Förderprogramm

Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW Landesprogramms Kultur und Schule

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

Weiterführende Links:
Landesprogramm „Kultur und Schule“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte zur künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt im Rahmen des NRW Landesprogramms Kultur und Schule die künstlerisch-kulturelle Bildung an Schulen.

Sie erhalten die Förderung für die Tätigkeit von Künstlern und Künstlerinnen sowie Kunstpädagogen und Kunstpädagoginnen in Angeboten außerhalb des Unterrichts von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 3.375 je Projekt.

Ihren Antrag richten Sie bis spätestens zum 31.5. des Jahres, in dem das Schuljahr beginnt, an die zuständige Bezirksregierung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kreisfreie Städte und Kreise, in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte, sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt muss außerhalb des Unterrichts regelmäßig und ein ganzes Schuljahr lang in etwa 40 Einheiten stattfinden.
  • Sie müssen Ihr Projekt darstellen.
  • Die Künstler und Künstlerinnen, Kunstpädagogen und Kunstpädagoginnen, die das Projekt durchführen, müssen ihre künstlerische Qualifikation durch einen tabellarischen Lebenslauf, eine Auflistung bisher mit Kindern und Jugendlichen durchgeführter Projekte sowie durch Weiterbildung mit Projektbezug nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW Landesprogramms Kultur und Schule

RdErl d. Ministerpräsidenten vom 16.3.2007
[zuletzt geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Kultur und Wissenschaft vom 4. Februar 2020]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Beachtung des Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der Kulturellen Bildung” vom 30. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 862), Zuwendungen für Projekte zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen.

Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Tätigkeit von Künstlern und Kunstpädagogen [1] in außerunterrichtlichen Angeboten in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.

Die ergänzende oder ersetzende Förderung bereits geförderter bzw. bestehender Angebote in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen auf der Grundlage dieser Richtlinie (Doppelförderung) ist nicht zulässig.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a) kreisfreie Städte und Kreise sowie

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

c) Träger genehmigter Ersatzschulen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung sind:

a) Durchführung außerunterrichtlicher Projekte von Künstlern und Kunstpädagogen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit einem Umfang von 45 Einheiten (Einheiten à 90 Minuten). Die Projekte sollen regelmäßig und ein ganzes Schuljahr lang in circa 40 Einheiten einmal wöchentlich stattfinden. Fünf Einheiten werden für die notwendige Vor- und Nachbereitung berücksichtigt. Projekte mit vergleichbarem zeitlichen Gesamtumfang können zusammengefasst und als Blockprojekt durchgeführt werden.

b) Darstellung des Projektes,

c) Nachweis der künstlerischen Qualifikation durch

  • einen tabellarischen Lebenslauf des Künstlers/Kunstpädagogen,

  • eine Auflistung von Projekten, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Schulen durchgeführt wurden,

  • Weiterbildungen mit Bezug zur Durchführung von Projekten mit bzw. an Schulen,

d) Erklärung des Künstlers/Kunstpädagogen, an den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern die Teilnahme nicht bereits nachgewiesen wird.

e) Durchführung eines eigenständigen Auswahlverfahrens nach dem gesonderten Erlass des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums vom 15. März 2007 und eine positive Entscheidung der Jury.

5 Art, Umfang, Höhe und Verwendung der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuweisung/Zuschuss

5.4 Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form eines Festbetrages.

a) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben beläuft sich pro künstlerischem Projekt auf 3.375 EUR. Ausnahmsweise kann dieser Betrag verdoppelt werden, wenn zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen in einer Gruppe mit Kinder und Jugendlichen arbeiten. Das Erfordernis, zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen einzusetzen, muss sich aus der Projektbeschreibung ergeben.

b) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die am Programm beteiligten Künstler und Kunstpädagogen beläuft sich auf 30,00 EUR pro Künstler und Kunstpädagogen. Die Mittel sind im Antrag nach Nummer 7.1 geltend zu machen.

5.4.1 Höhe der Festbeträge

Es werden gewährt:

a) für Projekte in allen Schulformen ein Festbetrag in Höhe von 2.700 EUR,

b) für Ersatz von Reiseausgaben der Jurymitglieder und als Aufwandsentschädigung für Jurymitglieder ein Festbetrag bis zu 900 EUR oder bis maximal 3 vom Hundert des Orientierungsrahmens, der der Jury als Planungsgrundlage zur Verfügung steht.

5.4.2 Verwendung der Zuwendung

Die Zuwendung ist für folgende Maßnahmen zu verwenden:

a) 27,50 EUR je 45 Minuten als Entgelt für die beteiligten Künstler und Kunstpädagogen,

b) Übernahme von Reise- und projektbezogenen Sachausgaben der beteiligten Künstler und Kunstpädagogen in Höhe von höchstens 750 EUR je Projekt bzw. beteiligtem Künstler oder Kunstpädagogen, wenn mehr als ein Künstler oder Kunstpädagoge am Projekt beteiligt ist (Ziffer 5.4, Buchstabe a, letzter Satz).

c) Übernahme von Ausgaben für eine Abschlusspräsentation oder -veranstaltung in Höhe von 100 EUR je Projekt.

6 Besondere Bestimmungen

6.1 Weiterleitung durch die Kreise

Die Bewilligungsbehörde hat in ihren Zuwendungsbescheiden an die Kreise diesen aufzugeben, die Zuwendung an ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiterzuleiten, soweit diese an den Projekten als Schulträger beteiligt sind.

6.2 Abweichende Regelungen

Abweichende Regelungen zur Durchführung einzelner Projekte dürfen in fachlich begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Schulleitung getroffen werden.

Die Förderung von Kooperations- und Sonderprojekten bedarf der Zustimmung des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

6.3 Versicherungsschutz

Die Veranstaltungen gelten als schulische Veranstaltungen. Für den Versicherungsschutz gilt Nummer 9 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (BASS 12 – 63 Nr. 2; ABl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85) sinngemäß.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, bei der Bezirksregierung einzureichen. Die Projektdatenblätter nach Muster 1(*) sind für jedes Projekt in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

a) Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Bezirksregierungen.

b) Die Bezirksregierungen haben dem für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Übersicht über die bewilligten Maßnahmen bis zum 30. Juni des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, vorzulegen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung in zwei Raten jeweils zum 1. September des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt und zum 1. März des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet.

7.4 Verwendungsnachweise

Die Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises wird für die Ersatzschulträger zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. November des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet, vorzulegen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass gilt in der vorstehenden Fassung erstmals für Projekte, die im Schuljahr 2020/2021 durchgeführt werden. Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Juli 2025. Für Projekte bis einschließlich Schuljahr 2019/2020 gelten die Richtlinien in der Fassung des Runderlasses vom 26. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 231).

Anhang

NRW Landesprogramm Kultur und Schule

RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 15.3.2007
[zuletzt geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Kultur und Wissenschaft vom 4. Februar 2020]

Dieser Erlass regelt in Ergänzung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW Landesprogramms Kultur und Schule das Antragsverfahren sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Ermittlung der zu fördernden Projekte.

1 Orientierungsrahmen

Als finanzielle Planungsgrundlage für die Durchführung der Auswahlverfahren durch die kommunalen Zuwendungsempfänger veröffentlicht das für Kulturangelegenheiten zuständige Ministerium zu Beginn eines Jahres einen Orientierungsrahmen, der sich an der Zahl der Schüler und der Zahl der Schulen in den Kommunen orientiert. Ein Anspruch auf eine Förderung in entsprechender Höhe kann daraus nicht abgeleitet werden.

2 Antragsverfahren

2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Projektdatenblätter nach dem Muster 1 sind vom Schulträger oder der Schule unmittelbar bis zum 31. März des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, bei dem für die Schule zuständigen Kreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Stadt/Gemeinde, die die Bagatellgrenze i.H.v. 12.500 Euro nach dem Orientierungsrahmen überschreitet, in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Führt eine kreisangehörige Stadt/Gemeinde ein eigenes Auswahlverfahren durch, reduziert sich der Orientierungsrahmen des Kreises entsprechend. Der Antrag auf Projektförderung ist vom Zuwendungsempfänger [1] bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, unter Beifügung einer Auflistung der ausgewählten Projekte (davon dürfen höchstens fünf als so genannte Nachrückerprojekte gekennzeichnet sein) und der Projektdatenblätter in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

2.2 Träger genehmigter Ersatzschulen

Ersatzschulträger reichen bis zum 31. März des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, den Antrag auf Projektförderung unter Beifügung der Projektdatenblätter in vierfacher Ausfertigung bei der zuständigen Bezirksregierung ein.

Kooperationsprojekte, an denen mehr als drei Schulen beteiligt sind, die kommunenübergreifend durchgeführt werden, an denen spartenübergreifend mehr als vier Künstler oder Kunstpädagogen beteiligt sind oder die eine Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen vorsehen, sind als so genannte Sonderprojekte direkt bei der zuständigen Bezirksregierung nach dem für Ersatzschulträger vorgeschriebenen Verfahren zu beantragen.

3 Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren wird durch die Zuwendungsempfänger – mit Ausnahme der Träger genehmigter Ersatzschulen – und die Bezirksregierungen nach folgenden Festlegungen durchgeführt:

3.1 Zusammensetzung der Jury

Die Jury besteht aus fünf unabhängigen Juroren, von denen vier durch den Zuwendungsempfänger bzw. die Bezirksregierung und ein Mitglied durch das für Kulturangelegenheiten zuständige Ministerium benannt wird. Das zuständige Ministerium kann sein Benennungsrecht delegieren.

Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:

  • zwei Künstler unterschiedlicher Sparten,

  • ein Mitglied mit schulfachlichem Hintergrund (z.B. Schulaufsicht, Fachberatung, Kompetenzteam),

  • ein Mitglied aus dem Bereich der kulturellen Jugendbildung,

  • ein von der Staatskanzlei benanntes Mitglied mit kulturfachlichem Hintergrund.

Bei den benannten Jurymitgliedern darf es sich nicht um Bedienstete oder Funktionsträger (z.B. Ratsmitglieder) der Zuwendungsempfänger, der Schulträger oder der Schulen handeln. Sie dürfen nicht selbst einen Antrag im Rahmen des Programms gestellt haben oder an einem Projekt beteiligt sein.

Die Entschädigung des mit der Übernahme der Jurytätigkeit verbundenen Aufwandes steht, unter Berücksichtigung der entsprechenden Festlegungen in der Förderrichtlinie, im Ermessen des Zuwendungsempfängers. Die Bezirksregierungen erhalten hierfür eine gesonderte Zuweisung.

Die Bezirksregierungen sind, insbesondere im Hinblick auf die Benennung eines Jurymitgliedes durch die Staatskanzlei NRW, von den Zuwendungsempfängern in das Berufungsverfahren einzubeziehen und über die Jurytermine zu informieren.

3.2 Auswahlkriterien und Projektauswahl

Die Auswahl der förderungswürdigen Projekte erfolgt für alle Jurymitglieder verbindlich nach den hier aufgeführten Kriterien:

a) Qualifikation der Projektleiter, Künstler und Kunstpädagogen

Erläuterung: Festzustellen ist anhand der biografischen Angaben, ob eine professionelle künstlerische Qualifikation durch Abschlüsse an Akademien/Hochschulen und/oder den künstlerischen Werdegang insgesamt ausreichend belegt ist und ob bereits Projekte mit Kindern und Jugendlichen an Schulen oder anderen Einrichtungen durchgeführt wurden.

b) Qualität der Projektideen/-planungen

Erläuterung: Die beigefügten Kurzbeschreibungen der Projekte sollen klare Ziele erkennen lassen und insbesondere Aussagen machen zu folgenden Aspekten:

  • Künstlerischer Ansatz (in Ergänzung oder Abgrenzung zu Angeboten, die im Unterricht gemacht werden)/Innovationsgehalt,

  • Zeitplanung/Phasierung,

  • Berücksichtigung des Entwicklungsstandes/des Alters der Zielgruppe,

  • Einbindung in kommunale oder in der Schule verfolgte Konzepte (Nachhaltigkeit)/Absprachen mit Lehrern der jeweiligen Schule,

  • Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen, auch in der Planung des Vorgehens,

  • Kreative Tätigkeiten der Kinder und Jugendlichen,

  • Form der Veröffentlichung/Präsentation der Ergebnisse (z.B. Abschlussveranstaltung),

  • es muss sich dezidiert um „ergänzende” Angebote im außerunterrichtlichen Bereich handeln, das heißt die Projekte dürfen nicht Bestandteil der Stundentafel des Regelunterrichts oder im Kerncurriculum vorgeschrieben sein, sie dürfen nicht in die Notengebung einfließen und die Schüler müssen sich frei für oder gegen die Teilnahme an einem konkreten Angebot entscheiden können.

c) Kontinuität der Angebote

Erläuterung: Die Richtlinie sieht vor, dass Blockprojekte im Ausnahmefall und in Absprache mit der Schule genehmigt werden können. Im Falle der Beantragung eines Blockprojektes soll von den Projektdurchführenden nachvollziehbar dargelegt werden, warum diese Art der Durchführung sinnvoll ist. Es ist darzulegen, dass das Projekt 40 Einheiten umfasst und wie sich diese auf den Durchführungszeitraum verteilen.

d) Vorrangige Förderung

Erläuterung: Vorrangig ausgewählt werden sollen Projekte, die sich an Kinder im Primarbereich wenden. Alle anderen Schulformen sind angemessen zu berücksichtigten.

e) Schulen mit besonderem Profil

Erläuterung: Vorrang haben sollen Projekte an Schulen, die sich ein kulturelles Profil gegeben haben oder dies beabsichtigen. Projekte an Schulen mit hohem Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund sollen, ebenso wie Projekte an inklusiv arbeitenden Schulen, stärker gewichtet werden.

f) Breite Einbeziehung der Sparten

Erläuterung: Grundsätzlich sollen Projekte aus allen Kunstsparten ausgewählt werden. Es gilt aber auch, bislang schwach vertretene Sparten, wie z.B. Literatur, Film oder neue Medien, durch gezielte Auswahl zu stärken.

Das für Kulturangelegenheiten zuständige Ministerium und das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen behalten sich vor, zur Überprüfung der Anwendung der vorgegebenen Qualitätskriterien, insbesondere auch im Hinblick auf die Evaluation des Programms, an den Auswahlsitzungen teilzunehmen bzw. einen Beobachter zu entsenden.

3.3. Gruppengröße

Abhängig von der jeweiligen Projektbeschreibung wird eine Gruppengröße von in der Regel zwölf bis 25 Teilnehmenden empfohlen.

3.4 Nachrückverfahren und Künstlerpool

Liegen der Jury mehr förderungswürdige Projekte vor als unter Beachtung des Orientierungsrahmens befürwortet werden könnten, so können höchstens fünf davon als so genannte Nachrückerprojekte im Antrag mit aufgeführt werden. Sollte eine Künstlerin beziehungsweise ein Künstler oder eine Kunstpädagogin beziehungsweise ein Kunstpädagoge seine Aufgaben aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, haben die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit, über den vorgenannten Künstlerpool einen qualifizierten Ersatz zu suchen. Um die Anwendung der Qualitätskriterien zu gewährleisten, ist die Übernahme von Projekten durch andere nur möglich, wenn es sich um solche aus dem Künstlerpool handelt. In diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt. In allen anderen Fällen setzt der Ersatz eines Projektes durch ein anderesbeziehungsweise die Nachbesetzung der Projektdurchführenden die Zustimmung der Bezirksregierung voraus. Änderungen gegenüber der dem Antrag beigefügten Projektliste sind im Verwendungsnachweis aufzuführen und zu begründen.

[1] Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weiblich Form mit umfasst sein.

(*) Hinweis: Die Projektdatenblätter entsprechen der Anlage (Muster 1) des RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 15.3.2007 in dieser Ausgabe (MBl. NRW. S. 294) und werden daher nicht noch mal abgedruckt.

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