Richtlinie
Richtlinien über die Förderung anerkannter Einrichtungen der Familienbildung in Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 23. November 2023
Das Land hat sich zum Ziel gesetzt, besonderen familiären Zielgruppen die gebührenermäßigte Teilnahme und Familien in besonderen Belastungssituationen sowie Eltern im ersten Lebensjahr des Kindes die kostenlose Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von anerkannten Einrichtungen der Familienbildung zu ermöglichen. Mit den verfügbaren Haushaltsmitteln sollen zum einen Eltern im ersten Lebensjahr des Kindes, zum anderen besonders belastete Zielgruppen unterstützt werden.
Artikel 1
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Gebührennachlass für sozial benachteiligte Familien
1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zum Nachlass von Gebühren aufgrund einer Teilnahme von sozial benachteiligten Familien und Kindern an Maßnahmen anerkannter Einrichtungen der Familienbildung.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
1.2.1 die aufgrund des in den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 geregelten Gebührennachlasses nicht gedeckten Ausgaben bei der Teilnahme von Personen aus besonderen familiären Zielgruppen an Mehrtagesveranstaltungen, Kursen sowie offenen Treffs beziehungsweise Maßnahmen (individueller Gebührennachlass),
1.2.2 die Übernahme der Ausgaben für die Teilnahme von Kindern bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen gemäß § 22 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz,
1.2.3 die Übernahme der Ausgaben von Maßnahmen für Kinder, die gemeinsam mit ihren Eltern an mehrtägigen Familienbildungsveranstaltungen gemäß § 22 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz, auch solchen nach den Einzelrichtlinien Artikel 2 und Artikel 3, teilnehmen,
1.2.4 die Übernahme der Ausgaben von Maßnahmen für Kinder, die an altersentsprechenden Angeboten teilnehmen, die fachlich an die Bildungsmaßnahmen der Eltern anknüpfen. Dies gilt auch für Maßnahmen nach den Einzelrichtlinien Artikel 2 und Artikel 3.
1.3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Träger von anerkannten Einrichtungen der Familienbildung, die nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind oder vom zuständigen Ministerium anerkannt wurden.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Die Förderung wird gewährt für die Teilnahme von Personen aus besonderen familiären Zielgruppen an Mehrtagesveranstaltungen, Kursen sowie offenen Treffs beziehungsweise Maßnahmen.
Die besonderen familiären Zielgruppen können je nach den Anforderungen und Bedarfen des Sozialraums variieren. Insbesondere können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer folgenden Zielgruppen angehören:
a) Familien aus Gebieten mit unterdurchschnittlicher Sozial- und Infrastruktur;
b) Familien mit niedrigem Einkommen;
Hierzu zählen insbesondere: Familien mit Bezug von Leistungen aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitende und ihre Familien, Familien mit Bezug von Bildung- und Teilhabeleistungen, Familien mit Wohngeldbezug gemäß WoGG und Familien, die einen Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG erhalten, sowie in Ausbildung befindliche Elternteile;
c) Ein-Eltern-Familien und Familien mit drei und mehr Kindern, Familien mit Einwanderungsgeschichte, Familien, in denen Menschen mit längerfristigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leben, vom Strafvollzug betroffene Familien etc.
1.4.2 Bei Maßnahmen gemäß Nummer 1.2.2 ist es erforderlich, dass Kinder an mehrtägigen Bildungsveranstaltungen teilnehmen.
1.4.3 Die Förderung gemäß Nummer 1.2.3 wird für die Übernahme der Ausgaben von Maßnahmen für Kinder gewährt, die gemeinsam mit ihren Eltern an mehrtägigen Familienbildungsveranstaltungen gemäß § 22 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz, auch solchen nach den Einzelrichtlinien Artikel 2 und Artikel 3, teilnehmen.
1.4.4 Die Förderung gemäß Nummer 1.2.4 wird für die Übernahme der Ausgaben von Maßnahmen für Kinder gewährt, die an altersentsprechenden Angeboten teilnehmen, die fachlich an die Bildungsmaßnahmen der Eltern anknüpfen. Dies gilt auch für Maßnahmen nach den Einzelrichtlinien Artikel 2 und Artikel 3.
1.4.5 Bei den Förderungen gemäß Nummer 1.2.3 und Nummer 1.2.4 ist je nach Zahl und Alter der Kinder oder aufgrund besonderer Umstände die Durchführung einer Maßnahme für Kinder auch durch mehrere Personen zulässig. Über das Erfordernis entscheidet die Einrichtung. Es ist zu dokumentieren. Entstandene Aufwendungen von Maßnahmen für Kinder gemäß Nummer 1.2.3 und Nummer 1.2.4 sind auch dann förderfähig, wenn die Maßnahmen nicht in Anspruch genommen wurden.
1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.5.1 Zuwendungsart:
Projektförderung
1.5.2 Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
1.5.3 Form der Zuwendung:
Zuschuss/Zuweisung
1.5.4. Bemessungsgrundlage
1.5.4.1 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Förderfähig sind ausschließlich die aufgrund des gewährten Gebührennachlasses tatsächlich nicht gedeckten Ausgaben.
1.5.4.2 Gefördert werden:
a) bei Kursen je Person und Kurs 30 Euro,
b) bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen gemäß § 22 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz je Tag und Person 39 Euro,
c) bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen gemäß § 22 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz für die Teilnahme von Kindern je Tag und Kind 39 Euro,
d) bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen gemäß § 22 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz für Maßnahmen für Kinder 39 Euro pro Tag und Person,
e) bei Maßnahmen für Kinder, die an altersentsprechenden Angeboten teilnehmen, die fachlich an die Bildungsmaßnahmen der Eltern anknüpfen, 15 Euro pro Unterrichtsstunde.
Zeiten vor und nach der Maßnahme für Kinder sind mit einem Umfang von zwei Drittel einer Unterrichtsstunde in gleicher Höhe förderfähig.
Eine Unterschreitung des Pauschbetrages in Höhe von 15 Euro je Unterrichtsstunde ist zulässig. Sollte dadurch das Gesamtbudget unterschritten werden, so sind nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die Maßnahme förderfähig.
Die Anzahl der teilnehmenden Kinder ist zu dokumentieren.
Im begründeten Einzelfall dürfen Teilnahmegebühren vollständig erlassen werden.
Eine Unterschreitung des Pauschbetrages pro Person ist möglich, wenn dadurch zusätzliche Personen in die Maßnahmen einbezogen werden können.
Der Gebührennachlass soll im Einzelfall wenigstens ein Viertel der Teilnahmegebühr betragen.
1.5.4.3 Bei Gruppenangeboten, die sich an besondere familiäre Zielgruppen gemäß Nummer 1.4.1 richten, kann der Ausgleich für den Gebührennachlass bereits bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags berücksichtigt werden. Eine Berechnung pro teilnehmender Person ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der vollständige Erlass von Teilnahmebeiträgen beziehungsweise Gebühren bereits bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags beziehungsweise der Gebühr ist bei Gruppenangeboten förderschädlich. Ein vollständiger Ausgleich für einen Erlass des Teilnahmebeitrags beziehungsweise der Gebühr ist ausschließlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls möglich.
1.5.4.4 Abweichend von Nummer 1.1 VV/VVG zu § 44 LHO beträgt die Bagatellgrenze 900 Euro.
1.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.6.1 Der Durchführungs- und Bewilligungszeitraum umfasst grundsätzlich das Haushaltsjahr.
1.6.2 Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
1.7 Verfahren
1.7.1. Antragsverfahren
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung nach den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie ist unter Verwendung des jeweiligen Musters bis zum 1. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
1.7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Landesjugendämter. Die Bewilligungsbehörde gewährt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Zuwendung nach den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie unter Verwendung des jeweiligen Musters.
1.7.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendungen nach den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie erfolgt ohne Anforderung zu gleichen Teilen zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres.
1.7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis zu den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie nach dem jeweiligen Muster gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
1.7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nach den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie gelten die VV/VVG zu § 44, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Artikel 2
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Landesprogramm „Elternstart NRW“
2.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Durchführung von gebührenfreien Elternkursen durch anerkannte Einrichtungen der Familienbildung.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Elternstart-Kurse und Offene Treffs/Maßnahmen mit der Bezeichnung „Elternstart NRW“.
2.3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Träger von anerkannten Einrichtungen der Familienbildung, die nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind oder vom zuständigen Ministerium anerkannt wurden.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Inhalt
Die Maßnahme muss den Vorgaben des gemeinsamen Rahmenkonzepts „Elternstart NRW“ in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Rahmenkonzept wird auf der Internetseite des für Familien zuständigen Ministeriums oder der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
2.4.2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
„Elternstart NRW“ ist ein Angebot für Eltern oder andere Erziehungsberechtigte mit Kindern im ersten Lebensjahr. Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können gemeinsam oder getrennt teilnehmen. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Elternstart-Kurs soll im Jahresdurchschnitt bei sechs Erwachsenen liegen.
2.4.3 Gebührenfreiheit
Teilnahmegebühren dürfen nicht erhoben werden. Eine Kombination mit gebührenpflichtigen Angeboten ist unzulässig. Sofern sich Kursangebote der Familienbildung an „Elternstart NRW“ - Kurse oder Offene Treffs anschließen, müssen sie als eigenes Kursangebot gekennzeichnet werden.
2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.5.1 Zuwendungsart:
Projektförderung
2.5.2 Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
2.5.3 Form der Zuwendung:
Zuschuss/Zuweisung
2.5.4. Bemessungsgrundlage
2.5.4.1 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind.
2.5.4.2 Der Förderbetrag beträgt
a) 500 Euro pro Elternstart-Kurs
b) bei Offenen Elternstart-Treffs 50 Euro je Unterrichtsstunde.
2.5.4.3 Der zeitliche Umfang der Maßnahmen wird wie folgt festgelegt:
a) für Elternstart-Kurse auf 10 Unterrichtsstunden
b) für Offene Elternstart-Treffs mindestens eine Unterrichtsstunde pro Termin.
Eine Unterrichtsstunde wird gemäß § 22 Absatz 4 Weiterbildungsgesetz bemessen.
2.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.6.1 Der Durchführungs- und Bewilligungszeitraum umfasst grundsätzlich das Haushaltsjahr.
2.6.2 Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
Artikel 3
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Maßnahmen für Familien in besonderen familiären Belastungssituationen, insbesondere für Familien mit Fluchterfahrung
3.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Eltern-Kind-Maßnahmen für Familien in besonderen familiären Belastungssituationen, insbesondere für Familien mit Fluchterfahrung durch anerkannte Einrichtungen der Familienbildung.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.2 Gegenstand der Förderung
3.2.1 Durch niedrigschwellige Maßnahmen soll die Erziehungs- und Alltagskompetenz der Eltern gestärkt und die gesellschaftliche Teilhabe der Familien unterstützt werden.
Für Familien mit Fluchterfahrung sollen die geförderten Maßnahmen Eltern und Kindern einen geschützten Raum für familiäres Miteinander bieten und das Ankommen in der neuen sozialen Umgebung erleichtern.
3.2.2 Gefördert werden nicht gedeckte Ausgaben der anerkannten Einrichtungen der Familienbildung für die Durchführung kostenloser Kurse und offener Treffs beziehungsweise Maßnahmen zur Teilnahme von Personen aus Familien in besonderen familiären Belastungssituationen, insbesondere aus Familien mit Fluchterfahrung.
3.3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Träger von anerkannten Einrichtungen der Familienbildung, die nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind oder vom zuständigen Ministerium anerkannt wurden.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1 Gefördert werden Kurse und Offene Treffs beziehungsweise Maßnahmen
a) für Eltern oder andere Erziehungsberechtigte mit ihren Kindern und
b) für Eltern oder andere Erziehungsberechtigte.
3.4.2 Die Erhebung von Teilnahmegebühren ist förderschädlich.
3.4.3 Abstimmung mit der örtlichen Jugendhilfeplanung
Bei der erstmaligen Beantragung ist vom Träger ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses (Ort der Angebotsdurchführung) über die Einbindung der Familienbildung in die örtliche Jugendhilfeplanung beizubringen. In den Folgejahren ist vom Träger zu bestätigen, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses weiterhin gültig ist.
Für die konkret geplante Maßnahme bestätigt das zuständige Jugendamt, dass eine Abstimmung mit der örtlichen Jugendhilfeplanung erfolgt. Nach Ablauf von drei Jahren beziehungsweise bei Änderung der Maßnahme ist eine erneute Bescheinigung des Jugendamtes oder ein erneuter Jugendhilfeausschussbeschluss erforderlich.
Abweichend hiervon kann der bei der erstmaligen Antragstellung zu erbringende Beschluss des Jugendhilfeausschusses im Jahr 2024 ausnahmsweise im Nachgang zur Antragstellung erbracht werden. Von Seiten des antragstellenden Trägers ist zu versichern, dass die Einholung des Jugendhilfeausschussbeschlusses bereits eingeleitet worden ist.
3.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
3.5.1 Zuwendungsart:
Projektförderung
3.5.2 Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
3.5.3 Form der Zuwendung:
Zuschuss/Zuweisung.
3.5.4. Bemessungsgrundlage
3.5.4.1 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind.
3.5.4.2 Der Förderbetrag beläuft sich auf 50 Euro pro Unterrichtsstunde.
3.5.5 Umfang
Für die Maßnahmen wird die Mindestdauer pro Termin auf eine Unterrichtsstunde gemäß § 22 Absatz 4 Weiterbildungsgesetz festgelegt.
3.6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
3.6.1 Der Durchführungs- und Bewilligungszeitraum umfasst grundsätzlich das Haushaltsjahr.
3.6.2 Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Runderlasses treten die „Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Sicherung des Zugangs von sozial benachteiligten Familien und Kindern zu Angeboten anerkannter Einrichtungen der Familienbildung“ vom 26. November 2001 (MBl. NRW. S. 1552), die zuletzt durch Runderlass vom 1. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 998) geändert worden sind, außer Kraft.