Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7 - 2570.01 v. 21.5.2007
[zuletzt geändert durch RdErl. d. MUNLV vom 20.4.2021]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) („De-minimis“-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. Rechtsgrundlage für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 ist außerdem das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungspotenzialen im ländlichen Raum. Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion (das heißt die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern) gelten nicht als Maßnahmen im Sinne dieses Zuwendungszwecks.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Aufwendungen für Beratung, Konzeption und Geschäftsausgaben in landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kooperationsgründung und / oder dem Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstehen und der Entwicklung neuer Einnahmequellen im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion dienen (Organisationsausgaben).
2.2 Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes für die neue betriebliche Einkommensquelle / Diversifizierung (Strategiekonzept). Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 können keine Startbeihilfen für sich selbst in Anspruch nehmen.
2.3 Sachausgaben und Investitionen
2.3.1 Sachausgaben und Investitionen für Einrichtung, Ausstattung und Marketingmaßnahmen für die neue Einkommensquelle.
2.3.2 Investitionen im Rahmen des GAKG
Gefördert werden können:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 Prozent der genannten förderfähigen Ausgaben.
2.4 Ausgaben für unabdingbar notwendige Bildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3, die in Zusammenhang mit der neuen Einkommensquelle stehen und die notwendig sind, um die Maßnahme erfolgreich durchführen zu können (Qualifizierungsmaßnahmen). Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Seminaren beziehungsweise Lehrgängen. Zu den förderungsfähigen Ausgaben gehören
- Lehrgangsgebühren
- Ausgaben für An- und Abreise sowie Übernachtungen nach dem Landesreisekostenrecht
- Lernmittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrgang / Seminar eingesetzt werden.
2.5 Eingeschränkte Förderung
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 Investitionen im Bereich ”Urlaub auf dem Bauernhof” können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden. Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 Hektoliter) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt. Kurzumtriebsplantagen werden unter folgenden Auflagen gefördert:
- Die Flächenobergrenze je Antragsteller beträgt 10 Hektar.
- Die Mindestbaumzahl beträgt 3 000 Bäume pro Hektar.
- Die Mindeststandzeit beläuft sich auf 12 Jahre. Die Förderung von Kurzumtriebsplantagen ist bis 31. Dezember 2018 befristet. Investitionen im Bereich der Pferdehaltung werden nur gefördert, wenn die Kriterien der Anlage 1 zum Agrarinvestitionsförderungsprogramm eingehalten werden.
2.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei,
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, förderfähig sind,
- Erwerb von gebrauchten Gegenständen,
- Landankauf und Erwerb von Tieren
- Investitionen zur Begründung von Kurzumtriebsplantagen, deren Biomasse im Betrieb des Antragstellers zur Stromproduktion verwendet wird, und/oder für die Vergütungen nach dem Erneuerbare Energien Gesetz in Anspruch genommen werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.1 sind
3.1.1 Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen und deren Ehegatten im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist. Das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 1 Absatz 4 ALG muss unbeschadet der gewählten Rechtsform
- die in § 1 Absatz 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts
erfüllen.
3.1.2 Mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe und in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln. Das Arbeitsverhältnis mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens 1 Jahr bestehen. Der organisatorische und wirtschaftliche Zusammenhang der Existenzgründung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb muss nachgewiesen werden.
3.1.3 Kooperationen von Landwirten nach Nummer 3.1.1 mit Gewerbebetrieben, die in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen eines Beteiligten geführt werden.
3.1.4 Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 Prozent Landwirte nach Nummer 3.1.1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.1.5 Landwirte nach Nummer 3.1.1, die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen, dessen Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
3.2 Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 sind
3.2.1 Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung (einschl. Imkerei und Wanderschäferei) pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
3.2.2 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.2.3 Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.
3.2.4 Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden oder
- die eine schwebende Rückforderung nach einer vorherigen Entscheidung der Europäischen Kommission erhalten haben, wonach eine Beihilfe als unrechtmäßig und nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde. Die Unternehmen haben darüber eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen (Deggendorf-Klausel).
3.3 Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2, soweit sie mit der Maßnahme in zeitlichem Zusammenhang befasst sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung.
Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen,
- das Vorhaben zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens beiträgt,
- das Vorhaben zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt,
- eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt.
4.2 Das Vorhaben muss auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
Zuwendungsempfänger haben während dieser Zeit jährlich ein Datenblatt nach vorgegeben Muster über die geförderte Maßnahme vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger erklärt damit sein Einverständnis, dass die Daten des geförderten Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung beziehungsweise Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.
4.3 Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Über die Anerkennung einer Kooperation entscheidet die Bewilligungsbehörde (7.2.1.)
4.4 Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
4.5 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht nach diesen Richtlinien gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
4.6 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 außerdem
4.6.1 Zuwendungsempfänger haben in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
4.6.2 Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze
- für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.1: jeweils 1 000 Euro Zuschuss
- für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2: 10 000 Euro Mindestinvestitionsvolumen
- für Kurzumtriebsplantagen: 7 000 Euro Mindestinvestitionsvolumen
- für Maßnahmen nach Nummer 2.4: 200 Euro Zuschuss.
Höchstfördergrenze:
Die gewährten Beihilfen je Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger dürfen innerhalb von 3 Jahren 200 000 Euro nicht überschreiten.
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, welche die Bedingungen der „De-minimis“-Verordnung erfüllen.
5.4 Höhe der Zuwendung
5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Fördersatz: bis zu 50 Prozent der förderfähigen Organisationsausgaben, höchstens 25 000 Euro, bei Kooperationen nach 3.1.3 und 3.1.4 höchstens 50 000 Euro
5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2
- im 1. Jahr bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 24 000 Euro
- im 2. Jahr bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 20 000 Euro
- im 3. Jahr bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 16 000 Euro
5.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.1
- für Einrichtung und Ausstattung bis zu 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 25 000 Euro
- für sonstige Sachausgaben bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 25 000 Euro Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2
- bis zu 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 100 000 Euro
5.4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 Fördersatz: bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Bildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen, höchstens 1 000 Euro je Maßnahme
5.5 Dauer des Durchführungszeitraums: Maximal 3 Jahre.
Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung und gilt für die förderfähigen Ausgaben. Die Dauer des Durchführungszeitraums darf nicht verlängert werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.2 Für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen werden anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen Verwaltungskontrollen durchgeführt. Der Zuwendungsempfänger hat diese Verwaltungskontrollen und sonstige Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.
6.3 Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes nach Nummer 4.2 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Grundmuster 1 zu Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
7.2.2 Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
7.2.3 Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung, wobei statt der ANBest-G die ANBest-P Anwendung findet. Nummer 1.4 ANBest-P gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung beziehungsweise von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO enthalten.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu erstellen. Er ist der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 spätestens mit dem Ablauf des Förderzeitraums nach Nummer 5.5 vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen außer in Fällen höherer Gewalt zum Widerruf der Bewilligung.
7.5 Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
8 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.