Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Digitalisierung und Innovation
Zinsgünstige Darlehen für gewerbliche und kommunale Unternehmen – optional mit einer Haftungsfreistellung der NRW.BANK für das durchleitende Kreditinstitut –
[Stand 02/24]
Ziel des Programms ist die Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben in Nordrhein-Westfalen.
1. Antragsteller
Gefördert werden grundsätzlich:
- Unternehmen1,
- Stiftungen,
- Angehörige der freien Berufe.
Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung in der beihilferelevaten Variante nicht möglich.
Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen.
2. Verwendungszweck
Förderfähig sind grundsätzlich nur Vorhaben, die einen dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
A. Digitalisierungsvorhaben:
Investitionen in die digitale Ausstattung sind aus folgenden drei Bereichen förderfähig:
- Digitale Produktion, Leistungserbringung und Verfahren wie zum Beispiel:
- Integration von digitalen Schnittstellen/Workflows zur medienbruchfreien Datendurchgängigkeit über verschiedene IT-Systeme zur vollumfänglichen Vernetzung der Ressourcenplanung und Produktions- und Dienstleistungssysteme; auch mit Lieferanten und Kunden,
- Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen etc.) oder
- Integration mobiler Betriebsgeräte in die Steuerung von Produktion und Dienstleistungen, Vernetzung von Geräten, Neueinbindung von Hardware.
- Digitale Produkte und Leistungen wie zum Beispiel:
- Aufbau von digitalen Plattformen (Software),
- Entwicklung produkt-/leistungsbegleitender Software und/oder Anwendersteuerungssoftware (Apps etc.) oder
- Entwicklung und/oder Anwendung von (digitalen Standards) und Normen.
- Digitale Strategie und Organisation wie zum Beispiel:
- Entwicklung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie,
- Initialisierungsaufwand für die Nutzung von Cloud-Technologien oder
- Entwicklung und Implementierung eines IT, Datensicherheits und/oder digitalen Kommunikationskonzepts.
Investitionen in Maschinen und maschinelle Anlagen (Non-IT-Hardware) werden mit einem Pauschalbetrag in Höhe von maximal EUR 100.000 der förderfähigen Kosten gefördert. Die diesen Pauschalbetrag übersteigenden Kosten werden anteilig zu 30% gefördert.
B. Innovationsvorhaben:
Förderfähig sind Investitionsvorhaben in Technologiefeldern (z.B. Maschinen- und Anlagenbau, Produktionstechnologien, neue Materialien, Energie, Umwelt, Medizintechnik, Biotechnologie, Micro-/Nano- und Optotechnologien, Verkehr, Logistik) aus folgenden drei Bereichen:
- Aufnahme neuer, technologisch fortschrittlicher Produkte und Leistungen in das Angebotsprogramm,
- Einführung neuer, technologisch fortschrittlicher Produktions-/Leistungsverfahren,
- wesentliche Verbesserung bestehender Produkte/Leistungen und Verfahren.
Mit Mitteln aus diesem Programm können grundsätzlich folgende Maßnahmen finanziert werden:
- Investitionen für das Anlagevermögen, sofern sie im eigenen Betrieb installiert werden und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Innovationsvorhaben stehen
- Ausgaben für Nullserien, Vorführanlagen oder den Bau von Demonstrationsanlagen
- Betriebsspezifische Anpassungsentwicklungen von Anlagen, Maschinen und Geräten
- Lizenzerwerbe
- Extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei Erschließung neuer Märkte oder Einführung neuer Produktionsmethoden sicherstellen
- Kosten für erste Messeteilnahmen.
Das Vorhaben muss für das geförderte Unternehmen neuartig sein. Routine- oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten und Verfahren können nicht gefördert werden. Erstinvestitionen im Rahmen der Gründung sowie reine Ersatzinvestitionen sind somit von einer Förderung ausgeschlossen.
Grundsätzlich:
Umsatzsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Vorhaben im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten und solche, die der Erzeugung von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produkten dienen sind nur in der beihilfefreien Variante2 förderfähig.
Für Umschuldungen beziehungsweise Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen Vorhaben und Zinsanpassungen ist eine Antragstellung ausgeschlossen.
Die alleinige Förderung von Baumaßnahmen ist nicht möglich.
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern (3), dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100% der förderfähigen Investitionen und/oder Betriebsmittel.
Höchstbetrag: 10 Mio. EUR
Ein höherer Finanzierungsbedarf kann im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Konsortialkredit gewerbliche Wirtschaft“ begleitet werden.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit Ratendarlehen:
- 3 Jahre ohne Tilgungsfreijahr
- 5, 7 und 10 Jahre mit optionalem Tilgungsfreijahr
Zinssatz:
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Die NRW.BANK bietet alle Laufzeiten des Programms sowohl mit attraktiven, beihilferelevanten Zinssätzen, als auch in einer beihilfefreien Variante2 mit entsprechend angepassten Zinssätzen an.
Die indikativen Zinssätze sind im Internet unter www.nrwbank.de/konditionen abrufbar. Der endgültige Zinssatz wird mit der Hausbank bei Zusage des Refinanzierungsdarlehens vereinbart.
Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der NRW.BANK vorgegebene Bonitäts- und Besicherungsklasse. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank das Darlehen einer von der NRW.BANK vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Die Ermittlung der Preisklasse basiert auf dem Risikogerechten Zinssystem der KfW. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind den Erläuterungen der NRW.BANK zum Risikogerechten Zinssystem zu entnehmen. Das Programm wird gegebenenfalls durch die KfW, die LR oder die EIB refinanziert.
Tilgung:
Die Tilgung des Darlehens setzt, gegebenenfalls nach Ablauf des tilgungsfreien Jahres, mit Beginn des übernächsten Quartals nach Vertragsabschluss ein. Die Tilgung erfolgt in gleichen Vierteljahresraten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
Nichtabnahmeentschädigung:
Bei einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens ist eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen, wenn das ursprünglich zugesagte Darlehensvolumen den Betrag von einer Million Euro übersteigt. Bei ursprünglich zugesagten Darlehensbeträgen bis zu einschließlich einer Million Euro ist keine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen.
Auszahlung: 100%
Bereitstellungsprovision:
0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss.
5. Besicherung
Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich, das heißt, sofern keine Haftungsfreistellung gewährt ist, das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.
6. Haftungsfreistellung (optional)
Die Haftungsfreistellung wird für Investitions- und Betriebsmitteldarlehen ab 25.000 EUR angeboten. Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Darlehenslaufzeit, bei Betriebsmittelfinanzierungen aber maximal für eine Laufzeit von 5 Jahren gewährt.
Bei Betriebsmittelfinanzierungen müssen dem Unternehmen durch das Darlehen in vollem Umfang zu den bereits bestehenden Kreditlinien zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden.
Für Umschuldungen, Zinsanpassungen sowie vor Antragseingang bei der NRW.BANK gewährte Vorfinanzierungen und für Nach-/Anschlussfinanzierungen ist eine Haftungsfreistellung ausgeschlossen.
Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Gewährung der Haftungsfreistellung nicht. Die Haftungsfreistellung ist bei der Ermittlung der Besicherungsklasse nicht als Sicherheit zu berücksichtigen.
Für die Haftungsfreistellung gelten im Vertragsverhältnis zwischen refinanziertem Kreditinstitut und Hausbank „Ergänzende Bestimmungen für die Haftungsfreistellung der NRW.BANK“.
7. EU-Beihilfebestimmungen
Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm (ausgenommen bei Inanspruchnahme der beihilfefreien Varianten) erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Reihe L vom 15. Dezember 2023) in der jeweils gültigen Fassung.
Nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie finden Sie unter www.nrwbank.de/de-minimis.
Die Ermittlung des Beihilfewertes erfolgt auf Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung4 anhand eines Referenzzinssatzes. Bei Antragstellern ohne ausreichende gewerbliche Bonitätsgeschichte ist bei der Ermittlung des Referenzzinses ein Aufschlag von mindestens 400 bp zu berücksichtigen.
8. Antrags-/Zusageverfahren
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten.
Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu beantragen. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann.
Die NRW.BANK sagt der Hausbank beziehungsweise dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Haftungsfreistellung, zu.
Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nach.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen und gegebenenfalls eine Haftungsfreistellung aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: + 49 211 91741-4800
E-Mail: [email protected]
Internet: www.nrwbank.de/dui
1) Erfasst privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen.
2) gilt nur für Antragsteller mit ausreichender unternehmensbezogener Bonitätsgeschichte (hierfür müssen grundsätzlich zwei Jahresabschlüsse vorliegen)
3) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen
4) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ABI. C14/6 vom 19. Januar 2008