Richtlinie
Richtlinie zur Übernahme von Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bürgschaftsrichtlinie)
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
Vom 3. Mai 2012 – IV 130 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630-220
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
Vom 24. März 2020 – IV 260 –]
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann, vertreten durch das Finanzministerium und das jeweils zuständige Fachministerium,
- im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz sowie nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften,
- auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2012 (ABl. C 83 vom 30.3.2012, S. 47) und der hierzu erlassenen Vorschriften,
zur Förderung seiner gewerblichen Wirtschaft Bürgschaften übernehmen, sofern keine speziellere Richtlinie einschlägig ist.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. Das Land entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
2 Bürgschaftszweck
Bürgschaften können zur Förderung der Volkswirtschaft des Landes übernommen werden. Im Interesse des Landes sind grundsätzlich solche Maßnahmen volkswirtschaftlich förderungswürdig, die zur Schaffung und Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger Strukturen geeignet sind. Eine Förderung von Unternehmen in Branchen mit strukturellen Überkapazitäten erfolgt grundsätzlich nicht.
3 Bürgschaftsbegünstigte
3.1 Bürgschaften können im Interesse von gewerblichen Unternehmen und sonstigen gewerblichen Einrichtungen der Wirtschaft sowie zur Finanzierung von Nachfolgeregelungen im Interesse von gewerblichen Unternehmen übernommen werden.
3.2 Das begünstigte Unternehmen muss in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Der Finanzierungsbedarf muss sich auf diese Betriebsstätte beziehen.
3.3 Die Bürgschaftsübernahme zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der jeweils geltenden EU-beihilferechtlichen Vorschriften ist im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen. Eine Bürgschaft kann jedoch aufgrund EU-beihilferechtlicher Ausnahmeregelungen Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund des COVID-19-Ausbruchs danach in Schwierigkeiten geraten sind.
4 Bürgschaftsübernahmevoraussetzungen
4.1 Bürgschaften werden vom Land grundsätzlich nur gewährt, wenn andere Finanzierungshilfen zur Kreditabsicherung nicht zur Verfügung stehen (Subsidiaritätsprinzip).
4.2 Der Bürgschaftsantrag muss grundsätzlich vor Finanzierungsbeginn gestellt sein. Die Bürgschaft darf nicht zu einer nachträglichen Entlastung Dritter führen. Eine Risikoübernahme durch das Land bei bereits begonnenen, aber von Anfang an nicht durchfinanzierten Maßnahmen erfolgt grundsätzlich nicht (Vorbeginnsklausel).
4.3 Bürgschaften werden grundsätzlich nur für den nicht besicherbaren Kreditteil übernommen und müssen auf das für die Finanzierung notwendige Maß beschränkt sein (Sicherheitenersatzprinzip).
4.4 Die Maßnahme muss betriebswirtschaftlich vertretbar sein. Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Verlauf erwartet werden kann (Rückzahlungsprognose).
4.5 Das vom Land zu übernehmende Risiko muss in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen stehen. Alle an der Maßnahme Beteiligten haben angemessene Beiträge zur Finanzierung zu leisten (Chancen-Risiko-Analyse).
4.6 Bürgschaften werden in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden EU-beihilferechtlichen Vorschriften übernommen. Als beihilferechtliche Grundlage kommt unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in Betracht.
4.7 Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
5 Art und Umfang der Bürgschaften
5.1 Bürgschaften können zur Absicherung von rückzahlbaren Forderungen übernommen werden, die der Investitions- und Umlaufmittelfinanzierung (Darlehen, Kontokorrent- und Avalkredite) sowie der Finanzierung einer Nachfolgeregelung dienen. Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften mit anteiligem Risiko des Kreditgebers von mindestens 10 Prozent des Kreditausfalls übernommen.
5.2 Kreditvertragliche Zinsen und nach Kreditkündigung geltend gemachte Verzugszinsen werden bis zur Höhe von insgesamt höchstens zehn Prozent des anteiligen Landesobligos der jeweils valutierenden Hauptforderung mitverbürgt (Kappungsgrenze). Nach Kreditkündigung ist für das Bürgschaftsverhältnis weiterhin der kreditvertragliche Zinssatz maßgeblich. Sonstige Nebenforderungen werden nicht verbürgt.
5.3 Die Bürgschaftslaufzeit entspricht grundsätzlich der Kreditlaufzeit. Die höchste Laufzeit von Bürgschaften für Investitionskredite beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Bei Krediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen (Grundstücke und Gebäude) oder Binnenschiffen kann die Bürgschaftslaufzeit im Ausnahmefall auf höchstens 20 Jahre befristet werden. Die höchste Laufzeit von Bürgschaften für Umlaufmittelfinanzierungen beträgt acht Jahre.
5.4 Bei verbürgten Kreditlinien verringert sich das Bürgschaftsobligo des Landes grundsätzlich beginnend ab der Hälfte der Bürgschaftslaufzeit linear. Eine Ausnahme ist zulässig für Bürgschaften zur Finanzierung großvolumiger Einzelaufträge. Für unter Bürgschaftsschutz gewährte Einzelavale bleibt die Deckung aus der Bürgschaft bis zur Erledigung des jeweiligen Avals aufrechterhalten.
6 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur:
- Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes,
- andere institutionelle Kapitalsammelstellen, soweit eine bankübliche Überwachung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredites gewährleistet ist,
mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum.
7 Antragsverfahren
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung. Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind beim Mandatar des Landes, der
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Werderstraße 74b,
19055 Schwerin
einzureichen. Der Antrag ist unter Beifügung der in Anlage 1 genannten Unterlagen und so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Prüfung und Beurteilung durch den Mandatar und das Land möglich ist.
8 Vorprüfverfahren
8.1 Soweit eine Antragstellung noch nicht möglich ist, kann das Land in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Unternehmens im Rahmen eines vorläufigen summarischen Verfahrens prüfen, in welchem Umfang die Voraussetzungen zur Übernahme einer Bürgschaft vorliegen, soweit eine selbstständige Beurteilung möglich und die Durchführung eines Vorprüfverfahrens zweckmäßig ist.
8.2 Das Land ist im Rahmen eines nachfolgenden Antragsverfahrens an die im Vorprüfverfahren getroffenen Feststellungen nur im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gebunden.
9 Bürgschaftsentgelte
9.1 Das Land erhebt im Antrags- und Vorprüfverfahren ein Bearbeitungsentgelt und nach Bürgschaftsbewilligung laufende Bürgschaftsentgelte gemäß Anlage 2.
9.2 Schuldner des Bearbeitungsentgeltes ist der Antragsteller. Die Bearbeitung des Antrages ist vom Eingang des Entgeltes abhängig. Bearbeitungsentgelt wird unabhängig von einer Entscheidung über den Antrag nicht erstattet.
10 Bürgschaftsübernahme
10.1 Die Bürgschaftsübernahme erfolgt auf der Grundlage einer Entscheidung des Bürgschaftsausschusses, der sich aus einem Vertreter des Finanzministeriums und des jeweils zuständigen Fachministeriums zusammensetzt.
10.2 Der Mandatar des Landes teilt dem Antragsteller die Entscheidung des Landes mit.
10.3 An eine positive Entscheidung (Bürgschaftszusicherung) ist das Land im Rahmen des § 38 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.
10.4 Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die vom Finanzministerium und dem zuständigen Fachministerium ausgefertigte Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über den Mandatar des Landes ausgehändigt worden ist.
11 Bürgschaftsverwaltung
11.1 Die Verwaltung der Bürgschaft erfolgt durch den Mandatar des Landes. Der Mandatar ist beauftragt, die Rechte des Landes als Bürge wahrzunehmen und die Bürgschaftsentgelte einzuziehen.
11.2 Nach Bürgschaftsübernahme finden im Verhältnis zwischen bürgendem Land und Kreditgeber die Bürgschaftsrichtlinie sowie die Anlage 3 weiterhin Anwendung.
12 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürgschaftsrichtlinie vom 4. Dezember 2008 (AmtsBl. M-V S. 1097), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2009 (AmtsBl. M-V S. 554) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1
Verzeichnis der dem Antrag beizufügenden Unterlagen
1. Stellungnahme des Antragstellers zum Vorhaben und zum Unternehmen, insbesondere:
- in Bezug auf das Vorhaben: Beschreibung der vorgesehenen Finanzierung, Erklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes sowie der Zielstellung, Angemessenheit der Finanzierungsausstattung,
- Bewertung der Angemessenheit der Finanzierungsausstattung,
- zu Erfahrungen des Antragstellers aus der Geschäftsverbindung wie Reaktion des Unternehmens in besonderen Situationen, zum Beispiel Krisen, Stärken, Schwächen des Managements; Qualität der kaufmännischen Organisation, insbesondere der internen Kalkulation sowie des Planungswesens; gegebenenfalls Auswirkungen des Konzernhintergrundes,
2. Erklärung des Kreditnehmers zum Bürgschaftsantrag,
3. Kreditvertragsentwurf oder -angebot (insbesondere vorgesehene Sicherheiten, kreditvertragliche Bestimmungen, sonstige wesentliche Regelungen),
4. Sicherheitenbewertung der vorhandenen – auch anderen Kreditgebern übertragenen – und der zu finanzierenden Vermögenswerte; Begründung größerer Sicherheitenabschläge,
5. beihilferechtlich relevante Angaben:
- Angabe der Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit
(Zur Berechnung des Beihilfewertes wird die anfängliche Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit als Risikoindikator herangezogen. Die Ermittlung des Beihilfewertes dient der Einordnung der zu übernehmenden Bürgschaft in den EU-Rechtsrahmen.), - Angaben zu bisher bereits erhaltenen Beihilfen (separates Formular),
6. unterschriebene und gegebenenfalls testierte Jahresabschlüsse des Kreditnehmers für die letzten drei Geschäftsjahre, bei Konzernen konsolidierte Abschlüsse; aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Bilanzstati,
7. Unternehmenskonzept, insbesondere:
- Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens,
- geeignete Nachweise zur Geschlossenheit der Finanzierung (bei Investitionsvorhaben zum Beispiel zur Einhaltung der Investitionskosten),
- gegebenenfalls Analysen der Marktsituation,
- Unternehmensplanung, bestehend aus einer dreijährigen Rentabilitätsvorschau, einer monatlichen Liquiditätsplanung für ein Jahr sowie Bilanzplanungen,
- Sensitivitätsbetrachtüngen für die Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung,
- Erläuterung der Planungsprämissen sowie wesentlicher Einzelpositionen,
- Erläuterung signifikanter Veränderungen der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsentwicklung,
8. Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete und/oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) bei dem Kreditnehmer und gegebenenfalls den Gesellschaftern bestehen,
9. Weitere Unterlagen wie:
- Unternehmensorganigramm,
- aktueller Handelsregisterauszug,
- Gesellschaftsverträge,
- geschäftskritische und sonstige wesentliche Verträge sowie Angaben über frühere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen oder dessen Gesellschafter.
Die Anforderung weiterer Auskünfte und Unterlagen bleibt vorbehalten.
Anlage 2
Entgeltregelung für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
1 Bürgschaftsentgelte
1.1 Für die Beantragung und Übernahme von Landesbürgschaften werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen Bearbeitungs- und laufende Entgelte erhoben. Die Entgeltregelungen werden mit Antragstellung ausdrücklich anerkannt.
1.2 Berechnungsgrundlage der Bürgschaftsentgelte ist grundsätzlich das höchstmögliche Bürgschaftsobligo, das heißt die jeweils verbürgte Hauptforderung zuzüglich verbürgter Zinsen und Kosten entsprechend Nummer 5.2 der Bürgschaftsrichtlinie.
1.3 Schuldner der Bürgschaftsentgelte ist der Kreditgeber, im Vorprüfverfahren das Unternehmen.
2 Bearbeitungsentgelt
2.1 Bearbeitungsentgelt ist im Antrags- und Vorprüfverfahren sowie bei Anträgen im Zusammenhang mit bestehenden Bürgschaften, die Einfluss auf die Höhe des Bürgschaftsobligos (zum Beispiel Bürgschaftserhöhung) oder die Laufzeit der Bürgschaft (zum Beispiel Prolongation) haben, zu entrichten.
2.2 Das Bearbeitungsentgelt für eine Bürgschaft beträgt im Antragsverfahren
- bis zur Höhe von 2.500 Tausend Euro (Stufe 1) 0,30 Prozent
- darüber hinaus (Stufe 2) 0,25 Prozent
des Bürgschaftsobligos, bei Stufe 2 mindestens den Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe. Das Bearbeitungsentgelt beträgt mindestens 2.000 Euro und höchstens 25.500 Euro.
Das Bearbeitungsentgelt im Vorprüfverfahren beträgt 10.000 Euro. Im Vorprüfverfahren gezahltes Entgelt kann auf das Bearbeitungsentgelt im Antragsverfahren angerechnet werden, sofern der dem späteren Bürgschaftsantrag zu Grunde liegende Sachverhalt nicht erheblich von dem im Vorprüfverfahren geprüften Sachverhalt abweicht.
2.3 Der Anspruch des Landes auf Bearbeitungsentgelt entsteht mit Antragstellung. Das Bearbeitungsentgelt wird mit Zugang der Entgeltrechnung fällig. Dies gilt unabhängig von der Entscheidung über den Bürgschaftsantrag. Bearbeitungsentgelt wird nicht erstattet.
3 Laufendes Bürgschaftsentgelt
3.1 Die Höhe des laufenden Entgeltes beträgt vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4.1:
- bei Krediten mit wechselnder Inanspruchnahme, Auftragsfinanzierungskrediten und Avalkrediten jährlich ein Prozent des höchstmöglich übernommenen Bürgschaftsobligos gemäß Nummer 1.2 dieser Regelung,
- bei Krediten mit fest vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten jährlich ein Prozent des jeweils am Beginn eines Kalendervierteljahres valutierenden Bürgschaftsobligos; bis zum Zeitpunkt der Vollvalutierung ist ein Bereitstellungsentgelt in gleicher Höhe zu entrichten.
3.2 Das laufende Entgelt ist vom Tage des Zugangs der Bürgschaftsurkunde bis zur Tilgung des Kredites zu leisten. Sofern das Land gemäß § 38 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit Zugang der Mitteilung über eine positive Entscheidung des Bürgschaftsausschusses an diese gebunden ist, ist das laufende Entgelt von diesem Tage an zu leisten. Dies gilt auch in Bezug auf eine unter einer aufschiebenden Bedingung stehende Landesbürgschaft, und zwar unabhängig vom Eintritt der Bedingung.
3.3 Fälligkeitszeitpunkt im Sinne dieser Regelung ist der Tag des Zugangs der Entgeltrechnung beim Kreditgeber. Bei Verzicht auf die Bürgschaft ist das laufende Entgelt bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu entrichten. Bei einer Inanspruchnahme des Landes vor vollständiger Kredittilgung ist das laufende Entgelt bei Kreditkündigung bis zum Zeitpunkt der Fälligstellung zu entrichten. Dies gilt auch bei einem zwischenzeitlich durch das Land ausgesprochenen Valutierungsstopp. Falls eine Kreditkündigung nicht erfolgt ist, ist das laufende Entgelt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 27 der Insolvenzordnung oder dessen Ablehnung mangels Masse gemäß § 26 der Insolvenzordnung zu entrichten.
3.4 Das laufende Bürgschaftsentgelt ist jeweils kalendervierteljährlich im Voraus fällig. Der Berechnung wird eine einheitliche Quartalsdauer von 91,25 Tagen zu Grunde gelegt.
3.5 Berechnungsgrundlage des laufenden Entgelts für einen Tilgungskredit ist bis Tilgungsbeginn zunächst das höchstmögliche Bürgschaftsobligo gemäß Nummer 1.2 dieser Regelung. Anschließend ist der Valutierungsstand gemäß Tilgungsplan maßgebend.
3.6 Aufgrund verspätet eingereichter Tilgungspläne überzahlte Entgelte werden nicht erstattet; eine Entgeltkorrektur erfolgt erst im auf die Einreichung der Pläne folgenden Quartal.
3.7 Berechnungsgrundlage des laufenden Entgelts für einen Kontokorrentkredit ist dessen höchstmögliche Höhe nach Maßgabe der Nummer 1.2 dieser Regelung.
3.8 Bei Avalkrediten besteht die Verpflichtung zur Entrichtung von laufendem Entgelt bis zur Erledigung der im Rahmen des Avalkredites übernommenen Einzelavale. Dies gilt auch, falls deren Ablauf/Befristung der Bürgschaftsbefristung nachgelagert ist. Im Falle der zwischenzeitlichen Insolvenz besteht die Entgeltpflicht für noch nicht in Anspruch genommene Avale fort.
4 Schlussregelungen
4.1 Abweichungen von den vorstehenden Entgeltregelungen nach unten sind nur ausnahmsweise zulässig. Höhere Entgelte werden insbesondere dann erhoben, wenn dies beihilferechtliche Regelungen erfordern. Zuständig für die Entscheidung ist das Finanzministerium. Abweichende Entgeltgestaltungen zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfn zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Abl. C 911 vom 20.3.2020, S. 1) sowie auf dieser Basis von der Kommission genehmigter oder bestätigter Regelungen sind möglich.
4.2 Ab Verzug ist der Betrag in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu verzinsen. Das Land erhebt eine Mahngebühr in Höhe von 25 Euro pro Mahnung. Dem Land bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
4.3 Die Entgelte sind auf das folgende Konto zu überweisen:
PricewaterhouseCoopers AG
Treuhandkonto Bürgschaftsentgelte
IBAN DE06 2505 0000 0130 1137 49
BIC NOLADE2HXXX
bei der Norddeutschen Landesbank Girozentrale, Schwerin
Anlage 3
Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
1.1 Die Allgemeinen Bestimmungen regeln die sich aus dem Bürgschaftsverhältnis für das Land und den Kreditgeber ergebenden Rechte und Pflichten. Enthalten die Besonderen Bestimmungen der Bürgschaftserklärung abweichende Regelungen, gehen diese den Allgemeinen Bestimmungen vor. Sofern sich Allgemeine und Besondere Bürgschaftsbestimmungen an den Kreditnehmer, dessen Gesellschafter oder Dritte richten, sind diese durch den Kreditgeber in geeigneter Weise zu verpflichten.
1.2 Der Kreditgeber hat bei Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kreditengagements und der hierfür bestellten Sicherheiten die für Kreditgeschäfte bankübliche Sorgfalt anzuwenden.
2.1 Der Kreditgeber berichtet dem Land einmal jährlich über die Entwicklung des Kreditnehmers im vorangegangenen Geschäftsjahr sowie dessen aktuelle Geschäftslage. Dem Bericht ist der Jahresabschluss des Kreditnehmers (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) beizufügen.
2.2 Der Kreditgeber berichtet unaufgefordert über jede ihm bekannte wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers, die das Risiko des Landes erhöht, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere ist das Land unverzüglich zu unterrichten, wenn
a) der Kreditnehmer wesentliche Kreditbedingungen verletzt hat,
b) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als zwei Monate in Verzug gerät,
c) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,
d) dem Kreditgeber sonstige Umstände bekannt werden, durch die die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist,
e) der Kreditnehmer den Betrieb ganz oder teilweise aufgibt oder aus Mecklenburg-Vorpommern verlegt,
f) die Angaben des Kreditnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich nachträglich in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen.
2.3 Auf Anforderung haben der Kreditgeber und der Kreditnehmer dem Land sowie dem Landes- und Bundesrechnungshof alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Prüfung der sich auf das verbürgte Kreditengagement beziehenden Unterlagen zu dulden. Darüber hinaus hat der Kreditnehmer eine Prüfung seines Geschäftsbetriebes auf seine Kosten zu gestatten.
3.1 Der Kreditgeber hat in seinem Kreditvertrag das Recht fristloser Kündigung für den Fall vorzusehen, dass einer der Tatbestände nach Nummer 2.2 Buchstabe a bis f eintritt.
3.2 Will der Kreditgeber den Kredit kündigen, so hat er diese Absicht dem Land rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Ausübung des Kündigungsrechtes hat der Kreditgeber auch die berechtigten Interessen des Landes zu berücksichtigen. Kündigungen unter Inanspruchnahme des Bürgschaftsschutzes sind nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen der Nummer 2.2 Buchstabe a bis d und f vor. Der Kreditgeber ist verpflichtet, fristlos zu kündigen, wenn das Land es verlangt. Diese Bestimmungen gelten auch für verbindlich zugesagte, aber noch nicht valutierte Kredite.
3.3 Bei noch nicht oder nicht vollständig valutierten Krediten ist das Land berechtigt, einen Valutierungsstopp zu verlangen.
4 Soweit das Bürgschaftsobligo durch Tilgung des Kredites gemindert worden ist, ist eine Wiedererhöhung des Kredites ausgeschlossen. Eine revolvierende Inanspruchnahme bei verbürgten Kreditlinien stellt keine Wiedererhöhung des Kredites dar.
5 Änderungen des Kreditvertrages, die das Risiko des Landes, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden erhöhen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landes.
6 Zur Abtretung verbürgter Kreditforderungen, die zu einem Kreditgeberwechsel führen, ist die vorherige Zustimmung des Landes einzuholen. Ohne seine Zustimmung erlischt die Bürgschaft. Die Zustimmung gilt für Abtretungen an refinanzierende Kreditinstitute im Sinne von § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als erteilt. Abtretungen sind dem Land anzuzeigen.
7.1 Dem Kreditgeber sind in Abstimmung mit dem Land Sicherheiten an den Vermögensgegenständen des Kreditnehmers zu stellen.
7.2 Gesellschafter, verbundene Unternehmen und sonstige an der Finanzierungsmaßnahme Beteiligte sind grundsätzlich in geeigneter Weise mit zu verpflichten.
7.3 Eine gesonderte Absicherung des Selbstbehaltes des Kreditgebers ist nicht zulässig.
7.4 Die Sicherheiten sollen frei von Rechten Dritter sein und sind, soweit erforderlich, angemessen gegen die üblichen Risiken zu versichern.
7.5 Sicherheitsbürgen haben keinen Ausgleichsanspruch nach den §§ 774 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend BGB genannt) gegen das Land. Umgekehrt ist vorzusehen, dass die Forderungen des Kreditgebers gegen den Sicherheitsbürgen nach den §§ 401 und 412 BGB mit den etwa von Sicherheitsbürgen bestellten Sicherheiten und unter Ausschluss einer gesamtschuldnerischen Ausgleichspflicht im Verhältnis zum Sicherheitsbürgen auf das Land übergehen, wenn und soweit dieses die Gläubiger oder den Gläubiger befriedigt (§ 774 Absatz 1 BGB). Soweit die Sicherheiten nicht kraft Gesetzes übergehen, ist zu vereinbaren, dass sie vertraglich auf das Land übertragen werden dürfen.
7.6 Überziehungen verbürgter und unverbürgter Kontokorrentkredite und nach Bürgschaftsübernahme eingeräumte Eigenobligokredite sind im Verhältnis zu landesverbürgten Krediten nachrangig besichert. Der Kreditgeber behält das Recht auf vorrangige Besicherung an Vermögensgegenständen, die mit nach Bürgschaftsübernahme eingeräumten Krediten finanziert werden.
7.7 Die bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne Einwilligung des Landes geändert oder freigegeben werden. Die Zustimmung zur Freigabe von Sicherheiten, die Kredite im Eigenobligo der Bank sichern, gilt als erteilt, soweit sich nicht das Risiko des Landes erhöht, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden.
7.8 Soweit bei grundbuchlicher Absicherung vorrangige Grundpfandrechte dem Kreditgeber zustehen, ist eine unmittelbar anschließende nachrangige Mitsicherung des verbürgten Kredites vorzunehmen. Solche vorrangigen Grundpfandrechte dienen im Verhältnis zum Land ausschließlich zur Sicherstellung von Forderungen, die dem Land bei Bürgschaftsübernahme bekannt waren oder später mit seiner Zustimmung in die Zweckbindung dieser Grundpfandrechte einbezogen worden sind. Bei sonstigen vorgehenden Grundschulden ist der Anspruch auf künftige Rückübertragung der Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Nachträgliche Valutierungen vorrangiger Grundschulden bedürfen der Zustimmung des Landes.
8 Im Falle der Kreditkündigung ist das Land wahlweise berechtigt, den Kreditgeber zu befriedigen oder in die Bedingungen des zu Grunde liegenden Vertrages einzutreten.
9.1 Für die sich bei Ablauf der Bürgschaft oder bei vorheriger Kreditkündigung im Bestand befindlichen Avale wird die Deckung aus der Ausfallbürgschaft bis zu ihrer Erledigung aufrecht erhalten. Der Kreditgeber meldet dem Land die sich bei Ablauf der Bürgschaft oder vorheriger Kreditkündigung im Bestand befindlichen Avale unter Angabe des Begünstigten, der Avalhöhe, des Übernahmedatums sowie der Befristung.
9.2 Unverbürgte Kreditlinien sind im Verhältnis zu landesverbürgten Kreditlinien vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.3 Unverbürgte Kreditlinien, die für Bar- und/oder Avalinanspruchnahmen zur Verfügung gestellt werden, gelten im Verhältnis zu verbürgten Kreditlinien, die für Bar- und/oder Avalinanspruchnahmen zur Verfügung gestellt werden, im Abwicklungsfall vorrangig für Barinanspruchnahmen und nachrangig für Avalinanspruchnahmen als ausgenutzt. Dies gilt nicht für bereits bei Bürgschaftsübernahme gewährte Avale, die im Abwicklungsfall der unverbürgten Kontokorrentlinie zugerechnet werden.
10.1 Nach Kreditkündigung hat der Kreditgeber in seinem Namen alle zur Einziehung der Forderungen und zur Verwertung von Sicherheiten geeigneten Maßnahmen durchzuführen.
10.2 Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten sind zunächst auf die Hauptforderung und dann auf die Kosten und Zinsen zu verrechnen. Andere Erlöse und Zahlungseingänge, die nicht aus der Verwertung von Sicherheiten stammen, sind auf alle schuldrechtlichen Ansprüche des Kreditgebers und des Landes anteilig zu verteilen.
11 Das Land stellt dem Kreditgeber bei Eintritt des Sicherungsfalles auf Anforderung einen Betrag in Höhe des robust geschätzten Kreditausfalls im Wege einer vorläufigen Zahlung im Rahmen des in der Bürgschaftserklärung festgestellten Höchstbetrages zur Verfügung. Der Kreditgeber übergibt dem Land einen Nachweis über die Ermittlung der Schätzung und die hierfür verwendeten Unterlagen. Die vorläufige Zahlung ist mit der Hauptforderung zu verrechnen. Mit der Zahlung endet der Zinslauf für den durch die vorläufige Zahlung erledigten Teil der Hauptforderung. Die Leistung einer vorläufigen Zahlung beinhaltet keine Anerkennung hinsichtlich der Eintrittspflicht aus der übernommenen Bürgschaft.
12 Das Land wird aus seiner Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei, als der Kreditgeber die sich aus den Allgemeinen und Besonderen Bürgschaftsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen verletzt hat. Im Falle fahrlässiger Verletzung gilt dies nicht, sofern der Ausfall in der eingetretenen Höhe auch bei Beachtung der dem Kreditgeber obliegenden Sorgfaltspflichten eingetreten wäre.
13.1 Der Kreditgeber hat dem Land den Ausfall durch eine detaillierte und prüffähige Ausfallabrechnung nachzuweisen.
13.2 Nebenforderungen, die von der Bürgschaft nicht erfasst sind, wie zum Beispiel Straf- und Zinseszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen, sonstige Verzugsschäden, Stundungszinsen, Provisionen, Überziehungszinsen, Bürgschaftsentgelte, Bürgschaftsprovisionen und abstrakte Grundschuldzinsen sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen weder mittel- noch unmittelbar in die Ausfallabrechnung einbezogen werden.
14 Das Land kann aus der Bürgschaft grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise erwiesen,
b) wesentliche Eingänge aus der Verwertung der Sicherheiten oder des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers sind nicht mehr zu erwarten und
c) das Land hat den Ausfall auf der Grundlage der Ausfallrechnung des Kreditgebers geprüft und festgestellt.
15 Hat das Land den Kreditgeber befriedigt, so kann es verlangen, dass ihm insoweit die Sicherheiten übertragen werden, die dem Kreditgeber nach dem Kreditvertrag zustehen und nicht schon kraft Gesetzes auf das Land als Bürgen übergegangen sind.
16 Der Kreditgeber ist verpflichtet, auch nach Zahlung aus der Bürgschaft die übergegangenen Forderungen und Sicherheiten treuhänderisch für das Land und ohne Berechnung eigener Aufwendungen einzuziehen und zu verwerten oder am Insolvenzverfahren weiter teilzunehmen. Auslagen wird das Land in der Höhe seines Haftungsanteils erstatten.
17 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus den Bürgschaftsübernahmen ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwerin, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.