Förderprogramm

Förderung von Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet (RL AWBZ)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Infrastruktur, Regionalförderung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

Weiterführende Links:
Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und im Nördlichen Ruhrgebiet (JTF) EFRE.NRW.Online-Portal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger von Einrichtungen der beruflichen Bildung im Rheinischen Revier oder im nördlichen Ruhrgebiet in Gebäude und Ausstattung der Einrichtungen investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie auf Grundlage der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW bei Investitionen in die Infrastruktur der beruflichen Bildung im Rheinischen Revier (Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Städteregion Aachen, Stadt Mönchengladbach) und im nördlichen Ruhrgebiet (Stadt Bottrop, Stadt Dorsten, Stadt Gladbeck, Stadt Marl).

Sie erhalten die Förderung für bedarfsgerechte Investitionen in

  • Neu-, Ergänzungs- und/oder Modernisierungsausstattung von Bestandsgebäuden sowie von materiellen und/oder digitalen Lehr-/Lernräumen,
  • die energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung,
  • energieeffiziente Neu- und Ergänzungsbauten, insbesondere auf ehemaligen Bergbau- und anderen Brachflächen.

Außerdem können Sie eine Förderung für Ausgaben für Internate sowie Freianlagen und Verkehrsflächen erhalten, wenn sie für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der beruflichen Bildung erforderlich sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die förderfähigen Gesamtausgaben müssen mehr als EUR 200.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das EFRE-Online-Portal oder schriftlich an die für Sie zuständige Bezirksregierung. Für Vorhaben im Rheinischen Revier ist das die Bezirksregierung Düsseldorf, für Vorhaben im nördlichen Ruhrgebiet die Bezirksregierung Münster.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte zu folgenden Terminen ein:

  • Förderbereiche „Neu-, Ergänzungs- und/oder Modernisierungsausstattung von Bestandsgebäuden sowie von materiellen und/oder digitalen Lehr-/Lernräumen“ und „Energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung“: bis 31.12.2025
  • Förderbereich „Energieeffiziente Neu- und Ergänzungsbauten“: bis 31.12.2024

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger von

  • berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,
  • Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung,
  • Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten,
  • Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sowie
  • akademischen Einrichtungen mit staatlicher Anerkennung.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei Ihrem Vorhaben muss es sich um ein Vorhaben im Rheinischen Revier oder im nördlichen Ruhrgebiet handeln, das einen erkennbaren Beitrag für das Gelingen des Transformationsprozesses und des Strukturwandels in diesen Regionen leistet.
  • Sie müssen die geförderte Infrastruktur zu mindestens 80 Prozent für berufliche Erstausbildung, geregelte berufliche Fort- und Weiterbildung und Berufsvorbereitung nutzen.
  • Das Bildungsangebot Ihrer Einrichtung muss vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst und für alle Interessentinnen und Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie einen Finanzierungsplan und einen Projektplan vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet (RL AWBZ)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 21. April 2023

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Einrichtungen, Träger und Akteure der beruflichen Bildung (Betriebe, inklusive überbetrieblicher Bildungsstätten, Berufskollegs sowie Wissenschaft und Forschung) verantworten gemeinsam die Schaffung der Voraussetzung im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Bewältigung der wirtschaftlich-sozial-ökologischen Transformation.

Ziel der Förderrichtlinie ist die Förderung von bedarfsgerechten Investitionen in Ausstattung sowie Modernisierung und energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung einschließlich energieeffizienter Neu- und Ergänzungsbauten – inklusive der investiven Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie, insbesondere zur Unterstützung regionaler Berufsbildungsstrategien, der Lernortkooperation und des Wissenstransfers zwischen Wirtschaft, Wissenschaft/Forschung und Berufsbildungseinrichtungen.

Die geförderten Vorhaben sollen auch Beiträge zur Neuausrichtung der Einrichtungen der beruflichen Bildung an künftige Qualifizierungsbedarfe sowie zur Vernetzung, Lernortkooperation und Weiterentwicklung der beruflichen Bildung leisten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Rechtsgrundlagen/Vorschriften:

  • §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, Runderlass des Finanzministeriums vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW S. 445), im Folgenden VV/VVG zur LHO genannt,
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) 2021/1060 im Hinblick auf zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen des militärischen Angriffs durch die Russische Föderation FAST CARE (Flexible Assistance for Territories, Flexible Unterstützung für Gebiete) (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23),
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1),
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW (EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW), Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022, S. 871).

Für alle Rechtsgrundlagen/Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Fassung.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen und aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) einverstanden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für bedarfsgerechte Investitionen in

a) Neu-, Ergänzungs- und/oder Modernisierungsausstattung von Bestandsgebäuden sowie materieller und/oder digitaler Lehr-/Lernräumen (wie Unterrichts-, Gruppen-, Fach- oder Sozialräume, Werkstätten, IT-Software, Lernmanagementsysteme, Blended-Learning-Plattformen),

b) energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung,

c) energieeffiziente Neu- und Ergänzungsbauten, insbesondere auf ehemaligen Bergbau- und anderen Brachflächen,

vorrangig von überbetrieblichen Bildungsstätten und/oder in Kooperations- und Verbundvorhaben von Einrichtungen der beruflichen bzw. akademischen Bildung, mit dem Ziel,

  • Ausbildungsplätze zu sichern oder zu schaffen, die im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg gefährdet oder verloren gegangen sind,
  • Einrichtungen der beruflichen Bildung an künftige Qualifizierungsbedarfe neu auszurichten sowie
  • Ausbildung auf dem aktuellen Stand der Technik zu ermöglichen.

Ausgaben für Internate sowie Freianlagen und Verkehrsflächen sind förderfähig, sofern für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der beruflichen Bildung erforderlich, die vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst sind.

Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst bezeihungsweise durch akademische Einrichtungen mit zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehender staatlicher Anerkennung erbracht wird.

Einrichtungen der beruflichen und akademischen Bildung, deren Angebote nur zum Teil vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst werden oder die nur zum Teil staatlich anerkannt sind, sind nur in dem Maße förderfähig, wie es dem Anteil der förderfähigen Angebote an der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung entspricht.

Die Angebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische berufliche und akademische Bildung erfolgt nicht.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zum Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gehören die Träger von

a) berufsbildenden Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,

b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 Handwerksordnung (HwO),

c) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten zum Beispiel im Sinne von §§ 64 ff. BBiG beziehungsweise 42p ff. HwO und 68 ff. BBiG beziehungsweise § 42t ff. HwO sowie 51 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch und 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch,

d) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Geregelte Bildungsgänge umfassen Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach §§ 53 BBiG beziehungsweise 42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach §§ 54 BBiG beziehungsweise 42a HwO oder nach 45, 51a HwO abschließen sowie

e) akademische Einrichtungen mit staatlicher Anerkennung,

soweit sie

  • Gebietskörperschaften (zu Beispiel bei berufsbildenden Schulen) oder
  • durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) sind oder als
  • juristische Personen des Privatrechts (beispielsweise gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen) den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie öffentlich-rechtliche Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.

Mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei juristischen Personen der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung zu regeln.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben im Rheinischen Revier (Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Städteregion Aachen, Stadt Mönchengladbach) und im Nördlichen Ruhrgebiet (Stadt Bottrop, Stadt Dorsten, Stadt Gladbeck, Stadt Marl).

4.1 Beitrag zum Strukturwandel im Nördlichen Ruhrgebiet oder im Rheinischen Revier

Die Investitionen in die Infrastruktur der beruflichen Bildung sollen einen erkennbaren Beitrag für das Gelingen des Transformationsprozesses und des Strukturwandels im Nördlichen Ruhrgebiet oder im Rheinischen Revier leisten.

Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, zur Bewältigung der sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris sowie zu den Zielen des Territorialen Übergangsplans (TJTP) für das Rheinische Revier und das Nördliche Ruhrgebiet leisten. Dieses ist im Antragsverfahren in der Anlage 3.1 des Antragsformulars unter Punkt 5 darzustellen.

4.2 Bedarfsgerechtigkeit und Planung der Infrastrukturinvestitionen

Mit Antragstellung sind folgende Unterlagen und Angaben vorzulegen:

a) unter Punkt 2 der Anlage 3.1 des Antragsformulars: Darstellung der konkreten Bedarfe der Betriebe, Ausbildungssuchenden, Auszubildenden, Studierenden und Beschäftigten im Nördlichen Ruhrgebiet oder im Rheinischen Revier, insbesondere der neu auszurichtenden Qualifizierungsbedarfe auf Basis vorhandener Infrastrukturen und Akteure der beruflichen Bildung im Nördlichen Ruhrgebiet oder im Rheinischen Revier unter Berücksichtigung der Beiträge gemäß der Auswahlkriterien,

b) in Anlage 3.2 des Antragsformulars: Beschreibung des Zwecks des Investitionsvorhabens abgeleitet aus Ergebnissen zu Buchstabe a mit folgenden Angaben

  • Titel
  • Beschreibung der Zielgruppen (insbesondere zu Teilnahmevoraussetzungen, notwendige Vorqualifikation)
  • Branchen- und Berufsbezug
  • Bildungs-/Schulungsziele (inklusive Einordnung oder Abgrenzung zu Studien-/Ausbildungs-/Meisterprüfungsordnungen)
  • geplante Ausbildungsabschlüsse gemäß BBiG/HwO oder Abschlüsse/Zertifikate für Weiter-/Fortbildung und/oder (Anpassungs- und Zusatz-)Qualifikationen
  • mögliche regionale Eingrenzung
  • Umfang der geplanten Bildungsangebote/Schulungen (insbesondere Teilnehmerzahl, Lehrpersonal-Teilnehmer-Schlüssel, Dauer, Periodizität)
  • geplante Durchführungsorte und -räume
  • Wege der Teilnehmergewinnung
  • Angaben zur nachhaltigen Finanzierung/Folgekosten (differenziert nach Unterhaltung der Gebäude, Unterhaltung der Einrichtung, Betriebskosten, einschließlich Personal abzüglich eventueller Einnahmen)

c) Darstellung einer Digitalisierungsstrategie mit dem Ziel, Ausbildung auf dem aktuellen Stand der Technik zu ermöglichen,

d) Angaben zur und Begründung der geplanten Investitionen gemäß Nummer 2 Buchstabe(n) a und/oder b und/oder c in Zusammenhang mit der Beschreibung des Investitionsvorhabens nach Buchstabe b und der Digitalisierungsstrategie nach Buchstabe c und unter Berücksichtigung der Nummer 2.2 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW (zuzüglich von Nachweisen wie Investitions- und Finanzierungsplan, Flächennutzungs-, Lage-, Bebauungsplan, Raumnutzungsplan, Grundbuchauszügen sowie zur Wirtschaftlichkeit/Angemessenheit der Ausgaben).

4.3 Projekt- und Finanzierungsplan

Vorgelegt werden sollen ein Finanzierungsplan und ein Projektplan auf Grundlage der Projektskizze gemäß Nummer 4.2, aus denen die Phasen, Teilziele, Meilensteine oder Arbeitspakete hervorgehen.

4.4 Nutzung der Infrastruktur

Die Infrastruktur muss zu mindestens 80 Prozent für folgende Zwecke genutzt werden:

a) Berufliche Erstausbildung

  • Überbetriebliche Berufsausbildung; auch im Rahmen ausbildungsintegrierter Dualer Studiengänge;
  • Vorbereitung Gesellenprüfung, Zwischen-, Gesellenprüfung;
  • Anteil Außerbetriebliche Ausbildungsgänge, Verbundausbildung, Zusatzunterweisung während Erstausbildung wie ausbildungsbegleitende Hilfen;
  • Berufsschulanteil im Rahmen beruflicher Erstausbildung;
  • Doppelqualifizierung Fachhochschulreife, Lernort: Berufsschule;
  • Duales Studium: Praxisblöcke im Rahmen praxisintegrierter Dualer Studiengänge (kein betrieblicher Ausbildungsvertrag); Studienanteil im Rahmen des Dualen Studiums, Lernort: Fach-/Hochschule;

b) Geregelte Berufliche Fort- und Weiterbildung

  • Aufstiegsfortbildung (wie Meister oder Betriebswirt nach der Handwerksordnung);
  • Ausbildungsbegleitende Aufstiegsqualifizierung (wie: Technischer Betriebswirt);
  • Zusatzqualifikationen (Module) während Erstausbildung (Erwerb höherer Fachkompetenzen, zum Beispiel im Schweißen, Bedienberechtigung Gabelstapler etc.);
  • Zusatzqualifikationen aufgrund gesetzlicher, berufsgenossenschaftlicher Vorschriften oder technischer Normen (zum Beispiel Schweißkurse, Abgasuntersuchungsschulung);
  • Umschulung;

c) Berufsvorbereitung

  • Berufsorientierung;
  • Berufsausbildungsvorbereitung;
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen;
  • Schulische Berufsvorbereitungsjahre.

Die Infrastruktur darf nicht zu mehr als 20 Prozent für folgende Zwecke genutzt werden:

  • Anpassungsfortbildung (zum Beispiel Datenverarbeitungsschulung);
  • Maßnahmen für Auszubildende, Betriebsangehörige, Studentinnen und Studenten deren Schulen oder Betriebe ihren Sitz im Ausland haben;
  • andere Fremdnutzung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare, vorhabenbezogene Zuwendung bereitgestellt.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Höhe der Zuwendung

Förderfähig sind nur Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 200.000 Euro. Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die förderfähigen Gesamtausgaben bemessen sich nach der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW.

5.4.2 Förderfähige Ausgaben

Vorhabenbezogene Planungs- und/oder Gutachter-/Zertifizierungsleistungen sind förderfähig, soweit sie dem Vorhaben unmittelbar zugeordnet werden können. Dies umfasst auch Ausgaben für projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten und Projektnebenkosten und Machbarkeitsstudien sowie Ausgaben für das Projektmanagement, wenn dafür Dritte beauftragt werden oder das entsprechende Personal befristet für die Projektdauer zum Zweck des Projektmanagements eingestellt wird. Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben sind grundsätzlich bis einschließlich HOAI-Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Durchführungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der ANBest-EU erfolgt ist.

Der mit dem Vorhaben verbundene betriebsnotwendige Grund und Boden kann bis zur Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in die Förderung einbezogen werden. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden können bis zu 15 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in die Förderung einbezogen werden. Bei der Förderung des Grunderwerbs werden in beiden Fällen die tatsächlichen Erwerbsausgaben zuzüglich der Erwerbsnebenausgaben und der dem Erwerbsvorgang zuzuordnenden Grunderwerbsteuer berücksichtigt.

Mehrausgaben können auf Antrag und Nachweis unter Berücksichtigung verfügbarer Mittel bewilligt werden.

5.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Vollumfänglich zuwendungsfähig sind nur getätigte förderfähige Ausgaben, die die Begünstigten bis zum 31. Juli 2026 bei der bewilligenden Stelle durch einen vollständigen Mittelabruf geltend machen. Getätigte förderfähige Ausgaben, die später im Bewilligungszeitraum geltend gemacht werden, sind nur zuwendungsfähig, sofern diese 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigen.

5.5 Kumulierungsverbot

Die Förderung ein- und derselben Infrastruktur nach dieser Richtlinie und nach anderen öffentlichen Programmen, wie zum Beispiel nach der Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren oder dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP), ist ausgeschlossen.

6 Verfahren

Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW.

6.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde für Vorhaben im Rheinischen Revier gemäß Nummer 4 ist die Bezirksregierung Düsseldorf, für Vorhaben im Nördlichen Ruhrgebiet gemäß Nummer 4 die Bezirksregierung Münster.

6.2 Antragstellung

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE.NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.

Vollständige Anträge für die Gegenstände der Förderung gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b sind bis zum 31. Dezember 2025 und gemäß Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2024 einzureichen.

6.3 Antragsprüfung und fachliche Begleitung

Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsbehörden. Die fachliche Einschätzung erfolgt durch die zuständigen Ressorts der Landesregierung. Die zuständigen Ressorts und die zu beteiligenden Ressorts werden in Abstimmung mit dem federführenden Ressort der Landesregierung bestimmt.

Die fachliche Begleitung während der Durchführung der Vorhaben erfolgt durch das zuständige Fachressort.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, für die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderlichen Aufhebungen des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen der VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW oder in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?