Richtlinie
Förderung der Infrastruktur an Berufsbildungsstätten der überbetrieblichen Aus- und Weiterbildung (ÜBS)
Stand: 25.09.2019
1. Grundsätze der Förderung
Mit der Förderung der aus- und weiterbildungsrelevanten Ausstattung sowie des Aus- oder Umbaus bzw. der Modernisierung oder Umstrukturierung von ÜBS soll eine adäquate Infrastruktur und eine Anpassung an veränderte bildungspolitische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen gewährleistet werden.
Gegenstand der Förderung
-
Anpassung der Ausstattung an neue Standards bzw. Ersatzbeschaffung, Aus- oder Umbau bzw. Modernisierung (auch Ersatzneubau) oder Umstrukturierung der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur an überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS).
-
Weiterentwicklung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) zu Kompetenzzentren von überregionaler Bedeutung.
Förderfähig sind Investitionen, die der Schaffung, Modernisierung, Umstrukturierung oder Ausstattung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstätten, Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstiger Räumlichkeiten dienen.
Vorrangig gefördert werden Investitionen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung dienen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen (z.B. Internate) können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der ÜBS erforderlich sind und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Bei der Förderfähigkeit von Planungsleistungen ist grundsätzlich dem Vorgehen des Bundes zu folgen.
Nicht förderfähig sind
a) Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzung, die lediglich den Soll-Zustand eines Objektes wiederherstellen,
b) Finanzierungskosten,
c) Kosten, die einer nicht berücksichtigungsfähigen Nutzung, z.B. Eigennutzung durch den Träger, unterliegen,
d) Verbrauchsmittel und laufende Betriebskosten,
e) Unterrichtsmaterial,
f) Umzugskosten
g) Personalkosten.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie im Grundsatz nachweislich gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne der Abgabenordnung, die Träger von Berufsbildungsstätten sind und nachweislich überbetriebliche Aus- und Weiterbildung durchführen.
Antragsberechtigt sind auch Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierten Mitglieder überbetriebliche Berufsbildung durchführen.
3. Förderung durch Land und Bund
Eine Landesförderung ist in der Regel nur in Kofinanzierung mit dem Bund möglich; Grundlage für die Landesförderung ist die LHO. Für die Bundesförderung gelten die „Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren” des BMBF und des BMWi in der gültigen Fassung.
4. Umfang der Finanzierung
ÜBS-Förderung in Kofinanzierung mit dem Bund
| Bund | Land | Träger |
---|
in strukturschwachen Gebieten (vgl. Koordinierungsrahmen „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur”) | bis zu 60% | bis zu 20% | mindestens 20% |
---|
in sonstigen Gebieten | bis zu 45% | bis zu 20% | mindestens 35% |
---|
Förderung von Kompetenzzentren in Kofinanzierung mit dem Bund
| Bund | Land | Träger |
---|
in strukturschwachen Gebieten (vgl. Koordinierungsrahmen „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur”) | bis zu 65% | bis zu 20% | mindestens 15% |
---|
in sonstigen Gebieten | bis zu 50% | bis zu 20% | mindestens 30% |
---|
Das Land beteiligt sich an der Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) zu Kompetenzzentren im Sinne der unter 3. genannten Bundesrichtlinien. Das Land fördert dabei ausschließlich nach den unter 1. genannten Grundsätzen. Wegen der regionalen und überregionalen Bedeutung von Kompetenzzentren ist eine auf den landesweiten Bedarf bezogene Planung in Abstimmung mit den Kammern erforderlich.
5. Antragsverfahren
Eine Antragstellung ist grundsätzlich ab einem Gesamtinvestitionsvolumen von 50.000 EUR möglich. Abweichend davon kann diese Grenze für Einzelanträge unterschritten werden, sofern zusammen mit weiteren Anträgen des Trägers ein Volumen von wenigstens 50.000 EUR erreicht wird. Die Anträge werden in solchen Fällen gemeinsam begutachtet.
5.1 Anzeige
Das Antragsverfahren ist zweistufig und beginnt mit einer Anzeige nach den Bundesrichtlinien (1) in der gültigen Fassung, die über die zuständige Kammer bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen ist. In der Anzeige ist die Maßnahme kurz zu beschreiben sowie die Nutzungsanteile, die voraussichtlichen Ausgaben, die vorgesehene Finanzierung (Eigenanteil, Anteile des Bundes und des Landes) und der Zeitraum der Verwirklichung darzustellen. Den Anzeigen unter 1 Mio. EUR Gesamtinvestitionsvolumen ist jeweils ein Projekt-Erhebungsbogen beizufügen. Anzeigen sind fortlaufend (ohne Stichtag) möglich.
Die Bezirksregierungen prüfen die Vorhaben auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit und beraten die Antragsteller.
Anzeigen und Anträge zur Kofinanzierung des Bundes sind beim BIBB und/oder BAFA gesondert zu stellen.
Projekte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen unter 1 Mio. EUR
5.2 Rankingverfahren
Anzeigen und Projekterhebungsbögen sind der zuständigen Stelle der Kammer zuzuleiten. Diese gibt ein Votum ab, dessen Kriterien im Projeterhebungsbogen festgelegt sind und leitet die Anzeige an die Bezirksregierung weiter.
Die Bezirksregierungen leiten die Projekt-Erhebungsbögen der grundsätzlich förderfähigen Projekte jeweils mit einer Stellungnahme an die Landes-Gewerbeförderungsstelle des Handwerks (LGH) weiter. Im Auftrag des Landes unterzieht die LGH die Projektanzeigen einer kriteriengestützten Qualitätskontrolle.
Dazu wird laufend (ohne Stichtag) die vorliegende Projektanzeige auf Basis der Projekte des Vorjahres gerankt.
Die LGH informiert auch die zuständige Kammer über die Ergebnisse des Rankings. Das MAGS überprüft die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.
Nach positivem Votum und in Abstimmung mit dem MAGS bekunden die Bezirksregierungen gegenüber dem Bund (BIBB oder BAFA) das Förderinteresse des Landes verbunden mit der Bitte zur fachlichen Prüfung durch einen Gutachter.
5.3 Gutachten:
Der Bund übernimmt die Beauftragung der Gutachten. Ein Gutachter prüft Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens und stellt die Angemessenheit der Kosten fest.
Projekte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 1 Mio. EUR
5.2 Clearing-Verfahren
Anzeigen sind der zuständigen Stelle der Kammer zuzuleiten. Diese gibt ein Votum ab, dessen Kriterien vom Land festgelegt sind und leitet die Anzeige an die Bezirksregierung weiter. Das MAGS überprüft die Verfügbarkeit der Mittel für den Modernisierungspakt und behält sich vor, Hinweise und Vorgaben zum jeweiligen Projekt zu formulieren.
Nach positivem Votum und in Abstimmung mit dem MAGS bekunden die Bezirksregierungen gegenüber dem Bund (BIBB oder BAFA) das Förderinteresse des Landes verbunden mit der Bitte zur fachlichen Prüfung durch einen Gutachter.
5.3 Gutachten
Der Bund übernimmt die Beauftragung der Gutachten.
Ein Gutachter prüft Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens und stellt die Angemessenheit der Kosten fest.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird in Abstimmung mit den anderen Zuwendungsgebern das Bau- und/oder Raumprogramm anerkannt. Auf der Grundlage des anerkannten Raumprogramms können die Bauunterlagen erstellt werden, die ebenfalls begutachtet werden. Die Anerkennung des Raumprogramms stellt keine Zusicherung auf Erteilung eines Zuwendungsbescheids zur Förderung des Vorhabens dar.
5.4 Formantrag und Bewilligung:
Nach der Vorlage des Gutachtens ist ein bei den Bezirksregierungen erhältlicher Formantrag mit den erforderlichen Antragsunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Förderbewilligung durch die Bezirksregierung kann erst bei positivem Gutachten, im Einvernehmen mit den kofinanzierenden Stellen des Bundes und nach Mittelbereitstellung durch das Land erfolgen.
Für Rückfragen im Zusammenhang mit dem Fördervorhaben stehen die örtlich zuständigen Bezirksregierungen zur Verfügung:
Regierungsbezirk Arnsberg
BR Arnsberg, Dezernat 34
Postfach, 59817 Arnsberg
Tel. (0 29 31) 82-0
Regierungsbezirk Detmold
BR Detmold, Dezernat 34
Postfach, 32756 Detmold
Tel. (0 52 31) 71-0
Regierungsbezirk Düsseldorf
BR Düsseldorf, Dezernat 34
Postfach, 40408 Düsseldorf
Tel. (02 11) 4 75-0
Regierungsbezirk Köln
BR Köln, Dezernat 34
Postfach, 50606 Köln
Tel. (02 21) 1 47-0
Regierungsbezirk Münster
BR Münster, Dezernat 34
Außenstelle Herten, Gartenstr. 27,
45699 Herten
Tel. (0 23 66) 8 07-0
6. Zusammenfassende Hinweise zu den Fördervoraussetzungen:
Projekte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen unter 1 Mio. EUR
1. Vorlage einer Anzeige nach den Bundesrichtlinien in der gültigen Fassung inkl. Projekt-Erhebungsbogen bei der zuständigen Kammer (kein Stichtag).
2. Abgabe eines Votums durch die zuständige Kammer und Weiterleitung an die Bezirksregierung.
3. Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die BR und Weiterleitung an die LGH.
4. Durchführung des fortlaufenden Ranking-Verfahrens durch die LGH im Auftrag des Landes.
5. Abstimmung mit dem MAGS, Prüfung der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln durch das MAGS.
6. Weiterleitung der befürworteten Projekte und der entsprechenden Unterlagen an die Bundesbehörden, die die Gutachter beauftragen.
7. Positive gutachterliche Stellungnahme
8. Schließung des Einvernehmens zwischen Land und den kofinanzierende(n) Bundesstelle(n) (BIBB und/oder BAFA)
9. Einreichung Formantrag in zweifacher Ausfertigung durch Antragsteller.
10. Mittelbewilligung des Landes
11. Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung
Projekte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 1 Mio. EUR
1. Vorlage einer Anzeige nach den Bundesrichtlinien in der gültigen Fassung bei der zuständigen Kammer.
2. Abgabe eines Votums durch die zuständige Kammer und Weiterleitung an die Bezirksregierung.
3. Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die BR.
4. Abstimmung mit dem MAGS, Prüfung der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln durch das MAGS.
5. Weiterleitung der befürworteten Projekte und der entsprechenden Unterlagen an die Bundesbehörden, die die Gutachter beauftragen.
6. Positive gutachterliche Stellungnahme Zusätzlich bei Baumaßnahmen:
Anerkennung des Bau- und/oder Raumprogramms durch Zuwendungsgeber. Auf der Grundlage des anerkannten Raumprogramms können die Bauunterlagen erstellt werden, die ebenfalls begutachtet werden.
7. Schließung des Einvernehmens zwischen Land und den kofinanzierende(n) Bundesstelle(n) (BIBB und/oder BAFA)
8. Einreichung Formantrag in zweifacher Ausfertigung durch Antragsteller.
9. Mittelbewilligung des Landes
10. Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(1) Gemeinsame Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Bildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren