Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Energieinfrastruktur
Zinsgünstige Darlehen der NRW.BANK zur Finanzierung von Investitionen in die Energieinfrastruktur
[Stand 02/24]
Zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende ist eine zukunftsgerichtete Anpassung der Energieerzeugung sowie ein notwendiger Ausbau von Netzen und Speichertechnologien in den nächsten Jahren notwendig. Das wird umfangreiche Investitionen und einen entsprechenden Finanzierungsbedarf auslösen. Mit diesem Programm werden Investoren gefördert, um notwendige Energieinfrastrukturinvestitionen durchzuführen. Hierfür gewährt die NRW.BANK langfristige Finanzierungen zu zinsgünstigen Konditionen.
1. Antragsteller
Gefördert werden:
- Unternehmen1,
- gemeinnützige Organisationsformen,
- Angehörige der freien Berufe,
- private Investoren,
unabhängig von der Rechtsform.
Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung nicht möglich.
Ferner sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
2. Verwendungszweck
Gefördert werden Investitionen in Anlagen zur Energieerzeugung, -speicherung und -verteilung in Nordrhein-Westfalen.
Wohnwirtschaftliche Vorhaben sind von einer Förderung aus diesem Programm ausgeschlossen.
Mitfinanziert werden:
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- Gewerbliche Baukosten,
- Anschaffung von Einrichtungen und Maschinen,
- Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Im Rahmen der Rekommunalisierung im Energiebereich kann auch der Erwerb von Anteilen an Versorgungsbetrieben und von Netzen/Produktionskapazitäten finanziert werden.
Die Umfinanzierung bereits abgeschlossener Infrastrukturmaßnahmen ist nicht möglich.
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern2, dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.
Mindestkredit: 125.000 EUR
Höchstbetrag: 150 Mio. EUR
Abweichende Darlehenshöchstbeträge können im Einzelfall und auf Anfrage gesondert festgelegt werden.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit:
Die Darlehenslaufzeit liegt zwischen 3 und 30 Jahren. Sie kann flexibel an den Bedürfnissen des Einzelprojekts ausgerichtet werden.
Das Darlehen wird als Annuitäten- oder Ratendarlehen ausgereicht.
Zinssatz:
Zinsbindungen von bis zu 30 Jahren sind möglich
Die indikativen Zinssätze sind im Internet unter https://www.nrwbank.de/konditionen abrufbar. Der endgültige Zinssatz wird mit der Hausbank bei Zusage des Refinanzierungsdarlehens vereinbart.
Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der NRW.BANK vorgegebene Bonitäts- und Besicherungsklasse. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank das Darlehen einer von der NRW.BANK vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Die Ermittlung der Preisklasse basiert auf dem Risikogerechten Zinssystem der KfW. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind den Erläuterungen der NRW.BANK zum Risikogerechten Zinssystem zu entnehmen.
Tilgung:
Vierteljährlich nach Ablauf der Tilgungsfreijahre (maximal 10 Jahre). Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
Nichtabnahmeentschädigung:
Bei einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens ist eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen, wenn das ursprünglich zugesagte Darlehensvolumen den Betrag von einer Million Euro übersteigt. Bei ursprünglich zugesagten Darlehensbeträgen bis zu einschließlich einer Million Euro ist keine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen.
Auszahlung: 100%
Bereitstellungsprovision:
0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss.
5. Besicherung
Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.
6. EU-Beihilfebestimmungen
Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Reihe L, 15. Dezember 2023).
Nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie unter www.nrwbank.de/de-minimis.
7. Antrags-/Zusageverfahren
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten.
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen worden sein. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Grunderwerbs- und Planungskosten sowie Ausgaben für Bodenuntersuchungen, die vor Antragstellung entstanden sind, sind förderbar, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen.
Die Zweckbindung der aus diesem Programm geförderten Wirtschaftsgüter entspricht der Dauer der ersten Zinsbindung, jedoch mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens.
Es besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit der NRW.BANK im Rahmen von Kommunikationsmaßnahmen auf das geförderte Projekt hinzuweisen (z.B. im Rahmen eines Pressetermins oder durch gegenseitige Verlinkung auf den jeweiligen Internetseiten). In diesen Fällen kann die NRW.BANK das Förderprojekt für eigene werbliche Zwecke nutzen. Gegebenenfalls kann auch eine Plakette zur Verfügung gestellt werden, die auf die Förderung durch die NRW.BANK hinweist.
Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nach.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: + 49 211 91741-4800
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.nrwbank.de/energieinfrastruktur
1) Erfasst privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen. Daneben auch privatrechtlich organisierte ausländische Rechtsformen.
2) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen