Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VIII-4 – 61.23.03.00
Vom 24. September 2021
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 26. Juli 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) Zuwendungen an Umweltbildungseinrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).
Die Förderung des Landes knüpft an die NRW-Nachhaltigkeitsstrategie 2020 „Die globalen Nachhaltigkeitsziele konsequent umsetzen“ an und dient unmittelbar der Umsetzung von Ziel 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“. Sie trägt damit auch zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) bei.
Zentrales Ziel der Förderung ist die Sicherung und Weiterentwicklung einer landesweiten Netzstruktur an BNE-/Umweltbildungseinrichtungen, die zielgruppenspezifische Bildungsmaßnahmen im Umweltbereich unter Berücksichtigung des Konzepts einer Bildung für nachhaltige Entwicklung und einer diversitätssensiblen Didaktik durchführen. Die Zuwendung des Landes soll den Umweltbildungseinrichtungen in ihrer Rolle als BNE-Regionalzentren die Möglichkeit bieten, mit ihren Bildungsprogrammen Lernprozesse in formalen und nicht-formalen Bildungssektoren (Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, Ausbildungsbetrieben, Weiterbildung) zu unterstützen und Gestaltungskompetenz bei Lernenden zu fördern.
Darüber hinaus können BNE-/Umweltbildungseinrichtungen eine Strahlkraft in ihrer Region entfalten. Durch die partnerschaftliche Unterstützung von Kitas, Schulen und die Mitarbeit in regionalen Bildungsnetzwerken sowie durch die Vernetzung mit anderen Nachhaltigkeitsakteurinnen und -akteuren im direkten Umfeld ist zu erwarten, dass durch die Fördermaßnahme auch ein Beitrag im Rahmen kommunaler beziehungsweise regionaler Nachhaltigkeitsprozesse geleistet wird.
Die Gewährung der Zuwendung trägt zur Umsetzung folgender rechtlicher Bestimmungen bei:
- Artikel 7 und 29a der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist,
- § 4 Absatz 6 des Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908),
- § 4 Absatz 2 des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910),
- § 11 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718) geändert worden ist,
- § 2 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist,
- Programme zur Umsetzung des Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1795)
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21),
- Verordnung(EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1),
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Aktivitäten regional bedeutsamer Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die im Verbund durch vertikale und horizontale Vernetzung, Informations- und Wissenstransfer, Unterstützung und Beratung von Einrichtungen der formalen und nicht-formalen Bildung in ihrer Region, durch Fort- und Weiterbildung sowie eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zur Bereitstellung und Umsetzung eines landesweiten, qualitativ hochwertigen BNE-/Umweltbildungsangebots für unterschiedliche Zielgruppen beitragen. Die netzwerkartige Zusammenarbeit dieser Regionalzentren wird über eine Landeskoordinierungsstelle als Netzzentrale verknüpft, die in der „Fach- und Koordinierungsstelle Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BNE-Agentur) in der Natur- und Umweltschutzakademie NRW eingerichtet ist.
Umweltbildungseinrichtungen im Sinn dieser Richtlinie sind außerschulische Lernstandorte mit einem spezifischen Profil in der natur-, umwelt- und klimabezogenen Bildungsarbeit, deren Angebote sich am Konzept der Bildung für nachhaltige Entwicklung ausrichten. Als didaktisch gestaltete Räume ermöglichen sie vor allem Kindern und Jugendlichen entdeckendes, forschendes, erfahrungs- und handlungsorientiertes Lernen vor Ort am Standort und in der Begegnung mit Natur und Umwelt. Dabei kommen zeitgemäße naturwissenschaftliche Erkenntnisse und interdisziplinäres Umweltwissen als Voraussetzung für selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Urteilen und Handeln ebenso zum Tragen wie emotional- soziale Aspekte durch das unmittelbare Naturerleben mit allen Sinnen, um das Verständnis für die Gesetzmäßigkeiten der Natur und das Verantwortungsbewusstsein für die natürlichen Lebensgrundlagen zu stärken. Der fachlichen Fokussierung der Einrichtung auf Umweltbildung als BNE-Schwerpunktsetzung liegt ein ausformuliertes und bereits angewandtes pädagogisches Konzept zugrunde.
Ein Regionalzentrum im Sinn dieser Richtlinien kann eine einzelne Umweltbildungseinrichtung sein, soweit sie selbst in der Lage ist, die unter Nummer 2.1 definierten Leistungen vollumfänglich in ihrer Region zu erbringen. Ein Regionalzentrum kann aber auch durch die Zusammenarbeit einer kommunalen Gebietskörperschaft mit einer oder mehreren Umweltbildungseinrichtungen in einer Region gebildet werden. Dabei nutzen die jeweils Beteiligten ihre spezifischen Alleinstellungsmerkmale, um die Leistungen eines BNE-Regionalzentrums gemäß Nummer 2.1 gemeinsam zu erbringen und eine bestmögliche Zielerreichung in der Region zu gewährleisten. Die Koordinierung und Steuerung liegt in diesem Fall bei der kommunalen Gebietskörperschaft.
Gefördert werden Maßnahmen und Netzwerkaktivitäten, die von einer Einrichtung in den nachfolgenden Handlungsfeldern erbracht werden:
2.1.1 Handlungsfeld BNE-Bildungsprogramm
Verbindlich:
Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung eines umfassenden, kompetenzorientierten BNE-Programms mit Veranstaltungen, Seminaren, Kursen und weiteren Bildungseinheiten für eine möglichst breite Zielgruppenansprache, das das Erreichen der 17 internationalen Nachhaltigkeitsziele innerhalb der planetaren Grenzen unterstützt. Das Bildungsprogramm umfasst sowohl analoge wie digitale Bildungsangebote. Ein Beitrag zur Bewältigung ökologischer Herausforderungen, wie etwa ein reflektierter und verantwortungsvoller Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Schutz und Erhalt der Biodiversität und ein Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels, wird grundsätzlich erwartet.
Hierzu gehören:
- Erlebnis- und handlungsorientierte Methoden und Zugänge zur Entwicklung und Stärkung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstsein und -handeln als begleitende Maßnahmen schulischer Bildungsprozesse,
- Vorhaben der Unterstützung und Gestaltung von Bildungsmöglichkeiten zur frühkindlichen Auseinandersetzung mit Natur und Umwelt, insbesondere der Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen und Familienzentren.
Nach Möglichkeit:
- Maßnahmen zur Einbindung und Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedarfen auf Basis praxisgerechter Konzepte und Methoden, insbesondere von Menschen aus sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten, Menschen mit Einwanderungsgeschichte oder Menschen mit Behinderung,
- Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen Hochschulen auf dem Gebiet der Bildung für nachhaltige Entwicklung insbesondere in der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern und anderen wissenschaftlichen Nachwuchskräften,
- Schulungen und Fortbildungen zur Entwicklung und Stärkung von Nachhaltigkeitskompetenzen von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aller Bildungsbereiche von Elementarbildung und schulischer Bildung über Hochschulbildung und berufliche Bildung bis zur außerschulischen Bildung und Weiterbildung,
- zusätzliche inhaltliche Schwerpunktsetzungen und ergänzende Bildungsformate sind im Rahmen des BNE-Programmangebots möglich.
2.1.2 Handlungsfeld Maßnahmen zur Unterstützung des Landesprogramms „Schule der Zukunft“
Verbindlich:
Übernahme regionaler Unterstützungsaktivitäten in Abstimmung mit der Landeskoordination und den Regionalkoordinatorinnen und -koordinatoren des Landesprogramms im Umfang von mindestens 552 Stunden pro Jahr und höchstens 920 Stunden pro Jahr durch eine Fachkraft der Einrichtung.
Die Tätigkeiten umfassen insbesondere:
a) Angebote zur fachlichen Begleitung der am Landesprogramm teilnehmenden Schulen, Netzwerke und Kindertageseinrichtungen, sofern diese ein Teil eines regionalen Netzwerks sind,
b) Anwerbung und aktive Hinführung weiterer Einrichtungen zur Beteiligung am Landesprogramm,
c) aktive Beteiligung bei der Einwerbung und Gewinnung regionaler Partnerinnen und Partner des Landesprogramms, einschließlich der Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit einzelnen Schulen und gegebenenfalls Kindertageseinrichtungen,
d) Mitwirkung bei der regionalen Öffentlichkeitsarbeit des Landesprogramms,
e) fachliche und organisatorische Unterstützung bei den regionalen Veranstaltungsformaten des Landesprogramms (Infoveranstaltungen, BNE-Module, Austauschtreffen) und
f) nur soweit dies in den jeweiligen Förderzeitraum fällt: Mitarbeit in den Jurys der Region sowie bei der Ausrichtung regionaler Auszeichnungsfeiern.
2.1.3 Handlungsfeld Netzwerkaktivitäten in der Region
Verbindlich:
Mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Ansätze muss verfolgt werden, weitere Aktivitäten können ausgeführt werden.
a) Horizontale Vernetzung mit weiteren interessierten Nichtregierungsorganisationen, BNE- Expertinnen und -Experten und Kommunen oder Kreisen zwecks Austausch, Zusammenarbeit sowie Sichtbarmachung von gelingender BNE-Arbeit durch gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und Aktionen, weitere Vernetzungsaktivitäten sind nicht ausgeschlossen,
b) Unterstützung und Beratung von Kommunen, Nichtregierungsorganisationen und weiteren Akteurinnen und Akteuren vor Ort bei der Verknüpfung lokaler Nachhaltigkeitsthemen mit Bildungsaktivitäten,
c) Mitarbeit in bereits bestehenden kommunalen beziehungsweise regionalen Bildungsnetzwerken.
2.1.4 Handlungsfeld Kooperation im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW
Verbindlich:
- Teilnahme am überregionalen Austausch der im Netzwerk integrierten Einrichtungen (zum Beispiel an Landesnetzwerktreffen),
- Mitwirkung in Arbeitskreisen des Landesnetzwerkes,
- Beteiligung an der landesweiten Durchführung gemeinsamer Bildungsprojekte und -aktionen gebündelt über die Koordinierungsstelle im Landesnetzwerk,
- verpflichtende Teilnahme am einheitlichen Berichtswesen zur Gewährleistung eines Förderprogramm-Controllings sowie Beteiligung an wissenschaftlichen Begleituntersuchungen,
- gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit im Landesnetzwerk.
2.1.5 Handlungsfeld fachbezogene Weiterbildung und Qualifizierung
nach Bedarf zum Beispiel:
- Qualifizierung im Bereich digitales Lernen und Arbeiten (zum Beispiel Weiterbildung von Projektmitarbeitenden im Umgang mit digitalen Medien und deren Einsatz in der pädagogischen Arbeit),
- Weiterbildung zu Themen der nachhaltigen Entwicklung zur Verknüpfung von Umwelt und Entwicklungsfragen,
- Weiterbildung und Qualifizierung in Fragen der inklusiven Bildungsarbeit,
- Qualifizierung zu Aspekten einer BNE-Zertifizierung,
- Präventionsarbeit in Fragen der Kindeswohlgefährdung.
Es werden höchstens 40 Stunden für Fortbildungen pro Jahr und Einrichtung gefördert.
2.2 Sonstige Projektförderungen
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Projekte, die der Förderung von Nachhaltigkeitsbewusstsein und -handeln im Rahmen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen, die Vermittlung von interdisziplinärem Fachwissen unterstützen und den Austausch zwischen den Akteurinnen und Akteuren befördern.
Förderfähig sind insbesondere:
a) Vorhaben zur Vermittlung von systemischen Zusammenhängen der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung,
b) Erprobung und Umsetzung von innovativen Methoden, Konzepten und Ansätzen einer handlungs- und beteiligungsorientierten Bildung für nachhaltige Entwicklung,
c) Maßnahmen zur Stärkung einer vernetzten Zusammenarbeit von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Bildung für nachhaltige Entwicklung und
d) Entwicklung und Erprobung digitaler Formate einer Bildung für nachhaltige Entwicklung.
3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1 Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger für Projekte der Nummer 2.1 ist die Trägerin oder der Träger einer Umweltbildungseinrichtung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Dies sind:
a) gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie Vereine und Verbände sowie Stiftungen oder Gesellschaften,
b) Kirchen,
c) Gemeinden und Gemeindeverbände oder
d) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
Zuwendungen werden nicht gewährt für Einrichtungen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und Biologische Stationen, die gefördert werden nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW“ vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), der zuletzt durch Runderlass vom 12. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 585) geändert worden ist.
3.2 Sonstige Projektförderung
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger für Projekte der Nummer 2.2 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und Privatrechts, soweit sie als Umweltbildungsanbieterin oder Umweltbildungsanbieter tätig sind und gemeinnützige Zwecke verfolgen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass eine am Netz beteiligte Einrichtung auf allen unter Nummer 2.1 als verbindlich beschriebenen Handlungsfeldern aktiv wird, wobei Umfang und Intensität der Maßnahmen je nach Größe und Reichweite der Einrichtung unterschiedlich sein können. Die Zuwendung wird insoweit auf Basis einer qualifizierten und quantifizierten Maßnahmenplanung gewährt.
Als Kriterien bei einer Erstantragstellung werden angelegt:
a) Vorlage eines integrierten Gesamtkonzeptes mit Angaben
aa) zu den angewandten pädagogischen Grundlagen der Einrichtung im Sinn einer Bildung für nachhaltige Entwicklung in Verbindung mit Möglichkeiten eines erfahrungs- und handlungsorientierten Lernens und der Nutzung eines hierfür geeigneten Außengeländes (Kriterium der fachlichen Eignung der Einrichtung),
bb) zur aktuellen regionalen oder kommunalen Verankerung beziehungsweise Bedeutung der Einrichtung unter Berücksichtigung ihres räumlichen Einzugsgebietes, der Zielgruppenerreichung sowie bestehender Kooperationen und Vernetzungsaktivitäten (Kriterium der regionalen Relevanz),
cc) zu den geplanten Maßnahmen, Vernetzungsaktivitäten und damit verfolgten Zielen während des Projektzeitraums (Maßnahmenplan) in Verbindung mit einem entsprechenden Kosten- und Finanzierungsplan (Kriterium eines prüffähigen Projektantrags, Maßnahmenplans) und
dd) die Bestätigung der Geschäftsstelle der BNE-Zertifizierung NRW über den definierten Abgabetermin der Zertifizierungsunterlagen und das aktuelle Leitbild der Einrichtung; der Nachweis der erbrachten Zertifizierung muss bis zum Ende des beantragten Förderzeitraums unaufgefordert nachgereicht werden.
Für die Folgeantragstellung gilt:
a) sofern sich gegenüber der vorherigen Förderperiode keine Änderungen ergeben haben, ist die Vorlage eines prüffähigen Projektantrags mit Maßnahmenplan in Verbindung mit einem Kosten- und Finanzierungsplan für die neue Förderperiode sowie der Nachweis einer aktuell geltenden BNE-Zertifizierung NRW ausreichend,
b) Eine Zuwendung für Einrichtungen in freier Trägerschaft mit dauerhafter Unterstützung Dritter (beispielsweise in Form einer kostenfreien Bereitstellung von Flächen und Gebäuden, finanzieller Zuschüsse für Personal- und Sachausgaben) oder kommunale Einrichtungen wird nur gewährt, wenn das bestehende Engagement im Bewilligungszeitraum im Umfang vor der Antragstellung erhalten bleibt. Dem Antrag ist eine entsprechende, formlose Erklärung des Dritten gesondert beizufügen.
4.2 Sonstige Projektförderung
Die Maßnahme muss an der jeweils aktuellen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (abrufbar unter www.umwelt.nrw.de) anknüpfen und zur Umsetzung der darin formulierten Zielsetzungen beitragen. Als Nachweis dient eine schriftliche Darstellung der Bezüge und Beiträge zur Erreichung der Ziele der BNE-Strategie.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Zweckgebundener Zuschuss beziehungsweise zweckgebundene Zuweisung.
5.4 Höhe der Zuwendung
5.4.1 Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen
- Der Zuschuss beziehungsweise die Zuweisung kann je nach Umfang des Gesamtvorhabens in der Region beziehungsweise Kommune in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Die Höhe des Landesanteils an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt grundsätzlich 80 Prozent, höchstens jedoch 130.000 Euro pro Einrichtung im Jahr.
- Sollte ein besonderes Landesinteresse vorliegen, können im Einzelfall bei außergemeindlichen Trägern entsprechend der Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Landesmitteln bezuschusst werden, höchstens jedoch 130.000 Euro pro Einrichtung im Jahr. Ein besonderes Landesinteresse liegt vor, wenn die Einrichtung über eine Alleinstellung in ihrer Region verfügt und in diesem Raum keine weiteren außerschulischen Lernorte der Umweltbildung vorhanden sind, die die Übernahme der Funktion eines Regionalzentrums im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW übernehmen können und die Einrichtung nicht in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil selbst zu erbringen. Der Nachweis erfolgt durch eine Eigenerklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers.
5.4.2 Sonstige Projektförderungen
Die Höhe des Landesanteils an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt bis zu 80 Prozent.
5.5 Bemessungsgrundlage und sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben (einschließlich Gemeinausgaben). Die Förderung von Gemeinausgaben erfolgt bis zu einer Obergrenze von maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben.
- Personalausgaben werden nur dann als zuwendungsfähig anerkannt, wenn sie sich eindeutig dem geförderten Projekt zuordnen lassen – das heißt projekt- und aufgabenbezogen sind – und durch Ausgabebelege nach Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) belegt werden können. Es sind projektbezogene Anstellungsverträge oder – bei bereits bestehenden Verträgen – entsprechende Freistellungsvermerke für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Verlangen, spätestens jedoch mit dem Verwendungsnachweis, vorzulegen. Zum Nachweis des Umfangs zuwendungsfähiger Personalausgaben sind personenbezogene monatliche Stundennachweise unter Nennung der konkret wahrgenommenen Aufgaben und des dazu benötigten Zeitaufwandes zu führen und auf Verlangen, spätestens als Anlage zum Verwendungsnachweis, vorzulegen. Soweit die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer gesamten Arbeitszeit vollumfänglich im vorliegenden Projekt beschäftigt sind und keine anderen Tätigkeiten beim Zuwendungsempfänger versehen, kann auf die personenbezogenen monatlichen Stundennachweise verzichtet werden.
Durch die Durchführung des Vorhabens dürfen dem Land Nordrhein-Westfalen keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen entstehen. - Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in Höhe von pauschal 15 Euro pro geleistete Arbeitsstunde angerechnet werden. Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.
Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise (mit Namen und Unterschrift der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers, Datum, Dauer und Art der Leistung). Diese sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gegenzuzeichnen. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt. - Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen außer Betracht bleiben, soweit bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Anteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüberhinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.
- Mit der Annahme der Fördermittel ist die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger zur aktiven Mitarbeit der Einrichtung im Verbund mit anderen beteiligten Netzpartnerinnen und Netzpartnern zu verpflichten.
- Eine Förderung nach Nummer 2.1 setzt voraus, dass sich die Einrichtung im Laufe der beantragten Förderperiode nach der geltenden BNE-Zertifizierung zertifizieren lässt. Der Antragsteller oder die Antragstellerin reicht hierzu die Bestätigung der Geschäftsstelle der BNE-Zertifizierung NRW über den definierten Abgabetermin der Zertifizierungsunterlagen ein.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen
- Erstanträge auf Gewährung von Zuwendungen für Projekte nach Nummer 2.1 sind jeweils schriftlich bis zum 31. Oktober eines Jahres für die nächste Förderperiode bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsformulare sind im Internet abrufbar (www.lanuv.nrw.de).
- Folgeanträge auf Gewährung von Zuwendungen für Projekte nach Nummer 2.1 sind jeweils schriftlich bis zum 15. Dezember eines Jahres für die nächste Förderperiode bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsformulare sind im Internet abrufbar (www.lanuv.nrw.de).
- Das integrierte Gesamtkonzept (siehe Nummer 4.1) ist im Vorfeld einer Antragstellung der Koordinierungsstelle im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW zur fachlichen Stellungnahme und inhaltlichen Abstimmung in Form einer Projektskizze vorzulegen.
- Bei Erstantragstellung ist dem Projektantrag das integrierte Gesamtkonzept als Anlage beizufügen, zuzüglich:
a) Informationen zur Trägerstruktur der Einrichtung und zu den an der Trägerschaft Beteiligten,
b) Bestätigung der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid des Finanzamts),
c) einer Übersicht der finanziellen Aufstellung der Einrichtung in Form der Jahresabschlüsse der beiden Vorjahre.
- Bei Folgeanträgen ist neben dem Antrag ein neuer Maßnahmenplan für den weiteren Projektzeitraum mit entsprechendem Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Sofern sich bei den übrigen Anlagen gegenüber der vorangegangenen Antragstellung Änderungen ergeben, sind auch diese in aktualisierter Form einzureichen (Trägerstruktur, pädagogisches Konzept, Geländenutzung, regionale Zielgruppenerreichung und Kooperationen, Auszeichnungen).
6.1.2 Sonstige Projektförderungen
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für Projekte der Nummer 2.2 sind schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Antragsformulare sind im Internet unter www.lanuv.nrw.de abrufbar.
Als Anlagen sind die Darstellung der Bezüge zur jeweils geltenden BNE-Strategie und die Bestätigung der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid des Finanzamts) beizufügen.
6.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
6.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung durch die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise den Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
6.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 4 zu Nummer 10 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.
Für Projekte zu Nummer 2.1:
- Abweichend von Nummer 6.1 Satz 1 ANBest-P und Nummer 7.1 Satz 2 ANBest-G ist der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Durchführungszeitraumes vorzulegen.
- Mit Inbetriebnahme eines Förderprogramm-Controllings wird die Vorlage eines Sachberichtes gemäß Nummer 6.2 und 6.3 der ANBest-P beziehungsweise Nummer 7.2 und 7.3 der ANBest-G durch die verpflichtende Teilnahme an dem Controlling ersetzt.
- Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahmen, Evaluierungsprozesse durchführen. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinn von Verwaltungsvorschriften Nummer 11a zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Ministerium oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluationen verwendet, vertraulich behandelt und so anonym veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
7 Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW“ vom 7. September 2016 (MBl. NRW. S. 515), der durch Runderlass vom 13. Oktober 2017 (MBl. NRW. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.