Förderprogramm

Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr (Richtlinien Sozialticket 2011)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

Weiterführende Links:
Bezirksregierung Arnsberg – Förderung des Sozialtickets

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune oder Zweckverband Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr einführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Angebot von Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Anzahl der ermittelten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.9. des Vorjahres bei der zuständigen Bezirksregierung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Kreise und kreisfreie Städte sowie
  • zum Zweck des ÖPNV gebildete Zweckverbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen bereits ein Sozialticket eingeführt haben oder zu einem von Ihnen angegebenen Termin für das Jahr der Förderung einführen.
  • Das Sozialticket muss mindestens eine Fahrberechtigung für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis gewähren oder eine preisstufenorientierte Lösung mit unterschiedlichen Sozialticket-Tarifen bieten.
  • Das Sozialticket muss mindestens allen Personen angeboten werden, die folgende Leistungen beziehen:
    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (SGB II),
    • Sozialhilfe (SGB XII) oder
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.
  • Sie müssen den Zuschuss vollständig preissenkend beziehungsweise zur Deckung der durch das Sozialticket entstehenden Mindereinnahmen einbringen.

Sie erhalten keine Förderung für Personal- und Sachausgaben, für die Verwaltung der Fördermittel sowie für externe Beratung für die Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011)

Rd. Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
– VI B 4 – vom 8.8.2011
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Verkehr
– II B 4 – vom 14. März 2022]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHOVV/VVG – Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr. Das Angebot von Sozialtickets dient der Teilhabe aller Bevölkerungsschichten an einem durch Mobilität bestimmten Leben. Gleichzeitig wird mit der Einführung von Sozialtickets der ÖPNV gestärkt. Die Einführung des Sozialtickets beruht auf einer freiwilligen Entscheidung der Verantwortlichen vor Ort.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Finanzieller Beitrag zur Deckung der Ausgaben der Zuwendungsempfänger für Sozialtickets.

Als Sozialticket gilt jeder in den jeweiligen Tarifbestimmungen festgelegte oder von dem Zuwendungsempfänger den Berechtigten angebotene Fahrausweis,

2.1 der mindestens eine Fahrberechtigung für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis gewährt oder aber eine preisstufenorientierte Lösung mit unterschiedlichen Sozialticket-Tarifen,

2.2 der mindestens allen Personen angeboten wird, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (SGB II), Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen („Sozialhilfe”, SGB XII), Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen und

2.3 in dem die vom Land gewährte Zuwendung vollständig Preis senkend bzw. zur Deckung der durch den Fahrausweis entstehenden Mindereinnahmen eingebracht wurde.

2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers sowie Dritter,

  • Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fördermittel stehen,

  • externe Beratung für die Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets.

2.5 Von den Regelungen der Nummern 2.1 bis 2.4 können im Einzelfall mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums Ausnahmen erteilt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Kreise und kreisfreie Städte

Im Fall der Übertragung der Abwicklung dieser Förderung auf zum Zwecke des ÖPNV/SPNV gebildete Zweckverbände oder eine gemeinsame Anstalt werden diese Zuwendungsempfänger. Die Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Dritte (insbesondere Verkehrsgemeinschaften, Verkehrsunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen) weitergeleitet werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn im Gebiet des Zuwendungsempfängers ein Sozialticket eingeführt ist oder zu einem vom Zuwendungsempfänger angegebenen Termin im jeweiligen Jahr eingeführt wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Höhe der Zuweisung:

5.4.1 Die Gesamtförderung wird im Verhältnis des Anteils des Zuwendungsempfängers an der Gesamtzahl der von IT.NRW für das Vorvorjahr ermittelten Hilfeempfänger nach SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und SGB XII („Sozialhilfe”) in den Gebieten, in denen ein Sozialticket eingeführt ist oder im jeweiligen Jahr eingeführt wird, verteilt.

5.4.2 Die Anteile nach Nummer 5.4.1 sind zusätzlich entsprechend der tatsächlichen oder bei Antragstellung angegebenen zeitanteiligen Geltung des Sozialtickets im Förderjahr zu berechnen.

5.4.3 Eine Erweiterung des Kreises der Sozialticket-Berechtigten hat keine Auswirkungen auf die Verteilung der Zuwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Nummer 3) die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien den Dritten auferlegt werden. Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist zugelassen und ausreichend. Die ANBest-P sind bei Weiterleitung der Mittel an Dritte mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.4.1, 4, 5.4, 5.5, 6.4 und 6.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.

7 Verfahren

7.1 Der Förderantrag ist bis zum 15. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 zu den VVG zu stellen.

Mit dem Antrag ist zu erklären, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum ein Sozialticket eingeführt wurde oder eingeführt werden soll.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegt oder der Zweckverband seinen Sitz hat.

7.3 Für die Bewilligung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO. Die Anlage „Grundmuster 2” ist zu verwenden. Die ANBest-G sind mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.6, 4, 5.4, 5.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt jeweils zur Hälfte am 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres.

7.4 Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO. Die Anlage „Grundmuster 3” ist zu verwenden.

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat zum Verwendungsnachweis schriftlich zu bestätigen, dass

  • die Ausgaben für Zwecke der Finanzierung des Sozialtickets entstanden sind,

  • die vom Land gewährte Zuwendung vollständig Preis senkend oder zur Deckung der durch den Fahrausweis entstehenden Mindereinnahmen beim Sozialticketangebot eingebracht wurde.

  • die Zuwendung nicht für Ausschlusstatbestände nach Nummer 2.4 verwandt wurde.

7.4.2 Der Zuwendungsempfänger hat zum Verwendungsnachweis zusätzlich schriftlich zu bestätigen, dass das Sozialticket im bei Antragstellung angegebenen Zeitraum tatsächlich angeboten wurde (gegebenenfalls abweichender Zeitraum).

8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft und am 1. Januar 2026 außer Kraft.

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