Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald)
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.3 – 63.07.01.02
Vom 5. Juli 2023
1 Zuwendungszweck
Das Land gewährt Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055) in Verbindung mit dem GAK-Rahmenplan,
c) §§ 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),
d) § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546),
e) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
f) Mitteilung der Kommission Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2022/C 485/01 (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1).
1.1 Ziel der Förderung ist:
a) die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung,
b) die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels,
c) die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände,
d) die Wiederherstellung und Erhaltung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes,
e) die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen,
f) die Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse bei der Professionalisierung des Geschäftsbetriebes, um eine flächendeckende nachhaltige Waldbewirtschaftung zu unterstützen,
g) die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium kann Fristen zur Antragsstellung für die Richtlinie im Ganzen oder einzelner Maßnahmen festlegen. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten förderfähig sind und insgesamt oder einzeln oder für Teile des Landes durch gesonderten Erlass des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Richtliniengeber befristet in beziehungsweise außer Kraft gesetzt werden können. Die jeweils geltenden Erlasse sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung). Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen der Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen werden prioritär im Rahmen der Förderrichtlinien Extremwetterfolgen1)) gewährt.
1.2 Die Richtlinien gliedern sich in folgende Förderbereiche:
2. Naturnahe Waldbewirtschaftung
3. Forstwirtschaftlicher Wegebau
4. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
5. Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 Schutzgebiete
Für einzelne Maßnahmen gelten innerhalb von Schutzgebieten besondere Bestimmungen. Als Schutzgebiete gelten Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, die Gebietskulisse des Waldbiotopschutzprogramms „Warburger Vereinbarung“ und geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie ergänzend gemäß § 42 des Landesnaturschutzgesetzes.
1.3.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinn dieser Richtlinien sind Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 13 Absatz 4 und § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, die von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sind.
1.3.3 Antragsteller des Körperschaftswaldes
Als Antragsteller des Körperschaftswaldes gelten Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von anerkannten Religionsgemeinschaften, Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, Forstbetriebsverbänden nach dem Bundeswaldgesetz und Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz.
2 Naturnahe Waldbewirtschaftung
2.1 Gegenstand der Förderung
2.1.1 Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, Bodenbeprobung, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die unter anderem der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft (Nummer 2.1.2), Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes (Nummer 2.1.3) oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.6) dienen.
2.1.2 Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen in stabile und klimaangepasste Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften unter Berücksichtigung des Klimawandels, durch:
2.1.2.1 Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit einer Maßnahme nach der Nummer 2.1.2.3 und für Laubholz-Naturverjüngungen.
2.1.2.2 Aufforstung, Anlage von Waldrändern, Voranbau, Unterbau und Saat, Komplettierung und Pflege von Naturverjüngungen und Niederwäldern in Verjüngung mit Laubholz der förderfähigen Baumarten nach Anlage 1.
2.1.2.3 Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
2.1.2.4 Jungbestandspflege (Mischungs- und Standraumregulierung) in Naturverjüngungen und zuvor geförderten oder nach den zum Zeitpunkt der Etablierung jeweils geltenden Richtlinien förderfähigen Kulturen bis zu einem durchschnittlichen Alter von 15 Jahren zur Herstellung einer standortgerechten Baumartenmischung beziehungsweise der Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
2.1.2.5 Schutz der Aufforstungen und erwarteter Naturverjüngung (empfohlene Laubbaumarten gemäß Waldbaukonzept NRW) gegen Wild durch Einzelschutz (mechanisch durch Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen, Netzhüllen oder chemisch) oder Wildschutzzäune bis zu einer Größe von 0,5 Hektar in Gemeinschaftsjagden und Angliederungsflächen oder für heimische Laubbaumarten in Schutzgebieten.
2.1.3 Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes
2.1.3.1 Dauerhafter Erhalt von Alt- und Biotopbäumen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen in Form einer Nutzungsentschädigung für bis zu 30 festgelegte Bäume je Hektar:
a) Horst- und Höhlenbäume,
b) sonstige Habitatbäume (Laubholz) mit einem Alter von über 120 Jahren oder einem BHD über 40 Zentimeter.
2.1.3.2 Beseitigung naturschutzfachlich nicht erwünschter Bestockung bis zum Alter von etwa 15 Jahren auf einen Flächenanteil unter 10 Prozent
a) bis 10 Meter entlang von Wegen und Gewässern,
b) im Bereich von Waldrändern,
c) in nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotopen.
2.1.3.3 Pflege von Waldrändern auf einer Tiefe von bis zu 15 Meter.
2.1.3.4 Sonstige Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes wie zum Beispiel Pflege von Gewässern, Feuchtgebieten und Quellbereichen im Wald, Pflege und Entwicklung von zum Wald gehörenden Offenlandbiotopen und Anlage, Erhalt und Pflege von Sonderstrukturen. (Beispiele für förderfähige Maßnahmen sind in Anlage 2 aufgeführt.)
2.1.3.5 Einbringen von Solitären und seltenen heimischen Bäumen.
2.1.3.6 Wertausgleich für eingeschränkte oder vorgegebene Baumartenwahl.
2.1.3.7 Hiebsunreifeentschädigung für eine gebotene vorzeitige Umwandlung von Nadel- sowie nicht heimischem Laubholz in Laubwaldbestockung auf konkret festgelegter Fläche durch
a) Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten,
b) Verordnung, Festsetzung oder vertragliche Vereinbarung nach § 48c Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes in Natura 2000-Gebieten oder
c) ein abgestimmtes Naturschutzfachkonzept (Waldpflegeplan, Pflege- und Entwicklungsplan, SOMAKO/Wald-MAKO).
2.1.4 Anlage von Weisergattern.
2.1.5 Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle.
2.1.6 Bodenschutzkalkung zur Kompensation von durch Nährstoff- und Schadstoffeinträgen verursachten Bodenversauerung, zur strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens und des Nährstoffhaushalts, zur Erhaltung und Verbesserung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktion der Waldböden und zum Erhalt und zur Wiederherstellung der Vitalität und Leistungsfähigkeit der Wälder unter Berücksichtigung des Klimawandels.
2.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 1.3.2 auf Mitgliedsflächen. Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und andere Genossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent sind Zuwendungsempfänger, sofern die Regelungen für „De-minimis“-Beihilfen eingehalten und ausschließlich Haushaltsmittel des Landes verwendet werden.
Andere juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet, sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.
2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1 Generelle Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2 (Naturnahe Waldbewirtschaftung)
2.3.1.1 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder im Rahmen des Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.
2.3.1.2 Zuwendungen dürfen nicht für Maßnahmen auf Flächen gewährt werden, die den Zuwendungsempfangenden zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
2.3.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen)
2.3.2.1 Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 können nur gewährt werden, für Maßnahmen auf Flächen, die nicht im Rahmen der Förderrichtlinien Extremwetterfolgen gefördert werden können.
2.3.2.2 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 2.1.1, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.
2.3.2.3 Bei allen Maßnahmen der Bestandsbegründung und –pflege sind folgende fachlichen Empfehlungen, in der jeweils aktuellen Fassung, zu berücksichtigen, Abweichungen sind jeweils zu begründen. Diese können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden:
a) Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in NRW,
b) Runderlass „Saat 2014“ vom 23. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 353),
c) Waldbaukonzept NRW in Verbindung mit den standort- und waldbaubezogenen digitalen Karten des Internetportals Waldinfo. NRW (www.waldinfo.nrw.de).
2.3.2.4 Die Aufforstung und die Verjüngung mit dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur sind nicht zuwendungsfähig.
2.3.2.5 Zuwendungen für alle Aufforstungen mit nicht heimischen Laubholz- und Nadelholzanteilen dürfen nur gewährt werden, wenn auf der Antragsfläche der Anteil an nicht heimischem Laubholz und Nadelholz des Vorbestandes mindestens 50 Prozent beträgt oder betragen hat.
Der Anteil des Nadelholzes und nicht heimischem Laubholz an der Aufforstung darf 35 Prozent der Fläche beziehungsweise 20 Prozent in Schutzgebieten nach Nummer 1.3.1 nicht übersteigen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine niedrigeren Anteile festlegen. Nadelholz und nicht heimisches Laubholz sind in Schutzgebieten nicht förderfähig.
2.3.2.6 Die Einbringung der Nebenbaumarten erfolgt auf Kleinflächen von jeweils etwa 200 bis 3.000 Quadratmeter. Die Mischung von Laub- und Nadelholz darf nicht einzeln oder reihenweise erfolgen. Sie muss weiterhin mit forstfachlich sinnvollen Pflanzverbänden erfolgen.
Zuwendungen für Aufforstungen, ausgenommen Voranbau und Unterbau, dürfen nur gewährt werden, wenn gleichzeitig ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Strauch- und Laubbaumarten angelegt oder durch aktive Pflegeeingriffe aus vorhandener oder entstehender Naturverjüngung entwickelt wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Die durchschnittliche Tiefe des Waldrandes soll 10 Meter nicht unterschreiten.
2.3.2.7 Bei der Anlage von Waldrändern und bei Saat ist die Einbringung von Nadelholz und nicht heimischem Laubholz ausgeschlossen.
2.3.2.8 Nachbesserungen (Nummer 2.1.2.3) sollen grundsätzlich mit den ursprünglich geförderten Baumarten erfolgen oder dem geförderten Waldentwicklungstyp entsprechen.
2.3.2.9 Bei der Durchführung der Jungbestandspflege (Nummer 2.1.2.4) verpflichten sich die Zuwendungsempfangenden, Defizite, die dabei festgestellt werden und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen, durch geeignete Maßnahmen zu beheben, sofern das Verhältnis zwischen Laub- und Nadelbaumarten beziehungsweise nicht heimischem Laubholz unverändert bleibt. Bei Naturverjüngungen darf der Anteil an Nadelholz und nicht heimischem Laubholz nach Durchführung der Maßnahme 35 Prozent auf der Verjüngungsfläche nicht überschreiten.
2.3.2.10 Ein Wechsel der Sortimente nach Erlass des Zuwendungsbescheides ist ohne vorherige Mitteilung an die bewilligende Stelle förderunschädlich, sofern sie den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht zuwiderlaufen. Er ist spätestens im Verwendungsnachweis anzugeben.
2.3.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 (Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes)
2.3.3.1 Maßnahmen auf Flächen, für die auf der Grundlage eines SOMAKO oder eines MAKO bereits eine flächenbezogene Natura-2000 Ausgleichszahlung gezahlt wurde, sind, ausgenommen Alt- und Biotopbaumförderung, von einer Förderung nach Nummer 2.1.3 ausgeschlossen.
2.3.3.2 Geförderte Bäume nach Nummer 2.1.3.1 werden möglichst gruppen- bis horstweise mit maximal 20 Bäumen je Horst über die Bestandsfläche verteilt gefördert. Bereits geförderte Bäume auf der Bestandsfläche sind auf die zulässige Höchstzahl an Bäumen anzurechnen.
Die Bäume sind von den Zuwendungsempfangenden mittels Vermessungsbolzen (etwa 10 Zentimeter Länge und Kopfdurchmesser etwa 2,5 Zentimeter) am Stammfuß und eine weitere nummerische Markierung auf Brusthöhe dauerhaft und deutlich sichtbar zu markieren und mittels Satellitenerfassung zu kartieren. Die Satellitenkoordinaten sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
2.3.3.3 Hiebsmaßnahmen in Waldrandbereichen, bei denen Bäume mit verwertbaren Dimensionen (Derbholz) genutzt werden, sind nicht als Maßnahmen der Waldrandpflege (Nummer 2.1.3.3) zuwendungsfähig.
2.3.3.4 Der Wertausgleich (Nummer 2.1.3.6) wird nur in Zusammenhang mit einer geförderten Aufforstung gewährt.
2.3.4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 (Bodenschutzkalkung)
2.3.4.1 Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.6) dürfen nur bewilligt werden, wenn vom Regionalforstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird. Hierzu sind der Bewilligungsbehörde von der Antrag stellenden Person die Ergebnisse einer Bodenanalyse vorzulegen. Je 100 Hektar eines festen Rasters ist anteilig zur darin enthaltenen Kalkungsfläche 1 Probe je angefangene 25 Hektar Kalkungsfläche in gleichmäßiger, forstfachlich angemessener Verteilung zu entnehmen.
Die Entnahmestellen sind in einer maßstäblich geeigneten, amtlichen Karte unter Angabe der Satellitenkoordinaten festzuhalten.
2.3.4.2 Ausgaben für die Trägerschaft im Zusammenhang mit einer Bodenschutzkalkung sind nicht zuwendungsfähig.
2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
2.4.2 Finanzierungsart:
a) Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 2.1.2, 2.1.3.1, 2.1.3.6, 2.1.3.7, 2.1.4 und 2.1.5;
b) Anteilfinanzierung bei den Nummern 2.1.1, 2.1.3.2 bis 2.1.3.5 und 2.1.6.
2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss.
2.4.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
3 Forstwirtschaftlicher Wegebau
3.1 Gegenstand der Förderung
3.1.1 Vorarbeiten wie Untersuchungen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Durchführung von Wegebaumaßnahmen nach dieser Richtlinie dienen, sowie Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung.
3.1.2 Baumaßnahmen
a) Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen
b) Ausbau und Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Forstwirtschaftswege
c) der Bau von erforderlichen Anlagen wie Durchlässen, Furten, einfachen Brücken und Ähnlichem gilt als Bestandteil der Wegebaumaßnahme, kann aber auch einzeln bewilligt werden
d) Neubau von Forstwirtschaftswegen.
Ausgaben für den Abbruch von Durchlässen, Querungen und Brückenbauwerken sind als Bestandteil einer Baumaßnahme zuwendungsfähig.
3.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.2.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 1.3.2. Private Waldbesitzende und anerkannte Religionsgemeinschaften außerhalb forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3 können Zuwendungen erhalten, wenn das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium per Erlass eine entsprechende Sonderregelung aufgrund von Kalamitätsereignissen erlässt.
Als Ausnahme können Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3 sowie private Einzelwaldbesitzende, die nicht einem anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angehören, an Anträgen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse beteiligt werden, sofern deren Wegeabschnitte im Bereich einer forstlichen Wegebaumaßnahme liegen und die Gesamtmaßnahme ohne deren Förderung nach forstfachlicher Einschätzung nicht sinnvoll wäre oder nicht zur Durchführung gelangen würde.
3.2.2 Mitglieder einer Rechtsperson deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet, sind als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen. Auch Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.
Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne GAK-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für De-minimis-Beihilfen eingehalten und ausschließlich Haushaltsmittel des Landes verwendet werden.
3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1 Neubauvorhaben sollen auf der Grundlage von Planungen durchgeführt werden. Die bewilligende Stelle kann von Antragstellenden die Vorlage einer durch eine unabhängige Stelle entsprechend erstellten Planung verlangen.
Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Wasser-, Naturschutz- oder Forstrecht), die für die Durchführung eines Projekts erforderlich sind, sind vor der Bewilligung vorzulegen, um negative Umweltwirkungen auszuschließen.
3.3.2 Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstwirtschaftlichen Wegebaus, wie die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA-A 9042)) sowie den Runderlass „Forstlicher Wegebau im Wald" vom 23. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 676) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von einer Befestigungsbreite von 3,5 Meter kann nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden.
3.3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege, Wegebaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen,
b) Wegerückbau, Wegeunterhaltungsmaßnahmen und Pflege von zu Wegen gehörende Anlagen,
c) grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,
d) Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken,
e) Neubauvorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar im Bereich des Erschließungsgebietes führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) bewilligt werden.
f) Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material
g) Maßnahmen auf Flächen, die zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
3.3.4 Maßnahmen außerhalb des Waldes sind im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn diese zur Erreichung des Wegebauziels erforderlich sind und die Ausgaben des Abschnitts außerhalb des Waldes in angemessenem Verhältnis zum Abschnitt innerhalb des Waldes liegen.
3.3.5 Holzbrücken werden Standardbauweisen gleichgestellt gefördert. Sie sind im Vergabeverfahren als solche auszuschreiben.
3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
3.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung.
3.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss.
3.4.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
Die Höhe der Zuwendung für Betriebe mit über 1.000 Hektar Forstbetriebsfläche in Nordrhein-Westfalen beträgt 60 Prozent des sonst möglichen Fördersatzes.
Für ertragsschwache Gebiete beträgt die Zuwendung, ausgenommen für Neubauvorhaben, bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium legt per Erlass fest, welche Kreise und Gemeinden als ertragsschwache Gebiete gelten. Die jeweils geltenden Erlasse sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).
4 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
4.1 Gegenstand der Förderung
4.1.1 Förderfähig sind die Verwaltungsausgaben für 5 Jahre ab dem Tag der Anerkennung oder Satzungsgenehmigung oder nach Vorlage eines Mitgliederentscheids zur Zusammenlegung, Fusion oder wesentlicher Erweiterung des Zusammenschlusses. Dazu zählen:
a) Gründungsausgaben,
b) Ausgaben für die Zusammenlegung, die Fusion oder wesentliche Erweiterung von Zusammenschlüssen,
c) Personal- und Reiseausgaben (nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes), Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen der Geschäftsführung sowie Versicherungsausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
d) Geschäftsausgaben, Ausgaben für erstmalige Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte und Software.
4.1.2 Förderfähig sind die laufenden Geschäftsführungsausgaben, wie zum Beispiel Ausgaben für Rechnungsstellungen, Versicherungen, Steuerberatung und Büroausstattung für Zusammenschlüsse, die eine Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78) oder der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 319) (direkte Förderung) erhalten. Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem eine Zuwendung im Rahmen der direkten Förderung nach den oben genannten Richtlinien erfolgt.
Eine höhere Zuwendung gemäß Anlage 1 erhalten Zusammenschlüsse, die eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten oder mindestens die Aufgaben der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der direkten Förderung von einem Dienstleister durchführen lassen, der die Geschäftsführung für mehrere Zusammenschlüsse durchführt (Bündelung der Geschäftsführung).
4.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 1.3.2 und eingetragene Vereine, deren Vereinszweck die Gründung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses ist.
4.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen nach Nummer 4.1.1 werden nur bei einer Zusammenlegung oder einer Fusion gewährt, wenn die Größe des neuen Zusammenschlusses mindestens 1.000 Hektar Fläche, bei Genossenschaften mindestens 200 Hektar betragen. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitglieder des anerkannten Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent. Berechnungsstichtag für die Zunahme der Mitgliederzahl ist jeweils der 31. Dezember, bezogen auf einen Zeitraum von maximal den letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
4.4.2 Finanzierungsart:
a) Anteilfinanzierung bei Nummer 4.1.1
b) Festbetragsfinanzierung bei Nummer 4.1.2.
4.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss.
4.4.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
4.4.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2 muss ein Antrag im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen oder der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz vorliegen.
5 Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie
5.1 Gegenstand der Förderung
5.1.1 Erstaufforstung und Saat mit Laubholz, einschließlich Anlage von Waldrändern sowie von Wallhecken und reihenweisen Schutzpflanzungen.
5.1.2 Nachbesserung, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
5.1.3 Jungbestandspflege in zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen bis zu einem Alter von 15 Jahren mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen.
5.1.4 Schutz der Aufforstungen und erwarteter Naturverjüngung (empfohlene Laubbaumarten gemäß Waldbaukonzept NRW) gegen Wild durch Einzelschutz (mechanisch durch Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen, Netzhüllen oder chemisch) oder Wildschutzzäune in Gemeinschaftsjagden und Angliederungsflächen oder für heimische Laubbaumarten in Schutzgebieten.
5.1.5 Einkommensverlustprämie als jährliche Zahlung für die Dauer von 10 Jahren ab Erstaufforstung zum Ausgleich des Einkommensverlustes.
5.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
5.2.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind
a) natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
b) Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,
c) Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz,
d) Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
e) Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art,
f) privatrechtliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald.
Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3 sind für die Einkommensverlustprämie (Nummer 5.1.5) von der Förderung ausgeschlossen.
5.2.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.
Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, sofern die Regelungen für „De-minimis“-Beihilfen eingehalten und ausschließlich Haushaltsmittel des Landes verwendet werden.
5.3 Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.1 Für die Erstaufforstung und Nachbesserung gelten die Bestimmungen der Nummern 2.3.1 und 2.3.2 mit Ausnahme der Regelung zur Forsteinrichtung (Nummer 2.3.1.1).
5.3.2 Nadelholz in Erstaufforstung ist nicht förderfähig.
5.3.3 Die jährlichen Zuwendungen zur Einkommensverlustprämie werden nur gewährt, wenn die aufgeforsteten Flächen
a) ordnungsgemäß gepflegt sind und
b) die Mischungsverhältnisse der Erstaufforstung beibehalten sind und
c) nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei Eingriffen in Natur und Landschaft, als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung oder in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung festgesetzt sind.
Geht die Fläche, für die die Einkommensverlustprämie bewilligt ist, während des Bewilligungszeitraumes im Erbgang oder im Weg der vorweggenommenen Erbfolge (zum Beispiel Übergabevertrag) an einen neuen Eigentümer, wird die Prämie dem neuen Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Bewilligungszeit gezahlt, sofern dieser seine Verpflichtung zur Pflege erfüllt.
Wechselt das Eigentum an der Fläche, für die die Einkommensverlustprämie gezahlt wird, aus anderen Gründen, erlischt die Bewilligung und es wird keine Prämie mehr gezahlt.
5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
5.4.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
5.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss.
5.4.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Förderbereiche und Maßnahmengruppen.
6.1 Örtlichkeit
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden.
6.2 Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden Unternehmen und Zusammenschlüsse,
a) die sich im Sinn von Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2023–2027 in Schwierigkeiten befinden,
b) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
6.3 Bagatellgrenzen
Für Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3 beträgt die Bagatellgrenze bei allen Maßnahmen 12.500 Euro.
Für anerkannte Religionsgemeinschaften, Forstbetriebsverbände, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und andere Zuwendungsempfänger beträgt die Bagatellgrenze:
a) 2.500 Euro bei Maßnahmen nach dem Förderbereich 3 (Wegebau),
b) 1.000 Euro für den gesamten Bewilligungszeitraum für Einkommensverlustprämien nach dem Förderbereich 5 (Erstaufforstung),
c) 500 Euro bei allen übrigen Maßnahmen.
Mehrere Maßnahmen von Antrag stellenden Personen können in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen, ausgenommen der Einkommensverlustprämie bem Förderbereich 5.
Die Bagatellgrenze gilt nicht für die Bodenbeprobungen in Zusammenhang mit Bodenschutzkalkungen.
6.4 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6.5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfangenden
6.5.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,
a) im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist) geförderte Anlagen, Flächen, Pflanzungen und Wege mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung,
b) geförderte technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre ab Lieferung
sachgemäß zu unterhalten.
Im Fall der Nachbesserung verschiebt sich der Beginn des zehnjährigen Zweckbindungszeitraums für die gesamte Kultur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Nachbesserung.
Die Zweckbindungsfristen gelten nicht bei den Maßnahmen Bodenvorbereitung (Nummer 2.1.2.1), Vorrücken und Rücken mit Pferd (Nummer 2.1.5) und Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.6).
Die Zuwendungsempfangenden haben sich zu verpflichten, geförderte Alt- und Biotopbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen.
Wird eine Einkommensverlustprämie gewährt, beginnt die Zweckbindungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres der letzten Prämienzahlung.
6.5.2 Bei geförderten Maßnahmen sind keine Herbizide zu verwenden.
6.5.3 Der Verkauf der geförderten Waldflächen ist innerhalb des Zeitraumes bestehender Unterhaltungsverpflichtung unverzüglich anzuzeigen. Sie können die Erwerbenden veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden Stelle, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sind die Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Zuwendung mit Zinsen gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zurückzufordern ist.
6.5.4 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 100.000 Euro, dürfen Aufträge oder Verträge für anteilsfinanzierte Maßnahmen allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben beziehungsweise geschlossen werden. Beträgt die Zuwendung mehr als 100.000 Euro, sind die Regelungen nach Nummer 3 ANBest-P zu beachten.
Die Wertgrenzen gelten für Beträge der Auftragsvergabe ohne Umsatzsteuer.
Bei anteilfinanzierten Maßnahmen sind die Nachweise zur Angebotseinholung oder zur Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens mit dem ersten Verwendungsnachweis vorzulegen.
Für Gemeinden gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).
6.6 De-minimis
Die Förderung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 bis 2.1.5, 4 und 5.1.5 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Danach darf der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. Grundlage ist der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Zuwendungsbetrag.
6.7 Kumulierungsverbot
Eine Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen), nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben.
6.8 Veröffentlichung und Information
Die Antragstellenden sind darauf hinzuweisen, dass für jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Nummer 3.2.4 (Rn. 112–115) der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2023–2027 veröffentlicht werden.
6.9 Maßnahmenbeginn
Bei den Maßnahmen der Nummern 2.1.2.2, 2.1.2.3, 2.1.3.5, 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 ist das Einbringen des Pflanzmaterials beziehungsweise das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen beziehungsweise Ausbringens des Saatgutes in den Boden oder Anbringen des Schutzes muss der beziehungsweise dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen. Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn kann unter Berücksichtigung der Nummer 1.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in den Monaten September bis April genehmigt werden.
6.10 Bei Maßnahmen, bei denen der Förderbetrag oder Förderhöchstbetrag auf einen Wert je Hektar begrenzt ist, wird die Größe der Fläche mittels digitaler Karten (GPS oder einer anderen anerkannten Methode) nachvollziehbar ermittelt. Abweichungen, die sich nach der Bewilligung bei einer Zweitmessung oder einer Inaugenscheinnahme ergeben, werden bis zu einer Größenordnung von 10 Prozent toleriert und führen nicht zu einer Neuberechnung des Zuwendungsbetrages.
7 Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Der Zuwendungsantrag ist auf einem vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Vordruck beim örtlich zuständigen Regionalforstamt einzureichen, das bei Bedarf weitere Nachweise verlangen kann. Sofern verfügbar, kann die Antragstellung auch im Rahmen eines online-basierten Antragsverfahrens erfolgen.
Erfolgt die Maßnahmenplanung ohne Unterstützung einer nachgewiesen forstfachlich qualifizierten Person, prüft das Regionalforstamt die forstfachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen bevor die zuwendungsrechtliche Prüfung durchgeführt wird.
Als forstfachlich qualifiziert gelten Personen, mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss.
7.1.2 Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang des durchzuführenden Vorhabens ist der Durchführungszeitraum anzugeben.
7.1.3 Sofern die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer nicht Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Fläche ist, haben sie mit dem Zuwendungsantrag eine Einverständniserklärung zur Durchführung der Maßnahme vorzulegen.
Privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, die nicht Eigentümer der Antragsflächen sind, haben eine Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorzulegen, in der diese sich für den gesamten Zweckbindungszeitraum verpflichten, die Durchführung der Fördermaßnahme zu gestatten und nicht zu beeinträchtigen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist von den Zuwendungsempfangenden auf einem vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Vordruck nachzuweisen. Sofern verfügbar, kann die Antragstellung auch im Rahmen eines online-basierten Verfahrens erfolgen. Abweichungen von der Bewilligung sind besonders darzustellen.
7.4 Auszahlung
7.4.1 Bei Investitionsvorhaben ab 5.000 Euro (ab 10.000 Euro für Antragsteller des Körperschaftswaldes nach Nummer 1.3.3) Zuwendungsbetrag je Einzelmaßnahme ist die Durchführung der geförderten Vorhaben am Investitionsstandort vor der Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu überprüfen.
7.4.2 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Anteilfinanzierung aufgrund der mit der Belegliste nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Erstattungsprinzip). Der vorzeitige Mittelabruf gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P ist für alle Maßnahmen für die Monate Oktober bis Dezember zugelassen. Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 Bodenschutzkalkung und 3. Forstwirtschaftlicher Wegebau ist der vorzeitige Mittelabruf nach Nummer 1.4 der ANBest-P ganzjährig in Höhe von bis zu 90 Prozent des bewilligten Betrages zugelassen.
Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten. Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind 10 Jahre ab Vorlage des Schlussverwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu halten.
7.4.3 Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen über die Landeskasse.
7.4.4 Die Nummer 4.2 der ANBest-P ist nicht anzuwenden.
7.5 Formulare
Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren werden auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingestellt und sind in der jeweils geltenden Fassung verbindlich anzuwenden.
7.6 Zweckbindungskontrolle
Geförderte Kulturen, Anpflanzungen (Nummern 2.1.2.2 bis 2.1.2.4, 2.1.3.4, 2.1.3.5, 5.1.1 und 5.1.3) und Wegebaumaßnahmen (Nummer 3.1.2) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren.
Eine Kontrolle hat grundsätzlich bei Kulturen und Anpflanzungen im dritten und achten Standjahr und bei Wegebaumaßnahme im 8. Jahr nach Fertigstellung zu erfolgen. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung ist in der Förderakte zu dokumentieren.
Stehende Alt- und Biotopbäume sind alle 10 Jahre stichprobenweise (mindestens 50 Prozent der geförderten Bäume je Antrag) zu kontrollieren. Das Kontrollergebnis ist in der Förderakte zu dokumentieren.
8 Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
1) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen) vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225)
2) Zu beziehen über Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.