Richtlinie
Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßenbaus (Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau – FöRi-kom-Stra)
Runderlass des Ministeriums für Verkehr
– III A 3 – 87-02/1 –
Vom 20. Januar 2020
1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
Anstelle der Zuweisungen des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz stellt das Land ab dem Jahr 2020 Mittel in zumindest entsprechender Höhe im Haushalt bereit. Aus diesen Mitteln gewährt das Land nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung gemäß dem Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 341), und der folgenden Richtlinien Zuwendungen für investive Maßnahmen an Straßen in der Baulast der Gemeinden, Städte, Kreise und Gemeindeverbände. Zweck der Förderung ist die Verwirklichung von Vorhaben, die zur Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sind.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Allgemein
Förderfähig sind kommunale Vorhaben, die geeignet sind,
a) einen sicheren und leistungsfähigen Straßenverkehr zu gewährleisten,
b) die Sicherheit an Bahnübergängen zu erhöhen sowie
c) den Verkehrsfluss zu verbessern.
Dabei ist der Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr angemessen Rechnung zu tragen.
2.2 Förderfähig sind im Einzelnen:
a) Bau, Ausbau und grundhafte Erneuerung maßgeblicher Bestandteile des Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast
Maßgebend ist die herausgehobene Funktion, die der Straße beispielsweise nach einem Gesamtverkehrskonzept oder dem Flächennutzungsplan (FNP) zukommt (Straßen mit maßgeblicher Verbindungsfunktion);
b) Verkehrsleitsysteme
c) Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Bundeswasserstraßengesetz vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist. Gefördert wird bei der Änderung von Kreuzungen der auf den kommunalen Straßenbaulastträger nach Kreuzungsrecht entfallende Anteil. Dies gilt mit Ausnahme von Maßnahmen nach §§ 3, 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz nur für verkehrswichtige Straßen,
d) Rad- und Gehwege im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau verkehrswichtiger Straßen
e) Bussonderfahrstreifen (laufende Nummer 25 - Zeichen 245 - der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist) im Zuge von verkehrswichtigen Straßen,
f) Tunnelsicherheit
Sicherheitstechnische Nachrüstung bestehender kommunaler Straßentunnel im Zuge von verkehrswichtigen Straßen sowie
g) Mitfahrerparkplätze an verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
b) privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Es müssen folgende Unterlagen vorliegen:
a) ein Bauentwurf in Anlehnung an die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE); in dem Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern,
b) ein Gesamtverkehrskonzept oder eine vergleichbare Planunterlage,
c) eine Auflistung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Barrierefreiheit geplant sind,
d) ein Vermerk über die Anhörung der/des Behindertenbeauftragten oder über die Beteiligung von Organisationen, die die Interessen von Menschen mit Behinderung vertreten (Behindertenbeiräte, anerkannte Verbände), sowie
e) Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bebauungsplan/Planfeststellung), die Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen) sowie über das Ergebnis der erfolgten Abstimmung mit städtebaulichen und strukturpolitischen Maßnahmen, die mit dem Bauvorhaben zusammenhängen.
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren oder modifizieren.
4.2 Bagatellgrenzen
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze überschreiten.
Diese beträgt:
a) 20.000 EUR bei Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 3, 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz (Kostendrittel),
b) 50.000 EUR bei Maßnahmen an Straßenkreuzungen mit anderen Baulastträgern (Kostenanteil) und bei den nicht zur Fahrbahn gehörenden Bestandteilen des Straßenkörpers im Zuge von Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast,
c) 200.000 EUR in allen anderen Fällen.
4.3 Finanzierung und Baurecht
Die Finanzierung des Eigenanteils muss gewährleistet sein und es muss uneingeschränktes Baurecht vorliegen. Der erforderliche Grunderwerb muss gesichert sein.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung für Einzelvorhaben gewährt.
5.2 Finanzierungsart
5.3 Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage und Eigenanteil
Bemessungsgrundlage sind Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast ergeben. Die finanzielle Beteiligung einer Kommune am Eigenanteil eines anderen Antragstellers kann als dessen Eigenanteil anerkannt werden.
Zweckgebundene Spenden bleiben bei der Bemessung der Zuwendungen außer Betracht, soweit für den Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
Gleiches gilt für bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten, die als fiktive Ausgabe auf den Eigenanteil anrechenbar sind, soweit für den Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
Die finanzielle Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Unternehmens, das mehrheitlich in kommunaler Hand ist und satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnimmt, kann als Eigenanteil der antragstellenden Kommune anerkannt werden.
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1.1 Allgemein
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, einschließlich Grunderwerb.
Weiterhin gehören hierzu die Verwaltungskostenpauschalen bei Kreuzungsmaßnahmen nach Eisenbahnkreuzungsgesetz und Bundeswasserstraßengesetz, die der Antragsteller zu tragen hat. Bei Vorhaben nach den §§ 3, 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz wird das kommunale Drittel der in der Kreuzungsvereinbarung genehmigten kreuzungsbedingten Kosten als zuwendungsfähig festgesetzt.
5.4.1.2 Freimachen des Baufeldes
Ausgaben für das Freimachen des Baufeldes, insbesondere Gebäudeabbrüche, maßnahmenbedingte Leitungsverlegungen) können dann den zuwendungsfähigen Ausgaben zugerechnet werden, wenn sie nach Unterrichtung des Antragstellers über die Programmaufnahme gemäß Nummer 7.5 anfallen.
5.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen hat, wie beispielsweise Ausgaben für Erschließungsanlagen in Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beziehungsweise der Anliegerbeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 GV. NW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) geändert worden ist für straßenbauliche Maßnahmen, sowie
a) Verwaltungskosten (mit Ausnahme der Verwaltungskostenpauschale, Nummer 5.4.1.1),
b) Finanzierungskosten,
c) Ablösebeträge sowie
d) Mehrkosten nach § 16 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 7a des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist.
Das für Verkehr zuständige Ministerium behält sich ergänzende Hinweise für die Bewilligungsbehörden zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen von den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben vor.
5.5 Fördersätze und Förderschwerpunkte
Die Höhe der Fördersätze und etwaige Schwerpunkte der Förderung werden von dem für Verkehr zuständigen Ministerium im Vorfeld der Aufstellung eines Förderprogramms festgelegt.
Der Förderhöchstsatz darf bei der Anteilsfinanzierung 80 Prozent grundsätzlich nicht überschreiten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Nebenbestimmungen
Die für den jeweiligen Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 geltenden Nebenbestimmungen (ANBest-G beziehungsweise ANBest-P beziehungsweise NBest-Bau) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichend oder ergänzend hierzu sind insbesondere folgende besondere Nebenbestimmungen aufzunehmen:
6.1 Planungsänderungen
Soweit von der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung erheblich abgewichen werden soll (vergleiche Nummer 1.3 ANBest-G/ANBest-P/NBest-Bau), ist vor Verwirklichung dieser abweichenden Planung die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
6.2 Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendungen wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 80 Prozent der vorgesehenen Zuwendungen begrenzt.
6.3 Ausgabeblatt
Der Zuwendungsempfänger hat jährlich ein fortgeschriebenes Ausgabeblatt bis zum 15. März vorzulegen.
6.4 Beendigung des Vorhabens
Die Beendigung des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Eine Maßnahme gilt mit Abnahme der wesentlichen Bauteile (Straßenkörper, Ingenieurbauwerke, Ausstattung) als beendet im Sinne der Nummer 7.1 der ANBest-G beziehungsweise ANBest-P beziehungsweise NBest-Bau.
6.5 Kreuzungsmaßnahmen
Bei Kreuzungsmaßnahmen nach Eisenbahnkreuzungsgesetz obliegt es dem Zuwendungsempfänger, dafür Sorge zu tragen, dass der baudurchführende Kreuzungsbeteiligte auf Verlangen sämtliche für eine umfassende Rechnungsprüfung erforderlichen Belege einschließlich der für die Vergabe maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Vorhaben liegt. Überschreitet ein Vorhaben ausnahmsweise die Grenze zweier oder mehrerer Regierungsbezirke, entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium, welche Bezirksregierung Bewilligungsbehörde ist.
7.2 Anmeldung
Die Anmeldung von Fördervorhaben soll spätestens bis zum 31. Mai zur Vorbereitung des jährlichen Programmgesprächs erfolgen. Der Finanzierungsantrag nach Nummer 7.6 kann die Anmeldung ersetzen.
Es sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Beschreibung des Vorhabens,
b) Darlegung, warum das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und dass die Fördervoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen werden,
c) Mitteilung, mit welchem Ergebnis eine Abstimmung mit städtebaulichen und strukturpolitischen Maßnahmen erfolgt ist,
d) Übersichtsplan (Stadtplan oder ähnliches) mit Darstellung des kommunalen Gesamtverkehrskonzepts,
e) Lageplan im Maßstab 1:5.000 mit Einzeichnung des geplanten Gesamtvorhabens, dieses gegebenenfalls nach Bauabschnitten beziehungsweise Verkehrswerten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte,
f) Regelquerschnitt (alt/neu) mit Begründung,
g) vereinfachte Kostenberechnung sowie
h) Finanzierungsplan.
Die Anforderungen an die Unterlagen sollen je nach Art des Vorhabens auf das für die Beurteilung der Förderfähigkeit notwendige Maß beschränkt werden. Für eine einheitliche einfache Abwicklung werden entsprechende Musterformulare vorgegeben und auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt.
7.3 Programmplanung
Die zur Förderung angemeldeten Vorhaben werden jährlich in einem Programmgespräch des für Verkehr zuständigen Ministeriums mit der Bewilligungsbehörde und ggfs. mit dem Antragsteller erörtert. Dabei wird über die grundsätzliche Förderwürdigkeit und die mittelfristige Priorisierung entschieden. Im Anschluss an das Programmgespräch legt die Bewilligungsbehörde dem für Verkehr zuständigen Ministerium die eingegangenen Anmeldungen zur Entscheidung über die Aufnahme in das mittelfristige Programm vor.
7.4 Jahresförderprogramm für den kommunalen Straßenbau
Die Bewilligungsbehörde legt nach dem Programmgespräch dem Regionalrat die zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorgeschlagenen Maßnahmen vor und leitet das Votum des Regionalrates an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter.
7.5 Einplanungsmitteilung
Nach Veröffentlichung des Jahresprogramms durch das für Verkehr zuständige Ministerium unterrichtet die Bewilligungsbehörde den Antragsteller über die Aufnahme in das Jahresförderprogramm oder in das mittelfristige Programm (Einplanungsmitteilung).
Der Antragsteller ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und technischer Planung, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Jede Bewilligungsbehörde aktualisiert für ihren Bereich den Vorschlag für das mittelfristige Programm unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Mittel und leitet das Ergebnis dem für Verkehr zuständigen Ministerium in elektronischer Form zu. Wird ein Vorhaben nicht in das Programm aufgenommen, so unterrichtet die Bewilligungsbehörde den Träger des Vorhabens unter Angabe der Gründe.
7.6 Finanzierungsantrag
Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die zuvor in das Programm aufgenommen worden sind. Ein Erlass des für Verkehr zuständigen Ministeriums kann in Einzelfällen die Programmaufnahme ersetzen. In beiden Fällen ist ein entsprechender Finanzierungsantrag erforderlich.
Der Finanzierungsantrag mit den Unterlagen nach Nummer 4.1 ist der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Mai des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres vorzulegen.
7.7 Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 4 sowie die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben zeitnah und hält das Ergebnis der Prüfung fest. Bei der Bewilligung ist der im Jahr der Aufnahme des Vorhabens in das Jahresförderprogramm für den kommunalen Straßenbau gemäß Nummer 7.4 gültige Fördersatz maßgeblich.
7.7.1 Zuwendungsbescheid und Unterrichtungspflichten
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den anschließenden Baubeginn (erste Auftragsvergabe) oder gegebenenfalls dessen unplanmäßige Verzögerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde kann sich unbeschadet der Nummer 8.2.2 der VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung den Widerruf des Zuwendungsbescheides gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, für den Fall vorbehalten, dass mit dem Bau bis zum Ende des dem Jahr der Bewilligung folgenden Haushaltsjahres nicht begonnen worden ist. Die Bewilligungsbehörde unterrichtet das für Verkehr zuständige Ministerium zum Ende eines jeden Quartals in Listen über die erfolgten Erstbewilligungen.
7.7.2 Zweckbindungsfrist
Im Zuwendungsbescheid ist für Neu- und Ausbauvorhaben eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festzusetzen. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.
Abweichend hiervon ist die Zweckbindungsfrist mit zehn Jahren festzusetzen bei
a) Verkehrsleitsystemen,
b) grundhaften Erneuerungen.
7.7.3 Mittelausgleich
Änderungen bei der finanziellen Abwicklung sind vom Zuwendungsempfänger zu beantragen. Im Mittelausgleich prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie den geänderten finanziellen Vorstellungen durch Änderungsbewilligung entsprechen kann.
7.7.4 Erhebliche Planungsänderung
Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde, einer erheblichen Planungsänderung ausnahmsweise zuzustimmen, bedarf dies wiederum der Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums.
7.7.5 Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben
Erhöhungen der zuwendungsfähigen Ausgaben können nur aus besonderen Gründen unter Anlegung eines strengen Maßstabes berücksichtigt werden. Die ausnahmsweise Genehmigung eines Antrages auf Erhöhung der Zuwendungen zur Erreichung des Zuwendungszwecks im Sinne von Nummer 4.5 der VV beziehungsweise Nummer 4.3 der VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Bei Kostenminderungen ist im Sinne von Nummer 5.1 der VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 2 der ANBest-G beziehungsweise ANBest-P zu verfahren.
7.8 Auszahlung
Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung bei der Bewilligungsbehörde.
Bei der Auszahlung von Zuwendungen soll aus Vereinfachungsgründen in der Regel von den jeweils fälligen Zahlungsverpflichtungen des Zuwendungsempfängers der Anteil als zuwendungsfähig anerkannt werden, der dem Verhältnis der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Maßnahme entspricht.
7.9 Verwendungsnachweis
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob der Zuwendungsempfänger die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jährlich durch das fortgeschriebene Ausgabeblatt nachgewiesen hat.
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis und hält das Ergebnis fest. Werden die Abrechnungsunterlagen innerhalb der in den VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannten Frist der Bewilligungsbehörde nicht vorgelegt, so kann diese die Zuwendung aufgrund der bis dahin nachgewiesenen Aufwendungen zu Lasten des Zuwendungsempfängers abrechnen.
7.10 Übersichten über Fördermaßnahmen
Die Bewilligungsbehörde übersendet dem für Verkehr zuständigen Ministerium nach Ablauf des Haushaltsjahres Übersichten über laufende Vorhaben sowie eine Liste der abgerechneten Maßnahmen. Die Bewilligungsbehörde leitet dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) die entsprechenden Dateien zu.
7.11 Überprüfung der bestimmungsgemäßen Nutzung
Die Bewilligungsbehörde überwacht die bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Anlagen für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nummer 7.7.2.
8 Geltungsdauer
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.