Förderprogramm

LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Privatperson, Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Landschaftsverband Rheinland (LVR)

Ansprechpunkt:

Landschaftsverband Rheinland (LVR)

LVR-Inklusionsamt

Kennedy-Ufer 2

50679 Köln

Weiterführende Links:
LVR-Budget für Arbeit LVR – Integrationsfachdienste

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt einzugliedern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) fördert den Übergang von Menschen mit Behinderung in sozialversicherungspflichtige Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für folgende Personengruppen:

  • Beschäftigte von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder von anderen Leistungsanbietern,
  • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler,
  • Menschen mit seelischer Behinderung sowie
  • Menschen, bei denen eine Autismus-Diagnose besteht.

Sie erhalten die Förderung

  • durch Lohnkostenzuschüsse,
  • für Berufsbegleitung und Jobcoaching,
  • durch Einstellungsprämien,
  • durch Ausbildungsprämien sowie
  • durch Budgetleistungen zur Begründung oder Stabilisierung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bei

  • Lohnkostenzuschüssen je nach Einzelfall bis zu 75 Prozent des bereinigten Arbeitnehmer-Bruttolohnes, für Personen, die aus dem Arbeitsbereich einer WfbM in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis wechseln, bis zu 100 Prozent,
  • Einstellungsprämien bis zu EUR 7.000,
  • Ausbildungsprämien bis zu EUR 4.000,
  • Budgetleistungen in Abhängigkeit vom individuellen Bedarf.

Informationen zur Antragstellung erhalten Sie bei der Fachberatung der Integrationsfachdienste vor Ort sowie beim Landschaftsverband Rheinland (LVR), LVR-Inklusionsamt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • bei Lohnkostenzuschüssen, Einstellungs- und Ausbildungsprämien sowie allgemeinen Budgetleistungen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die förderfähige Personen einstellen,
  • bei Berufsbegleitung und Jobcoaching sowie Budgetleistungen: förderfähige schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten Förderleistungen nur für sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.
  • Die Arbeitsverhältnisse müssen mindestens für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen sein.
  • Das an die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezahlte Entgelt muss dem Mindestlohngesetz entsprechen.
  • Budgetleistungen als schwerbehinderter Mensch erhalten Sie, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen im Verbandsgebiet des LVR haben.
  • Sie erhalten Fördermittel nur dann, wenn Sie nicht Leistungen von anderer Seite für denselben Zweck erhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie
LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion

Inklusionsamt: Abteilung 53.30
Dezernat Soziales: Fachbereich 73
Stand: 13.01.2023

Präambel

Nach Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention vom 26. März 2009 haben Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsmarkt. Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2018 sowie des Teilhabestärkungsgesetzes vom 09.06.2021 werden die gesetzlichen Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben in Teilen neu gefasst.

Der Landschaftsverband Rheinland bündelt mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Den zentralen Gedanken des SGB IX wird durch die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes sowie die Bereitstellung personenzentrierter Leistungen und qualifizierter Beratung für betroffene Menschen und deren Arbeitgebende Rechnung getragen.

Das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion wird gemeinsam vom Träger der Eingliederungshilfe (EGH) und dem Inklusionsamt durchgeführt und finanziert. Doppelstrukturen in den beiden Dezernaten sollen durch das gemeinsame Programm vermieden werden.

Das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion besteht aus zwei Teilen. Die Leistungen der beiden Teile sind kombinierbar und sollen gegenüber den Leistungsberechtigten und den Arbeitgebenden aus einer Hand erbracht werden.

In Teil I (allgemeine Budgetleistungen) sind die Budgetleistungen nach §§ 61, 61a SGB IX für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung enthalten und werden auf Basis des rechtlichen Anspruches als Budget für Arbeit, Budget für Ausbildung oder bei entsprechenden Fördervoraussetzungen analog freiwillig geleistet. Die positiven Erkenntnisse aus dem Modellprojekt Übergang 500 Plus werden vollständig übernommen. In allen Konstellationen erfolgt die Auszahlung des Lohnkostenzuschusses an Arbeitgebende ebenso wie die Beauftragungen an die Integrationsfachdienste einheitlich aus der Hand des Inklusionsamtes.

In Teil II (besondere Budgetleistungen) sind die besonderen freiwilligen Leistungen für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgebende als Fortsetzung des Programms aktion5 enthalten.

Schwerpunkt des Programms ist die Förderung von Beschäftigten aus Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern, von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sowie von Menschen mit seelischer Behinderung beim Übergang in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die in der Vergangenheit erfolgreich umgesetzten Förderprogramme „aktion5“ (20082017) und „Übergang 500 plus – mit dem LVR-Kombilohn“ (2011-2017) werden mit den nachstehenden Richtlinien des LVR-Budgets für Arbeit – Aktion Inklusion inhaltlich fortgesetzt.

Teil I
Budget für Arbeit
Leistungen für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines anderen Leistungsanbieters (ALa) haben

§ 1 Personenkreis

(1) Förderfähig auf Grundlage des gesetzlich verankerten Budgets für Arbeit und Budgets für Ausbildung (§§ 61, 61a SGB IX) sind Personen mit einer wesentlichen Behinderung, die gem. § 58 SGB IX gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als Träger der Eingliederungshilfe (EGH) Ansprüche auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines ALa haben, wenn diese alternativ ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beginnen.

(2) Förderfähig auf Grundlage ergänzender freiwilliger Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit einer wesentlichen Behinderung, wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer anstehenden Aufnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gem. § 57 SGB IX einer WfbM oder eines ALa beginnen.

(3) Nicht förderfähig durch das LVR-Budget für Arbeit sind Personen, die vor Beendigung des Berufsbildungsbereiches auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln sowie Schülerinnen und Schüler, die nach Schulentlassung eine betriebliche Ausbildung beginnen. Leistungsansprüche gegenüber weiteren Kostenträgern sind zu beachten.

§ 2 Vermittlung

(1) Nach § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung (WVO) ist der Übergang von Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen der WfbM oder des ALa zu fördern. Wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens (§§ 140 SGB XII) für Beschäftigte, die einen Anspruch gem. § 58 SGB IX auf Leistungen im Arbeitsbereich haben, eine Übergangsmöglichkeit festgestellt, kann ergänzend zu den in der Werkstättenverordnung normierten Leistungen eine Vermittlung zur konkreten Umsetzung des angestrebten Arbeitsverhältnisses durch den zuständigen Integrationsfachdienst (IFD) beauftragt werden. Die Kosten für den Vermittlungsauftrag trägt der Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Für Personen gem. § 1 Abs. 2 dieser Richtlinie kann der IFD mit der Vermittlung beauftragt werden. Die Kosten für den Vermittlungsauftrag trägt das Inklusionsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe oder im Rahmen der Übergangsbegleitung für Schülerinnen und Schüler.

§ 3 Bedarfsermittlung

(1) Art, Höhe und Dauer der Leistungen für Personen, die aus dem Arbeitsbereich einer WfbM/eines ALa in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, werden im Rahmen des Gesamtplanverfahrens (§§ 140 SGB XII) festgestellt. Die Fallverantwortung und Fallsteuerung obliegt dem Träger der Eingliederungshilfe; eine Überprüfung soll spätestens nach zwei Jahren im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erfolgen. Zur Unterstützung der Bedarfsermittlung erstellt der IFD im Rahmen seiner Begleitung regelhaft Entwicklungsberichte und wird vor einer Bewilligung mit einer fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt.

(2) Art, Höhe und Dauer der Leistungen für Schulabgängerinnen und -abgänger, die ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer anstehenden Werkstattaufnahme beginnen, werden vom Inklusionsamt auf Grundlage einer fachdienstlichen Stellungnahme des IFD ermittelt und festgelegt.

§ 4 Arbeitgebende und Arbeitsplätze

(1) Gefördert werden ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

(2) Arbeitsverhältnisse müssen mindestens für die Dauer von 12 Monate abgeschlossen sein. Teilzeitarbeitsverhältnisse schränken die Leistungen nach diesen Richtlinien nicht ein. Das Mindestlohngesetz ist einzuhalten.

(3) Nicht gefördert werden Stellen nach § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX erhalten.

(4) Bei einem Beschäftigungsverhältnis ab 15 Stunden wöchentlich liegt die Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe nach § 158 Abs. 2 SGB IX vor.

§ 5 Finanzielle Leistungen an Arbeitgebende – Lohnkostenzuschuss

(1) Arbeitgebende erhalten für die Beschäftigung von Personen gem. § 1 Abs. 1 dieser Richtlinie, die gem. § 58 SGB IX einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich haben, einen Lohnkostenzuschuss gem. § 61 SGB IX von bis zu 75% des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (Arbeitnehmer-Brutto). Dauer und Höhe des Lohnkostenzuschusses werden durch den Träger der Eingliederungshilfe auf Grundlage des Gesamtplanverfahrens festgestellt. Die Erstbewilligung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Kosten für den Lohnkostenzuschuss trägt die Eingliederungshilfe.

(2) Arbeitgebende können für Personen, die aus dem Arbeitsbereich einer WfbM in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis wechseln, einen Zuschuss gem. § 61a SGB IX von bis zu 100% des Ausbildungsentgeltes erhalten. Die Bewilligung erfolgt für die Dauer der Ausbildung. Die Kosten für den Ausbildungszuschuss trägt die Eingliederungshilfe.

(3) Arbeitgebende können für die Beschäftigung von Schulabgängerinnen und -abgängern gem. § 1 dieser Richtlinie einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75% des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (Arbeitnehmer-Brutto) erhalten, sofern der vorrangig zuständige Leistungsträger eine Förderung ablehnt. Die Erstbewilligung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren und kann bei einem festgestellten Bedarf jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Kosten für den Lohnkostenzuschuss trägt das Inklusionsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.

(4) Für Ausbildungsbetriebe, die den Auszubildenden gem. § 61a SGB IX nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss unmittelbar in ein betriebliches Arbeitsverhältnis übernehmen, sind folgende Anschlussförderungen möglich:

(4.1.) Übernahme in ein Budget für Arbeit gem. § 61 SGB IX, wenn weiterhin dauerhaft ein hoher Bedarf an Anleitung und Begleitung sowie eine dauerhafte, hohe Lohnkostenbezuschussung von mindestens 50% erforderlich ist.

(4.2.) Übernahme in ein reguläres voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit möglichen Eingliederungszuschüssen des Jobcenters nach dem SGB II. Diese Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

(4.3) Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis gem. § 4 dieser Richtlinie ohne gesetzliche Förderleistungen kann mit einem Zuschuss in Höhe von 50% des Arbeitnehmerbrutto für die Dauer von 12 Monaten gefördert werden Die Kosten für den Lohnkostenzuschuss trägt das Inklusionsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.

(5) Weitere Leistungen aus der Ausgleichsabgabe können gemäß den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 151 ff SGB IX) in Anspruch genommen werden.

§ 6 Anleitung und Begleitung

(1) Das Inklusionsamt beauftragt den IFD zur dauerhaften Sicherung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Berufsbegleitung und der Begleitung des berufsschulischen Ausbildungsanteils.

(2) Die Dauer der Beauftragung des Integrationsfachdienstes zur Anleitung und Begleitung richtet sich nach dem im Einzelfall ermittelten Bedarf. Die Erstbewilligung erfolgt in der Regel für zwei Jahre bzw. für die Dauer der Ausbildung. Die Anleitung und Begleitung durch den IFD kann je nach Bedarf und Entwicklung vorzeitig beendet werden, wiederaufgenommen oder im Einzelfall um ein Jobcoaching ergänzt werden.

(3) Inklusionsbetriebe erhalten zum Ausgleich des Aufwands für Anleitung und Begleitung eine Pauschale zum besonderen Aufwand gem. § 217 Abs. 1 SGB IX. Der Integrationsfachdienst kann gem. Abs. 1 ergänzend beauftragt werden.

(4) Die Kosten für Anleitung und Begleitung trägt in allen Konstellationen das Inklusionsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.

§ 7 Rückkehrrecht

(1) Personen, die mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder Budgets für Ausbildung gem. §§ 61, 61a SGB IX am Arbeitsleben teilnehmen, haben gem. § 220 Abs. 3 SGB IX Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.

(2) Für Schulabgängerinnen und -abgänger, die ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer anstehenden Werkstattaufnahme beginnen, können bei einem Scheitern dieses Arbeitsverhältnisses ebenfalls eine Aufnahme in Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich nach § 57 SGB IX regulär beantragen.

§ 8 Programmdurchführung Teil I

Für Personen die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, trifft der Träger der Eingliederungshilfe die fachlichen Entscheidungen zur Umsetzung des Teils I des Programms LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion. Das LVR-Inklusionsamt setzt diese in Abstimmung mit dem Träger der Eingliederungshilfe um und führt die Kommunikation mit dem Arbeitgeber.

Teil II
LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion
Leistungen für besonders betroffene Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen

§ 1 Personenkreis

(1) Gefördert wird die Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Abs. 2 und 3 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(2) Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Unterstützung schwerbehinderter Menschen,

a) die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,

b) die aus Förderschulen oder aus dem gemeinsamen Lernen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln oder sich darauf vorbereiten,

c) die arbeitssuchend sind und über eine seelische Beeinträchtigung verfügen,

d) bei denen eine Autismus-Diagnose besteht.

(3) Mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion werden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in Nordrhein-Westfalen im Verbandsgebiet des LVR gefördert und es werden Leistungen an schwerbehinderte Menschen erbracht, die ihren Wohnsitz in NRW im Verbandsgebiet des LVR haben.

(4) Die Förderung erfolgt durch das Inklusionsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.

§ 2 Arbeitgeber und Arbeitsplätze

(1) Gefördert werden ausschließlich voll sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die gemäß des § 27 Abs. 3 bis 5 sowie § 28 SGB III nur eingeschränkt sozialversicherungspflichtig sind. Eine solche Beschäftigung bei Begründung eines dann voll sozialversicherungspflichtigen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses ist nicht förderschädlich.

(2) Arbeitsverhältnisse müssen mindestens auf 12 Monate befristet sein. Das Mindestlohngesetz ist einzuhalten.

(3) Teilzeit-Arbeitsverhältnisse schränken die Leistungen nach diesen Richtlinien nicht ein. Leistungen werden ungekürzt erbracht, wenn die zu fördernde Person in Teilzeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt wird. Leistungen können ungekürzt erbracht werden, wenn eine Teilzeitbeschäftigung in Inklusionsbetrieben wenigstens 12 Stunden wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.

(4) Nicht gefördert werden Stellen nach § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX erhalten.

(5) Arbeitgeber, für die ein Lohnkostenzuschuss als Budgetleistung nach Teil I – § 5 sowie nach § 16e und § 16i SGB II bewilligt wurde, können keine Leistungen nach Teil II – §§ 3 und 4 (Einstellungs- oder Ausbildungsprämie) dieser Richtlinie erhalten.

§ 3 Einstellungsprämie

(1) Für die erstmalige Einstellung, die Einstellung im Anschluss an eine eingeschränkt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (bspw. nach § 16e oder 16i SGB II) oder Wiedereinstellung nach mehr als 4 Jahren eines Menschen mit Behinderung gem. §§ 1 und 2 dieser Richtlinie kann dem Arbeitgeber eine Prämie entsprechend den nachfolgenden Maßgaben gewährt werden.

(2) Der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kann mit einer Einstellungsprämie von 5.000 Euro prämiert werden.

(3) Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann mit einer Einstellungsprämie von 2.000 Euro prämiert werden. Bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird die Prämie um weitere 3.000 Euro erhöht.

(4) Für Arbeitgeber, die zum Antragszeitpunkt weniger als 20 Beschäftigte haben, erhöht sich die Einstellungsprämie für befristete Arbeitsverhältnisse sowie deren Entfristung um jeweils 1.000 EUR, für unbefristete Arbeitsverhältnisse um 2.000 EUR.

(5) Für die unmittelbare Übernahme eines Auszubildenden, der während der Zeit der Berufsausbildung nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt ist, kann eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 EURO gewährt werden.

(6) Die Antragstellung für Prämien nach den Abs. 2 bis 4 kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Antragstellung für die Prämie nach Abs. 5 muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfolgen. Eine spätere Antragstellung kann nicht berücksichtigt werden.

§ 4 Ausbildungsprämie

(1) Für die Ausbildung eines Menschen mit Behinderung gem. §§ 1 und 2 dieser Richtlinie in einem anerkannten Ausbildungsberuf kann dem Ausbildungsbetrieb eine Prämie von 3.000 EUR gewährt werden. Förderfähig sind auch Ausbildungen gem. §§ 66 BBiG und 42r HwO.

(2) Für Arbeitgeber, die zum Antragszeitpunkt weniger als 20 Beschäftigte haben, erhöht sich die Ausbildungsprämie um 1.000 EUR.

(3) Nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis können Leistungen nach § 3 dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden.

(4) Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die nach § 151 Abs. 4 SGB IX für den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt sind.

(5) Die Antragstellung kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Eine spätere Antragstellung kann nicht berücksichtigt werden.

§ 5 Budgetleistungen Zur Begründung oder Stabilisierung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses

(1) Die Hinführung von Personen gem. §§ 1 und 2 dieser Richtlinie auf ein konkretes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis kann durch Budgetleistungen, die am individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtet sind, gefördert werden.

(2) Leistungen von Schul- und Rehabilitationsträgern können durch dieses Budget nicht ersetzt werden und sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

(3) Leistungen können bewilligt werden:

  • während des berufsvorbereitenden Unterrichts in Abschlussstufen,
  • während eines Praktikums,
  • zur Vorbereitung des Wechsels auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
  • in den ersten drei Jahren eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • während der gesamten Dauer der betrieblichen Ausbildung und bei Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb drei Jahre danach
  • für Personen aus dem Autismus-Spektrum kann ein kombiniertes Einzel- und Gruppencoaching während der gesamten Zeit einer betrieblichen Ausbildung und Beschäftigung erbracht werden.

(4) Budgetleistungen können individuell sowie für die Qualifizierung von Gruppen erbracht werden.

(5) Maßnahmen, deren Ziel nicht die Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist, sind aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nicht förderfähig.

§ 6 Gesetzliche Leistungen

(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können Leistungen nach § 26a SchwbAV erfolgen. Das Inklusionsamt kann dem Arbeitgeber die Kosten für Gebühren im Rahmen der Berufsausbildung bis zur vollen Höhe erstatten.

(2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können Leistungen nach § 26b SchwbAV erfolgen. Das Inklusionsamt kann Prämien und pauschale Zuschüsse gewähren.

(3) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhält eine Person, die aus der Unterstützten Beschäftigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt, Leistungen der Berufsbegleitung gem. § 55 SGB IX. Die Berufsbegleitung wird durch den Integrationsfachdienst erbracht.

§ 7 Programmdurchführung Teil II

(1) Zuständig für Leistungen nach Teil II dieser Richtlinien sind die Inklusionsämter der beiden Landschaftsverbände in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet. Für die Leistungen stehen dem LVR-Inklusionsamt 20 Millionen Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung. Rechtsgrundlage sind § 185 Abs. 3 Nr. 2 e) SGB IX in Verbindung mit § 27 SchwbAV und § 14 Abs. 1 Nummern 1 und 4 sowie Abs. 3 SchwbAV.

(2) Die Leistungen sind nachrangig gegenüber den Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden. Auf die Förderleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Leistungen der Teile I und II sowie der §§ 2–6 Teil II sind miteinander sowie mit anderen Maßnahmen und Förderprogrammen der Landschaftsverbände kombinierbar.

(4) Diese Richtlinie gilt für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2027 und erfasst Förderanträge, die innerhalb dieses Zeitraums gestellt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird über die Ausgestaltung der Förderinstrumente und das dem Programm zur Verfügung stehende Finanzvolumen neu entschieden.

 

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