Förderprogramm

Härtefalldarlehen

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

PwC PricewaterhouseCoopers GmbH

Werderstraße 74 b

19055 Schwerin

Weiterführende Links:
Härtefalldarlehen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen oder Freiberuflerin und Freiberufler von den stark gestiegenen Material- und Rohstoffpreisen besonders belastet sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen einschließlich Freiberuflerinnen und Freiberufler bei der Finanzierung betriebsnotwendiger Ausgaben, um die Folgen der teilweise sehr stark gestiegenen Preise für Material und Rohstoffe für Sie abzumildern.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 50 Prozent Ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten 3 Jahre (beziehungsweise der Dauer der Geschäftstätigkeit bei jungen Unternehmen, die zwischen 2019 und 2022 gegründet wurden), jedoch mindestens EUR 10.000 und maximal EUR 100.000 für eine Laufzeit von maximal 5 Jahren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte schriftlich an die PricewaterhouseCoopers GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberuflerinnen und Freiberufler mit weniger als 250 Beschäftigten, die ihren Sitz und ihre Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Die Förderung ist an bestimmten Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen einen Mindestmaterialeinsatz von 20 Prozent aufweisen und nachvollziehbar darstellen, dass Sie durch die drastisch gestiegenen Preise (gemessen am Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte) für Materialien und Rohstoffe (ohne Energie und Brennstoffe) betroffen sind und daher einen erheblichen Rückgang der Gewinnmarge oder einen Rückgang der Gewinnmarge in den negativen Bereich zu verzeichnen haben.
  • Sind Sie freiberuflich oder soloselbstständig tätig, müssen Sie diese Tätigkeit im Vollerwerb ausüben.
  • Die Gesamtbewertung Ihrer Angaben muss ein positives Ergebnis in Bezug auf die grundsätzliche wirtschaftliche Tragfähigkeit beziehungsweise Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells und die Rückzahlungsprognose ergeben.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler, die einen Insolvenzantrag gestellt haben, sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder bei denen die Gründe für einen Insolvenzantrag vorliegen,
  • öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist, und
  • Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und Zweckverbände von Kommunen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt
Darlehen zur Abmilderung besonderer Belastungen wegen zum Teil drastisch gestiegener Preise für Materialen und Rohstoffe (Härtefalldarlehen)

[Stand 14.11.2022]

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen in Form von Darlehen zur Abmilderung besonderer Belastungen in Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern wegen zum Teil drastisch gestiegener Preise für Materialen und Rohstoffe.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) – einschließlich Freiberuflern – mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Tätigkeit als Soloselbstständiger oder Freiberufler muss im Vollerwerb ausgeübt werden. Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die einen Insolvenzantrag gestellt haben, sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder bei denen die Gründe für einen Insolvenzantrag vorliegen.

Gemeinnützige Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform sind nur für ihre jeweiligen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Sinne des § 64 AO zuwendungsfähig.

Öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist, sind von der Förderung ausgeschlossen. Von der Förderung ausgeschlossen sind auch Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und Zweckverbände von Kommunen.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Zuwendung sind die betriebsnotwendigen Ausgaben der antragsberechtigten Unternehmen und Freiberufler in Höhe von max. 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre (bzw. der Dauer der Geschäftstätigkeit bei jungen Unternehmen).

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Antragsteller einen Mindestmaterialeinsatz von 20 % aufweist und nachvollziehbar darstellt, dass er durch die drastisch gestiegenen Preise (gemessen am Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte) für Materialien und Rohstoffe (ohne Energie und Brennstoffe) betroffen ist und einen damit einhergehenden erheblichen Rückgang der Gewinnmarge oder einen Rückgang der Gewinnmarge in den negativen Bereich zu verzeichnen hat (besondere Belastung).

Aus der Gesamtbewertung der Angaben des Antragstellers insbesondere zur vorgesehenen Mittelverwendung, zu den Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die besonderen Belastungen und zentralen wirtschaftlichen Kenndaten muss ein positives Ergebnis in Bezug auf die grundsätzliche wirtschaftliche Tragfähigkeit bzw. Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells und die Rückzahlungsprognose hervorgehen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Darlehens gewährt. Die Höhe des Darlehens entspricht max. 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre (bzw. der Dauer der Geschäftstätigkeit bei Unternehmen die zwischen 2019 und 2022 gegründet wurden);

  • mindestens 10.000 EUR und höchstens 100.000 EUR
  • Laufzeit maximal 60 Monate
  • Zinssatz 5 % p.a.

Wie ist das Antragsverfahren?

Einzureichende Unterlagen:

  • Antragsformular mit allgemeinen Angaben und Daten zum Antragstellenden
  • Zusatzfragebogen Härtefalldarlehen
  • Fragebogen zu Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
  • Kopie Handelsregistereintragung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Formblatt „Erklärung zu bestehenden Unternehmensbeteiligungen“
  • Formblatt zur Legitimationsprüfung
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre bzw. seit Unternehmensbestehen, wenn < 3 Jahre
  • Ablehnungsschreiben der Hausbank, das belegt, dass der Antragsteller nicht das KfWSonderprogramm UBR 2022–Mittelstand oder ein Hausbankdarlehen nutzen kann oder der Antragsteller benennt die Gründe für das Fehlen einer formalen Antragsberechtigung beim KfW-Programm
  • Unterlagen zu weiteren Finanzierungshilfen und Zuwendungen
  • Aktuelle De-minimis-Erklärung/en

Ansprechpartner

Antrag-Annehmende Stelle

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Werderstraße 74b
19055 Schwerin
Hotline: 0385-5924113

Bewilligungsstelle

Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Frau Antemann 0385 6363-8303
Herr Straßburg 0385 6363-8311

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