Förderprogramm

Förderung des ökologischen Landbaus

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Nevinghoff 40

48147 Münster

Weiterführende Links:
Förderung des ökologischen Landbaus ELAN-NRW – Elektronische Antragstellung für Landwirte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ökologischen Landbau betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie, wenn Sie ökologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden einführen oder beibehalten und damit verbundene Mehrausgaben haben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00 pro Jahr.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.6. vor Beginn des Verpflichtungszeitraums über das Antragsportal an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie geben den zuständigen Prüfungsorganen jederzeit die Möglichkeit zur Kontrolle.
  • Ihre zu fördernden Flächen sind landwirtschaftliche Produktionsflächen gemäß der §§ 4 und 12 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung und liegen in Nordrhein-Westfalen.
  • Sie betreiben in Ihrem gesamten Betrieb für mindestens 5 Jahre ökologischen Landbau (ausgenommen sind Bienenhaltung und Aquakultur).
  • Wenn Sie Prämien für Dauergrünland beantragen, müssen Sie im jeweiligen Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,3 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland einhalten.
  • Sie halten die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung, die GLÖZ-Standards (Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“) sowie die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ein.

Sie erhalten keine Förderung für Landschaftselemente.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus

Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4 - 63.03.10.04 – 001005
Vom 31. Mai 2023

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung des ökologischen Landbaus nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),

b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),

c) des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),

d) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),

e) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262),

f) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),

g) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S.1), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 (ABl. L 87 vom 23.3.2020, S. 1),

h) des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330),

i) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die mit der Einführung und Beibehaltung ökologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden (ökologischer Landbau) verbundenen Mehrausgaben.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287) ausüben.

4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger

4.1.1 einen Antrag auf Zuwendung gemäß der Nummer 9.1 vor Beginn des Verpflichtungszeitraums und einen jährlichen Antrag auf Auszahlung gemäß der Nummer 9.4 bei der Bewilligungsbehörde stellen,

4.1.2 die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 ab Beginn des Verpflichtungszeitraums erfüllen,

4.1.3 für die Dauer des Verpflichtungszeitraums lückenlos dem Kontrollverfahren gemäß Nummer 5.1 unterliegen,

4.1.4 sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,

4.1.5 ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.

4.2 Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche Produktionsflächen gemäß der §§ 4 und 12 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sein und in Nordrhein-Westfalen liegen. Landschaftselemente sind nicht zuwendungsfähig.

5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich,

5.1 für die Dauer von mindestens fünf Jahren im gesamten Betrieb ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 zu betreiben. Insbesondere sind die Vorschriften für die Pflanzenproduktion gemäß Artikel 12, die Vorschriften für die Tierproduktion gemäß Artikel 14 sowie die in Anhang 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten detaillierten Produktionsvorschriften bezüglich der Pflanzen- und Tierproduktion einzuhalten. Von dieser Verpflichtung sind die Bienenhaltung und die Aquakultur ausgenommen.

5.2 jährlich eine vollständig ausgefüllte Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle gemäß Nummer 5.1 innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Kontrolle (Datum der Prüfbescheinigung) vorzulegen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann vorsehen, dass die Kontrollstelle die Prüfbescheinigung unmittelbar elektronisch an die dafür vorgesehene Stelle übermittelt,

5.3 im Fall der Beantragung von Prämien für Dauergrünland im jeweiligen Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,3 Raufutter fressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland einzuhalten,

5.4 die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität) und die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,

5.5 sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und EU-Recht einzuhalten sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auszuüben,

5.6 jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, schriftlich mitzuteilen,

5.7 alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren,

5.8 an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6 Art der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss.

7 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt je Hektar und Jahr

7.1 für Grund- und Folgeanträge, mit jährlichen Auszahlungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr

a) bei der Einführung des ökologischen Landbaus

aa) Ackerflächen im 1. und 2. Jahr 550 Euro, im 3. bis 5. Jahr 280 Euro

bb) Dauergrünlandflächen im 1. und 2. Jahr 360 Euro, im 3. bis 5 Jahr 260 Euro

cc) Gemüse- und Zierpflanzenflächen im 1. und 2. Jahr 1.500 Euro, im 3. bis 5. Jahr 470 Euro

dd) Dauerkultur- und Baumschulflächen im 1. und 2. Jahr 2.240 Euro, im 3. bis 5. Jahr 1.060 Euro

ee) Unterglasflächen im 1. und 2. Jahr 6.130 Euro, im 3. bis 5 Jahr 4.210 Euro;

Die Einführung des ökologischen Landbaus wird je Betrieb nur einmal gefördert. Zwischen dem Datum des Beginns der Kontrolle gemäß EU-Öko-Verordnung (Datum der Gültigkeit des Kontrollvertrags) und dem Beginn des Verpflichtungszeitraums dürfen für die Gewährung der Einführungsprämie nicht mehr als 21 Monate liegen. Die Bewilligung der Einführungsprämie wird unter den Vorbehalt gestellt, dass der überwiegende Anteil der Flächen im ersten Auszahlungsantrag vorher keine Ökoförderung erhalten hat.

b) bei der Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren

aa) Ackerflächen 280 Euro

bb) Dauergrünlandflächen 260 Euro,

cc) Gemüse- und Zierpflanzenflächen 470 Euro,

dd) Dauerkultur- und Baumschulflächen 1.060 Euro,

ee) Unterglasflächen 4.210 Euro.

7.2 Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands) wird die Zuwendung im Rahmen der Förderung des ökologischen Landbaus in jedem Jahr um 50 Euro je Hektar gekürzt.

Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen PSM) wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.

7.3 Der Ausgleich von Transaktionskosten beträgt jährlich 50 Euro je Hektar, höchstens jedoch 600 Euro pro Betrieb. Voraussetzung für die Förderung des Ausgleichs von Transaktionskosten ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.

7.4 Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Zu- und Abgänge von Flächen

8.1.1 Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung der Flächenumfang, müssen die Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.

8.1.2 Soweit die zusätzliche Fläche von den Zuwendungsempfängern selbst bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen Auszahlungsantrags gemäß der Nummer 9.4 für diese zusätzliche Fläche - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - eine Bewilligung und Auszahlung erfolgen.

8.1.3 Soweit die Zuwendungsempfänger zusätzliche Flächen in die Verpflichtung einbeziehen möchten, kann die laufende Bewilligung auf Antrag (Ersetzungsantrag) durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen als auch die neu beantragten Flächen umfasst. Über die Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu entschieden.

8.1.4 Übertragen Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche, auf die sich die Verpflichtungen beziehen, oder ihren gesamten Betrieb während des Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann diese die Verpflichtung oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen die entsprechenden Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist. Die Zuwendung verringert sich für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

8.2 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände werden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:

a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,

b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,

c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon betrifft,

d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,

e) der Tod des Zuwendungsempfängers,

f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers.

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.

8.3 Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

8.3.1 Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, werden an den Rechtsrahmen der nächsten EU-Förderperiode angepasst.

8.3.2 Muss die Verpflichtung

a) aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Nummer 5.4, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder

b) zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung („Öko-Regelungen“)

angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufzuheben. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

8.3.3 Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

8.3.4 Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

8.3.5 Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.

8.3.6 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von den Zuwendungsempfängern billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

8.4 Kürzungen und Ausschlüsse

8.4.1 Flächenabweichungen

Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung.

8.4.2 Verstöße gegen Verpflichtungen

8.4.2.1 Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes vorgenommen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den festgelegten Sanktionsbestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.

Führt die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

8.4.2.2 Werden Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei geringfügigen Verstößen um 5 Prozent, bei leichten um 20 Prozent und bei mittleren um 50 Prozent gekürzt. Bei schweren Verstößen wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt. Schwerwiegende, wiederholte oder anhaltende Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 führen zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückzahlung der bereits gewährten Zuwendungen.

8.4.2.3 Wird die Prüfbescheinigung nach Nummer 5.2 wiederholt nicht innerhalb von sechs Wochen vorgelegt, wird der Zuwendungsbetrag um 5 Prozent gekürzt. Zugrunde gelegt wird dabei der Verpflichtungszeitraum, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde.

8.4.2.4 Wird festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Mindestviehbesatz von 0,30 RGV je Hektar Dauergrünland nach Nummer 5.3 unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das Dauergrünland in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung zwischen 5 und 20 Prozent um 20 Prozent und bei einer Unterschreitung zwischen 20 und 50 Prozent um 50 Prozent gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 50 Prozent wird für das Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

8.4.2.5 Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Nummer 5.7 (soweit sich diese auf die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen bezieht, die für die Überprüfung der Förderfähigkeit oder der Einhaltung von Verpflichtungen notwendig sind) wird der Zuwendungsbetrag um 20 Prozent, bei Verstößen gemäß Nummer 5.8 (Mitwirkungspflichten) um 10 Prozent gekürzt.

8.4.2.6 Soweit bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift gemäß Nummer 5.1 im Bereich der Düngung, des Pflanzenschutzes oder der Tierhaltung gleichzeitig ein Verstoß gegen eine mit dieser Verpflichtung unmittelbar verknüpften Anforderung gemäß Nummer 5.4 vorliegt, ist der Kürzungssatz um 10 Prozent zu erhöhen. Bei sonstigen Verpflichtungsverstößen ist der vorgenannte höhere Kürzungssatz auf Fälle anzuwenden, bei denen die Vorschriften gemäß Nummer 5.1 höhere Anforderungen setzen, als die Anforderungen gemäß Nummer 5.4.

8.4.2.7 Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.

8.4.2.8 Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung in derselben Maßnahme nach den Nummern 5.1 und 5.3 während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, ist der Zuwendungsbetrag neben der gemäß Nummer 8.4.2.2 und 8.4.2.4 vorzunehmenden Kürzung, zusätzlich um den halben Prozentwert zu kürzen, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß angewendet wurde. Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung in derselben Maßnahme während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, nach den Nummern 5.7 und 5.8 ist der Zuwendungsbetrag um den doppelten Prozentwert zu kürzen, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß angewendet wurde.

8.4.2.9 Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, gegen die gleichen Verpflichtungen in derselben Maßnahme verstoßen haben und einmal die Zuwendung um 100 Prozent gekürzt wurde, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.

8.4.2.10 Verstoßen Zuwendungsempfänger zum vierten Mal während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, gegen die gleiche Verpflichtung in derselben Maßnahme, ausgenommen die Verpflichtung gemäß Nummer 5.2, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.

8.4.3 Verstöße gegen Konditionalität

Werden die verbindlichen Anforderungen der Konditionalität gemäß der Nummer 5.4 von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.

8.5 Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Rahmen dieser Richtlinie mit geförderten Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes und den Öko-Regelungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2.

9 Verfahren

9.1 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.

9.2 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

9.3 Der Verpflichtungszeitraum gemäß Nummer 5.1 beginnt am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.

9.4 Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag ist mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen.

9.5 Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

9.6 Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

9.7 Zur Umsetzung der Vorschriften zu einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116, soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beziehen, sind die Bestimmungen des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuwenden.

Es gilt abweichend eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar, für Unterglasflächen von 0,01 Hektar.

10 Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

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