Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Organisationen der Überbetrieblichen Maschinenverwendung (ÜMV)
[Vom 14. Februar 2023]
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1. Zuwendungszweck, Zuwendungsziel und Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen für organisatorische Maßnahmen,
1.1 die dem rationellen Einsatz der Landtechnik und gemeinsamen Dienstleistungen in der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Landschaftspflege dienen und
1.2 die durch landwirtschaftlich-technische Gemeinschaftsvorhaben die technische Entwicklung der Betriebe bei der Digitalisierung konstruktiv begleiten und deren Investitionsaufwand für die Einführung und langfristige Nutzung, schlagkräftiger, innovativer und hierbei insbesondere klima-, boden- und gewässerschonender und damit eine auf umweltschonende Bewirtschaftung ausgerichtete Technik in der Praxis minimieren.
1.3 die als Anerkennungsbeitrag den Selbsthilfewillen unterstützen und die überbetriebliche Zusammenarbeit stärken. Ziel der Zuwendung ist, dem agrarstrukturellen Wandel dahingehend zu begegnen, dass bis zum 31. Dezember 2029 der Umfang der Mitgliedsfläche in Hessen 350.000 ha nicht unterschreitet.
Darüber hinaus gewährt das Land Zuwendungen für investive Maßnahmen,
1.4 die der technischen Vorsorge für betriebliche Notfallmaßnahmen dienen, um im Falle einer Notlage mit Ausfall der Energieversorgung insbesondere tierhaltende und lebensmittelproduzierende Betriebe in die Lage zu versetzen, den Tierschutz und die Tiergesundheit, sowie die Aufrechterhaltung der Produktion weiterhin gewährleisten zu können.
1.5 Rechtsgrundlage für die Zuwendung sind
- das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sowie
- § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV)
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.
1.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger können Vereinigungen sein, die der Koordination, Information und Förderung von Trägerschaften der überbetrieblichen Maschinenhaltung in grundsätzlichen, organisatorischen und technischen Fragen dienen und die eine hauptamtliche Geschäftsstelle unterhalten.
Zu den förderfähigen Vereinigungen gehören im Einzelnen:
2.2 Regional
a) Landtechnische Fördergemeinschaften (LFG),
b) Maschinen- und Betriebshilfsringe (MBR) und
c) Maschinenringe (MR),
die eingetragenen Vereine sind.
d) Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG), sofern sie nach ihrer Satzung die Aufgaben nach Nr. 2.1 wahrnehmen.
2.3 Überregionale Dachorganisationen
a) der „Maschinenringe Hessen e.V.“ (MR Hessen e.V.) als Zusammenschluss der regionalen Vereinigungen nach Nr. 2.2;
b) der „Landesverband der Lohnunternehmer in Land-, Forstwirtschaft und Weinbau Hessen e.V.“, der als berufsständische Organisation auf Landesebene gebildet ist;
c) der „Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverband Hessen“ als Dachorganisation der regionalen Beregnungs- und Bodenverbände nach Nr. 2.2 Buchst. d), die sich mit der überbetrieblichen Maschinenverwendung befassen.
2.4 Die Zahl der zuwendungsfähigen regionalen Vereinigungen wird auf eine je Landkreis begrenzt. Entsprechende Vorschläge werden durch den Landesarbeitskreis Überbetriebliche Maschinenverwendung (LAK) dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) zur Anerkennung vorgelegt. Die Anerkennung auf drei Jahre erfolgt durch den LLH.
3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
3.1 Die Zuwendung an regionale Organisationen (Nr. 2.2) wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung je Hektar Mitgliedsfläche in Hessen gewährt, für überregionale Organisationen (Nr. 2.3) als Anteilfinanzierung.
3.2 Zur Finanzierung ihrer hauptamtlichen Geschäftsstelle erhalten die regionalen Organisationen (Nr. 2.2) eine Zuwendung von bis zu 0,65 Euro je Hektar Mitgliedsfläche in Hessen, maximal bis zu einer Höhe von 10.000 Euro/Jahr. Die Geschäftsstellen der überregionalen Organisationen (Nr. 2.3) erhalten eine Zuwendung von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal bis zu einer Höhe von 12.000 Euro/Jahr.
Als zuwendungsfähig gelten ausschließlich Ausgaben für:
- Personal zur Führung der Geschäftsstelle (Geschäftsführer und Bürokräfte) in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
- Bürobedarf
- Porto
- Telefon
- EDV Hardware
- EDV Software
- Büroausstattung
- Miete Büro einschließlich der Nebenkosten
- Reisekosten Geschäftsstelle
- Aus-, Fort- und Weiterbildung für Mitglieder, Geschäftsführung, Vorstände, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
- Fachliteratur bis 250 Euro/Jahr.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Beiträge an Verbände und Vereine
- Gebühren
- Zinsaufwand sowie Kosten des Geldverkehrs
- Versicherungen
- Abschreibungen
- Foliensammlung
- Stammeinlagenerhöhung
- Gewässerschutzberatung
- Verrechnungsgebühren
- Steuern
- Reparaturaufwand
- Aufwandsentschädigung Vorsitzender
- Maschinenring Zeitung für Mitglieder
- Reisekosten des Vorstands
- Werbekosten
- Vereinsführung, gegebenenfalls Aufschlüsselung erforderlich
- Vorsteuerabzugsfähige Umsatzsteuer (VV Nr. 2.5 zu § 44 LHO).
3.3 Zuwendungen für Investitionen in die technische Vorsorge für betriebliche Notfallmaßnahmen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von bis zu 35 Prozent gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung pro Ausrüstungsgegenstand bzw. technischer Anlage wird auf 15.000 Euro begrenzt.
Als zuwendungsfähig gelten ausschließlich Ausgaben für die Beschaffung von Aggregaten zur netzunabhängigen Bereitstellung von Notstrom in einem Leistungsbereich von 20 bis 150 kVA. Je Zuwendungsempfänger können dabei höchstens 5 Aggregate bezuschusst werden. Vorsteuerabzugsfähige Umsatzsteuer (VV Nr. 2.5 zu § 44 LHO) zählt nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
3.4 Die Zuwendungen im Sinne der Nrn. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie werden mit der Auflage gewährt, dass
- für die hauptamtliche Geschäftsführung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.
- ein entsprechender Geschäftsbericht für das zurückliegende Jahr und ein Haushaltsplan für das Jahr, für das die Förderung beantragt wird, vorliegt.
Der Geschäftsbericht und der Haushaltsplan sind über die überregionalen Dachorganisationen (Nr. 2.3) einzureichen.
Die Zuwendungen im Sinne der Nr. 3.3 dieser Richtlinie werden mit der Auflage gewährt, dass
- die geförderten technischen Ausrüstungsgegenstände bzw. technischen Anlagen in Anwendung von VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO nicht innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Lieferung veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zweck der Förderung entsprechend verwendet werden.
- die geförderten technischen Ausrüstungsgegenstände bzw. technischen Anlagen unentgeltlich an Dritte überlassen werden.
4. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Rückzahlung der Zuwendung, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise, den Widerruf und die Rücknahme, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind, sowie das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG).
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären und zu beachten.
VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO findet bei Zuwendungen im Sinne der Nrn. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie keine Anwendung.
5. Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist nach Nr. 6 der ANBest-P nachzuweisen. Daneben ist bei Zuwendungen im Sinne der Nrn. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie ein Geschäftsbericht mit Angabe der Mitgliedsfläche in Hessen bzw. der zuwendungsfähigen Ausgaben vorzulegen. Da in diesen Fällen das Verwendungsnachweisverfahren bei den Geschäftsstellen vor Ort erfolgt, ist abweichend von Ziffer 6.4 der ANBest-P eine Zusendung von Belegen nicht erforderlich.
Abweichend von VV Nr. 7.2 zu § 44 LHO und Nr. 1.4.1 der ANBest-P wird bei Zuwendungen im Sinne der Nrn. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie die Zuwendung auf Abruf in einer Summe im dritten Quartal des Jahres ausgezahlt, frühestens jedoch nach Eintritt der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides.
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
6. Prüfungsrechte
Der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsstelle oder der von ihr beauftragten Stelle sowie von sonstigen Prüfinstanzen für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).
Die Bewilligungsstelle, der Hessische Rechnungshof und sonstige Prüfinstanzen haben ein uneingeschränktes Prüfungsrecht, das im Rahmen von örtlichen Erhebungen auch eine Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfänger umfasst. Dies ist als Auflage in dem Bewilligungsbescheid zu formulieren.
7. Verfahren
7.1 Die Zuwendung ist jährlich schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsstelle wie folgt zu beantragen:
a) von den regionalen Antragstellern unter Angabe der Mitgliedsflächen in Hessen und der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) von den überregionalen Antragstellern unter Angabe der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bewilligungsstelle ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH), Kölnische Straße 48–50, 34117 Kassel.
7.2 Die Anträge einschließlich der De-minimis-Erklärung sind durch die Antragsteller spätestens bis zum 31. März einzureichen. Im Fall von Anträge nach Nr. 3.3 dieser Richtlinie ist eine fortlaufende Antragstellung möglich.
7.3 Mit der Bewilligung erhält der Zuwendungsempfänger von der Bewilligungsstelle daraufhin eine De-minimis-Bescheinigung.
7.4 Abweichend von Nr. 6.8 der ANBest-P sind die zuwendungsrelevanten Unterlagen vom Zuwendungsempfänger und von der Bewilligungsstelle zehn Jahre aufzubewahren.
8. EU-Beihilferechtliche Einordnung
Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen.
Die Vorgaben des Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zur Kumulierung sind zu berücksichtigen.
9. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Nach ihrem Außerkrafttreten bleibt die Richtlinie vom 4. August 2021 jedoch für die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen weiterhin anwendbar.