Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative „Heimat-Werkstatt“ (Heimat-Werkstatt Nordrhein-Westfalen)
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
– StabH 01.20.01.03-2023-HW-001 –
Vom 15. Februar 2023
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den offenen Diskurs über Heimat unter Einbindung von Initiativen und Organisationen sowie von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Ziel der Bewusstwerdung und Herausarbeitung ihrer lokal beziehungsweise regional prägenden, identitätsstiftenden Besonderheiten und der Stärkung der Gemeinschaft.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach
1. den nachstehenden Regelungen,
2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie
3. den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO.
1.2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Förderung von Vorhaben aus der Heimat-Werkstatt
2.1 Gegenstand der Förderung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Vorhaben, die Menschen miteinander in Diskussions- und Arbeitsprozesse bringen, welche die Frage behandeln, was die lokale Identität eines Viertels, eines Dorfes, einer Gemeinde oder einer Region, ausmacht. Die Heimat-Werkstatt-Projekte sollen sich auch an solche Menschen richten, die erst noch für ein Engagement in ihrem sozialen Umfeld aktiviert und gewonnen werden müssen. Es sollen sowohl neue Begegnungen sowie der Austausch und die Entwicklung von Gemeinschaftsprojekten derjenigen gefördert werden, die sich bereits in einer Region verwurzelt fühlen, als auch Gemeinschaftsprojekte für jene, für die der Identifikationsprozess mit einer neuen Umgebung und gegebenenfalls mit einer neuen Sprache oder Kultur gerade erst begonnen hat.
2.2 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Städte, Kreise und Gemeinden sowie private und gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen. Eine Weiterleitung der Zuwendung durch Städte, Kreise und Gemeinden ist unter den Voraussetzungen von Nummer 12 der VV Teil II zu § 44 LHO – VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG, zulässig.
2.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.1 Art der Zuwendung
Projektförderung
2.3.2 Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
2.3.3 Form der Zuwendung
Zweckgebundener Zuschuss
2.3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
1. ein offener Diskussions- und Arbeitsprozess durchgeführt wird,
2. die Ergebnisse anschließend in geeigneter Form, beispielsweise digital, als Aushang oder in einer veröffentlichten Medienmitteilung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
3. das Vorhaben im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und
4. das Vorhaben nicht die Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben zum Gegenstand hat.
2.3.5 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die dem jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Ausgaben. Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, maximal 10.000 Euro, an einem Vorhaben. Die Mindestförderhöhe beträgt 1.000 Euro. Als grundsätzlich zuwendungsfähig können beispielsweise folgende Ausgaben anerkannt werden:
1. Mieten für Veranstaltungsräume
2. Mieten für Mobiliar, Geschirr, Gläser
3. Honorar für eine extern vergebene professionelle Moderation des Prozesses
4. Miete für eine Beschallungsanlage oder Mikrofone,
5. Strom und Technik,
6. Miete sanitärer Anlagen, das heißt Toilettenwagen oder Container,
7. angemessene Bewirtung mit Ausnahme von alkoholischen Getränken,
8. Werbung und Einladungen sowie
9. Druckkosten für Flyer, Plakate oder Dokumentation der Ergebnisse.
Förderfähig sind Ausgaben nur dann, wenn diese die Vermögenssphäre der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers tatsächlich verlassen. Insofern können Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Projekts oder der Maßnahme an sich selbst getätigt oder vorgesehen hat, bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für ihre oder seine Tätigkeit im Projekt oder für die Überlassung eigener Gegenstände vorgesehen hat. Weiterhin sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die durch Maßnahmen verursacht werden, die keine Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darstellen. Laufende Betriebs- und Personalkosten sind nicht zuwendungsfähig.
3 Verfahren
3.1 Antragsverfahren
Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.heimatfoerderung.nrw/onlineantrag#login). Abweichend von Nummer 3.1 der VVG und der VV Teil I zu § 44 LHO - VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich – im Folgenden VV – bedarf es bei einer Antragstellung über das Online-Förderportal keines zusätzlichen schriftlichen Antrags.
3.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Nummer 4.1 der VV beziehungsweise der VVG erfolgt die Bekanntgabe auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage A) durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung per E-Mail.
3.3 Auszahlung
Abweichend von Nummer 1.4 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden –, im Folgenden ANBest-G und von Nummer 1.4 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung –, im Folgenden ANBest-P, wird die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids vorgenommen.
3.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des dort bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen.
3.5 Rückzahlung
Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen. Abweichend von Nummer 8.5 Satz 1 der ANBest-P beziehungsweise von Nummer 9.5 Satz 1 der ANBest-G können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.
3.6 Prüfrechte
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Bewilligungsbehörde sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.
4 Allgemeine Bestimmung
Die Förderung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen.
Hierunter fallen zum Beispiel die Namensnennung in Publikationen und Pressemitteilungen.
5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.