Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative „Heimat-Preis“ (Heimat-Preis Nordrhein-Westfalen)
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
– StabH 01.20.01.03-2023-HP-001 –
Vom 31. Januar 2023
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1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert durch Übernahme der Preisgelder die Auslobung und Verleihung von Heimat-Preisen durch Städte, Kreise und Gemeinden.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach
a) den nachstehenden Regelungen,
b) den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie
c) den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO.
1.2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Preisgelder für die Verleihung von Heimat-Preisen über Städte, Gemeinden und Kreise, die damit vor Ort ehrenamtliches Engagement und nachahmenswerte Praxisbeispiele im Bereich der Gestaltung von Heimat würdigen und hervorheben.
2.2 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Städte, Kreise und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.
2.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.1 Art der Zuwendung
Projektförderung
2.3.2 Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.3.3 Form der Zuwendung
Zweckgebundene Zuweisung
2.3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
a) für den örtlichen Heimat-Preis ein Rats- oder Kreistagsbeschluss über die Teilnahme an diesem Landesprogramm vorliegt,
b) dieser Preis bis zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres vergeben wird und
c) die Beschlussfassung die Kriterien beinhaltet, nach denen der Heimat-Preis vergeben werden soll.
Die Heimat-Preise können einmal jährlich durch die Städte, Kreise und Gemeinden vergeben werden. Der Heimat-Preis der Städte, Kreise und Gemeinden kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preiskategorien oder -abstufungen verliehen werden. Sofern das Land Nordrhein-Westfalen Schwerpunkte festlegt, sind diese zu berücksichtigen.
2.3.5 Bemessungsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt kreisangehörigen Kommunen 5.000 Euro, kreisfreien Kommunen 15.000 Euro und Kreisen 10.000 Euro zur jeweiligen örtlichen Auslobung des Heimat-Preises. Die Zuwendung ist ausschließlich für die Vergabe der Preisgelder zu verwenden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Organisation der Preisvergabe.
2.3.6 Teilnahme von örtlichen Heimat-Preisträgern an der Vergabe des Landes-Heimatpreises Nordrhein-Westfalen
Um die Vielfalt des ehrenamtlichen Engagements zur Gestaltung unserer Heimat zu zeigen, vergibt das Land Nordrhein-Westfalen jährlich einen Landes-Heimatpreis. Die Auswahl erfolgt aus dem Kreis der örtlichen Heimat-Preisträger. Die auslobende Kommune benennt der zuständigen Bezirksregierung zum 31. Dezember des Förderjahres ein Projekt aus der örtlichen Auslobung des Heimat-Preises unter Beifügung einer kurzen und aussagekräftigen Begründung der Entscheidung.
3 Verfahren
3.1 Antragsverfahren
Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.heimatfoerderung.nrw/onlineantrag#login). Abweichend von Nummer 3.1 der VV Teil II zu § 44 LHO – VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) –, im Folgenden VVG, bedarf es bei einer Antragstellung über das Online-Förderportal keines zusätzlichen schriftlichen Antrags.
3.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Nummer 4.1 der VVG erfolgt die Bekanntgabe auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage A) durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung per E-Mail.
3.3 Auszahlung
Abweichend von Nummer 1.4 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden –, im Folgenden ANBest-G, wird die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorgenommen
3.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des dort bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen. Abweichend von Nummer 7.1 der ANBest-G hat dies bis zum 31. März des der Förderung folgenden Jahres zu geschehen.
3.5 Rückzahlung
Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen. Abweichend von Nummer 9.5 Satz 1 der ANBest-G können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.
3.6 Prüfrechte
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Bewilligungsbehörde sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.
4 Allgemeine Bestimmung
Die Förderung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen. Hierunter fallen zum Beispiel die Namensnennung in Publikationen, Pressemitteilungen, Anbringen einer Beschilderung.
5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.