Förderprogramm

Mittelstand Innovativ & Digital (MID)-Digitale Sicherheit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Digitalisierung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Projektträger Jülich (PtJ)

Forschungszentrum Jülich GmbH

52425 Jülich

Weiterführende Links:
MID-Digitale Sicherheit Förderportal MID-Digitale Sicherheit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen die Sicherheit Ihrer digitalen Anwendungen verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt im Rahmen des Programms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID) – Gutscheine“ Sie als innovatives mittelständisches Unternehmen. Das Programm besteht aus den Komponenten MID-Assistent/in, MID-Gutschein und MID-Digitale Sicherheit.

Im Programmteil MID-Digitale Sicherheit erhalten Sie die Förderung für die Umsetzung von spezifischen Maßnahmen zur Steigerung der digitalen Sicherheit. Die Förderung erfolgt in 3 sich ergänzenden Schwerpunkten:

  • Schwerpunkt A: Analyse des IST-Zustandes in der Organisation (IT-Dienstleistungen durch ein externes auftragnehmendes Unternehmen),
  • Schwerpunkt B: Faktor Mensch – nutzerorientierte Maßnahmen (Schulungen und Fortbildungen für Mitarbeitende im Bereich digitale Sicherheit),
  • Schwerpunkt C: Software und Hardware für den IT-Basisschutz (Erwerb von Antiviren-, Anti-Ransom- sowie Patch-Management-Softwarelösungen und dem Erwerb von Firewall-Lösungen beziehungsweise entsprechender Lizenzen, deren Wartung/Updates sowie deren Einbindung).

Sie erhalten die Föderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent und für mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 15.000.

Sie können innerhalb von 2 Jahren die Förderung nur einmal in Anspruch nehmen.

Der Zuschuss muss mindestens EUR 4.000 betragen (Bagatellgrenze).

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst registrieren Sie sich für ein Losverfahren. Werden Sie durch das Losverfahren ausgewählt, werden Sie anschließend für das Antragsverfahren freigeschaltet und erhalten die Zugangsdaten, mit denen Sie bis einschließlich dem 28. des jeweiligen Monats Ihren Förderantrag im Förderportal stellen können.

Wenn Sie nicht ausgewählt werden, können Sie im Folgemonat wieder am Losverfahren teilnehmen.

Bewilligungsbehörde ist der Projektträger Jülich (PTJ).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in der Lage sein, den für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Eigenanteil aufzubringen.
  • Die Laufzeit Ihres Projekts kann 3, 6, 9 oder 12 Monate betragen.
  • Sie müssen für das zu fördernde Vorhaben ein Unternehmen auswählen, das einschlägige Referenzen beziehungsweise Kompetenzen aufweisen kann. Ihre Auswahl muss nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen.
  • Es dürfen keine Unteraufträge im Zusammenhang mit der Leistungserbringung vergeben werden.
  • Auftragnehmende und auftraggebende Unternehmen dürfen innerhalb einer Fördermaßnahme nicht identisch sein.

Von der Förderung ausgeschlossen ist Software, für die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Warnung ausgesprochen hat.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“
zum Teilprogramm MID-Digitale Sicherheit

vom 1. März 2024

[…]

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit dem Programm Mittelstand Innovativ & Digital (MID) stärkt das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) branchenübergreifend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darin, die Innovationskraft ihrer Betriebe zu stärken und ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse digital und sicher weiterzuentwickeln, um so auch in Zukunft einer der wirtschaftlichen Motoren des Landes zu sein.

Während es die drei Varianten der Gutscheinförderung MID-Digitalisierung, MID-Analyse und MID-Innovation Unternehmerinnen und Unternehmern ermöglichen, projektbezogen externe Unterstützung für speziell auf den Betrieb zugeschnittene Beratungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsdienstleistungen hinzuzuziehen und passgenaue Hard- und Software einzusetzen, können kleine Unternehmen mithilfe eines MID-Assistenten oder einer MID-Assistentin eine Hochschulabsolventin oder einen Hochschulabsolventen projektbezogen einstellen und so einen konkreten Wissenstransfer von Hochschulen in den Betrieb einbringen.

Durch die fortschreitende Digitalisierung in Unternehmen und Gesellschaft entstehen immer neue IT-Anwendungen und Services. Damit gehen unweigerlich potentielle Sicherheitslücken einher, die wiederum cyberkriminelle Straftaten befördern können. Mit Hilfe des Teilprogramms MID-Digitale Sicherheit können kleine und mittlere Unternehmen durch technische Vorkehrungen und Anwendungen sowie durch die Sensibilisierung der Mitarbeitenden anwendungsspezifisch ihre Cyber-Resilienz erhöhen.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 303–316).

1.2.2 Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

1.2.3 Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe i.S. der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (im Folgenden: De-minimis-Verordnung1)). Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 300.000 EUR nicht überschreiten.

1.2.4 Die Bestimmung des KMU-Status erfolgt gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU-Empfehlung)2).

1.2.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Für die beantragte Maßnahme dürfen keine weiteren öffentlichen Zuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden (Ausschluss der Doppelförderung). Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. Die Kumulierungsvorschriften der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Umsetzung von spezifischen Maßnahmen zur Steigerung der digitalen Sicherheit in Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen aller Branchen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. MID-Digitale Sicherheit fördert Maßnahmen in den drei sich ergänzenden Schwerpunkten A, B und C, die beliebig kombiniert werden können. Somit leistet MID-Digitale Sicherheit einen Anreiz zur Etablierung anwendungsspezifischer Sicherheitsstandards im Unternehmen, um Sicherheitsschwachstellen zu erkennen und Cyberangriffe abzuschirmen.

Weiterführende Informationen zum Programmteil MID-Digitale Sicherheit finden Sie unter:

www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-digitale-sicherheit

MID-Digitale Sicherheit umfasst die folgenden drei Schwerpunktbereiche. Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen Maßnahmen ist in Anlage A aufgeführt.

2.1 Schwerpunkt A: Analyse des IST-Zustandes in der Organisation

Grundvoraussetzung zur Steigerung der digitalen Sicherheit von Netzen und IT-Systemen in einem sich rasant ändernden virtuellen Umfeld ist eine präzise Risikoanalyse der zu schützenden IT-Infrastruktur.

Schwerpunkt A unterstützt dabei, den IST-Zustand der IT-Systeme zu definieren, die Gefährdung herauszuarbeiten, den Schutzbedarf zu bestimmen und darauf aufbauend das erforderliche Schutzniveau zu definieren.

Der Schwerpunkt bildet die Grundlage für die Planung und Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Behebung/Reduktion von Schwachstellen.

Im Rahmen des Schwerpunktes sind ausschließlich IT-Dienstleistungen durch ein externes auftragnehmendes Unternehmen förderfähig.

Der alleinige Abschluss von Wartungsverträgen zur Pflege der Systemlandschaft und deren Komponenten ist von der Förderung ausgeschlossen.

2.2 Schwerpunkt B: Faktor Mensch – nutzerorientierte Maßnahmen

Ein weiterer elementarer und nicht zu vernachlässigender Schwerpunkt zur Steigerung der Cyber-Resilienz sind die Mitarbeitenden im Unternehmen bzw. der Faktor Mensch. Die aufwendigsten Sicherheitsvorkehrungen können ins Leere laufen, wenn diese im Arbeitsalltag nicht umgesetzt und angewendet werden.

Unsichere Passwörter oder die Preisgabe von sensiblen Zugangsdaten sind beispielsweise ebenfalls Wege für Cyber-Angriffe fernab von technischen Sicherheitslücken, die auch durch die besten Schutzprogramme nicht abwehrbar sind.

Daher sind die Mitarbeitenden – von den Nutzenden der Informationstechnik bis hin zur Administration, von der Arbeitsebene bis hin zur Leitungsebene – umfassend für Sicherheitsmaßnahmen zu sensibilisieren und zu schulen. Außerdem bietet der Schwerpunkt die Möglichkeit, Mitarbeitende im Bereich digitale Sicherheit gezielt fortzubilden.

2.3 Schwerpunkt C: Software und Hardware für den IT-Basisschutz

Hierbei liegt der Fokus auf dem Erwerb von Antiviren-, Anti-Ransom- sowie Patch-Management-Softwarelösungen und dem Erwerb von Firewall-Lösungen bzw. entsprechender Lizenzen, deren Wartung/Updates sowie deren Einbindung.

2.4 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere Maßnahmen/Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung von der Förderung auszuschließen, sofern diese nicht mit den Förderbestimmungen und Zielen des Programmes vereinbar sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die:

a) Im Sinne der KMU-Empfehlung (vgl. 1.2.4)

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR,

oder

Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR

oder

Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR sind.

b) ein „eigenständiges Unternehmen“ sind und nach der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 6 des Anhangs der KMU-Empfehlung zusammen mit ihren „Partnerunternehmen“ bzw. „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen (Anzahl Mitarbeitende, Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme) nicht überschreiten.

c) ihren Sitz3) am Tag der Antragstellung in Nordrhein-Westfalen haben

d) zur Durchführung der Maßnahme nicht über die notwendige fachliche Expertise verfügen.

3.2 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

a) Unternehmen, deren Geschäftsführung bzw. Anteilseignende Familienangehörige (z.B. Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister) der Geschäftsführung bzw. Anteilseignende der beabsichtigten auftragnehmenden Unternehmen sind.

b) Unternehmen, deren Geschäftsführung bzw. Anteilseignende die gleichen natürlichen Personen wie die Geschäftsführung bzw. Anteilseignende des beabsichtigten auftragnehmenden Unternehmens sind.

c) Unternehmen, die bereits Anteile am auftragnehmenden Unternehmen halten bzw. bei denen das auftragnehmende Unternehmen Anteile am auftraggebenden Unternehmen hält. Im Falle einer Beteiligungsgesellschaft dürfen neben dieser auch deren Gesellschaftende nicht bereits Anteile am Unternehmen halten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Wahl des auftragnehmenden Unternehmens erfolgt durch das auftraggebende Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen. Das auftragnehmende Unternehmen muss in dem Themengebiet, welches es später im Rahmen des Projektes bearbeitet, einschlägige Referenzen/Kompetenzen aufweisen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, dies im Rahmen der Antragsbewilligung zu prüfen.

4.2 Es werden alle auftragnehmenden Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union akzeptiert. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.

4.3 Die Vergabe von Unteraufträgen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ist nicht zulässig. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, dies im Rahmen der Antragsbewilligung zu prüfen.

4.4 Das auftragnehmende Unternehmen kann nicht zugleich auftraggebendes Unternehmen in derselben Fördermaßnahme sein.

4.5 Das antragstellende Unternehmen muss in der Lage sein, den nicht geförderten, für die Tätigung der Maßnahme aber notwendigen Eigenanteil selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 LHO NRW oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen.

4.6 Antragstellende Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befanden, sind von der Förderung nach dieser Förderbekanntmachung ausgeschlossen, es sei denn sie waren in der Folge zumindest vorübergehend keine Unternehmen in Schwierigkeiten oder sind derzeit keine Unternehmen in Schwierigkeiten mehr.

Abweichend davon können Beihilfen für kleine Unternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

4.7 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag/Vereinbarung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt wurde.

4.8 In einem Zeitraum von zwei Jahren kann der Programmteil von einem Unternehmen nur einmal in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des letzten Mittelabrufs bzw. des jeweiligen Teilprogramms. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein (vgl. 1.2.4).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss werden die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Ausgaben im Angebot des Kooperationspartners zugrunde gelegt.

a) Die bewilligende Stelle behält es sich vor, Positionen des Angebotes, welche nicht zuwendungsfähig sind, ersatzlos zu streichen und anhand dieser korrigierten Summe die Zuwendung zu berechnen.

b) Es können nur Nettobeträge anerkannt werden, eine Förderung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen.

5.3 Der Durchführungszeitraum, also die maximale Bearbeitungsdauer, zur Umsetzung des Vorhabens beträgt wahlweise:

a) 3 Monate

b) 6 Monate

c) 9 Monate

d) 12 Monate

Der Durchführungszeitraum muss bei der Beantragung festgelegt werden und dient der Berechnung aller weiteren Fristen. Ausgaben für die Wartungs-, Lizenz- und Schulungsverträge können in Vorkasse (für max. 12 Monate) geleistet werden und entsprechend mit dem Projektabschluss eingereicht werden.

5.4 Förderrahmen für MID-Digitale Sicherheit:

Unternehmensgröße4)FörderquoteBagatellgrenze5)Maximale Zuwendungssumme
Kleinst- und kleine
Unternehmen
70%4.000,00 EUR15.000 EUR
Mittlere Unternehmen50%

6. Verfahren

Das Verfahren bzw. der Antragsprozess ist zweistufig ausgelegt und gliedert sich in ein Losverfahren und ein daran anschließendes Antragsverfahren. Folglich kann jedes antragsberechtigte Unternehmen sich nur einmal für das Losverfahren registrieren. Dies schließt verbundene Unternehmen bzw. Partnerunternehmen mit ein, vgl. 3.1 b).

6.1 Losverfahren

a) In einem ersten Schritt werden durch ein algorithmusbasiertes Zufallsverfahren, im folgenden Losverfahren genannt, die im Monat verfügbaren Förderkontingente unter allen registrierten Teilnehmenden vergeben, sofern die Zahl der Teilnehmenden die Höhe der verfügbaren Förderungen pro Monat übersteigt. Die Ziehung erfolgt monatlich. Die genauen Termine werden im Förderportal MID-Digitale Sicherheit

https://antrag.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-digitale-sicherheit

veröffentlicht.

b) Nicht ausgewählte Unternehmen können im Folgemonat erneut am Losverfahren teilnehmen. Die erneute Teilnahme muss aktiv im Förderportal MID-Digitale Sicherheit bestätigt werden, eine neue Registrierung oder Dateneingabe ist nicht notwendig.

c) Die Registrierung, die Bestätigung zur Teilnahme am Losverfahren, die Antragstellung und die erneute Teilnahmebestätigung sind ausschließlich über das Förderportal MID-Digitale Sicherheit möglich.

6.2 Antrag auf Förderung

6.2.1 Die durch das Losverfahren ausgewählten Unternehmen werden im Anschluss an die Losung für das Antragsverfahren freigeschaltet und erhalten die Zugangsdaten, mit denen sie bis einschließlich dem 28. des jeweiligen Monats einen Förderantrag im Förderportal MID-Digitale Sicherheit stellen können. Nach Ablauf der 28 Tage ist keine Antragstellung mehr möglich.

6.2.2 Die bereitgestellten Zugangsdaten stellen keine automatische Förderzusage dar. Stattdessen entscheiden die Bestimmungen dieser Bekanntmachung über eine Bewilligung des Antrags.

6.2.3 Förmliche Förderanträge müssen über das Förderportal MID-Digitale Sicherheit unter

https://antrag.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-digitale-sicherheit

abgerufen und eingereicht werden.

Anträge und Dokumente können schriftlich oder gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 14.1 zu § 44 LHO in Verbindung mit § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch übermittelt werden.

6.2.4 Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Adresse des antragstellenden Unternehmens,

b) Beschreibung der Maßnahme,

c) Beschreibung des antragstellenden Unternehmens,

d) Tätigkeitsbeschreibung des auftragnehmenden Unternehmens

e) Angaben zum auftragnehmenden Unternehmen

f) Angaben zu De-minimis-Förderungen

6.2.5 Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

a) Abschließende Erklärung zur Antragstellung MID-Digitale Sicherheit

b) Ein Nachweis über die Geschäftstätigkeit (Kopie der Gewerbeanmeldung/des Handelsregisterauszuges (als GmbH, e.K., UG, AG, oHG, KG, GmbH & Co.KG ist zwingend der Handelsregisterauszug beizufügen), eine Bescheinigung des Finanzamtes (bei freiberuflich tätigen Personen)),6)

c) Ein aktuelles, unverbindliches aber aussagekräftiges Angebot des auftragnehmenden Unternehmens. Es ist nur das Angebot eines auftragnehmenden Unternehmens förderfähig, mit Ausnahme von Nr. B3.

6.2.6 Nur vollständige Anträge können berücksichtigt werden.

6.2.7 Die eingegangenen Anträge werden gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Förderbekanntmachung bewertet.

6.2.8 Über eine Förderung entscheidet der Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich als Bewilligungsbehörde.

6.2.9 Förderanträge können fortlaufend eingereicht werden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, jederzeit einen Antragsstopp für das gesamte Programm MID oder ein spezifisches Teilprogramm unter

www.mittelstand-innovativ-digital.nrw

zu verkünden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind oder das monatliche Antragskontingent erreicht wurde. Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Antragsstopps eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

6.2.10 Von der Anwendung der ANBest-P ausgenommen sind die Regelungen der Nummer 3. In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus Nummer 7 und 8 dieser Förderbekanntmachung aufzunehmen.

6.3 Abruf von Fördergeldern 6.3.1 Nach Abschluss der Maßnahme, werden die Fördergelder innerhalb eines im Zuwendungsbescheid genannten Zeitraumes beim Projektträger Jülich durch Anforderung der Zuwendungsmittel abgerufen.

6.3.2 Die Bereitstellung der Fördergelder erfolgt nach dem Ausgabenerstattungsverfahren, d.h. das Unternehmen tritt zunächst in Vorleistung.

6.3.3 Die Erstattung erfolgt einmalig nach Abschluss der Maßnahme und Begleichung einer Schlussrechnung, es kann keine Zwischenrechnung bei dem Projektträger eingereicht werden.

6.3.4 Der Abruf von Fördergeldern soll in digitaler Form über das Förderportal erfolgen. Alternativ können auf Nachfrage auch die benötigten Antragsformulare außerhalb des Förderportals ausgestellt werden.

6.3.5 Zum Abruf der Fördergelder müssen der Bewilligungsbehörde folgende Angaben und Anlagen bereitgestellt werden:

a) Anforderung der Zuwendungsmittel,

b) Verwendungsnachweis

c) Eine Kopie der Rechnung des auftragnehmenden Unternehmens inkl. Angabe des Anschaffungszeitpunktes

d) Zahlungsnachweis/Buchungsbeleg (Kopie Kontoauszug)

e) Kurzer Sachbericht 6.4 Projektänderungen bedürfen der Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde und einer entsprechenden Freigabe.

7. Projektmonitoring/Evaluation

7.1 Das zuwendungsempfangende Unternehmen ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet.

7.2 Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben:

a) das Thema des Vorhabens,

b) das zuwendungsempfangende sowie das auftragnehmende Unternehmen,

c) die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Person,

d) den Bewilligungszeitraum,

e) die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des zuwendungsempfangenden Unternehmens.

7.3 Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation auf Programmebene und für die Bewertung der Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, der Projektträger bzw. die gegebenenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten.

Zuwendungsempfangende Unternehmen haben daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

7.4 Der Zuwendungsgeber, der Projektträger bzw. die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.

8. Veröffentlichung der Projektergebnisse

8.1 Im Falle einer Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben ist das zuwendungsempfangende Unternehmen dazu verpflichtet, durch die sichtbare Platzierung des MID-Logos auf der Firmenhomepage oder in entsprechenden Dokumenten auf die Förderung des Projekts hinzuweisen und den Projektträger darüber zu informieren. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter) sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien u.ä. im Zusammenhang mit dem Projekt. Das MID-Logo darf vom zuwendungsempfangenden Unternehmen nicht bearbeitet werden.

8.2 Für die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist die folgende Formulierung zu verwenden:

Dieses Vorhaben wurde aus Mitteln des Förderprogramms Mittelstand Innovativ & Digital (MID) des Landes NRW gefördert.

                        

1) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).

2) Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der EU Nr. L 124/36 vom 20.05.2003). 

3) Sitz entspricht der Geschäftsanschrift bspw. wie im Handelsregisterauszug oder auf der Gewerbeanmeldung angegeben.

4) Vgl. 3.1 a) und b)

5) Bagatellgrenze: Die Zuwendung für ein Vorhaben kann nur ausgesprochen werden, wenn die Zuwendung bis zu der genannten Untergrenze in Anspruch genommen wird.

6) Für Kleingewerbe-Betriebe und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Eintrag freiwillig. Hier ist als Nachweis eine Gewerbeanmeldung (jeweils aller Gesellschafter) ausreichend. Freiberufler/-innen reichen eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes, Steuerberater-/innen einen Nachweis über die Eintragung bei der Steuerberaterkammer und Ärzte/Ärztinnen oder Arztpraxen einen Nachweis über die Eintragung bei der Ärztekammer bzw. in das Partnerschaftsregister ein.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?