Richtlinie
Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft
RdErl. des Finanzministers v. 11.8.1988
[zuletzt geändert durch RdErl. d. Ministeriums der Finanzen
- BS 4724 – 000001 – III A 2 –
Vom 21.12.2023]
1 Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz Bürgschaften. Sie sollen in erster Linie dazu dienen, gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die keinen ausreichenden Zugriff zum Kapitalmarkt haben und/oder nicht über die erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten verfügen, bei der Verwirklichung ihrer Vorhaben zu helfen sowie Existenzgründungen zu ermöglichen. Dabei ist die Schaffung neuer und die Sicherung bestehender Arbeitsplätze von besonderem Gewicht.
Mit Billigung des Haushalts- und Finanzausschusses gelten für die Gewährung von Landesbürgschaften die als Anlage beigefügten Richtlinien.
2 Ergänzend zu den Richtlinien gilt Folgendes:
2.1 Werden von den Gewerkschaften Bedenken gegen die Übernahme einer Landesbürgschaft erhoben (Nr. 9.1.3 der Richtlinien), so ist vor der Entscheidung über den Bürgschaftsantrag der Landesschlichter einzuschalten.
2.2 Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2010 (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47) und der hierzu erlassenen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u.a. die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorschriften maßgeblich:
a) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023, S. 1), nachfolgend „De-minimis-Verordnung“ genannt;
b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023), nachfolgend „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ bzw. „AGVO“ genannt.
Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sein denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
Bürgschaften unter der AGVO dürfen nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c der AGVO übernommen werden; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a-e der AGVO zutreffen.
Die AGVO ist bis zum 31.12.2026 befristet. Nach Ablauf ihrer Geltungsdauer ist eine Übernahme von Bürgschaften unter der AGVO aufgrund der Bürgschaftsrichtlinie noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten möglich.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 an die Stelle der „Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe“, RdErl. d. Finanzministers v. 31.5.1978 und der „Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften für Kredite an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Nordrhein-Westfalen“, Erl. d. Finanzministers v. 1.12.1960 (n. v.) – 8487 – 4880/60 – III A 2. Von diesem Zeitpunkt an sind die ersetzten Richtlinien bei der Neubewilligung von Bürgschaften nicht mehr anzuwenden.
Bürgschaftsrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft
1 Allgemeines
1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinien Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen oder aus sonstigen Gründen im besonderen Interesse des Landes durchgeführt werden.
1.2 Sofern für den Kredit die Möglichkeit der Bürgschaft der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH Kreditgarantiegemeinschaft vorgesehen ist, soll eine Landesbürgschaft nicht übernommen werden.
1.3 Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Finanzministerium entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
2 Verwendungszweck
Die Bürgschaft kann gewährt werden zur Besicherung von Avalen sowie von Krediten für folgende Maßnahmen:
2.1 Neuinvestitionen;
2.2 Nachfinanzierung von Investitionen;
2.3 Beschaffung von Betriebsmitteln;
2.4 Konsolidierung;
2.5 Sanierung.
3 Bürgschaftsvoraussetzungen
3.1 Bürgschaften dürfen regelmäßig nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
3.2 Bürgschaften werden in der Regel nur dann übernommen, wenn Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.
3.3 Kredite zur Sanierung eines Unternehmens können nur verbürgt werden, wenn sie auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts voraussichtlich einer dauernden Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.
4 Antragsteller (Kreditnehmer)
4.1 Antragsberechtigt sind
4.1.1 gewerbliche Unternehmen (ohne Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften) und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft;
4.1.2 freiberuflich Tätige;
4.1.3 Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG;
4.1.4 Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen.
4.2 Der Antragsteller muss vertrauenswürdig sein; von ihm wird erwartet, dass er
4.2.1 seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt;
4.2.2 für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgt;
4.2.3 die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet;
4.2.4 über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist.
5 Kreditgeber
5.1 Die Bürgschaften des Landes werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften übernommen.
5.2 Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers erfolgen.
6 Beauftragte des Landes
Das Finanzministerium beauftragt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „beauftragte Stelle“ genannt), bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Sie ist auch berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Nordrhein-Westfalen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.
7 Art und Umfang der Bürgschaften
7.1 Die Bürgschaften des Landes werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen.
7.2 Für bestimmte Arten von Krediten und in besonderen Fällen kann bereits bei der Bürgschaftsübernahme festgelegt werden, dass der Ausfall spätestens l Jahr nach Nichtbezahlung fälliger Zins- oder Tilgungsbeträge als eingetreten gilt.
7.3 Die Höhe der Bürgschaft wird vom Finanzministerium für den Einzelfall festgesetzt. Sie wird in der Regel auf einen angemessenen Teil des Kredits oder des Ausfalls beschränkt und bezieht sich in der Regel auf einen Anteil von höchstens 80% des zugrundeliegenden Kredites.
8 Sicherheiten
8.1 Der Antragsteller hat alle zumutbaren Sicherheiten anzubieten.
8.2 Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen. Im Übrigen bleiben abweichende Regelungen vorbehalten.
9 Verfahren
9.1 Antragsverfahren
9.1.1 Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind in dreifacher Ausfertigung auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken bei der beauftragten Stelle zu stellen. Ferner ist die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers zur Kreditgewährung mit Angabe der Höhe der benötigten Landesbürgschaft sowie eine Beurteilung des Antragstellers und seines Antrages durch den Kreditgeber beizufügen. Diese Beurteilung hat vornehmlich auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen.
Bei der Finanzierung von Großinvestitionen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann von den Erklärungen eines Kreditgebers gemäß Absatz l abgesehen werden.
9.1.2 Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und ggf. in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) beim Antragsteller und ggf. dessen Gesellschaftern (8.2) bestehen.
9.1.3 Die beauftragte Stelle fordert Stellungnahmen des Fachministeriums, der zuständigen berufsständischen Vertretung (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer) und der Gewerkschaften an.
9.1.4 Das Fachministerium prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, und gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der beauftragten Stelle ab.
9.1.5 Über den Antrag auf Übernahme einer Landesbürgschaft berät der Landesbürgschaftsausschuss.
9.1.6 Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören bei Anträgen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe an je ein Vertreter
9.1.6.1 des Fachministeriums (jeweils Vorsitzender)
9.1.6.2 des Finanzministeriums
9.1.6.3 des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums
9.1.6.4 der für Arbeit, Gesundheit und Pflege zuständigen Ministerien
9.1.6.5 des für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
soweit die Vertreter zu Nrn. 9.1.6.3 bis 9.1.6.5 nicht in deren Eigenschaft als Vorsitzender ohnedies an der Sitzung des Landesbürgschaftsausschusses teilnehmen
9.1.6.6 - aufgehoben -
9.1.6.7 der NRW.BANK, Düsseldorf/Münster
9.1.6.8 des privaten Bankgewerbes, der Sparkassen und der genossenschaftlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen
9.1.6.9 der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern und der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern.
9.1.7 Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören bei Anträgen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft an je ein Vertreter
9.1.7.1 des für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums als zuständigen Fachminister (Vorsitzender)
9.1.7.2 des Finanzministeriums
9.1.7.3 des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums
9.1.7.4 der NRW.BANK, Düsseldorf/Münster
9.1.7.5 des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen, Löhne.
9.1.8 Die Vertreter
- zu Nr. 9.1.6.8 und Nr. 9.1.6.9 werden jeweils von deren Spitzenverbänden/-vereinigungen auf Landesebene
- zu Nr. 9.1.6.7 sowie Nr. 9.1.7.4 und Nr. 9.1.7.5 werden jeweils von ihrem Vorstand bzw. ihrer Geschäftsführung
benannt.
Die Vertreter zu Nr. 9.1.6.7 bis Nr. 9.1.6.9 und Nr. 9.1.7.4 und Nr. 9.1.7.5 sollen nicht länger als für einen Zeitraum von 3 Jahren entsandt werden; die Wiederentsendung ist zulässig.
9.1.9 Der Landesbürgschaftsausschuss berät die Bürgschaftsanträge in Sitzungen, in denen der Antragsteller und der Kreditgeber echt auf Anhörung haben. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.
9.1.10 Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Falls das Fachministerium mit seiner ablehnenden Stellungnahme überstimmt werden sollte, muss die von der beauftragten Stelle zu fertigende Niederschrift auch die eingehende Begründung der Ablehnung durch das Fachministerium enthalten. Der Vertreter des Finanzministeriums stimmt nicht mit.
9.2 Bürgschaftsbewilligung
9.2.1 Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet - vorbehaltlich einer nach dem Haushaltsgesetz etwa erforderlichen Mitwirkung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags - das Finanzministerium.
9.2.2 Das Finanzministerium gibt seine Entscheidung über den Bürgschaftsantrag dem Kreditnehmer sowie dem Kreditgeber/der Treuhänderbank bekannt. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt, versehen werden.
9.2.3 Die Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach deren schriftlicher Bekanntgabe ein Kreditvertrag abgeschlossen und der beauftragten Stelle zugeleitet worden ist, es sei denn, das Finanzministerium gewährt Fristverlängerung oder es werden in besonders gelagerten Fällen (z. B. 9.1.1 Abs. 2) von vornherein andere Fristen festgelegt.
9.2.4 Kreditnehmer und Kreditgeber sind zu verpflichten, vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde eintretende/bekannt werdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Antrag und den ergänzenden Angaben in der Sitzung des Landesbürgschaftsausschusses ergeben, der beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen.
9.3 Bürgschaftsübernahme
9.3.1 Nach Bewilligung der Bürgschaft durch das Finanzministerium fordert die beauftragte Stelle den Kreditgeber und den Kreditnehmer auf, einen Kreditvertrag vorzulegen. In diesem Kreditvertrag müssen die von der beauftragten Stelle mitgeteilten Einzelheiten und die „Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag“ (Anlage 1) berücksichtigt sein.
9.3.2 Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Bürgschaftsbewilligung notwendigen Festlegungen (9.3.1) berücksichtigt, veranlasst die beauftragte Stelle die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und übersendet diese zur Unterzeichnung und Eintragung in das Kapitalbuch für Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen an das Finanzministerium.
Zum wesentlichen Inhalt der Bürgschaftsurkunde gehören die Allgemeinen Bedingungen für den „Bürgschaftsvertrag“ (Anlage 2), soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
9.3.3 Die Bürgschaft wird wirksam, wenn dem Kreditgeber die vom Finanzministerium unterzeichnete Bürgschaftsurkunde ausgehändigt worden ist, auf der die Eintragung der Bürgschaft in das Kapitalbuch vermerkt ist und der Kreditgeber die Bürgschaftsurkunde annimmt.
9.3.4 Die Landesbürgschaft erlischt spätestens mit Rückgabe der Bürgschaftserklärung durch den Kreditgeber an das Land. Der Kreditgeber ist verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter vollständiger Rückführung der landesverbürgten Kredite oder innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf einer vereinbarten zeitlichen Befristung die Bürgschaftserklärung an das Land zurück zu geben.
10 Vertraulichkeit
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
11 Anpassungsklausel
Das Finanzministerium behält sich vor, die Anlagen l und 2 den jeweiligen Verhältnissen einschließlich Änderungen der Rechtslage anzupassen.
MBl. NRW. 1988 S. 1314, geändert durch RdErl. v. 14.2.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 297), 31.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 872), 6.11.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1573), 16.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 335), 30.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 91), 6.1.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 69), 26.11.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 812), 11.5.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 463).
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Anlage 1
Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag
1 Vorbemerkung
Die Formulierung des nach Nr. 9.3.1 der Bürgschaftsrichtlinien der beauftragten Stelle vorzulegenden schriftlichen Kreditvertrages bleibt dem Kreditgeber überlassen, der die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt. Es sind jedoch nachstehende Punkte im Kreditvertrag zu regeln.
2 Individuelle Vertragsregelungen
Folgende Punkte sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Mitteilung der beauftragten Stelle (Nr. 9.3.1 der Bürgschaftsrichtlinien) im Kreditvertrag im Einzelnen zu regeln:
2.1 Die Kreditverwendung und die Finanzierung des Vorhabens.
2.2 Die Zins- und Tilgungsbedingungen; allgemeine Hinweise auf bankübliche Verzinsung oder lediglich die Angabe der Gesamtlaufzeit ohne näher bestimmte Tilgungsregelung genügen nicht.
2.3 Die Sicherheiten im Einzelnen mit allen Festlegungen.
2.4 Für das verbürgte Kreditverhältnis getroffene sonstige Festlegungen.
3 Allgemeine Vertragsregelungen
Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelung in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie auch in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. 3.2.2 bis 3.2.5).
3.1 Abruf der Kreditmittel
Der Kreditnehmer hat bei Abruf der Kreditmittel schlüssig darzulegen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.
3.2 Sicherheiten
3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die in der Mitteilung der beauftragten Stelle aufgeführten Sicherheiten - soweit dort nicht anders festgelegt frei von echten Dritter - zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des landesverbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Landes.
3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundpfandrechte dienen, sind bei den vor- bzw. gleichrangigen echten Löschungsvormerkungen gemäß § 1179 BGB alten Rechts zugunsten dieser nach- oder gleichrangigen Grundpfandrechte einzutragen, falls der Löschungsanspruch nicht nach dem ab 1. Januar 1978 geltenden echt kraft Gesetzes besteht. Handelt es sich bei den vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der in der Mitteilung der beauftragten Stelle genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Landes.
3.2.3 Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den landesverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen.
3.2.4 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen.
Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich der Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Kreditnehmer sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die ordnungsmäßige Begleichung des Pacht- bzw. Mietzinses nachzuweisen.
3.2.5 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Teilbetrag haften.
Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Der Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist.
3.2.6 Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderung und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen.
Der Kreditnehmer ist verpflichtet derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll.
Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom Kreditnehmer für andere nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit.
Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgte Kredite von demselben Kreditgeber oder anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden, ist zu regeln, dass die für die einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen landesverbürgten Kredite mitsichern.
3.3 Verrechnung von Zahlungseingängen
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
3.4 Versicherungspflicht
Während der Laufzeit des landesverbürgten Kredits sind sämtliche Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.
3.5 Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen
Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sind verpflichtet, Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen während der Laufzeit der Landesbürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen. Sonstige Bezüge der Gesellschafter sind dabei mit zu berücksichtigen.
3.6 Berichterstattung
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich über den Stand und die Entwicklung seines Unternehmens zu berichten. Hierbei sind insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen bzw. die Einnahmeüberschussrechnungen in bestätigter Form vorzulegen und die nach Beantragung der Landesbürgschaft sowohl neubegründeten als auch erweiterten Kreditverhältnisse mitzuteilen.
Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich anzuzeigen.
3.7 Überlassung von Unterlagen
Der Kreditgeber und die Treuhänderbank haben das Recht, alle Unterlagen, soweit sie den landesverbürgten Kredit betreffen, dem Finanzministerium, dem zuständigen Fachministerium und dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.
Das gleiche Recht steht der beauftragten Stelle als Beauftragter des Finanzministeriums zu.
3.8 Prüfungs- und Auskunftsrechte
Das Finanzministerium und das zuständige Fachministerium sind berechtigt, beim Kreditgeber, bei der Treuhänderbank und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den landesverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung, nach § 39 (3) LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den vorgenannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen.
Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 (3) LHO und die Auskunftsrechte nach § 95 LHO zu.
Der Kreditgeber kann die von ihm gezahlten Prüfungskosten dem Kreditnehmer weiterbelasten.
3.9 Einwilligungsbedürftige Änderungen
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu beabsichtigten Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung bei der beauftragten Stelle einzuholen.
Hierzu gehören insbesondere:
3.9.1 Verlegung, Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile.
3.9.2 Änderung des Produktionszieles/des Gegenstandes des Unternehmens/des Berufes. Wesentliche Änderungen des Vorhabens und/oder dessen Finanzierung.
3.9.3 Finanz-/Sachinvestitionen, Schuldübernahmen, Übernahmen von Bürgschaften oder Garantien, Eingehung sonstiger wesentlicher Verbindlichkeiten, soweit diese den für den Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers angemessenen ahmen übersteigen.
3.9.4 Abschluss oder Abänderung von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Geschäftsführungs- oder anderen Unternehmensverträgen.
3.9.5 Änderungen der Rechtsform des Unternehmens, Änderungen der Gesellschafter oder des Gesellschaftsvertrages, Auflösung oder Fusion des Unternehmens; soweit der Kreditnehmer und die mitverpflichteten Gesellschafter hierauf keinen Einfluss nehmen können, sind die vorgenannten Maßnahmen der beauftragten Stelle mitzuteilen.
3.10 Kündigung
Der Kreditgeber ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
1. wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät;
2. wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind;
3. wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen;
4. wenn die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird;
5. wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird;
6. wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Finanzministers aus Nordrhein-Westfalen verlegt werden.
3.11 Steuergeheimnis
3.11.1 Der Kreditnehmer entbindet für den Fall der Kündigung des Kredits aus einem wichtigen Grund, der beim Kreditnehmer liegt, das Finanzamt gegenüber der bewilligenden Stelle von der Verpflichtung zur Einhaltung des Steuergeheimnisses. Soweit es für die Ausfallfeststellung erforderlich ist, kann die bewilligende Stelle die daraus gewonnenen Erkenntnisse an die übrigen an der Ausfallfeststellung Beteiligten weitergeben.
3.11.2 Des Weiteren hat der Kreditnehmer, sofern in der Mitteilung der beauftragten Stelle keine andere Regelung getroffen wird, sicherzustellen, dass haftende/bürgende Gesellschafter in ihrer Haftungserklärung in gleicher Weise Freistellung vom Steuergeheimnis erteilen.
3.11.3 Im Falle der Zusammenveranlagung gelten 3.11.1 und 3.11.2 auch für die Ehegatten.
3.12 Kosten
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem landesverbürgten Kredit und seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Bürgschaftsübernahme) zu tragen.
3.13 Treuhänderbank
Sofern eine Treuhänderbank die Erfüllung der echte und Pflichten des Kreditgebers gegenüber dem bürgenden Land als Erfüllungsgehilfe übernimmt, hat der Kreditnehmer auf Anweisung des Kreditgebers seine unter Nr. 3.6 genannte Berichterstattung und die unter Nr. 3.9 genannten Zustimmungswünsche an die Treuhänderbank zu richten.
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Anlage 2
Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag
1 Umfang der Bürgschaft
Neben der Hauptforderung werden die Zinsen bzw. Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Land Nordrhein-Westfalen verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem bürgenden Land zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer auf Grund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB) zuzüglich 3 v. H. p. a. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zinszuschläge jeder Art und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen und Kosten sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Nordrhein-Westfalen gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.
2 Sicherheiten
Die für den landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des landesverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
3 Verpflichtungen des Kreditgebers
3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags (Nr. 9.1.1 der Bürgschaftsrichtlinien) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
3.2 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.
3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
3.4 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, der beauftragten Stelle unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
3.4.1 wenn sich - auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern,
3.4.2 wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät,
3.4.3 wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,
3.4.4 wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,
3.4.5 wenn die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,
3.4.6 wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,
3.4.7 wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Finanzministeriums aus Nordrhein-Westfalen verlegt werden.
3.5 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Finanzministeriums auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange des Kreditgebers zu berücksichtigen.
3.6 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungszahlungen, die einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der beauftragten Stelle.
3.7 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In beiden Fällen ist der Abtretende Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.
3.8 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
4 Ausfall
4.1 Der Ausfall gilt, sofern in der Bürgschaftsurkunde keine abweichende Regelung enthalten ist, erst dann als eingetreten, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sind.
4.2 Das Finanzministerium kann entscheiden, dass von Zwangsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer abgesehen und dass auf die Geltendmachung des vom Land verbürgten Teils der Kreditforderung ganz oder teilweise bedingt oder unbedingt verzichtet wird, sofern dies für das Land wirtschaftlicher und zweckmäßiger erscheint. Berechtigte Belange des Kreditgebers sind zu berücksichtigen. In den vorgenannten Fällen gilt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Landesbürgschaft der Ausfall zu dem vom Finanzministerium festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch l Jahr nach Fälligkeit der nicht bezahlten Zinsen und/oder Tilgungsbeträge als eingetreten.
4.3 Das Finanzministerium behält sich vor, in Abweichung von den Regelungen unter Nrn. 4.1 und 4.2
4.3.1 auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten,
4.3.2 nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine seine Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.
4.4 Nach erfolgter Kreditkündigung hat der Kreditgeber innerhalb von 18 Monaten seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der beauftragten Stelle durch Vorlage eines Ausfallberichtes geltend zu machen. Sofern der Ausfallbericht nicht fristgerecht vorgelegt wird, erlischt die Landesbürgschaft, es sei denn, es wird zuvor seitens des Landes Fristverlängerung gewährt. Eine Fristverlängerung kann nur aus wichtigem Grund verwehrt werden. Das Finanzministerium zahlt nach Prüfung des vom Kreditgeber erstellten Ausfallberichtes und Beratung im Landesbürgschaftsausschuss den dort festgestellten, aufgrund der Landesbürgschaft zu übernehmenden, Landesanteil am Ausfallbetrag. Nach Zahlung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Bürgschaftserklärung innerhalb von 6 Wochen an das Land zurück zu geben. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung des Landes unter Vorbehalt.
4.5 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die echte - einschließlich der echte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen.
4.6 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen echte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen (vgl. Nr. 1) in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
4.7 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlung geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Eingänge unverzüglich an die beauftragte Stelle.
4.8 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tage nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an die beauftragte Stelle.
4.9 Das Land Nordrhein-Westfalen wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfällerhöhung auch sonst eingetreten wäre.
5 Prüfungs- und Auskunftsrechte
5.1 Das Finanzministerium und das zuständige Fachministerium sind berechtigt beim Kreditgeber, bei der Treuhänderbank (als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers) und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den landesverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung nach § 39 (3) LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
5.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den unter Nr. 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der beauftragten Stelle alle Unterlagen, soweit sie den landesverbürgten Kredit betreffen, dem Finanzministerium, dem zuständigen Fachministerium, dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.
5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.
5.4 Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 (3) LHO und die Auskunftsrechte nach § 95 LHO zu.
6 Kosten der Bürgschaftsübernahme
6.1 Für die Übernahme einer Landesbürgschaft werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als Primärschuldner zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen sind.
6.1.1 Das einmalige Antragsentgelt, das mit Antragstellung fällig und auch im Falle der Rücknahme oder Ablehnung des Bürgschaftsantrags zu zahlen ist, beträgt 0,5 v. H. der beantragten Landesbürgschaft, mindestens jedoch 250,00 Euro und höchstens 25.000,00 Euro.
6.1.2 Während der Laufzeit der Landesbürgschaft sind für jedes angefangene Kalenderjahr grundsätzlich 1,0 v. H. des Bürgschaftsbetrages bzw. des verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten; in Einzelfällen kann abweichend hiervon die Festsetzung eines höheren Entgeltes erfolgen; eine Verringerung des Entgeltes bis auf 0,5 v. H. kann nur in den Fällen erfolgen, die der Ratingkategorie 1 der von der Europäischen Kommission genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften unterfallen.
Das erste laufende Entgelt ist bei Aushändigung der Bürgschaftsurkunde fällig; die späteren Entgelte sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen.
Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Bürgschaftsurkunde als erledigt zurückgegeben wird bzw. - bei Inanspruchnahme des Landes - der Kreditgeber der beauftragten Stelle den Ausfallbericht einreicht.
6.2 Das Finanzministerium behält sich vor,
- bei Verlängerung der Bewilligung (Nr. 923 der ichtlinien)
- bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Landesbürgschaft
ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nr. 6.1.1 geregelten Antragsentgelts zu erheben.
7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf.