arbeitszeit durch bei der Bewilligung zugelassene elektronische Zeiterfassungssysteme oder durch die Vorlage von Stundenzetteln erbracht werden, die von dem jeweiligen Beschäftigten und dem Hauptverantwortlichen der Organisationseinheit zu unterschreiben sind. Zusätzlich erklärt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger subventionserheblich die Anzahl der monatlichen Produktivarbeitsstunden, die die Beschäftigten in anderen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers geleistet hat, sowie den Stellenanteil, mit dem die oder der Beschäftigte bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beschäftigt ist.

Für Beschäftigte, die bei der Zuwendungsempfängerin oder bei dem Zuwendungsempfänger ausschließlich im Vorhaben beschäftigt sind, muss kein Nachweis der Arbeitszeit erbracht werden. Stattdessen erklärt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für jeden Monat schriftlich, dass die oder der betreffende Beschäftigte ausschließlich für das Vorhaben tätig war und entsprechend von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger entlohnt worden ist. Die Erklärung umfasst außerdem den Stellenanteil, mit dem die Beschäftigten bei der Zuwendungsempfängerin oder bei dem Zuwendungsempfänger tätig war.

Ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?