Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur im Luftverkehr sowie zur Erforschung und Entwicklung innovativer Luftfahrttechnologien
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 28. September 2023
Teil 1
Allgemeines
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen für Maßnahmen, die eine Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes im Luftverkehr sowie die Erforschung und Entwicklung innovativer und nachhaltiger Luftfahrttechnologien haben. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Die Vorgaben der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden AEUV, sind einzuhalten.
Teil 2
Maßnahmen für den Luftverkehr, die eine Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit und des Umweltschutzes im Luftverkehr haben
2 Beihilferechtliche Rechtsgrundlage
Soweit es sich bei den Förderungen nach diesem Teil um Beihilfen handelt, werden diese als Investitionsbeihilfen auf der Grundlage von Artikel 56a Absatz 1 oder im Ausnahmefall auf der Grundlage von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, gewährt. Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 56a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist die Beihilfe demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
3 Gegenstand der Förderung und förderfähige Ausgaben
3.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähige Ausgaben nach den Nummern 3.1 bis 3.4 sind gemäß Artikel 56a Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Ausgaben für Investitionen in die Flugplatzinfrastruktur einschließlich Planungskosten. Zur Flugplatzinfrastruktur zählen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 144 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 insbesondere Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle anderen Einrichtungen und Maßnahmen, die die Flugplatzfunktion direkt unterstützen. Infrastruktur und Ausrüstung, die vorrangig für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird, zählen nicht hierzu.
3.1.1 Flugplatzbetriebsflächen sowie ortsfeste Anlagen
Gefördert werden Ausgaben für den Bau, die Erneuerung und die Erhaltung
a) befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen wie Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder,
b) ortsfester Anlagen für die Flugsicherung sowie Anlagen und Einrichtungen für die Flugleitung und Luftaufsicht, zum Beispiel Turm, Aufsichtskanzel, technische und betriebliche Räume, Signalfeld, Flugfunkgeräte, Peiler, Gesprächsaufzeichnungsgeräte, Kollisionswarnsysteme, Wettersysteme und
c) von Befeuerungsanlagen sowie von optischen und elektronischen Anflughilfen.
3.1.2 Flugplatzhochbauten sowie flugplatzbezogene Anlagen
Gefördert werden Ausgaben für den Bau und die Erneuerung von
a) Flugplatzhochbauten einschließlich Außenanlagen wie Hallen mit Nebenräumen und Betriebsgebäude,
b) Flugplatzeinzäunungen,
c) flugplatzbezogenen Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung, soweit sie im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen oder dazu beitragen, die Flugplätze und beziehungsweise oder den Luftverkehr klimaneutral zu gestalten und ausschließlich dem Eigenbedarf dienen,
d) ortsfesten Anlagen für Zwecke der Luftsicherheit,
e) Lärmschutzanlagen auf dem Flugplatzgelände und
f) ortsfesten Anlagen für den Brandschutz, den Winterdienst und das Rettungswesen einschließlich zugehöriger Tiefbauten.
3.1.3 Fahrzeuge und flugplatzbezogene Geräte
Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten für das Feuerlösch- und Rettungswesen sowie den Winterdienst, ferner die Umstellung der Fahrzeugflotte auf Elektromobilität einschließlich der dazugehörigen Ladeinfrastruktur, soweit die Maßnahme dazu beträgt, die Kohlendioxid-Emissionen am Flugplatz zu reduzieren. Soweit gebrauchte Fahrzeuge und flugplatzbezogene Geräte neu angeschafft werden, werden diese nur gefördert, soweit sie mit einer Gewährleistung oder Garantie erworben werden.
3.1.4 Hindernisfreiheit
Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen zur Herstellung und Gewährleistung der Hindernisfreiheit.
3.1.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Gefördert werden Ausgaben für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.
3.2 Erwerb von Grundstücken
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken werden nur gefördert, wenn die Grundstücke für die Anlage oder den Betrieb des Flugplatzes notwendig sind und die Grundstücke nach Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, erworben worden sind.
Anrechnungsfähig sind Ausgaben für das Baugrundstück gemäß der Kostengruppen 110, 120 und 130 der DIN 276 der Kosten im Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung soweit ortsübliche Grundstückspreise nicht überschritten werden.
3.3 Planunterlagen und Gutachten
Ausgaben für Planunterlagen und Gutachten können gefördert werden, wenn die Beibringung dieser Unterlagen in einem durchzuführenden Planfeststellungs-, Genehmigungs- oder sonstigen Zulassungsverfahren erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere für
a) Geländevermessung,
b) Hindernisvermessung,
c) Hindernisbeurteilung,
d) Flugbetriebsprognose,
e) Datenerfassung für Fluglärmgutachten,
f) Datenerfassung für Bodenlärmgutachten,
g) Flugbetriebliche Berechnung des Referenzflugzeuges,
h) Generalausbauplan,
i) Masterplanüberarbeitung,
j) Detailplanung Flugbetriebsflächen,
k) Detailplanung Entwässerung beziehungsweise Entwässerungsplan,
l) Detailplanung Befeuerungsanlagen,
m) Detailplanung Navigationsanlagen,
n) Genehmigungsplanung gemäß den §§ 40 und 51 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist,
o) Grunderwerbsplan,
p) Grundeigentümerverzeichnis,
q) Vorprüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
r) Umweltverträglichkeitsprüfung,
t) Bodengutachten,
u) Planunterlagen und Gutachten für Hochbauten gemäß der Kostengruppe 700 der DIN 276,
v) Landschaftspflegerischer Begleitplan,
w) technisches Lärmgutachten, medizinisches Fluglärmgutachten, Bodenlärmgutachten,
x) Gutachten für Flugsicherung,
y) Gutachten für Wetterdienst sowie
z) Gutachten für Vogelschlaggefahr.
3.4 Planungsausgaben
Planungsausgaben, die für die Antragstellung eines Bauvorhabens notwendig sind, können nur in die zuwendungsfähigen sonstigen Ausgaben einbezogen werden, sofern das Bauvorhaben zur Durchführung gelangt.
4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie Förderverbote und sonstige beihilfenrechtliche Bestimmungen
4.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß den Nummern 3.1 bis 3.4 sind die Betreiberinnen und Betreiber der Flugplätze beziehungsweise die mit der Instandhaltung und der Entwicklung des Flugplatzes betrauten juristischen Personen.
4.2 Gewährung von Zuwendungen
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen auf folgenden Flugplätzen gewährt:
4.2.1 Flugplätze für ausschließlich nicht gewerbliche allgemeine Luftfahrt einschließlich Segelfluggelände, wobei der Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen als gewerbliche Luftfahrt im Sinne dieser Richtlinie gilt; Schulbetrieb, Wartungsbetrieb, Luftsport und Arbeitsflüge, zum Beispiel für die Landwirtschaft oder zur Oberleitungskontrolle, zählen nicht als gewerbliche Luftfahrt,
4.2.2 Flugplätze, die auch Flughafendienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erbringen, wenn diese gemäß Artikel 56a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 alle Voraussetzungen für die Freistellung einer Investitionsbeihilfe von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllen, wobei die Flugplätze dem allgemeinen Verkehr im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1 und des § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung gewidmet sein und im Rahmen ihrer Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung allen potentiellen Nutzern offenstehen müssen.
4.2.3 Sofern Flugplätze im Sinne von 4.2.1. und 4.2.2 nicht als Flughäfen, die Flughafendienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erbringen, zu qualifizieren sind, müssen Zuwendungen, welche die Voraussetzungen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, für die Freistellung allen Anforderungen nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechen.
4.3 Förderverbote
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Maßnahmen an Flugplätzen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den letzten zwei Geschäftsjahren mehr als drei Millionen Passagiere oder deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen im selben Zeitraum mehr als 200.000 Tonnen betrug, wie in Artikel 56a Absatz 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelt,
b) Maßnahmen an Flugplätzen, die sich im Umkreis von 100 Kilometern beziehungsweise 60 Minuten Fahrzeit mit Personenkraftwagen, Bus oder Zug von Flugplätzen befinden, von denen aus ein Linienflugverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/2115 (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4) geändert worden ist, betrieben wird, es sei denn, das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen des betreffenden Flugplatzes beträgt in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht mehr als 200.000 Passagiere, wobei die Förderung nicht dazu führen darf, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den auf sie folgenden zwei Geschäftsjahren auf mehr als 200.000 Passagiere erhöht,
c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie
d) Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Fördermaßnahme beziehungsweise Beihilfe einer Kommune, des Landes oder des Bundes sowie ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.4. Kumulierung von Fördermitteln
Maßnahmen sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn sie bereits aus anderen Bundes- oder Landesfördermitteln finanziert werden.
Der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen für unterschiedliche Fördergegenstände ist für freigestellte Beihilfen nur bis zur jeweils zulässigen Höchstbeihilfeintensität gemäß Artikel 56a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 möglich. Auf Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.
4.5 Veröffentlichung
Jede aufgrund dieser Richtlinie und nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Beihilfe über 500.000 Euro muss auf der Homepage des für Verkehr zuständigen Ministeriums veröffentlicht werden. Auf Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.
4.6 Prüfung der Beihilfe durch die Europäische Kommission
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden. Auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind nur solche Maßnahmen beziehungsweise Gegenstände, die aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung, der Bedeutung für den Umweltschutz, für die Flugsicherheit, die Luftsicherheit oder den Flugsport nach Art und Umfang für den auf dem Flugplatz vorhandenen oder zu erwartenden Flugbetrieb erforderlich oder zweckmäßig sowie mit der nach Nummer 8.2 zuständigen Bewilligungsbehörde abgestimmt sind.
6 Art und Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
6.2 Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung nach dem unter Nummer 6.4 bestimmten Prozentsatz und wird durch einen Höchstbetrag begrenzt.
6.3 Form der Zuwendung sowie Transparenz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuweisungen beziehungsweise Zuschüssen.
6.4 Höhe der Zuwendung
Je nach Gegenstand kann die Maßnahme bis zu dem im Folgenden festgelegten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden:
a) bei Nummer 3.1.1 Buchstabe a (befestigte und unbefestigte Flugplatzbetriebsflächen wie Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder): 65 Prozent,
b) bei Nummer 3.1.1 Buchstabe b (ortsfeste Anlagen für die Flugsicherung sowie Anlagen und Einrichtungen für die Flugleitung und Luftaufsicht, wie zum Beispiel Turm, Aufsichtskanzel, technische und betriebliche Räume, Signalfeld, Flugfunkgeräte, Peiler, Gesprächsaufzeichnungsgeräte, Kollisionswarnsysteme, Wettersysteme): 80 Prozent,
c) bei Nummer 3.1.1 Buchstabe c (Befeuerungsanlagen sowie optische und elektronische Anflughilfen): 80 Prozent,
d) bei Nummer 3.1.2 Buchstabe a (Flugplatzhochbauten einschließlich Außenanlagen wie Hallen mit Nebenräumen und Betriebsgebäude): 65 Prozent,
e) bei Nummer 3.1.2 Buchstabe b (Flugplatzeinzäunungen): 65 Prozent,
f) bei Nummer 3.1.2 Buchstabe c (flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung): 65 Prozent,
g) bei Nummer 3.1.2 Buchstabe d (ortsfeste Anlagen für Zwecke der Luftsicherheit): 80 Prozent,
h) bei Nummer 3.1.2 Buchstabe e (Lärmschutzanlagen auf dem Flugplatzgelände): 65 Prozent,
i) bei Nummer 3.1.2 Buchstabe f (ortsfeste Anlagen für den Brandschutz, den Winterdienst und das Rettungswesen einschließlich zugehöriger Tiefbauten): 65 Prozent,
j) bei Nummer 3.1.3 (Fahrzeuge und Geräte für das Feuerlösch- und Rettungswesen): 65 Prozent,
k) bei Nummer 3.1.4 (Maßnahmen zur Herstellung und Gewährleistung der Hindernisfreiheit): 65 Prozent sowie
l) bei Nummer 3.1.5 (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes): Gleicher Fördersatz wie die dazugehörige Maßnahme nach den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4.
Im Falle von Flugplätzen, die auch Flughafendienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erbringen, wie in Nummer 4.2 Buchstabe b beschrieben, darf der Fördersatz je Maßnahme nicht höher als 75 Prozent sein, wenn das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Zuwendungsgewährung bis zu einer Million Passagiere betrug. Auf Artikel 56a Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen
7.1 Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, und, soweit erforderlich, die Baufachlichen Nebenbestimmungen gemäß Anlage 3 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden NBest-Bau, sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichend hiervon oder ergänzend hierzu sind, soweit zutreffend, insbesondere die Nummern 7.2 bis 7.7 als besondere Nebenbestimmungen zu berücksichtigen und im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
7.2 Erste Auftragsvergabe und unplanmäßige Verzögerung
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller der Bewilligungsbehörde bei investiven Maßnahmen die erste Auftragsvergabe oder gegebenenfalls deren unplanmäßige Verzögerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat.
7.3 Zweckbindung
Die Zweckbindung der mit Zuwendungen geförderten Gegenstände beginnt mit Abnahme der geförderten Maßnahme. Im Bewilligungsbescheid ist die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks anzugeben und zu regeln, ob und wie lange die angeschafften beziehungsweise fertiggestellten Gegenstände unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie mit ihnen nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist. Für von üblichen Zweckbindungsfristen abweichende Fördertatbestände stimmt die Bewilligungsbehörde die Zweckbindungsfrist mit dem für Verkehr zuständigem Ministerium ab. Die Zweckbindungsfrist muss gegebenenfalls durch eine entsprechende Nutzungserlaubnis gesichert werden. Die Bewilligungsbehörde regelt im Einzelfall, in welcher Form, zum Beispiel durch Eigentumsnachweis oder Pachtertrag, diese erfolgt. Für Konzepte, Softwarelösungen und Dienstleistungen sowie für Planunterlagen und Gutachten ist eine Zweckbindungsfrist nicht festzusetzen.
7.4 Zweckbindungsfrist
Bei Vorhaben, bei denen nach dem Abschluss des Vorhabens und während der Zweckbindungsfrist Einnahmen erwirtschaftet werden, sind diese von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger an die Bewilligungsstelle bis zur maximalen Höhe der Fördersumme abzuführen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde bis zum Ende der Zweckbindungsfrist jährlich die erwirtschafteten Einnahmen nachzuweisen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist findet eine abschließende Prüfung der während der Zweckbindungsfrist erwirtschafteten Nettoeinnahmen statt. Sofern diese höher sind als bei der jährlichen Nachweispflicht angegeben, sind diese zu korrigieren und eventuelle Überschüsse verzinst an die Bewilligungsbehörde abzuführen.
7.5 Wesentliche Planungsänderung
Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde einem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf Anerkennung einer wesentlichen Planungsänderung ausnahmsweise zu entsprechen, bedarf dies der Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums.
7.6 Unbare Eigenleistung
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte unbare Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens mit dem gesetzlichen Mindestlohn pro geleistete Arbeitsstunde zuzüglich 25 Prozent als fiktive Ausgabe zu berücksichtigen.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Über die geleisteten Stunden sind einfache Stundennachweise nach einem Muster der Bewilligungsbehörde zu erstellen, die den Namen sowie das Datum, die Dauer und die Art der Leistung der oder des ehrenamtlich Tätigen beinhalten. Dieser Nachweis ist von der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen und von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen. Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.
7.7 Anlagen und Einrichtungen für die Luftaufsicht
Wird eine Zuwendung zu den Ausgaben für den Bau von Anlagen und Einrichtungen für die Luftaufsicht gewährt, hat die Betreiberin oder der Betreiber des Flugplatzes die mit Landesmitteln geförderten Räume dem Land unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten zu tragen.
8 Verfahren
8.1 Antrag und Anreizeffekt
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben den schriftlichen Förderantrag stellen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 muss dieser mindestens beinhalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) Kosten des Vorhabens,
e) Art der Förderung, zum Beispiel Zuweisung beziehungsweise Zuschuss, Kredit, Garantie oder Kapitalzuführung, sowie
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Der Förderantrag ist unter Verwendung des Grundmusters 1 - Antrag gemäß Anlage 2 zu Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden, Teil II der VV zu § 44 LHO, zu stellen.
In dem Antrag muss gegebenenfalls die Notwendigkeit geplanter Baumaßnahmen nachgewiesen sein. Dem Antrag sind auf Anforderung neben den in oben benanntem Grundmuster aufgeführten Unterlagen auch beizufügen:
a) der Generalausbauplan mit Erläuterungsbericht und Übersicht über die Reihenfolge der einzelnen Baumaßnahmen mit Kostenschätzung, soweit es sich um eine erstmalige Zuwendung handelt oder der Generalausbauplan geändert worden ist, sowie
b) der Pachtvertrag für das Flugplatzgelände beziehungsweise ein Grundbuchauszug, falls das Flugplatzgelände im Eigentum oder Erbbaurecht der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.
8.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf und mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster.
8.3 Bewilligungsverfahren
8.3.1 Fördervorhaben bis einschließlich 180.000 Euro
Zuwendungsanträge sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen, welche auch die Antragsberatung vornimmt. Die Bewilligungsbehörde leitet den Antrag an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter. Dieses entscheidet im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel über die Förderung und informiert die Bewilligungsbehörde, die anschließend das Bewilligungsverfahren durchführt.
8.3.2 Fördervorhaben größer als 180.000 Euro
8.3.2.1 Anmeldung
Die Fördervorhaben, die größer als 180.000 Euro sind, müssen vor Antragstellung formlos per E-Mail oder postalisch bei dem für Verkehr zuständigen Ministerium angemeldet werden. Die Anmeldung kann zwei Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres, bei der Bewilligungsbehörde erfolgen. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dieser Frist gewähren. Die Anmeldung muss eine formlose Kosten- und Finanzierungsübersicht enthalten, aus der die zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der Maßnahme voraussichtlich verbundenen Ausgaben sowie die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Finanzierung hervorgehen.
8.3.2.2 Programmplanung
Die zur Förderung angemeldeten Vorhaben werden jährlich in einem Programmgespräch des für Verkehr zuständigen Ministeriums mit der Bewilligungsbehörde und gegebenenfalls mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller erörtert. Dabei wird über die grundsätzliche Förderwürdigkeit und die mittelfristige Priorisierung entschieden. Das für Verkehr zuständige Ministerium entscheidet im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel über die Aufnahme in das Programm und informiert die in das Programm aufgenommenen Betreiberinnen und Betreiber über die Entscheidung.
8.3.2.3 Antragstellung
Nach Rückmeldung durch das für Verkehr zuständige Ministerium sind die Zuwendungsanträge an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.
8.4 Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen sowie die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben zeitnah und hält das Ergebnis der Prüfung fest. Die Bewilligungsbehörde erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid. Die Bewilligungsbehörde kann sich unbeschadet der Nr. 8.2.3 VV zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden, Teil II der VV zu § 44 LHO, den Widerruf des Zuwendungsbescheides gemäß § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung für den Fall vorbehalten, dass mit der Maßnahme bis zum Ende des dem Jahr der Bewilligung folgenden Haushaltsjahres nicht begonnen worden ist. Die Bewilligungsbehörde unterrichtet das für Verkehr zuständige Ministerium zum Ende eines jeden Quartals in Listen über die erfolgten Bewilligungen.
Teil 3
Maßnahmen für den Luftverkehr, die eine Bedeutung für die Erforschung und Entwicklung innovativer und nachhaltiger Luftfahrttechnologien haben
9 Beihilferechtliche Rechtsgrundlage
Soweit es sich bei den Förderungen nach diesem Teil um Beihilfen handelt, werden diese als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt. Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist die Beihilfe demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
10 Gegenstand der Förderung und förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind Investitionen für innovative Produkte und Verfahren in der Luftfahrt. Dies beinhaltet die Entwicklung und Erprobung von
a) neuen Optionen und umsetzungsorientierten Strategien für die zukünftige Mobilität von Personen, Gütern oder Luftarbeit, insbesondere Sprühflüge, Fotoflüge, Kontrollflüge und ähnliches sowie
b) neuartigen beziehungsweise optimierten Vernetzungsmöglichkeiten des Luftverkehrs mit anderen Verkehrsträgern.
Gefördert werden Einzelvorhaben und Gemeinschaftsvorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, von Forschungseinrichtungen und Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, eingetragenen Vereinen sowie Kommunen und Kommunalverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Förderfähige Ausgaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien „Grundlagenforschung“, „industrielle Forschung“, „experimentelle Entwicklung“ und „Durchführbarkeitsstudien“ nach Maßgabe des Artikels 2 Nummer 84 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
11 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie Förderverbote und sonstige beihilfenrechtliche Bestimmungen
11.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß diesem Teil sind
a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich die Betreiberinnen und Betreiber von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes,
b) staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie
c) Kommunen, Kommunalverbände und eingetragene Vereine.
11.2 Förderverbote
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellerinnen und Antragsteller, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Fördermaßnahme beziehungsweise Beihilfe einer Kommune, des Landes oder des Bundes sowie ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
11.3 Kumulierung von Fördermitteln
Maßnahmen sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn sie bereits aus anderen Bundes- oder Landesfördermitteln finanziert werden.
Der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen für unterschiedliche Fördergegenstände ist für freigestellte Beihilfen nur bis zur jeweils zulässigen Höchstbeihilfeintensität gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 möglich. Auf Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.
11.4 Veröffentlichung
Jede aufgrund dieser Richtlinie und nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Beihilfe über 500.000 Euro muss auf der Homepage des für Verkehr zuständigen Ministeriums veröffentlicht werden. Auf Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.
11.5 Prüfung der Beihilfe durch die Europäische Kommission
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden. Auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.
11.6 Kooperationsvorhaben
Bei Kooperationsvorhaben nach Artikel 2 Nummer 90 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 müssen die Beteiligten die Bedingungen des Kooperationsvorhabens festgelegt haben. Insbesondere ist zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens einer Kooperationspartnerin beziehungsweise eines Kooperationspartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der bewilligenden Stelle im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides von allen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
12 Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind nur solche Vorhaben, die aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung für die Erforschung neuer Luftfahrttechnologien erforderlich oder zweckmäßig sowie mit dem für Verkehr zuständigem Ressort abgestimmt sind.
13 Art und Umfang und Höhe der Zuwendung
13.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
13.2 Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung nach dem in Anlage 1 bestimmten Prozentsatz und wird durch einen Höchstbetrag begrenzt. Die Entscheidung wird in dem für Verkehr zuständigen Ressort unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der vorhandenen Haushaltsmittel getroffen.
13.3 Form der Zuwendung sowie Transparenz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuweisungen beziehungsweise Zuschüssen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis. In begründeten Einzelfällen kann bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen davon abgewichen werden. Hierbei sind die Vorgaben der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitären Forschungseinrichtungen vom 7. September 2018 (MBl. NRW. S. 514) entsprechend anzuwenden. Diese Fälle sind dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Nicht berücksichtigt werden können Ausgaben für Repräsentationszwecke sowie kalkulatorische Kosten für Gewinn und Einzelwagnisse.
13.4 Höhe der Zuwendung
13.4.1 Fördersätze
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Bei der Bemessung der jeweiligen Förderquote ist die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. Sie richtet sich nach der Zuordnung der projektbezogenen Kosten zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 2 Nummern 84 bis 88 (Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation) und Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Danach gelten je nach Förderintensität die in der Anlage 1 aufgelisteten Förderhöchstsätze.
13.4.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Antragsberechtigten nach Nummer 11.1 Buchstabe b und c sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Bei der Bemessung der Förderquote ist die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. Die Förderung kann je nach Antragsteller und individueller Prüfung entsprechend Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bis zu 100 Prozent betragen. Eine Vollfinanzierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben um Grundlagenforschung entsprechend Artikel 2 Nummer 84 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt, die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben beziehungsweise Kosten durch das Land möglich ist und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks kein wirtschaftliches Interesse verfolgt.
13.5 Zweckgebundene Spenden
Zweckgebundene Spenden bleiben, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt. Darüberhinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.
13.6 Entscheidungsfindung
Die Entscheidung über die Förderhöhe trifft das für Verkehr zuständige Ministerium in Abstimmung mit der bewilligenden Stelle.
14 Sonstige Zuwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen
14.1 Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen
Die ANBest-P, die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an universitäre Forschungseinrichtungen des Ministeriums für Innovationen, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden BNBest-Kosten, und, soweit erforderlich, die NBest-Bau sind Bestandteile des Zuwendungsbescheids. Abweichend hiervon oder ergänzend hierzu sind, soweit zutreffend, insbesondere folgende besondere Nebenbestimmungen nach den Nummern 14.2 bis 14.4 zu berücksichtigen und im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
14.2 Erste Auftragsvergabe und unplanmäßige Verzögerung
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller der bewilligenden Stelle bei investiven Maßnahmen die erste Auftragsvergabe oder gegebenenfalls deren unplanmäßige Verzögerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat.
14.3 Zweckbindung
Die Zweckbindung der mit Zuwendungen geförderten Gegenstände beginnt mit Abnahme der geförderten Maßnahme. Im Bewilligungsbescheid ist die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks anzugeben und zu regeln, ob und wie lange angeschaffte beziehungsweise fertiggestellte Gegenstände unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie mit ihnen nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist. Für von üblichen Zweckbindungsfristen abweichende Fördertatbestände stimmt die bewilligende Stelle die Zweckbindungsfrist mit dem für Verkehr zuständigem Ministerium ab. Die Zweckbindungsfrist muss gegebenenfalls durch eine entsprechende Nutzungserlaubnis gesichert werden. Die bewilligende Stelle regelt im Einzelfall, in welcher Form, zum Beispiel durch Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag, diese erfolgt. Für Konzepte, Softwarelösungen und Dienstleistungen sowie für Planunterlagen und Gutachten ist eine Zweckbindungsfrist nicht festzusetzen.
14.4 Zweckbindungsfrist
Bei Vorhaben, bei denen nach dem Abschluss des Vorhabens und während der Zweckbindungsfrist Einnahmen erwirtschaftet werden, sind diese grundsätzlich von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger an die Bewilligungsbehörde bis zur maximalen Höhe der Fördersumme abzuführen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der bewilligenden Stelle bis zum Ende der Zweckbindungsfrist jährlich die erwirtschafteten Einnahmen nachzuweisen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist findet eine abschließende Prüfung der während der Zweckbindungsfrist erwirtschafteten Nettoeinnahmen statt. Sofern diese höher sind als bei der jährlichen Nachweispflicht angegeben, sind diese zu korrigieren und eventuelle Überschüsse verzinst an die bewilligende Stelle abzuführen.
15 Verfahren
15.1 Antrag und Anreizeffekt
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme für das Vorhaben den schriftlichen Förderantrag stellen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 muss dieser mindestens beinhalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) Ausgaben und Kosten des Vorhabens,
e) Art der Förderung, also Zuweisung oder Zuschuss, sowie
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Der Förderantrag ist unter Verwendung des Grundmusters 1 - Antrag gemäß Anlage 2 zu Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden, Teil II der VV zu § 44 LHO, zu stellen.
In dem Antrag muss gegebenenfalls die Notwendigkeit geplanter Baumaßnahmen nachgewiesen sein.
15.2 Bewilligende Stelle
Nach Art und Umfang des jeweiligen Fördervorhabens legt das für Verkehr zuständige Ministerium im jeweiligen Einzelfall die bewilligende Stelle fest.
15.3 Programmplanung
Fördervorhaben müssen vor Antragstellung formlos per E-Mail oder postalisch bei dem für Verkehr zuständigen Ministerium angemeldet werden. Das für Verkehr zuständige Ministerium entscheidet gegebenenfalls im Austausch mit der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger und der bewilligenden Stelle auf Grundlage der vorhandenen Haushaltsmittel über die Aufnahme in das Förderprogramm und die Priorisierung. Für Vorhaben mit Maßnahmenbeginn ab dem Jahr 2025 soll die Anmeldung spätestens bis zum 1. Oktober des dem vorgesehenen Maßnahmenbeginn vorausgehenden Jahres bei dem für Verkehr zuständigen Ministerium eingehen. Nach Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm erhält die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger die Aufforderung, das Vorhaben in Form einer Projektskizze bei der bewilligenden Stelle einzureichen. Diese ist bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Förderung erfolgen soll, einzureichen. Die bewilligende Stelle entscheidet auf Grundlage der Projektskizze im Austausch mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium und gegebenenfalls mit der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger über die grundsätzliche Förderwürdigkeit des Vorhabens. Sie informiert die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger über die Entscheidung und fordert diesen oder diese auf, die Zuwendungsanträge einzureichen.
15.4 Bewilligung
Die vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestimmte bewilligende Stelle prüft die Anträge auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen sowie die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben zeitnah und hält das Ergebnis der Prüfung fest. Die bewilligende Stelle erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid. Die bewilligende Stelle kann sich unbeschadet der Nr. 8.2.3 VV zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden, Teil II der VV zu § 44 LHO, den Widerruf des Zuwendungsbescheides gemäß § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für den Fall vorbehalten, dass mit der Maßnahme bis zum Ende des dem Jahr der Bewilligung folgenden Haushaltsjahres nicht begonnen worden ist. Die bewilligende Stelle unterrichtet das für Verkehr zuständige Ministerium zum Ende eines jeden Quartals in Listen über die erfolgten Bewilligungen.
Teil 4
Schlussvorschriften
16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt sechs Monate nach dem Außerkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, spätestens jedoch am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur zur Erforschung neuer Luftfahrttechnologien auf Flugplätzen vom 7. Juni 2019 (MBl. NRW. S. 232) außer Kraft.