Förderprogramm

Mittelstand Innovativ & Digital (MID) – Gutscheine

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Beratung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Projektträger Jülich (PtJ)

Forschungszentrum Jülich GmbH

52425 Jülich

Weiterführende Links:
MID-Gutscheine Förderportal MID-Gutscheine

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen die Neu- und Weiterentwicklung beziehungsweise Digitalisierung Ihrer Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren vorantreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt im Rahmen des Programms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID) – Gutscheine“ Sie als innovatives mittelständisches Unternehmen. Das Programm besteht aus den Komponenten MID-Assistent/in, MID-Gutschein und MID-Digitale Sicherheit.

Durch die Gutscheinförderung können Sie projektbezogen externe Unterstützung für speziell auf Ihren Betrieb zugeschnittene Beratungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

Sie können Gutscheine erhalten für

  • MID-Digitalisierung: umfassender Digitalisierungsauftrag rund um die Entwicklung und Weiterentwicklung von Produkten, Produktionsverfahren und Dienstleistungen in den Förderschwerpunkten „Digitale Produkte und Dienstleistungen – Intelligente Applikationen unterstützen Handwerk, Dienstleistung, Industrie und Handel“ und „Digitale Prozesse – Soft- und Hardwarelösungen für smarte unternehmensinterne Prozesse“,
  • MID-Analyse: externe, wissenschaftliche und technologische Beratung im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder eines innovativen Produktionsverfahrens,
  • MID-Innovation: externe, umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Dienstleistungen oder Produktionsverfahren bis zur Markt- beziehungsweise Produktionsreife auszugestalten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Sie können als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen eine Erstattung von 70 Prozent und als mittleres Unternehmen von 50 Prozent erhalten, maximal jedoch

  • EUR 15.000 für die Gutscheine MID-Digitalisierung und MID-Analyse,
  • EUR 40.000 für den Gutschein MID-Innovation.

Sie können innerhalb von 2 Jahren nur eine Gutscheinvariante in Anspruch nehmen. Ausnahme ist die Gutscheinvariante MID-Innovation, die auch auf Analyseergebnissen der Gutscheinvariante MID-Analyse beziehungsweise dem bis 2019 geltenden Innovationsgutschein B aufbauen kann.

Die Bagatellgrenze liegt bei MID-Digitalisierung und MID-Analyse bei EUR 4.000 und bei MID-Innovation bei EUR 10.000.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst registrieren Sie sich für ein Losverfahren. Werden Sie durch das Losverfahren ausgewählt, werden Sie anschließend für das Antragsverfahren freigeschaltet und erhalten die Zugangsdaten, mit denen Sie bis einschließlich dem 28. des jeweiligen Monats Ihren Förderantrag im Förderportal stellen können.

Wenn Sie nicht ausgewählt werden, können Sie im Folgemonat wieder am Losverfahren teilnehmen.

Bewilligungsbehörde ist der Projektträger Jülich (PTJ).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Geschäftsidee muss nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.
  • Die Laufzeit Ihres Projekts kann 6, 9 oder 12 Monate betragen.
  • Für das zu fördernde Vorhaben müssen Sie ein Unternehmen auswählen, das einschlägige Referenzen beziehungsweise Kompetenzen aufweisen kann. Beachten Sie bitte, dass für die Gutschein-Varianten MID-Analyse und MID-Innovation ausschließlich Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Auftragnehmerin zugelassen sind. 
  • Es dürfen keine Unteraufträge im Zusammenhang mit der Leistungserbringung vergeben werden.
  • Auftragnehmende und auftraggebende Unternehmen dürfen innerhalb einer Gutscheinvariante nicht identisch oder miteinander verbunden sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich seit dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, es sei denn, sie waren in der Folge zumindest vorübergehend keine Unternehmen in Schwierigkeiten oder sind derzeit keine Unternehmen in Schwierigkeiten mehr oder sie sind kleine und Kleinstunternehmen, die nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und weder Rettungs- noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“
zum Teilprogramm MID-Gutscheine
MID-Digitalisierung
MID-Analyse
MID-Innovation

vom 01. März 2024

[…]

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit dem Programm Mittelstand Innovativ & Digital (MID) stärkt das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) branchenübergreifend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darin, die Innovationskraft ihrer Betriebe zu stärken und ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse digital und sicher weiterzuentwickeln, um so auch in Zukunft einer der wirtschaftlichen Motoren des Landes zu sein.

Während es die drei Varianten der Gutscheinförderung MID-Digitalisierung, MID-Analyse und MID-Innovation Unternehmerinnen und Unternehmern ermöglichen, projektbezogen externe Unterstützung für speziell auf den Betrieb zugeschnittene Beratungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsdienstleistungen hinzuzuziehen und passgenaue Hard- und Software einzusetzen, können kleine Unternehmen mithilfe eines MID-Assistenten oder einer MID-Assistentin eine Hochschulabsolventin oder einen Hochschulabsolventen projektbezogen einstellen und so einen konkreten Wissenstransfer von Hochschulen in den Betrieb einbringen.

Durch die fortschreitende Digitalisierung in Unternehmen und Gesellschaft entstehen immer neue IT-Anwendungen und Services. Damit gehen unweigerlich potentielle Sicherheitslücken einher, die wiederum cyberkriminelle Straftaten befördern können. Mit Hilfe des Teilprogramms MID-Digitale Sicherheit können kleine und mittlere Unternehmen durch technische Vorkehrungen und Anwendungen sowie durch die Sensibilisierung der Mitarbeitenden anwendungsspezifisch ihre Cyber-Resilienz erhöhen.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 303–316).

1.2.2 Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

1.2.3 Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe i.S. der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (im Folgenden: De-minimis-Verordnung1)). Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 300.000 EUR nicht überschreiten.

1.2.4 Die Bestimmung des KMU-Status erfolgt gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU-Empfehlung)2).

1.2.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Für die beantragte Investitionsmaßnahme dürfen keine weiteren öffentlichen Zuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden (Ausschluss der Doppelförderung). Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. Die Kumulierungsvorschriften der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen bei der innovativen Entwicklung und Digitalisierung ihrer Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren.

Die Geschäftsidee muss nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.

Weiterführende Informationen zum Programmteil MID-Gutscheine finden Sie unter:

https://www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-gutscheine

Um die zuvor genannten Ziele zu erreichen, werden folgende Schwerpunkte durch die Gutscheinförderung adressiert:

2.1 MID-Digitalisierung

MID-Digitalisierung bietet die Fördermöglichkeit für einen umfassenden Digitalisierungsauftrag rund um die Entwicklung und Weiterentwicklung von Produkten, Produktionsverfahren und Dienstleistungen, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik wesentlich verbessert sind und die das antragstellende Unternehmen als solche bereits am Markt anbietet oder anbieten möchte.

Folgende Förderschwerpunkte in KMU werden hierbei unterstützt:

a) Digitale Produkte und Dienstleistungen – Intelligente Applikationen unterstützen Handwerk, Dienstleistung, Industrie und Handel:

Im Zusammenhang mit dem o.g. Förderschwerpunkt wird die Entwicklung von intelligenten und smarten Produkten, Dienstleistungen und Produktionsverfahren, welche am Markt angeboten werden, gefördert. Im Fokus der Entwicklung steht die Integration von intelligenten Applikationen und Methoden, wie beispielsweise Algorithmen des maschinellen Lernens, Verfahren des Data Mining, Methoden der Echtzeit- und Hochgeschwindigkeitsverarbeitung sowie AR/VR-Anwendungen.

Beispielsweise sind hier AR- und VR-Entwicklungen zur Unterstützung des Kundenservice oder digitale Anwendungen im Gesundheitsbereich (eHealth) sowie intelligente Backends zur Bereitstellung von Kursinhalten und automatisierten Auswertungen förderfähig.

b) Digitale Prozesse – Soft- und Hardwarelösungen für smarte unternehmensinterne Prozesse:

Im Zuge der stetig fortschreitenden Digitalisierung existiert am Markt eine Vielzahl an Lösungen zur Anpassung und Optimierung von unternehmensinternen Prozessen. Mit dem Schwerpunkt b) werden Unternehmen darin unterstützt, Prozesse durch den Einsatz entsprechender Hard- & Software effizient, lückenlos und nachhaltig zu transformieren.

Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen und nicht förderfähigen Fördergegenstände ist in Anlage A1: MID-Digitalisierung aufgeführt.

2.1.1 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere und an dieser Stelle noch nicht genannte Maßnahmen/Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung von der Förderung auszuschließen, sofern diese nicht mit den Förderbestimmungen und Zielen des Programmes vereinbar sind.

2.2 MID-Analyse

Die Gutscheinvariante MID-Analyse wird für eine externe, wissenschaftliche und technologische Beratung im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder eines innovativen Produktionsverfahrens verwendet.

Als Auftragnehmer sind bei dieser Gutscheinvariante ausschließlich Hochschulen und Forschungseinrichtungen zugelassen.

Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen und nicht förderfähigen Fördergegenstände ist in Anlage A2: MID-Analyse aufgeführt.

2.2.1 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere und an dieser Stelle noch nicht genannte Maßnahmen/Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung von der Förderung auszuschließen, sofern diese nicht mit den Förderbestimmungen und Zielen des Programmes vereinbar sind.

2.3 MID-Innovation

Die Gutscheinvariante MID-Innovation wird für externe, umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verwendet, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Dienstleistungen oder Produktionsverfahren bis zur Markt- bzw. Produktionsreife auszugestalten.

Voraussetzung zur Beantragung der Variante MID-Innovation sind bereits vorliegende Analyseergebnisse aus einer Vorfeldstudie zu einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem Produktionsverfahren.

Diese können im Vorfeld über die Förderung der Gutscheinvariante „MID-Analyse“ (bzw. durch die Vorgängervariante „Innovationsgutschein B“) erzielt worden sein oder alternativ bereits aus eigenen finanzierten wissenschaftlich-technologischen Machbarkeitsstudien hervorgegangen sein.

Sollten die Analyseergebnisse über eine Förderung der Gutscheinvariante „MID-Analyse“ (bzw. durch die Vorgängervariante „Innovationsgutschein B“) erzielt worden sein, müssen diese abgeschlossen sein. Als abgeschlossen gilt hier die Einreichung des Projektabschlusses beim Projektträger.

Als Auftragnehmer sind bei dieser Gutscheinvariante ausschließlich Hochschulen und Forschungseinrichtungen zugelassen.

Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen und nicht förderfähigen Fördergegenstände ist in Anlage A3: MID-Innovation aufgeführt.

2.3.1 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere und an dieser Stelle noch nicht genannte Maßnahmen/Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung von der Förderung auszuschließen, sofern diese nicht mit den Förderbestimmungen und Zielen des Programmes vereinbar sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die:

a) Im Sinne der KMU-Empfehlung (vgl. 1.2.4)

Kleinst- und Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitende und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR

oder

Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitende und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR sind.

b) ein „eigenständiges Unternehmen“ sind und nach der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 6 des Anhangs der KMU-Empfehlung zusammen mit ihren „Partnerunternehmen“ bzw. „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen (Anzahl Mitarbeitende, Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme) nicht überschreiten.

c) ihren Sitz am Tag der Antragstellung in Nordrhein-Westfalen haben.

d) zur Lösung der Aufgabenstellung nicht über die notwendige fachliche Expertise verfügen

3.2 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

a) Unternehmen, deren Geschäftsführung bzw. Anteilseignende Familienangehörige (z.B. Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister) der Geschäftsführung bzw. Anteilseignende der beabsichtigten auftragnehmenden Unternehmen sind.

b) Unternehmen, deren Geschäftsführung bzw. Anteilseignende die gleichen natürlichen Personen wie die Geschäftsführung bzw. Anteilseignenden des beabsichtigten auftragnehmenden Unternehmens sind.

c) Unternehmen, die bereits Anteile am auftragnehmenden Unternehmen halten bzw. bei denen das auftragnehmende Unternehmen Anteile am auftraggebenden Unternehmen hält. Im Falle einer Beteiligungsgesellschaft dürfen neben dieser auch deren Gesellschaftende nicht bereits Anteile am Unternehmen halten.

d) Unternehmen, die bereits als auftragnehmendes Unternehmen in derselben Gutscheinvariante aktiv sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Wahl des auftragnehmenden Unternehmens erfolgt durch das auftraggebende Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen. Das auftragnehmende Unternehmen muss in dem Themengebiet, welches es später im Rahmen des Projektes bearbeitet, einschlägige Referenzen/Kompetenzen aufweisen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, dies im Rahmen der Antragsbewilligung zu prüfen.

4.2 Es werden alle auftragnehmenden Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union akzeptiert. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.

4.3 Die Vergabe von Unteraufträgen im Rahmen der Leistungserbringung ist nicht zulässig. Dies schließt den Einsatz von freiberuflichen Mitarbeitenden mit ein.

4.4 Das auftragnehmende Unternehmen kann nicht zugleich auftraggebendes Unternehmen in derselben Gutscheinvariante sein.

4.5 Das antragstellende Unternehmen muss in der Lage sein, den nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Eigenanteil selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 LHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen.

4.6 Antragstellende Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befanden, sind von der Förderung nach dieser Förderbekanntmachung ausgeschlossen, es sei denn sie waren in der Folge zumindest vorübergehend keine Unternehmen in Schwierigkeiten oder sind derzeit keine Unternehmen in Schwierigkeiten mehr.

Abweichend davon können Beihilfen für kleine Unternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

4.7 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits ein rechtsverbindlicher Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.

4.8 In einem Zeitraum von zwei Jahren kann von einem Unternehmen nur eine Gutscheinvariante in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des letzten Mittelabrufes bzw. des jeweiligen Förderbausteines. Etwaige Förderungen aus dem Programm Mittelstand.innovativ! sowie MID-Invest müssen hierbei ebenfalls berücksichtigt werden. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein (vgl. 1.2.4). Eine Ausnahme bildet die Gutscheinvariante MID-Innovation, die auch auf Analyseergebnissen der Gutscheinvariante MID-Analyse bzw. dem bis 2019 geltenden Innovationsgutschein B aufbauen kann.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss werden die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Ausgaben im Angebot des Kooperationspartners zugrunde gelegt.

a) Die bewilligende Stelle behält es sich vor, Positionen des Angebotes, welche nicht zuwendungsfähig sind, ersatzlos zu streichen und anhand dieser korrigierten Summe die Zuwendung zu berechnen.

b) Es können nur Nettobeträge anerkannt werden, eine Förderung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen.

5.3 Der Durchführungszeitraum, also die maximale Bearbeitungsdauer, zur Umsetzung des Vorhabens beträgt wahlweise:

a) 6 Monate

b) 9 Monate

c) 12 Monate

Der Durchführungszeitraum muss bei der Beantragung festgelegt werden und dient der Berechnung aller weiteren Fristen.

5.4 Förderrahmen der einzelnen MID-Gutscheine:

Förderrahmen
 Bagatell-
grenze3)
Maximale Zuwendungs-
summe
Förderquote
Kleinst- und kleine Unternehmen4)Mittlere Unternehmen4)
MID-Digitalisierung4.000 EUR15.000 EUR70%50%
MID-Analyse4.000 EUR15.000 EUR
MID-Innovation10.000 EUR40.000 EUR

6. Verfahren

Das Verfahren bzw. der Antragsprozess ist zweistufig ausgelegt und gliedert sich in ein Losverfahren und ein daran anschließendes Antragsverfahren. Folglich kann jedes antragsberechtigte Unternehmen sich nur einmal für das Losverfahren registrieren. Dies schließt verbundene Unternehmen bzw. Partnerunternehmen mit ein, vgl. 3.1 b).

6.1 Losverfahren

a) In einem ersten Schritt werden durch ein algorithmusbasiertes Zufallsverfahren, im folgenden Losverfahren genannt, die im Monat verfügbaren Förderkontingente unter allen registrierten Teilnehmenden vergeben, sofern die Zahl der Teilnehmenden die Höhe der verfügbaren Förderungen pro Monat übersteigt. Die Ziehung erfolgt monatlich. Die genauen Termine werden im Förderportal MID-Gutscheine

https://antrag.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-gutscheine

veröffentlicht.

b) Nicht ausgewählte Unternehmen können im Folgemonat erneut am Losverfahren teilnehmen. Die erneute Teilnahme muss aktiv im Förderportal MID-Gutscheine bestätigt werden, eine neue Registrierung oder Dateneingabe ist nicht notwendig.

c) Die Registrierung, die Bestätigung zur Teilnahme am Losverfahren, die Antragstellung und die erneute Teilnahmebestätigung sind ausschließlich über das Förderportal MID-Gutscheine möglich.

6.2 Antrag auf Förderung

6.2.1 Die durch das Losverfahren ausgewählten Unternehmen werden im Anschluss an die Losung für das Antragsverfahren freigeschaltet und erhalten die Zugangsdaten, mit denen sie bis einschließlich dem 28. des jeweiligen Monats einen Förderantrag im Förderportal MID-Gutscheine stellen können. Nach Ablauf der 28 Tage ist keine Antragstellung mehr möglich.

6.2.2 Die bereitgestellten Zugangsdaten stellen keine automatische Förderzusage dar. Stattdessen entscheiden die Bestimmungen dieser Bekanntmachung über eine Bewilligung des Antrags.

6.2.3 Förmliche Förderanträge müssen über das Förderportal MID-Gutscheine unter

https://antrag.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-gutscheine

abgerufen und eingereicht werden.

Anträge und Dokumente können schriftlich oder gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 14.1 zu § 44 LHO in Verbindung mit § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch übermittelt werden.

6.2.4 Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Adresse des antragstellenden Unternehmens,

b) Name und Adresse einer technischen Kontaktperson im Unternehmen

c) Beschreibung des Vorhabens, welches Produkt, welche Dienstleistung oder welches Produktionsverfahren das Unternehmen im Rahmen des Projektes entwickeln/weiterentwickeln möchte. Darüber hinaus sind die Problemstellung, die Tätigkeiten im Projekt sowie die positiven Effekte des Vorhabens auf das geförderte Unternehmen zu beschreiben.

d) Angaben zum auftragnehmenden Unternehmen

e) Angaben zu De-minimis-Förderungen

6.2.5 Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

a) Abschließende Erklärung zur Antragstellung MID-Gutschein,

b) Ein Nachweis über die Geschäftstätigkeit (Kopie der Gewerbeanmeldung/des Handelsregisterauszuges (als GmbH, e.K., UG, AG, oHG, KG, GmbH & Co.KG ist zwingend der Handelsregisterauszug beizufügen), eine Bescheinigung des Finanzamtes (bei freiberuflich tätigen Personen))5),

c) Ein aktuelles, unverbindliches aber aussagekräftiges Angebot der Hochschule/Forschungseinrichtung bzw. des auftragnehmenden Unternehmens in Abhängigkeit der Gutscheinvariante (siehe Kap.2). Es ist nur das Angebot eines auftragnehmenden Unternehmens förderfähig.

d) die Ergebnisse der Vorstudie (nur bei Antrag auf MID-Innovation).

6.2.6 Nur vollständige Anträge können berücksichtigt werden.

6.2.7 Die eingegangenen Anträge werden gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Förderbekanntmachung bewertet.

6.2.8 Über eine Förderung entscheidet der Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich als Bewilligungsbehörde.

6.2.9 Anträge können fortlaufend eingereicht werden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, jederzeit einen Antragsstopp für das gesamte Programm MID oder ein spezifisches Teilprogramm unter

www.mittelstand-innovativ-digital.nrw

zu verkünden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind. Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Antragsstopps eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

6.2.10 Von der Anwendung der ANBest-P ausgenommen sind die Regelungen der Nummer 3. In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus Nummer 7 und 8 dieser Förderbekanntmachung aufzunehmen.

6.3 Abruf von Fördergeldern

6.3.1 Nach Abschluss des jeweiligen Projektes, wird der entsprechende MID- Gutschein innerhalb eines im Zuwendungsbescheid genannten Zeitraums beim Projektträger Jülich durch Anforderung der Fördermittel eingelöst.

6.3.2 Die Bereitstellung der Fördermittel erfolgt nach dem Ausgabenerstattungsverfahren, d.h. das Unternehmen tritt zunächst in Vorleistung.

6.3.3 Für die Programmteile MID-Analyse und MID-Digitalisierung erfolgt die Erstattung einmalig nach Abschluss des Vorhabens und Begleichung einer Schlussrechnung.

6.3.4 Für den Programmteil MID-Innovation kann zur Hälfte der Laufzeit eine Mittelanforderung gestellt werden, sofern eine Zwischenrechnung vorliegt und diese beglichen worden ist.

6.3.5 Der Abruf von Fördergeldern soll in digitaler Form über das Förderportal erfolgen. Alternativ können auf Nachfrage auch die benötigten Antragsformulare außerhalb des Förderportals ausgestellt werden.

6.3.6 Zum Abruf der Fördergelder müssen der Bewilligungsbehörde folgende Angaben und Anlagen bereitgestellt werden:

a) Eine Kopie der Rechnung des auftragnehmenden Unternehmens,

b) Zahlungsnachweise/Buchungsbelege (Kopie Kontoauszug),

c) Verwendungsnachweis.

6.3.7 Zum Projektabschluss müssen der Bewilligungsbehörde folgende Angaben und Anlagen bereitgestellt werden:

a) Anforderung der Zuwendungsmittel,

b) Verwendungsnachweis,

c) Kopie der Rechnung des auftragnehmenden Unternehmens inkl. Angabe des Durchführungszeitraums (wie im Antrag genannt),

d) Zahlungsnachweise/Buchungsbelege (Kopie Kontoauszug),

e) Kurzer Sachbericht.

6.4 Projektänderungen bedürfen der Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde und einer entsprechenden Freigabe

7. Projektmonitoring/Evaluation

7.1 Das zuwendungsempfangende Unternehmen ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet.

7.2 Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben:

a) das Thema des Vorhabens,

b) das zuwendungsempfangende sowie das auftragnehmende Unternehmen,

c) die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Person,

d) den Bewilligungszeitraum,

e) die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des zuwendungsempfangenden Unternehmens.

7.3 Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation auf Programmebene und für die Bewertung der Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, der Projektträger bzw. die gegebenenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten.

Zuwendungsempfangende Unternehmen haben daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

7.4 Der Zuwendungsgeber bzw. die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.

8. Veröffentlichung der Projektergebnisse

8.1 Im Falle einer Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben ist das zuwendungsempfangende Unternehmen dazu verpflichtet, durch die sichtbare Platzierung des MID-Logos auf der Firmenhomepage oder in entsprechenden Dokumenten auf die Förderung des Projekts hinzuweisen und den Projektträger darüber zu informieren. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter) sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien u.ä. im Zusammenhang mit dem Projekt. Das MID-Logo darf vom zuwendungsempfangenden Unternehmen nicht bearbeitet werden.

8.2 Für die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist die folgende Formulierung zu verwenden:

Dieses Vorhaben wurde aus Mitteln des Förderprogramms Mittelstand Innovativ & Digital (MID) des Landes NRW gefördert.

                        

1) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).

2) Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der EU Nr. L 124/36 vom 20.05.2003).

3) Bagatellgrenze: Die Zuwendung für ein Vorhaben kann nur ausgesprochen werden, wenn die Zuwendung bis zu den genannten Untergrenzen in Anspruch genommen wird.

4) vgl. Nr. 3.1 a) und b)

5) Für Kleingewerbe-Betriebe und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Eintrag freiwillig. Hier ist als Nachweis eine Gewerbeanmeldung (jeweils aller Gesellschafter) ausreichend. Freiberufler/-innen reichen eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes, Steuerberater-/innen einen Nachweis über die Eintragung bei der Steuerberaterkammer und Ärzte/Ärztinnen oder Arztpraxen einen Nachweis über die Eintragung bei der Ärztekammer bzw. in das Partnerschaftsregister ein.

 

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