Förderprogramm

Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

PwC PricewaterhouseCoopers GmbH

Moskauer Straße 19

40227 Düsseldorf

Tel: 0211 9810

Fax: 0211 9811000

PricewaterhouseCoopers GmbH

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich als private Kapitalgesellschaft an einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen beteiligen, kann das Land Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen Garantien übernehmen.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Die Förderung besteht in Form einer Garantie zur Sicherung einer Beteiligung.
Die Garantie wird in Höhe von 70 Prozent der Beteiligungssumme und gegebenenfalls von 70 Prozent der vertraglich vereinbarten Ansprüche auf den Ertrag der stillen Beteiligung gegeben.

Die Beteiligung beträgt mindestens EUR 50.000 und soll in der Regel einen Betrag von EUR 1 Million nicht übersteigen.

Die Garantie des Landes für eine stille/offene Beteiligung wird für eine Dauer von bis zu 10 Jahren gegeben.

Ihren Antrag reichen Sie bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Übernahme von Garantien für Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind Kapitalbeteiligungsgesellschaften und kleine oder mittlere Unternehmen gemeinsam.
  • Die Unternehmen müssen aufgrund eines plausiblen Unternehmenskonzeptes mittelfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
  • Die Umschuldung oder die Ablösung von bestehenden Krediten durch eine geförderte Beteiligung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.11.1998 - VV 4815 - 2 - III A 1 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Garantien für Beteiligungen privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zur Förderung volkswirtschaftlich sinnvoller Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen oder aus sonstigen Gründen im Interesse des Landes durchgeführt werden.

1.2 Garantiefähig sind Beteiligungen, bei denen die Haftung der KBG auf einen festen Betrag begrenzt ist stille (typische) oder offene Beteiligungen (einschließlich atypische stille Beteiligungen).

1.3 Kann für die Beteiligung eine Garantie der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH, Neuss, beantragt werden, soll eine Landesgarantie nicht übernommen werden (Garantien der Bürgschaftsbank NRW GmbH können von allen KBG in Anspruch genommen werden).

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Garantie besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

1.5 Es wird erwartet, dass Co-Finanzierungsmöglichkeiten, die die Garantieübernahme des Landes mindern können, genutzt werden.

2 Zuwendungsvoraussetzungen/Beteiligungsgeber

2.1 Antragsberechtigt sind KBG und der/die Beteiligungsnehmer/in gemeinsam. Die Garantie des Landes wird gegenüber der KBG übernommen. Als Beteiligungsgeber werden nur institutionelle Kapitalbeteiligungsgesellschaften akzeptiert, d.h. KBG’en, die sich mit ihrem Beteiligungsangebot an eine Vielzahl von potentiellen Beteiligungsnehmern wenden, mit diesem Geschäftszweck am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und von ihrer finanziellen Ausstattung und ihrem Geschäftsbetrieb her die Gewähr dafür bieten, dass die Beteiligung ordnungsgemäß abgewickelt wird.

2.2 Die Garantie der Beteiligung setzt voraus, dass die KBG sich verpflichtet,

  • bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung dieser Richtlinie anzuwenden und
  • eine begleitende Betreuung und Beratung des Unternehmens sicherzustellen.

2.3 Die Garantie des Landes wird in inländischer Währung übernommen.

3 Gegenstand der Förderung/Beteiligungsnehmer

3.1 Gegenstand der Förderung ist die Gewährung einer Garantie zur Sicherung einer Beteiligung an KMU. KMU sind Unternehmen, die

3.1.1 weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und

3.1.2 einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. ECU erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio.. ECU erreichen und

3.1.3 sich nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stammanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die den Voraussetzungen nach Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 nicht entsprechen.

3.2 Die Subventionswertgrenzen des KMU-Gemeinschaftsrahmens (gültige Fassung) der Europäischen Kommission sind einzuhalten.

3.3 Förderfähig sind Unternehmen, die aufgrund eines plausiblen Unternehmenskonzeptes mittelfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.

3.4 Die Beteiligungsnehmer müssen vertrauenswürdig sein.

Insbesondere wird erwartet, dass die Beteiligungsnehmer

3.4.1 ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen,

3.4.2 ein geordnetes Rechnungswesen einrichten oder über ein solches verfügen,

3.4.3 für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgen und

3.4.4 die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachten.

3.5 Eine Garantie zur Sicherung einer Beteiligung kann zur Finanzierung folgender Maßnahmen gewährt werden:

3.5.1 Entwicklung, Optimierung und Anpassung innovativer Vorhaben und die spätere Umsetzung in die Produktion im Rahmen der Technologiekriterien des Landes (TPW).

3.5.2 Durchführung innovativer Vorhaben zur Markteinführung technologisch neuer Produkte und Verfahren.

3.5.3 Gründung einer ersten rechtlich selbständigen Existenz oder deren Festigung während der ersten fünf Jahre nach der Gründung.

3.5.4 Konsolidierung oder strukturelle Umstellung. Die Konsolidierung soll innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein; die Laufzeit der Garantie soll sich grundsätzlich an die Umsetzungszeit der Konsolidierung anlehnen. Die einschlägigen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind zu beachten, insbesondere sind Garantien für Beteiligungen in einer Höhe ab 1 Mio.. DM an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das bereits in den vorausgegangenen fünf Jahren eine Restrukturierungsbeihilfe erhalten hat, im einzelnen bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

Garantien an Unternehmen in Schwierigkeiten aus sensiblen Sektoren sind einzeln zu notifizieren.

Voraussetzung der Konsolidierungsbeihilfe ist, dass das Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat.

Die Beihilfe wird sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken.

Voraussetzung der Beihilfe im Einzelfall, ist eine Kapazitätsverringerung im Sinne der Leitlinie für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten (ABl. vom 23.12.1994, S. 12, ergänzt durch die Vorschriften für den Landwirtschafts- und Fischereisektor, ABl. C 283 vom 19.08.1997, S. 2, und verlängert durch die Mitteilung der Kommission, veröffentlicht im ABl. C 74 vom 10.03.1998, S. 31), sofern es sich bei dem relevanten Markt um einen Markt mit strukturellen Überkapazitäten in der EU handelt und das Unternehmen im Regelfall nicht einem Regionalfördergebiet belegen ist.

3.6 Die Umschuldung oder die Ablösung bestehender Kredite durch eine geförderte Beteiligung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

4 Konditionen

4.1 Die Garantie wird i.d.R. in Höhe von 70 v.H. der Beteiligungssumme und ggf. von 70 v.H. der vertraglich vereinbarten Ansprüche auf den Ertrag der stillen Beteiligung, wenn und soweit diese im Falle der Inanspruchnahme der Garantie entstanden sind, nach Maßgabe der Garantieurkunde gegeben.

Die Garantie für eine offene Beteiligung erstreckt sich auf den Kapitaleinsatz der eingegangenen Beteiligung und umfasst nicht tatsächlich entstandene oder fiktiv berechnete Gewinnansprüche und Wertsteigerungen. In Einzelfällen ist die Vereinbarung abweichender Regelungen möglich. Verzugsschäden und Prüfungskosten werden nicht in die Garantie einbezogen und dürfen auch nicht mittelbar bei der Ausfallberechnung berücksichtigt werden. Der Umfang der Garantie kann in Abweichung vom Regelsatz dann bis zu 90 v.H. erreichen, wenn die Beteiligung der Finanzierung von Vorhaben dient, denen eine besondere Struktur- oder Beschäftigungswirksamkeit zugesprochen wird. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die mit

a) der Schaffung wettbewerbsfähiger, zukunftsträchtiger Arbeitsplätze,

b) dem Einsatz innovativer, hochwertiger Technologien,

c) der Steigerung der Produktivität,

d) der Verbesserung des Qualifikationspotentials der Arbeitsplätze,

e) der Mobilisierung privaten Kapitals,

f) der Durchführung von Verbundobjekten

verbunden sind.

Dabei ist es erforderlich, dass mehr als eines der genannten Kriterien vom Vorhaben erfüllt wird.

4.2 Die Beteiligung beträgt mindestens 100.000 DM und soll i.d.R. einen Betrag von 2 Mio. DM nicht übersteigen. Der Beteiligungsnehmer hat sich in zumutbarem Umfang an der Finanzierung des Fördervorhabens zu beteiligen.

4.3 Die Laufzeit der zu einer stillen Beteiligung gegebenen Garantie soll i.d.R. einen Zeitraum von 10 Jahren nicht übersteigen.

Die Garantie des Landes für eine offene Beteiligung wird für eine Dauer von bis zu 10 Jahren gegeben. Bei einer vorzeitigen Aufgabe der Beteiligung durch die KBG und einer Veräußerung mit Gewinn behält das Land sich vor, an dem Mehrerlös in Relation zu seiner Risikoübernahme zu partizipieren. Nähere Einzelheiten werden in den „Allgemeinen Bestimmungen“ festgelegt.

4.4 Bei Kündigung einer stillen Beteiligung werden Zahlungseingänge zunächst auf die Kosten, den Beteiligungsertrag und dann auf die Beteiligungssumme angerechnet. Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern. Im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch den Beteiligungsnehmer trägt dieser die Kosten der Kündigung.

4.5 Die Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und Beteiligungsgeber dürfen keine das Land benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.

4.6 Die KBG darf für den nicht garantierten Anteil der Beteiligung keine Sicherstellung verlangen.

4.7 Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust darf im Konkurs- und Vergleichsfall nicht ausgeschlossen sein.

Die KBG hat mit sämtlichen Ansprüchen aus einer stillen Beteiligung im Rang hinter die Ansprüche aller übrigen Gläubiger des Beteiligungsnehmers, ausgenommen die Ansprüche aus Eigenkapital, eigenkapitalersetzenden Leistungen der Gesellschafter und von deren Angehörigen zurückzutreten.

4.8 Als ungesicherte Mitbeteiligte am Unternehmensrisiko muss die KBG sich Überwachungsrechte ausbedingen. Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung der KBG.

4.9 Eine kaufmännische und finanzwirtschaftliche Überwachung der Unternehmensentwicklung ist unerlässlich. Aus diesem Grunde kann der Beteiligungsnehmer verpflichtet werden, eine kaufmännische und finanzwirtschaftliche Überwachung der Unternehmensentwicklung durch einen Unternehmensberater nachzuweisen. Die Kosten dieser Überwachung hat der Beteiligungsnehmer zu tragen. Die KBG erstattet regelmäßig – mindestens einmal zum Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens – Bericht über die Unternehmensentwicklung an die C&L Deutsche Revision (s. Nr. 5.1).

4.10 Der Beteiligungsertrag bei einer stillen Beteiligung ist in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen erfolgsabhängigem und erfolgsunabhängigem Anteil zu bemessen.

5 Verfahren

5.1 Die

C&L Deutsche Revision AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Zweigniederlassung Düsseldorf,
Moskauer Straße 19,
40227 Düsseldorf

(im folgenden Dt. Revision genannt), ist beauftragt, beim Garantieverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Garantiezusagen vorzubereiten, zu verwalten und ggf. abzuwickeln. Die Dt. Revision ist im Rahmen des ihr erteilten Auftrags befugt, für das Land tätig zu werden. Sie ist berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Nordrhein-Westfalen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.

5.2 Anträge auf Übernahme einer Landesgarantie sind in 3-facher Ausfertigung bei der Dt. Revision zu stellen. Dabei sind die Bereitschaftserklärung des Beteiligungsgebers zur Beteiligungshergabe mit Angabe der Höhe der vorgesehenen Beteiligung sowie eine Beurteilung des Beteiligungsnehmers beizufügen. Diese Beurteilung hat auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen und soll ein Urteil über die voraussehbare künftige Entwicklung, ggf. weitere Entwicklungsmöglichkeiten und die aufgrund der in Aussicht genommenen Beteiligung zu erwartenden positiven Veränderungen einschließen.

Wenn die von der KBG für ihre eigene Entscheidungsfindung erarbeiteten und zusammengestellten Unterlagen dem Land eine umfassende Risikoabwägung möglich machen, werden diese Unterlagen herangezogen; der Antrag wird in einem vereinfachten Verfahren bearbeitet sowie zur Entscheidung gebracht.

5.3 Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und ggf. in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge und Fälligkeitsdatum) beim Beteiligungsnehmer und ggf. beim Beteiligungsgeber bestehen.

5.4 Die Dt. Revision ist berechtigt, in Einzelfällen Stellungnahmen zum Vorhaben einzuholen.

5.5 Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind und der unter Nr. 3.5 ff angeführte Verwendungszweck als gegeben angesehen werden kann. Es gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Dt. Revision ab.

5.6 Über den Antrag auf Übernahme einer Garantie des Landes berät der Landesgarantieausschuss.

5.6.1 Dem Landesgarantieausschuss gehören an je ein Vertreter:

a) des Finanzministeriums,

b) des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr (als Vorsitzender),

c) des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

d) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

e) der Westdeutschen Landesbank, Girozentrale, Düsseldorf/Münster,

f) des privaten Bankengewerbes, der Sparkassen und der genossenschaftlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen,

g) der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern und der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern.

Die Vertreter zu e), f) und g) werden jeweils von deren Spitzenverbänden/ -vereinigungen auf Landesebene bzw. von ihrem Vorstand oder ihrer Geschäftsführung benannt.

5.6.2 Der Landesgarantieausschuss berät die Anträge in Sitzungen, in denen der Beteiligungsnehmer und der Beteiligungsgeber gehört werden können. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.

5.6.3 Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesgarantieausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Das Ergebnis der Beratung wird von der Dt. Revision protokolliert.

5.7 Über die Garantiebewilligung entscheidet das Finanzministerium.

5.7.1 Das Finanzministerium gibt seine Entscheidung über den Garantieantrag dem Beteiligungsnehmer sowie dem Beteiligungsgeber bekannt. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt, versehen sein. Die Übernahme der Garantie kann im Einzelfall von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

5.7.2 Eine Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach deren schriftlicher Bekanntgabe ein Beteiligungsvertrag abgeschlossen und der Dt. Revision zugeleitet worden ist. In Einzelfällen kann, bei Vorliegen einer überzeugenden Begründung, Fristverlängerung gewährt werden.

5.7.3 Beteiligungsnehmer und Beteiligungsgeber sind verpflichtet, vor Aushändigung der Garantieurkunde eintretende/ bekannt werdende wesentliche Veränderungen – insbesondere Verschlechterungen – der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus den Antragsunterlagen ergeben haben oder in der Sitzung des Landesgarantieausschusses dargestellt wurden, unverzüglich anzuzeigen.

5.7.4 Kommt der Beteiligungsgeber dieser Verpflichtung nach Nr. 5.7.3 nicht nach, hat dies den Widerruf der bewilligten Garantie zur Folge; folgt der Beteiligungsnehmer dieser Verpflichtung zur Unterrichtung nicht, kann das Land vom Beteiligungsgeber eine außerordentliche Kündigung des Beteiligungsvertrages verlangen, ein entsprechendes außerordentliches Kündigungsrecht ist von den Vertragsparteien zu vereinbaren.

5.8 Nach Bewilligung der Garantie durch das Finanzministerium fordert die Dt. Revision den Beteiligungsgeber auf, einen schriftlichen Beteiligungsvertrag vorzulegen. In diesem Vertrag müssen die von der Dt. Revision mitgeteilten Einzelheiten und die „Allgemeinen Bestimmungen zum Beteiligungsvertrag und zum Garantieverhältnis“ (Anlage) berücksichtigt sein.

5.8.1 Sofern der Beteiligungsvertrag die im Zusammenhang mit der Garantiebewilligung notwendigen Festlegungen (Nr. 5.8) berücksichtigt, veranlasst die Dt. Revision die Ausstellung der Garantieurkunde und übersendet diese zur Unterzeichnung und Eintragung in das Kapitalbuch für Gewährleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen an das Finanzministerium.

5.8.2 Zum wesentlichen Inhalt der Garantieurkunde gehören die „Allgemeinen Bestimmungen zum Beteiligungsvertrag und zum Garantieverhältnis“, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

5.8.3 Die Garantie wird wirksam, wenn

5.8.3.1 dem Beteiligungsgeber die vom Finanzministerium unterzeichnete Garantieurkunde ausgehändigt worden ist, auf der die Eintragung der Garantie im Kapitalbuch für Gewährleistungen vermerkt ist, und

5.8.3.2 der Beteiligungsgeber die Garantieurkunde annimmt.

Im Fall von offenen Beteiligungen hat der Beteiligungsgeber erforderlichenfalls außerdem zu bestätigen, dass die notarielle Beurkundung des unter Nr. 5.8 genannten Beteiligungsvertrages stattgefunden hat.

6 Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Garantien Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

__________________________________________________

Anlage zum RdErl. v. 1.11.1998 (Stand: Dezember 2003)

Allgemeine Bestimmungen zum Beteiligungsvertrag und zum Garantieverhältnis

1 Beteiligungsvertrag

1.1 Vorbemerkung

Die Formulierung des nach Nummer 5.7.2 der "Richtlinie des Landes NRW für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" (im folgenden als Richtlinie bezeichnet) der C&L Deutsche Revision vorzulegenden schriftlichen Beteiligungsvertrages bleibt dem Beteiligungsgeber (Kapitalbeteiligungsgesellschaft, im folgenden KBG genannt) überlassen, der die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt.

1.2 Vertragsregelungen

1.2.1 Der Beteiligungsvertrag muss so ausgestaltet sein, dass die in der Richtlinie festgelegten Grundsätze - insbesondere soweit Nummer 4 Einzelregelungen trifft - darin ihren Niederschlag finden. Im übrigen darf er nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre, und ist unter Beachtung der Garantiezusage des Landes auszufertigen.

Außerdem ist dem Beteiligungsvertrag insbesondere bei Vorhaben nach Nummer 3.5.1 der Garantierichtlinie eine Planung über den zeitlichen Ablauf des Entwicklungsvorhabens beizufügen. Dieser Planung sollen die Entwicklungsteilschritte und die entsprechenden erforderlichen Finanzierungsteilbeträge zugrunde liegen. Die Valutierung hat der Kapitalbeteiligung hat sich am Erreichen der Teilziele zu orientieren; werden Zwischenziele nicht in dem geplanten Zeitraum erreicht, ist der Fortgang der Mittelauszahlung mit dem Land (C&L Deutsche Revision) abzustimmen.

1.2.2 Er ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Garantiezusage abzuschließen und der C&L Deutsche Revision unverzüglich zu übersenden. In Ausnahmefällen kann Fristverlängerung beantragt und von der C&L Deutsche Revision im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gewährt werden.

2 Stellung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft gegenüber dem Land

2.1 Sorgfaltspflicht

Die KBG ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Richtlinie und der Bestimmungen der Garantieerklärung anzuwenden.

2.2 Sie hat eine entsprechend Nummer 2.2 der Richtlinie lautende Verpflichtungserklärung gegenüber der C&L Deutsche Revision als Beauftragte des Landes abzugeben.

2.3 Berichtspflicht

2.3.1 Bis spätestens 15. Januar jeden Jahres ist der C&L Deutsche Revision die Höhe der am 31. Dezember des Vorjahres jeweils garantierten Beteiligung zu melden.

2.3.2 Der C&L Deutsche Revision ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgestellte, auf Anforderung testierte Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) des Beteiligungsnehmers mit einer Stellungnahme der KBG unverzüglich zuzusenden.

2.3.3 Der C&L Deutsche Revision ist unverzüglich mitzuteilen, wenn

a) der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat. Außerdem sind der C&L Deutsche Revision alle sonst für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse mitzuteilen. Das gilt beispielsweise, wenn

aa) der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte länger als zwei Monate in Verzug geraten ist,

ab) die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,

ac) in der Gesellschaft, an der die KBG sich beteiligt hat, Auseinandersetzungen mit den übrigen Gesellschaftern drohen,

ad) die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines Gesellschafters beantragt wird,

ae) sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach Ansicht der KBG die vertragsmäßige Abwicklung der Beteiligung gefährdet wird,

af) der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt,

ag) ein Vertragspartner die Beteiligung kündigt oder anderweitig zu beenden sucht,

b) der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt.

2.4 Prüfung/Auskunftserteilung

2.4.1 Die KBG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch das Land Nordrhein-Westfalen oder dessen Beauftragte und den Landesrechnungshof zu dulden.

2.4.2 Sie hat den genannten Stellen jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

2.5 Beendigung der Beteiligung

2.5.1 Die KBG darf die Beteiligung nur im Einvernehmen mit dem Land kündigen, aufgeben, veräußern oder anderweitig beenden. Falls ein Verkauf der Anteile nicht möglich ist, sind Verhandlungen zwischen dem Land und der KBG über die Abwicklung der Garantie aufzunehmen.

2.5.2 Das Land kann die Beendigung der Beteiligung durch die KBG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2.5.3 Wenn die KBG in den Fällen der Nummer 2.5.1 und 2.5.2 die Beteiligung gleichwohl nicht beendet, wird das Land von seiner Garantieverpflichtung frei.

3 Stellung des Beteiligungsnehmers gegenüber der Kapitalbeteiligungsgesellschaft und gegenüber dem Land

Es ist Aufgabe der KBG, entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Beteiligungsnehmer bzw. seinen Gesellschaftern zu treffen.

3.1 Auskünfte

Der Beteiligungsnehmer hat

a) der KBG und der C&L Deutsche Revision auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der KBG jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres den von einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgestellten, auf Anforderung testierten Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Darüber hinaus können die KBG und die C&L Deutsche Revision Zwischenabschlüsse und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern;

b) der KBG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.

3.2 Zustimmung

3.2.1 Der Beteiligungsnehmer hat bei folgenden Maßnahmen die Zustimmung der KBG einzuholen:

a) Veränderung des Kreises der Gesellschafter oder der Teilhaber

b) Änderungen in der Geschäftsführung oder bei ähnlich leitenden Personen

c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in wesentlichem Umfang

d) wesentliche Erweiterung oder Einschränkung der technischen Betriebskapazität sowie wesentliche Änderungen des Geschäftszweiges

e) Abschluss von Rechtsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere Beteiligung an anderen Unternehmungen

f) Abschluss von Betriebsüberlassungs- und -pachtverträgen, von Interessengemeinschafts- oder Organverträgen und ähnlichen über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften.

3.2.2 Soweit die Maßnahmen nach Nummer 3.2.1 nicht vom Beteiligungsnehmer veranlasst sind, hat er diese unverzüglich der KBG anzuzeigen.

3.3 Besichtigungsrecht, Überprüfung

Die KBG und die C&L Deutsche Revision sowie ihre Beauftragten haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen. Sie haben ferner das Recht, die Jahresabschlüsse sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen, wenn das Testat für die Jahresabschlüsse nicht beigebracht, eingeschränkt oder verweigert worden ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Beteiligungsnehmer seinen Verpflichtungen nach Nummer 3.1 nicht nachkommt.

3.4 Außerordentliche Kündigung bei stillen Beteiligungen

Der Beteiligungsnehmer hat anzuerkennen, dass die stille Beteiligung aus wichtigem Grund von der KBG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die KBG außerdem von ihrer Einlageverpflichtung befreit. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

3.4.1 wenn der Beteiligungsnehmer wesentliche Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag verletzt,

3.4.2 wenn beim Beteiligungsnehmer Umstände eintreten, die nach Ansicht der KBG die Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen,

3.4.3 wenn der Beteiligungsnehmer ohne Zustimmung der KBG seinen derzeitigen Geschäftsbetrieb vollständig oder zu einem wesentlichen Teil einstellt, seine Anlagen oder die Ausrüstung seiner Anlagen vollständig oder zu einem wesentlichen Teil von dem jetzigen Betriebsort entfernt, verpachtet, verkauft oder sonst wie überträgt oder den Sitz seiner Verwaltung nach außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt.

3.5. Prüfung

3.5.1 Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die unter Nummer 2.4.1 genannten Stellen oder deren Beauftragte zu dulden.

3.5.2 Desgleichen hat er den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

3.5.3 Der Beteiligungsnehmer gestattet, dass das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund, der beim Beteiligungsnehmer liegt, und einer deshalb drohenden Inanspruchnahme des Landes Auskünfte beim Finanzamt einholt.

3.6 Entbindung der KBG von ihrer Schweigepflicht

Der Beteiligungsnehmer hat sich damit einverstanden zu erklären, dass die KBG dem Land und den zur Prüfung berufenen Organen des Landes alle notwendigen Auskünfte gibt.

3.7 Privatentnahmen/Gewinnausschüttungen

Die Privatentnahmen/Gewinnausschüttungen sind so zu bemessen, daß der Beteiligungsnehmer seine Verpflichtungen aus der Beteiligung erfüllen kann und eine angemessene Eigenkapitalbildung erfolgt.

3.8 Versicherungen

Der Beteiligungsnehmer hat seinen Betrieb branchenüblich in ausreichendem Umfange zu versichern.

3.9 Prüfungskosten

Der Beteiligungsnehmer hat die Kosten der Prüfung nach Nummer 2.4.1 und Nummer 3.6.1 aus Gründen, die beim Beteiligungsnehmer liegen, zu tragen.

3.10 Ablösung der stillen Beteiligung

3.10.1 Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag zum Nennwert zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen. Das gleiche gilt im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und der außerordentlichen Kündigung gemäß Nummer 3.4.

3.10.2 Für den Fall der vorzeitigen Kündigung kann ein Agio vereinbart werden.

4 Inanspruchnahme des Landes aus der Beteiligungsgarantie

4.1 Das Land kann bei einer stillen Beteiligung in Anspruch genommen werden, wenn

4.1.1 feststeht, dass die stille Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist,

4.1.2 die Gesamtabrechnung der stillen Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass die im Rahmen der Richtlinie vertraglich begründeten Ansprüche der KBG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.

4.1.3 Kommen Ansprüche nach Nummer 4.1.1 und Nummer 4.1.2 in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.

4.2 Das Land kann bei einer offenen Beteiligung in Anspruch genommen werden, wenn die Beteiligung beendet worden ist und der bei Erwerb der Geschäftsanteile gezahlte Preis durch die im Zusammenhang mit der Beendigung empfangenen Leistungen unterschritten worden ist oder im Einzelfall in Absprache mit dem Land die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes einvernehmlich festgestellt wurden. Auf Verlangen hat die KBG die Angemessenheit von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Beteiligung nachzuweisen.

4.3 Das Land kann auf die voraussichtlich zu leistende Garantieschuld Abschlagzahlungen entrichten.

4.4 Vereinbarungen zwischen der KBG und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil des Garanten bleiben außer Betracht.

4.5 Abtretung verfügbarer Ansprüche

Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die KBG einen Anteil der ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis an das Land abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen. Die KBG hat den abgetretenen Anteil treuhänderisch für das Land zu verwalten. Stehen der KBG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist das Land am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nichtgarantierten Teil zu beteiligen.

4.6 Sorgfaltspflicht

Die KBG hat sich ggf. auch nach Fälligwerden der Beteiligung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns um Rückzahlung der fälligen Beträge zu bemühen.

4.7 Freistellung des Landes

Das Land wird aus seiner Beteiligungsgarantie insoweit frei, als die KBG eine ihr auferlegte Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung eintritt; es sei denn, die KBG kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch ohne ihre Pflichtverletzung eingetreten wäre.

5 Kosten

5.1 Antragsgebühr

Die Antragsteller haben bei Antragstellung einmalig 1,0 % des beantragten Garantiebetrages, mindestens jedoch 500,- DM und höchstens 50.000,- DM zu entrichten. Dieses Antragsentgelt ist mit der Antragstellung fällig und auch im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des Garantieantrages zu zahlen.

5.2 Garantieprovision bei stillen Beteiligungen

Das Land erhebt jährlich eine Provision von 0,5 % des Garantiebetrages bzw. des verbliebenen Garantiebetrages. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieerklärung an die KBG und ist auch mit der Aushändigung der Garantieerklärung fällig. Die späteren Provisionen sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen; die laufende Provision wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Garantieurkunde als erledigt zurückgegeben wird bzw. bei Inanspruchnahme des Landes.

5.3 Garantieprovision bei offenen Beteiligungen

Das Land erhebt jährlich eine Provision von 0,5 % des Garantiebetrages bzw. des verbliebenen Garantiebetrages.

Grundsätzlich beansprucht das Land einen Anteil an den auf die KBG entfallenden Gewinnansprüchen aus einer garantierten Beteiligung und an evtl. anfallenden Veräußerungserlösen bei Beendigung einer garantierten Beteiligung. In Fällen, in denen eine KBG keine Gewinnausschüttungen vornimmt und die stehen gelassenen Gewinne der Gewährung weiterer landesgarantierter Beteiligungen dienen, verzichtet das Land auf dieses Recht.

Wenn Gewinnausschüttungen vorgenommen werden, ist das Land hieran nach Berücksichtigung einer kalkulatorischen Rendite von 8 % p.a. des durchschnittlich gebundenen Beteiligungskapitals mit dem gewogenen Durchschnitt seiner Risikoübernahmen zu beteiligen.

In den übrigen Fällen ist im jeweiligen Garantiefall eine entsprechende Vereinbarung mit der KBG zu treffen.

5.4 Das Land als Garantiegeber behält sich vor, bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Landesgarantie, die von den Antragstellern zu vertreten sind, und im Falle der Fristverlängerung nach Nummer 1.2.2 ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nummer 5.1 geregelten Antragsentgelts zu erheben.

6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Garantieübernahme sich ergebenden Ansprüche ist Düsseldorf.

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