Richtlinie
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten (Sanierungs-Bürgschaftsrichtlinie – SanBürgRL M-V )
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
Vom 29. Mai 2019 – IV Bürg –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 373
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann, vertreten durch das Finanzministerium und das jeweils zuständige Fachministerium
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im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz sowie nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften,
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auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2010 (ABL. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) und der hierzu erlassenen Vorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL. C 249 vom 31.7.2014, S.1, C 324 vom 2.10.2010 S. 36) (nachfolgend Leitlinien genannt) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
zur Förderung seiner gewerblichen Wirtschaft Bürgschaften zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, sofern keine speziellere Verwaltungsvorschrift einschlägig ist.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. Das Land entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
2 Bürgschaftszweck
Bürgschaften können zur Förderung der Volkswirtschaft des Landes übernommen werden. Im Interesse des Landes sind grundsätzlich solche Maßnahmen volkswirtschaftlich förderungswürdig, die zur Schaffung und Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger Strukturen geeignet sind. Eine Förderung von Unternehmen in Branchen mit strukturellen Überkapazitäten erfolgt grundsätzlich nicht.
3 Bürgschaftsbegünstigte
3.1 Bürgschaften können im Interesse von gewerblichen Unternehmen und sonstigen gewerblichen Einrichtungen der Wirtschaft übernommen werden, soweit sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Der Finanzierungsbedarf muss sich auf diese Betriebsstätte beziehen.
3.2 Bürgschaften können übernommen werden, um die Sanierung von Unternehmen zu ermöglichen, die nach der Definition der Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind.
3.3 Ein Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten, wenn es ohne öffentliche Finanzierungshilfen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird.
3.4 Ein Unternehmen befindet sich insbesondere dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Mehr als die Hälfte des buchmäßigen oder gezeichneten Eigenkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden, ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des buchmäßigen oder gezeichneten Eigenkapitals entspricht.
b) Das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder es liegen Insolvenzgründe gemäß § 17 oder § 19 der Insolvenzordnung vor.
c) Bei einem Unternehmen, das nicht der jeweils geltenden Gemeinschaftsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entspricht, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
3.5 Neu gegründete Unternehmen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als Neugründung.
3.6 Bürgschaften im Interesse von Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder im Begriff sind, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden, können gemäß Randnummer 22 der Leitlinien nur dann übernommen werden, wenn es sich bei Gruppenbetrachtung nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt.
3.7 Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, des Steinkohlebergbaus, der Stahlindustrie sowie des Finanzsektors im Sinne von Nummer 2.1 der Leitlinien fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift. Das Gleiche gilt für Unternehmen, für die eine Bürgschaft auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung, wie zum Beispiel der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S.1, L 283, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABI. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in Betracht kommt.
4 Allgemeine Bürgschaftsvoraussetzungen
4.1 Bürgschaften zur Sanierung eines Unternehmens können nur gewährt werden, wenn alle sonstigen Möglichkeiten zur Finanzierung der Sanierung durch die am Erhalt des Unternehmens interessierten Beteiligten wie Gesellschafter, Gläubiger und Mitarbeiter ausgeschöpft sind.
4.2 Der Bürgschaftsantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Die Bürgschaftsübernahme darf nicht zur nachträglichen Entlastung Dritter führen.
4.3 Die Maßnahme muss betriebswirtschaftlich vertretbar sein. Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Verlauf erwartet werden kann.
4.4 Das vom Land zu übernehmende Risiko muss in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen stehen.
4.5 Bürgschaften zur Sanierung von Unternehmen dürfen nur gewährt werden, wenn hierdurch ein Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse geleistet wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Bürgschaftsgewährung darauf abzielt, soziale Härten zu vermeiden oder ein Marktversagen zu beheben. Der Nachweis von sozialen Härten oder von Marktversagen erfolgt bei KMU gemäß Nummer 6.2 der Leitlinien; in anderen Fällen gemäß Nummer 3.1.1 der Leitlinien.
4.6 Bürgschaften zur Sanierung von Unternehmen dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fuhren.
5 Art und Umfang, Höhe der Bürgschaften
5.1 Bürgschaften können zur Absicherung von rückzahlbaren Forderungen übernommen werden, die der Investitions- und Umlaufmittelfinanzierung (Darlehen, Kontokorrent- und Avalkredite) dienen. Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften mit anteiligem Risiko des Kreditgebers von mindestens 20 Prozent übernommen. Eine gesonderte Absicherung des anteiligen Risikos des Kreditgebers ist nicht zulässig.
5.2 Kreditvertragliche Zinsen und nach Kreditkündigung geltend gemachte Verzugszinsen werden bis zur Höhe von insgesamt höchstens 10 Prozent des anteiligen Landesobligos der jeweils valutierenden Hauptforderung mitverbürgt. Nach Kreditkündigung ist für das Bürgschaftsverhältnis weiterhin der kreditvertragliche Zinssatz maßgeblich. Sonstige Nebenforderungen werden nicht verbürgt.
5.3 Die Bürgschaftslaufzeit entspricht grundsätzlich der Kreditlaufzeit. Die höchste Laufzeit von Bürgschaften für Investitionskredite beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Bei Krediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen (Grundstücke und Gebäude) oder Binnenschiffen kann die Bürgschaftslaufzeit im Ausnahmefall auf höchstens 20 Jahre befristet werden. Die höchste Laufzeit von Bürgschaften für Umlaufmittelfinanzierungen beträgt acht Jahre. Werden Bürgschaften für Kreditlinien oder Avalkredite übernommen, die wiederholt in Anspruch genommen werden können, ist die Laufzeit der Bürgschaft auf die Laufzeit des Sanierungskonzeptes zu begrenzen. Eine Bürgschaftsprolongation nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift ist nur im Zusammenhang mit einer gemäß Nummer 6.4 zulässigen Abweichung vom Sanierungskonzept oder den in den Nummern 7.5 und 8.5 beschriebenen Fällen möglich..
6 Umstrukturierungsbürgschaften
6.1 Bürgschaften zur Absicherung von Sanierungskrediten (Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne von Randnummer 27 der Leitlinien) werden auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes übernommen, das die Wiederherstellung der dauernden Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere das Erreichen einer langfristigen Rentabilität aus eigener Kraft, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und damit einen schadensfreien Bürgschaftsverlauf erwarten lässt. Dieser angemessene Zeitraum darf nur in begründeten Ausnahmefällen drei Jahre überschreiten.
6.2 Das Sanierungskonzept (Umstrukturierungsplan im Sinne von Nummer 3.1.2 der Leitlinien) hat mindestens plausible und nachvollziehbare Aussagen unter Zugrundelegung geeigneter Szenariobetrachtungen, insbesondere zu den relevanten Produktmärkten, zu folgenden Schwerpunkten zu enthalten:
a) Beschreibung des Unternehmens,
b) Analyse des Unternehmens (Krisenursachenanalyse, Lagebeurteilung, Marktanalyse),
c) Markstudie bei einem Unternehmen, das nicht der jeweils geltenden Gemeinschaftsdefinition für KMU entspricht,
d) Leitbild des sanierten Unternehmens,
e) Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens,
f) zahlenmäßige Zusammenfassung des Sanierungsablaufes (Plan-, Gewinn- und Verlustrechnungen, Liquiditätsplan und Planbilanzen) nebst Sensitivitätsbetrachtungen.
Das Sanierungskonzept ist vom Antrag stellenden Kreditgeber zu prüfen und zu bewerten.
6.3 Dem Sanierungskonzept ist ein Altemativszenario ohne Umstrukturierungsbürgschaft beizufügen. Aus dem alternativen Szenario muss sich ergeben, dass ohne die Bürgschaftsgewährung eine Vermeidung sozialer Härten oder die Behebung eines Marktversagens (Nummer 4.5) nicht oder nur in einem geringeren Maße erreicht würden.
6.4 Abweichungen vom genehmigten Sanierungskonzept sind nur unter Beachtung der Leitlinien zulässig. Bei großen Unternehmen bedarf die Abweichung vom Sanierungskonzept einer erneuten Genehmigung der Europäischen Kommission, bei KMU erfolgt die Genehmigung durch das Land.
6.5 Die Bürgschaft ist auf das für die Wiederherstellung der dauernden Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken, wobei zuvor gewährte Rettungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen berücksichtigt werden.
6.6 Die Beiträge des Unternehmens und seiner Gesellschafter zu den Kosten der Sanierung müssen so hoch wie möglich sein. Die Gläubiger und Mitarbeiter haben angemessene Sanierungsbeiträge zum Unternehmenserhalt zu leisten. Grundsätzlich soll der von öffentlichen Beihilfen freie Sanierungsbeitrag von Unternehmen entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen (ABL. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
a) bei kleinen Unternehmen mindestens 25 Prozent,
b) bei mittleren Unternehmen mindestens 40 Prozent,
c) bei Großunternehmen mindestens 50 Prozent
der Kosten der Sanierung betragen.
6.7 Die Gewährung einer Umstrukturierungsbürgschaft wird bei großen und mittleren Unternehmen grundsätzlich von der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht. Diese können in der Form von strukturellen Maßnahmen, Verhaltensmaßregeln oder Marktöffnungsmaßnahmen oder anderen geeigneten Maßnahmen im Sinne von Nummer 3.6.2 der Leitlinien bestehen. Unbeschadet etwaiger spezieller Beihilfevorschriften in bestimmten Wirtschaftssektoren dürfen kleine Unternehmen während der Sanierung keine Kapazitätserhöhungen vornehmen.
7 Rettungsbürgschaften
7.1 Bürgschaften können auch zur Besicherung von Krediten übernommen werden, mit denen die bis zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes oder Abwicklungsplanes erforderliche Liquidität zur Verfügung gestellt wird (Rettungsbeihilfen im Sinne von Randnummer 26 der Leitlinien). Die Übernahme einer Rettungsbürgschaft kann nur erfolgen, wenn die Rückführung des zu verbürgenden Kredites auch außerhalb der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes oder Abwicklungsplanes gesichert erscheint.
7.2 Der zu verbürgende Kredit muss auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen sechs Monate lang weiterzuführen. Die Ermittlung dieses Betrags erfolgt anhand eines Liquiditätsplans, in dem der Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens für die kommenden sechs Monate plausibel und nachvollziehbar begründet wird. Der Liquiditätsplan ist vom Antrag stellenden Kreditgeber zu prüfen und zu bewerten.
7.3 Rettungsbürgschaften dürfen nicht zur Absicherung der Finanzierung von strukturellen Maßnahmen, wie beispielsweise den Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte, gewährt werden, es sei denn, sie sind im Hinblick auf das Überleben des begünstigten Unternehmens während der Laufzeit der Rettungsbürgschaft erforderlich.
7.4 Der Zinssatz des zu verbürgenden Kredites muss marktüblich sein. Der Darlehenszinssatz zuzüglich des Bürgschaftsentgeltes muss mindestens dem jeweils geltenden von der Europäischen Kommission festgelegten Basiszinssatz zuzüglich eines Margenaufschlags von 400 Basispunkten entsprechen. Im Falle der Verlängerung einer Rettungsbürgschaft gemäß Nummer 7.5 erhöht sich der Margenaufschlag um mindestens 50 Basispunkte.
7.5 Die Rettungsbürgschaft wird abweichend von Nummer 5.3 für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Bürgschaftsübernahme gewährt. Eine Bürgschaftsprolongation kommt nur in Betracht, sofern sich an die Rettungsbürgschaft eine vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaft oder eine Umstrukturierungsbürgschaft anschließt.
8 Vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften
8.1 Bürgschaften können auch zur Besicherung von Krediten an KMU übernommen werden, mit denen die zur Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzeptes oder Abwicklungsplanes erforderliche Liquidität zur Verfügung gestellt wird (vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne von Randnummer 28 der Leitlinien). Die Übernahme einer vorübergehenden Umstrukturierungsbürgschaft kann nur erfolgen, wenn die Rückführung des zu verbürgenden Kredites auch außerhalb der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes oder Abwicklungsplanes gesichert erscheint.
8.2 Der zu verbürgende Kredit muss auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen 18 Monate lang weiterzuführen. Die Ermittlung dieses Betrags erfolgt anhand eines Liquiditätsplans, in dem der Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens für die kommenden 18 Monate plausibel und nachvollziehbar begründet wird. Der Liquiditätsplan ist vom Antrag stellenden Kreditgeber zu prüfen und zu bewerten.
8.3 Innerhalb von sechs Monaten nach Bürgschaftsübernahme oder einer zuvor gewährten Rettungsbeihilfe muss das Unternehmen ein Sanierungskonzept vorlegen, das mindestens die Maßnahmen enthält, die das begünstigte Unternehmen durchzuführen plant, um seine langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.
8.4 Der Zinssatz des zu verbürgenden Kredites muss marktüblich sein. Der Darlehenszinssatz zuzüglich des Bürgschaftsentgeltes muss mindestens dem jeweils geltenden von der Europäischen Kommission festgelegten Basiszinssatz zuzüglich eines Margenaufschlags von 400 Basispunkten entsprechen. Der Margenaufschlag erhöht sich zwölf Monate nach Gewährung der vorübergehenden Umstrukturierungsbürgschaft oder einer zuvor gewährten Rettungsbeihilfe um mindestens 50 Basispunkte.
8.5 Die vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaft wird abweichend von Nummer 5.3 für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten ab Bürgschaftsübernahme gewährt. Eine Bürgschaftsprolongation kommt nur in Betracht, sofern sich an die vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaft eine Umstrukturierungsbürgschaft anschließt.
9 Grundsatz der Einmaligkeit
9.1 Eine Bürgschaftsprolongation – mit Ausnahme der in Nummer 5.3 Satz 6 geregelten Fälle – oder eine erneute Bürgschaftsübernahme nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift ist für dasselbe Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nur nach Genehmigung einer Einzelfallnotifizierung durch die Europäische Kommission möglich. Der Zehn-Jahres-Zeitraum beginnt mit Gewährung der Bürgschaft, dem Abschluss der Umstrukturierungsphase oder wenn die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist, je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist.
9.2 Die Überführung einer Rettungsbürgschaft in eine vorläufige Umstrukturierungsbürgschaft oder in eine Umstrukturierungsbürgschaft stellt keine wiederholte Beihilfe dar. Gleiches gilt für die Überführung einer vorläufigen Umstrukturierungsbürgschaft in eine Umstrukturierungsbürgschaft oder für die in Randnummer 72 der Leitlinien geregelten Fälle.
10 Notifizierung von Bürgschaften
Bürgschaften werden jeweils einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet, wenn
a) das Unternehmen nicht der jeweils geltenden Gemeinschaftsdefinition KMU entspricht,
b) der Gesamtbeihilfebetrag aller öffentlichen Finanzierungshilfen von 10 Millionen Euro überschritten wird,
c) ein Unternehmen Vermögenswerte eines anderen Unternehmens übernimmt, das selbst bereits Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat, sofern eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem alten und dem übernehmenden Unternehmen besteht,
d) das Unternehmen auf einem Markt mit strukturellen Überkapazitäten tätig ist,
e) aufgrund sektoraler Sondervorschriften des Beihilferechts der Europäischen Union eine Notifizierung erforderlich ist,
f) innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren wiederholt eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbürgschaft oder eine vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaft gewährt wird,
h) eine Kapazitätsaufstockung in der Umstrukturierungsphase vorgesehen ist,
i) bei Großunternehmen während der Umstrukturierungsphase das Sanierungskonzept geändert werden soll,
j) während der Umstrukturierungsphase weitere Beihilfen gewährt werden sollen, sofern diese Beihilfen nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder (EU) Nr. 1407/2013 fallen,
k) die Eigenleistung ohne Beihilfeelement niedriger ist als die in dieser Verwaltungsvorschrift (oder in den Leitlinien) angeführten Schwellenwerte,
l) das Unternehmen keine der in Randnummer 20 der Leitlinien (Nummer 3.4) genannten Kriterien erfüllt,
m) das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulänglichkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
11 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum. Das Kreditinstitut muss eine den besonderen Anforderungen einer Unternehmenssanierung genügende Begleitung des Unternehmens gewährleisten.
12 Antragsverfahren
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung. Anträge auf Übernahme von Bürgschaften sind beim Mandatar des Landes, der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Werderstraße 74b, 19055 Schwerin einzureichen. Der Antrag ist unter Beifügung der in Anlage 3 genannten Unterlagen und so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Prüfung und Beurteilung durch den Mandatar und das Land möglich ist.
13 Vorprüfverfahren
13.1 Soweit eine Antragstellung noch nicht möglich ist, kann das Land in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Unternehmens in Schwierigkeiten im Rahmen eines vorläufigen summarischen Verfahrens prüfen, in welchem Umfang die Voraussetzungen zur Übernahme einer Umstrukturierungsbürgschaft vorliegen, soweit eine selbstständige Beurteilung möglich und die Durchführung eines Vorprüfverfahrens zweckmäßig ist.
13.2 Das Land ist im Rahmen eines nachfolgenden Antragsverfahrens an die im Vorprüfverfahren getroffenen Feststellungen nur im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gebunden.
14 Bürgschaftsentgelte
14.1 Das Land erhebt im Antrags- und Vorprüfverfahren ein Bearbeitungsentgelt und nach Bürgschaftsbewilligung laufende Bürgschaftsentgelte gemäß Anlage 2.
14.2 Schuldner des Bearbeitungsentgeltes ist der Antragsteller. Die Bearbeitung des Antrages ist vom Eingang des Entgeltes abhängig. Bearbeitungsentgelt wird unabhängig von einer Entscheidung über den Antrag nicht erstattet.
15 Bürgschaftsübernahme
15.1 Die Bürgschaftsübernahme erfolgt auf der Grundlage einer Entscheidung des Bürgschaftsausschusses, der sich aus einem Vertreter des Finanzministeriums und einem Vertreter der jeweils zuständigen Fachministerien zusammensetzt.
15.2 Der Mandatar des Landes teilt dem Antragsteller die Entscheidung des Landes mit.
15.3 An eine positive Entscheidung (Bürgschaftszusicherung) ist das Land im Rahmen des § 38 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.
15.4 Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die vom Finanzministerium und dem zuständigen Fachministerium ausgefertigte Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über den Mandatar des Landes ausgehändigt worden ist und im Falle einer Notifizierung der Bürgschaft die Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt.
16 Bürgschaftsverwaltung
16.1 Die Verwaltung der Bürgschaft erfolgt durch den Mandatar des Landes. Der Mandatar ist beauftragt, die Rechte des Landes als Bürge wahrzunehmen und die Bürgschaftsentgelte einzuziehen.
16.2 Nach Bürgschaftsübernähme finden im Verhältnis zwischen bürgendem Land und Kreditgeber die Sanierungs-Bürgschaftsrichtlinie sowie die Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen (Anlage 1) und die Entgeltregelung (Anlage 2) weiterhin Anwendung.
17 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Anlage 1
(zu Nummern 16.2 und 17)
Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
1.1 Die Allgemeinen Bestimmungen regeln die sich aus dem Bürgschaftsverhältnis für das Land und den Kreditgeber ergebenden Rechte und Pflichten. Enthalten die Besonderen Bestimmungen der Bürgschaftserklärung abweichende Regelungen, gehen diese den Allgemeinen Bestimmungen vor. Sofern sich Allgemeine und Besondere Bürgschaftsbestimmungen an den Kreditnehmer, dessen Gesellschafter oder Dritte richten, sind diese durch den Kreditgeber in geeigneter Weise zu verpflichten.
1.2 Der Kreditgeber hat bei Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kreditengagements und der hierfür bestellten Sicherheiten die für Kreditgeschäfte bankübliche Sorgfalt anzuwenden.
2.1 Der Kreditgeber berichtet dem Land einmal jährlich über die Entwicklung des Kreditnehmers im vorangegangenen Geschäftsjahr sowie dessen aktuelle Geschäftslage. Dem Bericht ist der Jahresabschluss des Kreditnehmers (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) beizufügen.
2.2 Der Kreditgeber berichtet unaufgefordert über jede ihm bekannte wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers, die das Risiko des Landes erhöht, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere ist das Land unverzüglich zu unterrichten, wenn
a) der Kreditnehmer wesentliche Kreditbedingungen verletzt hat,
b) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als zwei Monate in Verzug gerät,
c) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,
d) dem Kreditgeber sonstige Umstände bekannt werden, durch die die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist,
e) der Kreditnehmer den Betrieb ganz oder teilweise aufgibt oder aus Mecklenburg-Vorpommern verlegt,
f) die Angaben des Kreditnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich nachträglich in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen.
2.3 Auf Anforderung haben der Kreditgeber und der Kreditnehmer dem Land sowie dem Landes- und Bundesrechnungshof alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Prüfung der sich auf das verbürgte Kreditengagement beziehenden Unterlagen zu dulden. Darüber hinaus hat der Kreditnehmer eine Prüfung seines Geschäftsbetriebes auf seine Kosten zu gestatten.
3.1 Der Kreditgeber hat in seinem Kreditvertrag das Recht fristloser Kündigung für den Fall vorzusehen, dass einer der Tatbestände nach Nummer 2.2 Buchstabe a bis f eintritt.
3.2 Will der Kreditgeber den Kredit kündigen, so hat er diese Absicht dem Land rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Ausübung des Kündigungsrechtes hat der Kreditgeber auch die berechtigten Interessen des Landes zu berücksichtigen. Kündigungen unter Inanspruchnahme des Bürgschaftsschutzes sind nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen der Nummer 2.2 Buchstabe a bis d und f vor. Der Kreditgeber ist verpflichtet, fristlos zu kündigen, wenn das Land es verlangt. Diese Bestimmungen gelten auch für verbindlich zugesagte, aber noch nicht valutierte Kredite.
3.3 Bei noch nicht oder nicht vollständig valutierten Krediten ist das Land berechtigt, einen Valutierungsstopp zu verlangen.
4 Soweit das Bürgschaftsobligo durch Tilgung des Kredites gemindert worden ist, ist eine Wiedererhöhung des Kredites ausgeschlossen. Eine revolvierende Inanspruchnahme bei verbürgten Kreditlinien stellt keine Wiedererhöhung des Kredites dar.
5 Änderungen des Kreditvertrages, die das Risiko des Landes, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden erhöhen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landes.
6 Zur Abtretung verbürgter Kreditforderungen, die zu einem Kreditgeberwechsel führen, ist die vorherige Zustimmung des Landes einzuholen. Ohne seine Zustimmung erlischt die Bürgschaft. Die Zustimmung gilt für Abtretungen an refinanzierende Kreditinstitute im Sinne von § 1 des Kreditwesengesetzes als erteilt. Abtretungen sind dem Land anzuzeigen.
7.1 Dem Kreditgeber sind in Abstimmung mit dem Land Sicherheiten an den Vermögensgegenständen des Kreditnehmers zu stellen.
7.2 Gesellschafter, verbundene Unternehmen und sonstige an der Finanzierungsmaßnahme Beteiligte sind grundsätzlich in geeigneter Weise mit zu verpflichten.
7.3 Eine gesonderte Absicherung des Selbstbehaltes des Kreditgebers ist nicht zulässig.
7.4 Die Sicherheiten sollen frei von Rechten Dritter sein und sind, soweit erforderlich, angemessen gegen die üblichen Risiken zu versichern.
7.5 Sicherheitsbürgen haben keinen Ausgleichsanspruch nach den §§ 774 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend BGB genannt) gegen das Land. Umgekehrt ist vorzusehen, dass die Forderungen des Kreditgebers gegen den Sicherheitsbürgen nach den §§ 401 und 412 BGB mit den etwa von Sicherheitsbürgen bestellten Sicherheiten und unter Ausschluss einer gesamtschuldnerischen Ausgleichspflicht im Verhältnis zum Sicherheitsbürgen auf das Land übergehen, wenn und soweit dieses die Gläubiger oder den Gläubiger befriedigt (§ 774 Absatz 1 BGB). Soweit die Sicherheiten nicht kraft Gesetzes übergehen, ist zu vereinbaren, dass sie vertraglich auf das Land übertragen werden dürfen.
7.6 Überziehungen verbürgter und unverbürgter Kontokorrentkredite und nach Bürgschaftsübernahme eingeräumte Eigenobligokredite sind im Verhältnis zu landesverbürgten Krediten nachrangig besichert. Der Kreditgeber behält das Recht auf vorrangige Besicherung an Vermögensgegenständen, die mit nach Bürgschaftsübernahme eingeräumten Krediten finanziert werden.
7.7 Die bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne Einwilligung des Landes geändert oder freigegeben werden. Die Zustimmung zur Freigabe von Sicherheiten, die Kredite im Eigenobligo der Bank sichern, gilt als erteilt, soweit sich nicht das Risiko des Landes erhöht, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden.
7.8 Soweit bei grundbuchlicher Absicherung vorrangige Grundpfandrechte dem Kreditgeber zustehen, ist eine unmittelbar anschließende nachrangige Mitsicherung des verbürgten Kredites vorzunehmen. Solche vorrangigen Grundpfandrechte dienen im Verhältnis zum Land ausschließlich zur Sicherstellung von Forderungen, die dem Land bei Bürgschaftsübernahme bekannt waren oder später mit seiner Zustimmung in die Zweckbindung dieser Grundpfandrechte einbezogen worden sind. Bei sonstigen vorgehenden Grundschulden ist der Anspruch auf künftige Rückübertragung der Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Nachträgliche Valutierungen vorrangiger Grundschulden bedürfen der Zustimmung des Landes.
8 Im Falle der Kreditkündigung ist das Land wahlweise berechtigt, den Kreditgeber zu befriedigen oder in die Bedingungen des zu Grunde liegenden Vertrages einzutreten.
9.1 Für die sich bei Ablauf der Bürgschaft oder bei vorheriger Kreditkündigung im Bestand befindlichen Avale wird die Deckung aus der Ausfallbürgschaft bis zu ihrer Erledigung aufrecht erhalten. Der Kreditgeber meldet dem Land die sich bei Ablauf der Bürgschaft oder vorheriger Kreditkündigung im Bestand befindlichen Avale unter Angabe des Begünstigten, der Avalhöhe, des Übernahmedatums sowie der Befristung.
9.2 Unverbürgte Kreditlinien sind im Verhältnis zu landesverbürgten Kreditlinien vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.3 Unverbürgte Kreditlinien, die für Bar- und/oder Avalinanspruchnahmen zur Verfügung gestellt werden, gelten im Verhältnis zu verbürgten Kreditlinien, die für Bar- und/oder Avalinanspruchnahmen zur Verfügung gestellt werden, im Abwicklungsfall vorrangig für Barinanspruchnahmen und nachrangig für Avalinanspruchnahmen als ausgenutzt. Dies gilt nicht für bereits bei Bürgschaftsübernahme gewährte Avale, die im Abwicklungsfall der unverbürgten Kontokorrentlinie zugerechnet werden.
10.1 Nach Kreditkündigung hat der Kreditgeber in seinem Namen alle zur Einziehung der Forderungen und zur Verwertung von Sicherheiten geeigneten Maßnahmen durchzuführen.
10.2 Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten sind zunächst auf die Hauptforderung und dann auf die Kosten und Zinsen zu verrechnen. Andere Erlöse und Zahlungseingänge, die nicht aus der Verwertung von Sicherheiten stammen, sind auf alle schuldrechtlichen Ansprüche des Kreditgebers und des Landes anteilig zu verteilen.
11 Das Land stellt dem Kreditgeber bei Eintritt des Sicherungsfalles auf Anforderung einen Betrag in Höhe des robust geschätzten Kreditausfalls im Wege einer vorläufigen Zahlung im Rahmen des in der Bürgschaftserklärung festgestellten Höchstbetrages zur Verfügung. Der Kreditgeber übergibt dem Land einen Nachweis über die Ermittlung der Schätzung und die hierfür verwendeten Unterlagen. Die vorläufige Zahlung ist mit der Hauptforderung zu verrechnen. Mit der Zahlung endet der Zinslauf für den durch die vorläufige Zahlung erledigten Teil der Hauptforderung. Die Leistung einer vorläufigen Zahlung beinhaltet keine Anerkennung hinsichtlich der Eintrittspflicht aus der übernommenen Bürgschaft.
12 Das Land wird aus seiner Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei, als der Kreditgeber die sich aus den Allgemeinen und Besonderen Bürgschaftsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen verletzt hat. Im Falle fahrlässiger Verletzung gilt dies nicht, sofern der Ausfall in der eingetretenen Höhe auch bei Beachtung der dem Kreditgeber obliegenden Sorgfaltspflichten eingetreten wäre.
13.1 Der Kreditgeber hat dem Land den Ausfall durch eine detaillierte und prüffähige Ausfallabrechnung nachzuweisen.
13.2 Nebenforderungen, die von der Bürgschaft nicht erfasst sind, wie zum Beispiel Straf- und Zinseszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen, sonstige Verzugsschäden, Stundungszinsen, Provisionen, Überziehungszinsen, Bürgschaftsentgelte, Bürgschaftsprovisionen und abstrakte Grundschuldzinsen sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen weder mittel- noch unmittelbar in die Ausfallabrechnung einbezogen werden.
14 Das Land kann aus der Bürgschaft grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise erwiesen,
b) wesentliche Eingänge aus der Verwertung der Sicherheiten oder des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers sind nicht mehr zu erwarten und
c) das Land hat den Ausfall auf der Grundlage der Ausfallrechnung des Kreditgebers geprüft und festgestellt.
15 Hat das Land den Kreditgeber befriedigt, so kann es verlangen, dass ihm insoweit die Sicherheiten übertragen werden, die dem Kreditgeber nach dem Kreditvertrag zustehen und nicht schon kraft Gesetzes auf das Land als Bürgen übergegangen sind.
16 Der Kreditgeber ist verpflichtet, auch nach Zahlung aus der Bürgschaft die übergegangenen Forderungen und Sicherheiten treuhänderisch für das Land und ohne Berechnung eigener Aufwendungen einzuziehen und zu verwerten oder am Insolvenzverfahren weiter teilzunehmen. Auslagen wird das Land in der Höhe seines Haftungsanteils erstatten.
17 Erfüllungsort für alle sich aus den Bürgschaftsübernahmen ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwerin, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.
Anlage 2
(zu Nummern 14.1, 16.2 und 17)
Entgeltregelung für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten
1 Bürgschaftsentgelte
1.1 Für die Beantragung und Übernahme von Landesbürgschaften zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen Bearbeitungs- und laufende Entgelte erhoben. Die Entgeltregelungen werden mit Antragstellung ausdrücklich anerkannt.
1.2 Berechnungsgrundlage der Bürgschaftsentgelte ist grundsätzlich das maximale Bürgschaftsobligo, das heißt, die jeweils verbürgte Hauptforderung zuzüglich verbürgter Zinsen und Kosten entsprechend Nummer 5.2 der Bürgschaftsrichtlinie zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten.
1.3 Schuldner der Bürgschaftsentgelte ist der Kreditgeber, im Vorprüfverfahren das Unternehmen.
2 Bearbeitungsentgelt
2.1 Bearbeitungsentgelt ist im Antrags- und Vorprüfverfahren sowie bei Anträgen im Zusammenhang mit bestehenden Bürgschaften, die Einfluss auf die Höhe des Bürgschaftsobligos (zum Beispiel Bürgschaftserhöhung) oder die Laufzeit der Bürgschaft (zum Beispiel Prolongation) haben, zu entrichten.
2.2 Das Bearbeitungsentgelt für eine Bürgschaft beträgt im Antragsverfahren 1 Prozent des Bürgschaftsobligos, mindestens 5.000 EUR. Das Bearbeitungsentgelt im Vorprüfverfahren beträgt 10.000 EUR. Im Vorprüfverfahren gezahltes Entgelt kann auf das Bearbeitungsentgelt im Antragsverfahren angerechnet werden, sofern der dem späteren Bürgschaftsantrag zu Grunde liegende Sachverhalt nicht erheblich von dem im Vorprüfverfahren geprüften Sachverhalt abweicht.
2.3 Der Anspruch des Landes auf Bearbeitungsentgelt entsteht mit Antragstellung. Das Bearbeitungsentgelt wird mit Zugang der Entgeltrechnung fällig. Dies gilt unabhängig von der Entscheidung über den Antrag. Bearbeitungsentgelt wird nicht erstattet.
3 Laufendes Bürgschaftsentgelt
3.1 Die Höhe des laufenden Entgeltes beträgt bei
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Krediten mit wechselnder Inanspruchnahme, Auftragsflnanzierungskrediten und Avalkrediten 2 Prozent pro Jahr des maximal übernommenen Bürgschaftsobligos gemäß Nummer 1.2,
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Krediten mit fest vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten 2 Prozent pro Jahr des jeweils am Beginn eines Kalendervierteljahres valutierenden Bürgschaftsobligos; bis zum Zeitpunkt der Vollvalutierung ist ein Bereitstellungsentgelt in gleicher Höhe zu entrichten.
3.2 Das laufende Entgelt ist vom Tag des Zugangs der Bürgschaftsurkunde bis zur Tilgung des Kredites zu leisten. Sofern das Land gemäß § 38 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit Zugang der Mitteilung über eine positive Entscheidung des Bürgschaftsausschusses an diese gebunden ist, ist das laufende Entgelt von diesem Tag an zu leisten. Dies gilt auch in Bezug auf eine unter einer aufschiebenden Bedingung stehende Landesbürgschaft, und zwar unabhängig vom Eintritt der Bedingung.
3.3 Das laufende Bürgschaftsentgelt ist jeweils kalendervierteljährlich im Voraus zu zahlen. Der Berechnung wird für das Kalendervierteljahr eine Dauer von 91,25 Tagen zu Grunde gelegt. Das Entgelt ist fällig mit dem Zugang der Entgeltrechnung beim Kreditgeber.
3.4 Berechnungsgrundlage des laufenden Entgelts für einen Tilgungskredit ist bis Tilgungsbeginn zunächst das maximale Bürgschaftsobligo gemäß Nummer 1.2. Anschließend ist der Valutierungsstand gemäß Tilgungsplan maßgebend.
3.5 Aufgrund verspätet eingereichter Tilgungspläne überzahlte Entgelte werden nicht erstattet; eine Entgeltkorrektur erfolgt erst im auf die Einreichung der Pläne folgenden Kalendervierteljahr.
3.6 Berechnungsgrundlage des laufenden Entgelts für einen revolvierend ausnutzbaren Kredit ist dessen maximal mögliche Höhe nach Maßgabe von Nummer 1.2.
3.7 Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Bürgschaftsentgelts besteht bis zum Ende des Kalendervierteljahres in dem eines der folgenden Ereignisse zuerst eintritt:
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vollständige Tilgung eines landesverbürgten Darlehens,
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bei Kreditkündigung der Zeitpunkt der Fälligstellung,
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers gemäß § 27 der Insolvenzordnung oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse gemäß § 26 der Insolvenzordnung,
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Verzicht des Kreditgebers auf die Bürgschaft,
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Rückgabe der Bürgschaftsurkunde vor Ablauf der Bürgschaftsbefristung,
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Ablauf der Bürgschaftsbefristung ohne Inanspruchnahme des Landes.
3.8 Bei verbürgten Avalkrediten besteht abweichend von Nummer 3.7 die Verpflichtung zur Entrichtung von laufendem Entgelt auch nach der Kreditkündigung oder in der Insolvenz des Kreditnehmers fort. In diesen Fällen ist für die Berechnung des laufenden Entgelts gemäß Nummer 3.6 die Höhe des verbürgten Avalbestandes am Beginn eines Kalendervierteljahres maßgeblich. Der Kreditgeber teilt dem Land die für die Entgeltberechnung erforderliche Veränderung des verbürgten Avalbestandes unverzüglich mit.
4 Schlussregelungen
4.1 Abweichungen von den vorstehenden Entgeltregelungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist das Finanzministerium.
4.2 Ab Verzug ist der Betrag in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu verzinsen. Das Land erhebt eine Mahngebühr in Höhe von 25 EUR pro Mahnung. Dem Land bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
4.3 Die Entgelte sind auf das folgende Konto zu überweisen:
PricewaterhouseCoopers AG
Treuhandkonto Bürgschaftsentgelte
IBAN DE06 2505 0000 0130 1137 49
BIC NOLADE2HXXX
bei der Norddeutschen Landesbank Girozentrale, Schwerin
Anlage 3
(zu Nummern 12 und 17)
Verzeichnis der dem Antrag beizufügenden Unterlagen
1. Stellungnahme des Antragstellers zum Vorhaben und zum Unternehmen, insbesondere:
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in Bezug auf das Vorhaben: Beschreibung der vorgesehenen Finanzierung, Erklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes sowie der Zielstellung, Angemessenheit der Finanzierungsausstattung,
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Bewertung der Angemessenheit der Finanzierungsausstattung,
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zu Erfahrungen des Antragstellers aus der Geschäftsverbindung wie Reaktion des Unternehmens in besonderen Situationen, zum Beispiel Krisen; Stärken, Schwächen des Managements; Qualität der kaufmännischen Organisation, insbesondere der internen Kalkulation sowie des Planungswesens; gegebenenfalls Auswirkungen des Konzernhintergrundes,
2. Erklärung des Kreditnehmers zum Bürgschaftsantrag,
3. Kreditvertragsentwurf oder -angebot (insbesondere vorgesehene Sicherheiten, kreditvertragliche Bestimmungen, sonstige wesentliche Regelungen),
4. Sicherheitenbewertung der vorhandenen – auch anderen Kreditgebern übertragenen – und der zu finanzierenden Vermögenswerte; Begründung größerer Sicherheitenabschläge,
5. beihilferechtlich relevante Angaben:
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Angabe der Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit
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(Zur Berechnung des Beihilfewertes wird die anfängliche Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit als Risikoindikator herangezogen. Die Ermittlung des Beihilfewertes dient der Einordnung der zu übernehmenden Bürgschaft in den EU-Rechtsrahmen.),
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Angaben zu bisher bereits erhaltenen Beihilfen (separates Formular),
6. unterschriebene und gegebenenfalls testierte Jahresabschlüsse des Kreditnehmers für die letzten drei Geschäftsjahre, bei Konzernen konsolidierte Abschlüsse; aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Bilanzstatistik,
7. Unternehmenskonzept, insbesondere:
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Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens,
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geeignete Nachweise zur Geschlossenheit der Finanzierung (bei Investitionsvorhaben zum Beispiel zur Einhaltung der Investitionskosten),
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gegebenenfalls Analysen der Marktsituation,
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Unternehmensplanung, bestehend aus einer dreijährigen Rentabilitätsvorschau, einer monatlichen Liquiditätsplanung für ein Jahr sowie Bilanzplanungen,
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Sensitivitätsbetrachtüngen für die Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung,
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Erläuterung der Planungsprämissen sowie wesentlicher Einzelpositionen,
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Erläuterung signifikanter Veränderungen der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsentwicklung,
8. Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete und/oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) bei dem Kreditnehmer und gegebenenfalls den Gesellschaftern bestehen,
9. Weitere Unterlagen wie:
Die Anforderung weiterer Auskünfte und Unterlagen bleibt vorbehalten.