Richtlinie
Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.06.04-001003
Vom 15. März 2023
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.06.04
Vom 28. Juni 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) sowie aufgrund der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
b) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) sowie aufgrund der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
c) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des Tierwohls bei der Haltung von Rindern. Förderfähig sind die mit der Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben) verbundenen Mehrausgaben. Mutterkühe und andere Tierarten, die üblicherweise auf Weiden gehalten werden, können nicht berücksichtigt werden.
Im Sinn dieser Richtlinien sind drei Weidegrupppen zu unterscheiden:
a) Milchkühe (ausschließlich Rinderrassen der Anlage 1)
b) Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 1
c) Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 2.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) ausüben, mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger
4.1 einen Antrag gemäß der Nummer 9.1 fristgerecht und vollständig bei der Bewilligungsbehörde stellen,
4.2 die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen,
4.3 ihr Einverständnis erklären, dass
4.3.1 die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird und
4.3.2 die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich,
5.1 für die Dauer von einem Jahr die Tierschutzmaßnahme für alle Tiere der beantragten Weidegruppen, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, in allen Betriebsstätten vollständig durchzuführen,
5.2 sämtlichen Tieren der beantragten Weidegruppe im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, soweit Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung oder extreme Wettersituationen dem nicht entgegenstehen, täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren
5.3 in den Fällen, in denen aus den in Nummer 5.2 genannten Gründen mehr als 10 Prozent der Tiere der beantragten Weidegruppe im Stall verbleiben müssen, den Zeitraum und die Notwendigkeit der Stallhaltung auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formular zu dokumentieren und für eine etwaige Prüfung vorzuhalten,
5.4 den Tieren eine Beweidungsfläche gemäß Nummer 8.1 von mindestens 0,15 Hektar je Großvieheinheit (GVE) zur Verfügung zu stellen,
5.5 die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) im gesamten Betrieb einzuhalten,
5.6 alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums weitere zehn Jahre aufzubewahren,
5.7 an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
5.8 jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn die Verpflichtungen gemäß Nummer 5 nicht mehr eingehalten werden sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6 Art der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss.
7 Höhe der Zuwendung
7.1 Die Zuwendung bemisst sich nach der durchschnittlich in der Weideperiode gemäß Nummer 5.2 gehaltenen Tiere, die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) angemeldet sind. Im Fall der Beantragung einer Weidegruppe Färsen können pauschal 80 Prozent der nach Satz 1 festgestellten Färsen berücksichtigt werden.
7.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 60 Euro je berücksichtigungsfähiger GVE.
7.3 Zur Umrechnung der Anzahl an Tieren in GVE wird folgender Umrechnungsschlüssel angewendet:
Kühe und Rinder von mehr als zwei Jahren = 1,0 GV
Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren = 0,6 GVE.
7.4 Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Beweidungsfläche
8.1.1 Zur Beweidungsfläche im Sinn der Förderung gehören Dauergrünlandflächen mit den Nutzartcodes 459, 480 und 492 sowie Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen mit den Nutzartcodes 422, 424, 433, jeweils ohne etwaig dazugehörige Landschaftselemente, die für den Weidegang der genannten Tiere tatsächlich genutzt werden.
8.1.2 Die Beweidungsflächen müssen in Nordrhein-Westfalen oder, sofern der Betriebssitz unmittelbar an ein anderes Bundesland angrenzt, in diesem angrenzenden Bundesland liegen. Flächen in anderen Mitgliedstaaten können nicht als Beweidungsflächen berücksichtigt werden.
8.1.3 Die Beweidungsfläche ist für die beantragten Weidegruppen getrennt nachzuweisen und wie folgt zu errechnen, wobei das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet wird.
8.1.3.1 Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Milchkühe wird errechnet aus der für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Milchkühe. Die Weiden für die Milchkühe können von Kälbern, trächtigen Färsen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden. Eine Nachbeweidung der Weiden durch Färsen ist zulässig.
8.1.3.2 Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 1 wird errechnet aus der für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 1, die älter als 12 Monate sind. Die Weiden für die Färsen der Anlage 1 können von Färsen, die älter sind als sechs Monate, „trockenstehenden“ Kühen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden.
8.1.3.3 Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 2 wird errechnet aus der angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 2, die älter als sechs Monate sind und aller Mutterkühe. Die Weiden können von anderen Tieren des Herdenverbandes (beispielsweise Deckbulle, Kälber) und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden.
8.2 Übertragen Zuwendungsempfänger ihren gesamten Betrieb auf einen anderen Betrieb, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen.
8.3 Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:
a) Tod der Zuwendungsempfänger
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfänger
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
e) Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise deren Rechtsnachfolger oder Vertretungen hierzu in der Lage sind.
8.4 Ablehnung des Antrages auf Zuwendung
Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Antrag auf Zuwendung abzulehnen.
8.5 Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionen
8.5.1 Tierabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen, Ausschlüsse oder Sanktionen aufgrund von Abweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Tiere erfolgen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.5.2 Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften
Werden die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der Nummer 5.4 von den Zuwendungsempfängern aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
8.5.3 Verstöße gegen Verpflichtungen
8.5.3.1 Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung sowie Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen erfolgen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Bei schwerwiegenden Verstößen wird keine Zuwendung gewährt und die Zuwendungsempfänger im folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen. In anderen Fällen gelten grundsätzlich die nachfolgenden Regelungen.
8.5.3.2 Wird festgestellt, dass nicht alle Tiere der beantragten Weidegruppe Weidegang gemäß Nummer 5.2 erhalten, wird die Zuwendung in Abhängigkeit der betroffenen Anzahl an Tieren wie folgt gekürzt: Bei bis zu 5 Prozent der Tiere um 20 Prozent und zwischen 5 und 10 Prozent der Tiere um 50 Prozent. Wird festgestellt, dass mehr als 10 Prozent der Tiere keinen Weidegang erhalten, wird keine Zuwendung gewährt.
8.5.3.3 Wird festgestellt, dass den Milchkühen oder Nachzuchttieren nicht die erforderliche Mindestbeweidungsfläche gemäß Nummer 5.4 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Beweidungsfläche um mehr als 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.
8.5.3.4 Im Fall eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb der zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden Verpflichtungszeitraums ist der Kürzungssatz zu erhöhen. Der Zuwendungsbetrag ist um 30 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 Prozent betrug, um 37,5 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 25 Prozent betrug und um 75 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 Prozent betrug.
8.5.3.5 Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb der zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden Verpflichtungszeitraums gegen die gleiche Verpflichtung verstoßen haben, wird keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im darauf folgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen Zuwendungsempfänger zum zweiten Mal innerhalb der zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden Verpflichtungszeitraums eine Verpflichtung nicht eingehalten haben und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.
8.5.3.6 Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung, die bereits vor mehr als vier Jahren zu einer Kürzung der Zuwendung in der gleichen oder vergleichbaren Tierschutzmaßnahme geführt haben, werden mit einem Aufschlag von 10 Prozentpunkten berücksichtigt.
8.5.4 Legen Zuwendungsempfänger falsche Nachweise vor, um Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung zu schaffen, so werden sie im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.
8.5.5 Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine Verpflichtung nicht eingehalten haben, können die Zuwendungsbescheide für diese Maßnahme für die betroffenen Jahre aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
9 Verfahren
9.1 Der Antrag auf Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen vor Beginn des Weidehaltungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 15. Mai, einzureichen. Für die Antragsfrist und für verspätet eingereichte Anträge finden im Übrigen die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Anwendung. Mit Eingang des Antrags auf Zuwendung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.
9.2 Bewilligungsbehörde ist die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
9.3 Für den Antrag auf Zuwendung ist das bei der Bewilligungbehörde vorliegende Formular zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6. Die Auszahlung der jährlichen Zuwendung erfolgt nach Ablauf des Weidezeitraums gemäß der Nummer 5.2 nach Maßgabe der EU-rechtlichen Vorgaben.
9.4 Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Zuwendung und der darin enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten werden, nebst allen Unterlagen, insbesondere den Daten im HIT für die Rinder sowie die Angaben zu den Beweidungsflächen im Sammelantrag.
9.5 Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens, durchzuführen.
9.5.1 Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 Prozent der Zuwendungsempfänger durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen.
9.5.2 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen.
9.5.3 Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
10 Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. März 2023 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.