Richtlinie
Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.11.03 – 001002
Vom 6. Dezember 2022
[geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.11.03 – 001002
Vom 4. September 2023]
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c) des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996),
d) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),
e) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003),
f) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
g) des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),
h) des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330),
i) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist eine der nachfolgenden Agrarumweltmaßnahmen:
a) Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen (Nummer 7)
b) Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge (Nummer 8)
c) Anlage von Uferrandstreifen (Nummer 9)
d) Anlage von Erosionsschutzstreifen (Nummer 10)
e) Anlage mehrjähriger Buntbrachen (Nummer 11)
f) Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen (Nummer 12)
g) Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache (Nummer 13).
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) ausüben.
4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger
4.1.1 einen Antrag auf Zuwendung gemäß der Nummer 15.1 vor Beginn des Verpflichtungszeitraums und einen jährlichen Antrag auf Auszahlung gemäß der Nummer 15.4 bei der Bewilligungsbehörde stellen,
4.1.2 die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 ab Beginn des Verpflichtungszeitraums erfüllen,
4.1.3 sich verpflichten, eine der unter Nummer 2 bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen für die Dauer von mindestens 5 Jahren durchzuführen,
4.1.4 sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird und
4.1.5 ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
4.2 Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche Flächen gemäß der §§ 4 und 12 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sein und in Nordrhein-Westfalen liegen. Außer bei Zuwendungen gemäß der Nummer 7 sind Landschaftselemente nicht zuwendungsfähig.
5 Allgemeine Verpflichtungen
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
5.1 die einschlägigen
5.1.1 Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität) einzuhalten,
5.1.2 Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln zu erfüllen,
5.1.3 sonstigen verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und EU-Recht einzuhalten sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auszuüben,
5.2 jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, schriftlich mitzuteilen,
5.3 alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren und
5.4 an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6 Art der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss.
II. Fördermaßnahmen im Einzelnen
7 A) Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen
7.1 Gegenstand der Förderung: Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes.
7.2 Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
7.2.1 Auf der Ackerfläche des Betriebes werden jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent und maximal 30 Prozent der Ackerfläche angebaut. Für die Abgrenzung von Hauptfruchtarten gelten die Regelungen entsprechend der Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
7.2.2 Ein Getreideanteil von 66 Prozent der Ackerfläche wird nicht überschritten.
7.2.3 Gemüse und andere Gartengewächse werden auf maximal 30 Prozent der Ackerflächen angebaut.
7.2.4 Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche werden großkörnige Leguminosen angebaut.
7.2.5 Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil von 10 Prozent bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden.
7.2.6 Die Verpflichtungen beziehen sich auf die gesamte Ackerflächen des Betriebes ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.
7.3 Höhe der Zuwendung
7.3.1 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 55 Euro. Im Fall der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 25 Euro.
7.3.2 Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
8 B) Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
8.1 Gegenstand der Förderung: Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
8.2 Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
8.2.1 Die gesamte Ackerfläche des Betriebes wird so bewirtschaftet, dass, von der Aussaat bis zur Ernte der Hauptfrucht, keiner der Ackerschläge größer als fünf Hektar ist. Unmittelbar nebeneinanderliegende für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzte Ackerschläge eines Betriebes innerhalb eines Feldblocks werden im Sinn dieser Maßnahme zusammengefasst, sofern auf ihnen die gleiche Hauptfruchtart angebaut wird. Für die Abgrenzung von Hauptfruchtarten gelten die Regelungen entsprechend Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
8.2.2 Die Verpflichtungen beziehen sich auf die nach Nummer 4.2 zuwendungsfähigen Ackerflächen des Betriebes in Nordrhein-Westfalen ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.
8.3 Höhe der Zuwendung
8.3.1 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 35 Euro.
8.3.2 Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
9 C) Anlage von Uferrandstreifen
9.1 Gegenstand der Förderung: Anlage von Uferrandstreifen.
9.2 Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen
Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Uferrandstreifen folgende spezifische Voraussetzungen:
9.2.1 Die Uferrandstreifen werden auf Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern angelegt.
Der Abstand zwischen Uferrandstreifen und Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante beziehungsweise mittlerer Wasserstandslinie bei fehlender Ausprägung einer Böschungsoberkante, beträgt höchstens 10 Meter.
9.3 Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
9.3.1 Uferrandstreifen werden in einer Breite von mindestens 10 bis zu 30 Meter durch Einsaat mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten Mischungen angelegt. Der Umfang sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Uferrandstreifen werden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten.
Die Einsaat erfolgt vor dem 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Ausnahmen erfordern die Genehmigung der Bewilligungsbehörde.
Vor Aufnahme der Verpflichtung bestehende Begrünungen können, sofern sie den Anforderungen von Satz 1 entsprechen, beibehalten werden.
9.3.2 Die Uferrandstreifen werden nicht gedüngt und auf ihnen werden keine Stoffe im Sinn von § 2 Nummern 1 bis 8 des Düngegesetzes aufgebracht.
9.3.3 Auf den Uferrandstreifen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere zur Bekämpfung invasiver Arten, kann eine Einzelpflanzenbehandlung nach Genehmigung sowohl durch die für den Gewässerschutz zuständige Behörde, als auch durch die Bewilligungsbehörde, vorgenommen werden.
9.3.4 Der Aufwuchs wird jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche abgefahren, wobei diese Arbeiten nicht im Zeitraum vom 1. April bis 15. Juni eines Jahres vorgenommen werden. Die Bewilligungsbehörde kann zur Eindämmung von Problemverunkrautung (insbesondere invasive Arten) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
9.3.5 Eine über eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat hinausgehende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig. Eine mechanische Bearbeitung der Flächen darf die Begrünung grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigen.
9.3.6 Es erfolgt keine Beweidung der Uferrandstreifen sowie der angrenzenden Böschung.
9.3.7 Meliorationsmaßnahmen werden nicht vorgenommen.
9.4 Höhe der Zuwendung
9.4.1 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 960 Euro je Hektar Uferrandstreifen. Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.
9.4.2 Bagatellgrenze: 200 Euro pro Jahr.
10 D) Anlage von Erosionsschutzstreifen
10.1 Gegenstand der Förderung: Anlage von Erosionsschutzstreifen.
10.2 Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen
Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Erosionsschutzstreifen folgende spezifische Voraussetzungen:
10.2.1 Erosionsschutzstreifen werden auf Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen K-Wasser1 und K-Wasser2 nach Maßgabe der zuständigen Bodenschutz- oder Gewässerschutzberatung angelegt.
10.2.2 Innerhalb eines 10 Meter breiten Streifens entlang von Oberflächengewässern ist die Anlage von Erosionsschutzstreifen nicht zuwendungsfähig.
10.3 Maßnahmespezifische Verpflichtungen
10.3.1 Erosionsschutzstreifen werden in einer Breite von mindestens 5 bis zu 50 Meter durch Einsaat mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten Mischungen angelegt. Der Umfang sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Erosionsschutzstreifen werden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten.
Die Einsaat erfolgt vor dem 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Ausnahmen erfordern die Genehmigung der Bewilligungsbehörde.
Vor Aufnahme der Verpflichtung bestehende Begrünungen können, sofern sie den Anforderungen von Satz 1 entsprechen, beibehalten werden.
10.3.2 Die Erosionsschutzstreifen werden nicht gedüngt und auf ihnen werden keine Stoffe im Sinn von § 2 Nummern 1 bis 8 des Düngegesetzes aufgebracht.
10.3.3 Auf den Erosionsschutzstreifen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden.
10.3.4 Der Aufwuchs wird jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche abgefahren.
10.3.5 Eine über eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat hinausgehende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig. Eine mechanische Bearbeitung der Flächen darf die Begrünung grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigen.
10.3.6 Es erfolgt keine Beweidung der Erosionsschutzstreifen.
10.3.7 Meliorationsmaßnahmen werden nicht vorgenommen.
10.4 Höhe der Zuwendung
10.4.1 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 960 Euro je Hektar Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen. Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.
10.4.2 Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
11 E) Anlage mehrjähriger Buntbrachen
11.1 Gegenstand der Förderung: Anlage mehrjähriger Buntbrachen.
11.2 Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
11.2.1 Es werden auf der Acker- oder Dauerkulturfläche des Betriebs mehrjährige Buntbrachen neu angelegt.
11.2.2 Innerhalb eines 10 Meter breiten Streifens entlang von Oberflächengewässern ist die Anlage von Buntbrachen nicht zuwendungsfähig.
11.2.3 Der Umfang, sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Buntbrachen werden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten.
11.2.4 Für die Anlage der Buntbrachen werden ausschließlich Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten verwendet, die den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen. Entsprechende Belege werden vorgehalten.
11.2.5 Die Einsaat der Buntbrachen wird spätestens bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres vorgenommen. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr nach Ernte der Hauptkultur – auch vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes – ist zulässig. Nach der Einsaat werden die Buntbrachen für den gesamten Verpflichtungszeitraum an Ort und Stelle beibehalten. Im letzten Jahr der Verpflichtung werden sie bis zum 1. September beibehalten.
11.2.6 Auf den Buntbrachen werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden.
11.2.7 Auf den Buntbrachen werden außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchgeführt. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag einen Umbruch mit unverzüglich folgender Neuansaat genehmigen. Diese Maßnahmen werden nicht im Zeitraum vom 1. April bis 15. August vorgenommen.
11.2.8 Die Buntbrachen und ihr Aufwuchs werden nicht genutzt. Ein gelegentliches Befahren ist zulässig solange der Pflanzenbestand nicht geschädigt wird.
11.2.9 Mindestens in jedem zweiten Jahr wird der Aufwuchs nach dem 15. August zerkleinert und ganzflächig verteilt (Mulchen oder Häckseln).
11.3 Höhe der Zuwendung
11.3.1 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Buntbrache 1.620 Euro.
Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung zuwendungsfähigen Acker- und Dauerkulturfläche entsprechend Nummer 4.2 umfassen. Über die Notwendigkeit, darüber hinaus absolute Obergrenzen für die Bewilligung festzulegen, wird jährlich neu entschieden.
Für Buntbrachen an Oberflächengewässern kann keine Zuwendung gewährt werden.
11.3.2 Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
12 F) Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen
12.1 Gegenstand der Förderung: Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen
12.2 Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
12.2.1 Auf Ackerland werden Mischungen aus mehrjährigen Wildpflanzen angebaut.
12.2.2 Der Umfang, sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Wildpflanzenflächen wird für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten.
12.2.3 Für die Anlage der Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen werden ausschließlich Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten verwendet, die in der Liste in Anlage 2 enthalten sind. Entsprechende Belege werden vorgehalten.
12.2.4 Die Einsaat der mehrjährigen Wildpflanzenmischungen wird spätestens bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres vorgenommen. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr nach Ernte der Hauptkultur – auch vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes – ist möglich. Nach der Einsaat werden die Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen für den gesamten Verpflichtungszeitraum an Ort und Stelle beibehalten. Der Verpflichtungszeitraum endet mit Abschluss der Ernte im letzten Verpflichtungsjahr.
12.2.5 Bereits vor dem 15. Mai 2022 etablierte Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen können ab 2023 in die Förderung aufgenommen werden, auch wenn keine Saatgutmischung entsprechend der Anlage 2 verwendet wurde. In diesen Fällen sind Belege vorzuhalten, über die nachgewiesen werden kann, dass eine Saatgutmischung mit mehrjährigen Wildpflanzen mit mindestens 12 Arten zur Etablierung der Flächen eingesetzt wurde.
12.2.6 Im Jahr der Einsaat ist zur Etablierung der Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen einmalig ein Herbizideinsatz möglich. Ansonsten werden auf den Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen grundsätzlich keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist. Insbesondere zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung nach Genehmigung vorgenommen werden.
12.2.7 In den auf das Ansaatjahr folgenden Jahren erfolgt jährlich eine einmalige Beerntung der Flächen.
12.2.8 Die Ernte erfolgt nach dem 15. Juli. Gleiches gilt für eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat. Es können bis zu 10 Prozent des Schlages mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen unbeerntet bleiben.
12.3 Höhe der Zuwendung
12.3.1 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar mehrjährige Wildpflanzenmischung 460 Euro.
12.3.2 Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr
13 G) Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache
13.1 Gegenstand der Förderung: Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache
13.2 Maßnahmenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen
Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Stoppelbrachen folgende spezifische Voraussetzungen:
13.2.1 Die Stoppelbrachen werden auf Ackerflächen außerhalb der Kulisse der nach § 13a der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiete (sogenannte „rote Gebiete“) angelegt.
13.3 Maßnahmenspezifische Verpflichtungen (Getreideanbau mit weiter Reihe)
13.3.1 Beim Anbau von Getreide wird ein Reihenabstand von im Durchschnitt mindestens 20 Zentimeter eingehalten. Die Aussat erfolgt einreihig (je ein Säschar auf und ein Säschar zu) oder doppelreihig (je zwei Säschare auf und zwei Säschare zu).
13.3.2 Der Umfang an erstmalig tatsächlich mit weiter Reihe angebautem Getreide wird für die Dauer des Verpflichtungszeitraums in jedem Jahr erbracht.
13.3.3 Eine Düngung der geförderten Getreideanbaufläche erfolgt ausschließlich mit Stallmist, Kompost oder Champost.
13.3.4 Zum Pflanzenschutz sind neben dem Einsatz von gebeiztem Saatgut maximal zwei Behandlungen mit Herbiziden oder Wachstumsreglern zulässig. Es werden weder Insektizide noch Fungizide eingesetzt. Mechanische Beikrautregulierung wird nur vor dem 1. April durchgeführt.
13.3.5 Auf den geförderten Getreideanbauflächen werden keine Untersaaten eingebracht.
13.4 Maßnahmenspezifische Verpflichtungen (Zusatzoption Stoppelbrache)
13.4.1 Nach der Ernte des mit weiter Reihe angebauten Getreides kann auf der Fläche eine Stoppelbrache etabliert werden, welche dann bis zum 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres beibehalten wird. Der Umfang an Stoppelbrache wird jährlich mit dem Antrag auf Auszahlung beantragt und kann maximal den Umfang an tatsächlich mit weiter Reihe angebautem Getreide umfassen.
13.4.2 Auf der Brache erfolgt keine mechanische Stoppelbearbeitung. Es werden keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt.
13.5 Höhe der Zuwendung
13.5.1 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar mit weiter Reihe angebautem Getreide 540 Euro.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Stoppelbrache im Anschluss an den Anbau von Getreide mit weiter Reihe 70 Euro.
Die Zusatzoption Stoppelbrache ist innerhalb der Kulisse der nach § 13a der Düngeverordnung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiete (sogenannte „rote Gebiete“) nicht zuwendungsfähig.
13.6 Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
14 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
14.1 Zu- und Abgänge von Flächen
14.1.1 Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung im Fall einer Förderung nach Nummer 7 oder 8 die Ackerfläche des Betriebes muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
14.1.2 Der Zuwendungsempfänger kann während der Dauer der Verpflichtung in einzelnen Jahren im Fall einer Förderung nach Nummer 13 die Maßnahmenfläche vergrößern.
14.1.3 Soweit im Fall von Nummer 14.1.1 oder 14.1.2 die zusätzliche Fläche vom Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen Antrags auf Auszahlung gemäß Nummer 15.4 für diese zusätzliche Fläche – im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel – eine Bewilligung und Auszahlung erfolgen.
14.1.4 Ungeachtet der Nummer 14.1.3 kann, soweit der Zuwendungsempfänger bei einer Förderung nach den Nummern 7 bis 13 zusätzliche Flächen in die Verpflichtungen einbeziehen möchte, die laufende Bewilligung auf Antrag (Ersetzungsantrag) durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen als auch die neu beantragten Flächen umfasst. Über die Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu entschieden.
14.1.5 Überträgt ein Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil seiner Fläche, auf die sich die Verpflichtungen beziehen, oder seinen gesamten Betrieb während des Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann diese die Verpflichtung oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen die entsprechenden Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.
14.1.6 Ist der Zuwendungsempfänger an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen nach den Nummern 9 bis 13 gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so sind die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
14.2 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände werden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:
a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht
b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehunsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon betrifft
d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war
e) der Tod des Zuwendungsempfängers
f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.
14.3 Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
14.3.1 Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, werden an den Rechtsrahmen der nächsten EU-Förderperiode angepasst.
14.3.2 Muss die Verpflichtung
a) aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß der Nummer 5.1, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder
b) zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung („Öko-Regelungen“)
angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufzuheben. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
14.3.3 Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die allgemeinen oder maßnahmespezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
14.3.4 Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
14.3.5 Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.
14.3.6 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt.
14.4 Kürzungen und Ausschlüsse
14.4.1 Flächenabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung.
14.4.2 Verstöße gegen Konditionalität
Werden die verbindlichen Anforderungen der Konditionalität gemäß der Nummer 5.1.1 von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 sowie das zu deren Umsetzung erlassene GAP-Konditionalitäten-Gesetz und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung.
14.4.3 Verstöße gegen Verpflichtungen
Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gemäß Anlage 3 vorgenommen.
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten Sanktionsbestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.
Führt die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Teilnahme an derselben Agrarumweltmaßnahme ausgeschlossen.
14.5 Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen für verschiedene Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, den ökologischen Landbau und den Öko-Regelungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 4.
15 Verfahren
15.1 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.
15.2 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
15.3 Der Verpflichtungszeitraum beginnt für alle Maßnahmen am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.
15.4 Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen.
15.5 Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.
15.6 Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
15.7 Zur Umsetzung der Vorschriften zu einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116, soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beziehen, sind die Bestimmungen des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuwenden.
Für die Maßnahmen der Nummer 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar. Für die Maßnahme der Nummer 9 gilt eine Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar.
16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
Gleichzeitig werden die Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 29. Oktober 2015 (MBl. NRW. S. 735), die zuletzt durch Runderlass vom 12. November 2021 (MBl. NRW. S. 1025) geändert worden sind, aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Anlage 3
zum RdErl. v. 06.12.2022
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse aufgrund von Verstößen gegen allgemeine und maßnahmenspezifische Verpflichtungen (zu Nummer 14.4.3)
Verstöße gegen allgemeine Verpflichtungen
1. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Nummer 5.3, soweit sich diese auf die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen bezieht, die für die Überprüfung der Förderfähigkeit oder der Einhaltung von Verpflichtungen notwendig sind, wird der Zuwendungsbetrag um 20 Prozent gekürzt.
2. Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche allgemeine Verpflichtung während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, ist der Zuwendungsbetrag um den doppelten Prozentwert zu kürzen, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß Anwendung fand. Diese Regelung ist nicht auf Anforderungen der Konditionalität gemäß der Nummer 5.1.1 anzuwenden.
Verstöße gegen maßnahmenspezifische Verpflichtungen
A) Anbau vielfältige Kulturen mit großkörnigen Leguminosen
1. Bei Verstößen gegen die Nummer 7.2.1 (kein Anbau von fünf verschiedenen Hauptfruchtarten) wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
2. Bei Verstößen gegen die Nummern 7.2.1 (zu geringer oder zu hoher Anteil einer Hauptfrucht an der Ackerfläche), 7.2.2 (zu hoher Getreideanteil) oder 7.2.3 (zu hoher Anteil an Gemüse und anderen Gartengewächsen) wird der Zuwendungsbetrag bei Abweichung der erforderlichen Anteile an der Ackerfläche von 3 bis 10 Prozent um 10 Prozent, bei Abweichung zwischen 10 und 20 Prozent um 20 Prozent, bei Abweichung zwischen 20 und 30 Prozent um 50 Prozent gekürzt. Bei Abweichung von mehr als 30 Prozent wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
3. Bei Verstößen gegen die Nummer 7.2.4 (zu geringer Anteil an großkörnigen Leguminosen) wird der Zuwendungsbetrag bei Unterschreitung des erforderlichen Anteils an der Ackerfläche von 5 bis 10 Prozent um 20 Prozent und bei Unterschreitung zwischen 10 und 20 Prozent um 50 Prozent gekürzt. Bei Unterschreitung von mehr als 20 Prozent wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
B) Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
1. Bei Verstößen gegen die Nummer 8.2.1 wird der Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit vom Anteil der betroffenen Ackerfläche wie folgt gekürzt. Bis 10 Prozent betroffener Ackerfläche wird der Zuwendungsbetrag um 10 Prozent, bei Betroffenheit zwischen 10 und 20 Prozent der Ackerfläche um 20 Prozent und bei Betroffenheit zwischen 20 und 30 Prozent der Ackerfläche um 50 Prozent gekürzt. Sind mehr als 30 Prozent der Ackerfläche betroffen wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt. Betragen die über alle zuwendungsfähigen Schläge summierten Abweichungen von der maximalen Schlaggröße nicht mehr als 3 Prozent der zuwendungsfähigen Ackerfläche, höchstens jedoch 2 Hektar, erfolgt keine Kürzung.
C) Anlage von Uferrandstreifen
1. Bei Verstößen gegen die Nummer 9.3.1 (keine Beibehaltung des Umfangs und der Lage der Uferrandstreifen) wird die Zuwendung bei einer betroffenen Fläche von 2 bis 10 Prozent um 10 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 20 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 50 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
2. Bei Verstößen gegen die Nummer 9.3.1 (hier: Unterschreitung der Mindestbreite von 10 Metern) wird der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bei Unterschreitung der Mindestbreite zwischen einem halben Meter und einem Meter um 20 Prozent und bei einer Unterschreitung von einem bis zwei Meter um 50 Prozent gekürzt. Bei einer Unterschreitung von mehr als zwei Meter wird für die betroffene Fläche keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
3. Bei Verstößen gegen die Nummern 9.3.2 (Düngung), 9.3.3 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln), 9.3.5 (mechanische Bearbeitung) oder 9.3.7 (Vornahme einer Melioration) wird der Zuwendungsbetrag bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 Prozent um 20 Prozent gekürzt, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 20 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
4. Bei Verstößen gegen die Nummern 9.3.1 (hier: fehlerhafte oder zu späte Einsaat), 9.3.4 (fehlerhafte oder zu frühe Pflege) oder 9.3.6 (Beweidung) wird der Zuwendungsbetrag bei einer betroffenen Fläche von 5 bis 10 Prozent um 10 Prozent gekürzt, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 20 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von 50 Prozent und mehr um 100 Prozent gekürzt.
D) Anlage von Erosionsschutzstreifen
1. Bei Verstößen gegen die Nummer 10.3.1 (keine Beibehaltung des Umfangs) wird die Zuwendung bei einer betroffenen Fläche von 2 bis 10 Prozent um 10 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 20 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 50 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
2. Bei Verstößen gegen die Nummer 10.3.1 (hier: Unterschreitung der Mindestbreite von 5 Meter) wird der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bei Unterschreitung der Mindestbreite zwischen 0,5 und 1 Meter um 20 Prozent gekürzt. Bei einer Unterschreitung von 1 bis 2 Meter wird der Zuwendungsbetrag um 50 Prozent gekürzt. Bei einer Unterschreitung von mehr als 2 Meter wird für die betroffene Fläche keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
3. Bei Verstößen gegen die Nummern 10.3.2 (Düngung), 10.3.3 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln), 10.3.5 (mechanische Bearbeitung) oder 10.3.7 (Vornahme einer Melioration) wird der Zuwendungsbetrag bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 Prozent um 20 Prozent gekürzt, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 20 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
4. Bei Verstößen gegen die Nummern 10.3.1 (hier: fehlerhafte oder zu späte Einsaat), 10.3.4 (fehlerhafte oder zu frühe Pflege) oder 10.3.6 (Beweidung) wird der Zuwendungsbetrag bei einer betroffenen Fläche von 5 bis 10 Prozent um 10 Prozent gekürzt, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 20 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von 50 Prozent und mehr um 100 Prozent gekürzt.
E) Anlage mehrjähriger Buntbrachen
1. Bei Verstößen gegen die Nummer 11.2.3 (keine Beibehaltung des Umfangs) wird die Zuwendung bei einer betroffenen Fläche von 2 bis 10 Prozent um 10 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 20 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 50 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
2. Bei Verstößen gegen die Nummern 11.2.4 (fehlerhafte Saatmischungen), 11.2.5 (zu späte Einsaat oder zu frühe Beseitigung), 11.2.6 (Einsatz von PSM), 11.2.7 (Pflegemaßnahme außerhalb des zulässigen Zeitraums), 11.2.8 (Nutzung des Aufwuchses, Schädigung des Bestandes) oder 11.2.9 (keine Zerkleinerung des Aufwuchses mindestens alle zwei Jahre) wird der Zuwendungsbetrag bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 Prozent um 10 Prozent gekürzt, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 20 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
F) Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen
1. Bei Verstößen gegen die Nummer 12.2.2 (keine Beibehaltung des Umfangs) wird der Zuwendungsbetrag bei einer betroffenen Fläche von 2 bis 10 Prozent um 10 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 20 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 50 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
2. Bei Verstößen gegen die Nummern 12.2.3 (fehlerhafte Saatmischungen), 12.2.4 (zu späte Einsaat oder zu frühe Beseitigung), 12.2.6 (Unerlaubter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln), 12.2.7 (keine Ernte) oder 12.2.8 (zu frühe Ernte) wird der Zuwendungsbetrag bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 Prozent um 10 Prozent gekürzt, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 20 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
G) Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache
1. Verstöße gegen die Verpflichtungen unter Nummer 13 werden differenziert nach Getreideanbau mit weiter Reihe und Stoppelbrache betrachtet. Gegebenefalls notwendige Kürzungen beziehen sich auf den vom festgestellten Verstoß betroffenen Teilbereich der Maßnahme.
2. Bei Verstößen gegen die Nummer 13.3.2 (keine Beibehaltung des Umfangs) wird die Zuwendung für den Getreideanbau mit weiter Reihe bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 20 Prozent, bei einer betroffenen Fläche von 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 50 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
3. Bei Verstößen gegen die Nummern 13.3.1 (Reihenabstand), 13.3.3 (Düngung), 13.3.4 (Unerlaubter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) oder 13.3.4 (mechanische Bearbeitung nach dem 1. April) wird der Zuwendungsbetrag für den Getreideanbau mit weiter Reihe bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 Prozent um 20 Prozent gekürzt, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 20 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
4. Bei Verstößen gegen die Nummern 13.4.1 oder 13.4.2 (Maßnahmen auf der Stoppelbrache vor dem 1. Februar) wird der Zuwendungsbetrag für die Anlage von Stoppelbrachen bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 Prozent um 20 Prozent gekürzt, bei einer betroffenen Fläche von 10 bis 20 Prozent um 50 Prozent und bei einer betroffenen Fläche von über 20 Prozent um 100 Prozent gekürzt.
Sonstige maßnahmenübergreifende Bestimmungen
1. Soweit bei einem Verstoß gegen eine maßnahmenspezifische Verpflichtung im Bereich der Düngung und des Pflanzenschutzes gleichzeitig ein Verstoß gegen eine mit dieser Verpflichtung unmittelbar verknüpften Anforderung gemäß Nummer 5.1 vorliegt, ist der Kürzungssatz um 10 Prozent zu erhöhen. Bei sonstigen Verpflichtungsverstößen ist der vorgenannte höhere Kürzungssatz auf Fälle anzuwenden, bei denen die maßnahmenspezifische Verpflichtung eine höhere Anforderung setzt, als die Anforderungen gemäß Nummer 5.1.
2. Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen der Agrarumweltmaßnahme wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.
3. Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche maßnahmenspezifische Verpflichtung in derselben Agrarumweltmaßnahme während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, ist der Zuwendungsbetrag neben der bei einem ersten Verstoß vorzunehmenden Kürzung zusätzlich um den halben Prozentwert zu kürzen, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß Anwendung fand.
4. Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, gegen die gleiche maßnahmenspezifische Verpflichtung in derselben Agrarumweltmaßnahme verstoßen haben und einmal die (gesamte) Zuwendung um 100 Prozent gekürzt wurde, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.
5. Verstoßen Zuwendungsempfänger zum vierten Mal während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, gegen die gleiche maßnahmenspezifische Verpflichtung in derselben Agrarumweltmaßnahme, ist ihr Zuwendungsbescheid für die Förderung der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme aufzuheben.