Förderprogramm

NRW.BANK Infrastruktur

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Privatperson
Ansprechpunkt:

NRW.BANK

Service-Center

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

Tel: 0211 917414800

Fax: 0211 917417832

NRW.BANK

Weiterführende Links:
NRW.BANK.Infrastruktur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in Infrastruktureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen tätigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die NRW.BANK unterstützt Sie bei Investitionen in die öffentliche oder/und soziale Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen in folgenden Bereichen:

  • Umweltschutz,
  • Städtebau,
  • Verkehr,
  • Soziales,
  • Pflege und Betreuung behinderter Menschen,
  • Bildung und Qualifizierung,
  • Entwicklung des ländlichen Raums,
  • öffentliche Verwaltung und
  • Breitbandinfrastruktur.

Sie bekommen die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Investitionskosten, normalerweise maximal EUR 150 Millionen.

Die Laufzeit Ihres Darlehen beträgt zwischen 3 und 30 Jahren.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte auf den dafür vorgesehenen Vordrucken über Ihre Hausbank ein. Diese leitet den Antrag an die NRW.BANK weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen (dazu gehören privatrechtlich, öffentlich-rechtlich und gemeinnützig organisierte Rechtsformen),
  • gemeinnützige Organisationen (inklusive Kirchen),
  • Angehörige der Freien Berufe sowie
  • private Investorinnen und Investoren.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen für die Nutzung der Infrastruktureinrichtungen öffentliche oder gemeinnützige Träger vorsehen.
  • Basiert die Nutzung auf einem Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag, so muss dieser zunächst eine Vertragslaufzeit von mindestens 5 Jahren aufweisen.
  • Für Infrastruktureinrichtungen, die fast ausschließlich durch gewerbliche Unternehmen oder Freiberuflerinnen und Freiberufler genutzt werden, rein wohnwirtschaftliche Vorhaben und die Umfinanzierung von bereits abgeschlossenen Infrastrukturmaßnahmen erhalten Sie keine Förderung.
  • Bei der Umsetzung Ihres Vorhabens müssen Sie die ESG-Fördervoraussetzungen (Environmental, Social and Corporate Governance) beachten.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt
NRW.BANK.Infrastruktur
Zinsgünstige Darlehen der NRW.BANK zur Finanzierung von Investitionen in öffentliche und soziale Infrastruktur

[Stand 02/24]

Die Bereitstellung von Infrastruktur wie beispielsweise digitale Infrastruktur (flächendeckende, gigabitfähige Breitbandversorgung) zählt zu den wichtigsten Aufgaben für eine zukunftsfähige Entwicklung sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht. Kommunen und karitative Träger, die diese Aufgaben in der Vergangenheit bewältigt haben, sind angesichts der enormen Herausforderungen nicht mehr alleine in der Lage, diese Maßnahmen durchzuführen. Mit diesem Programm werden Investoren gefördert, um notwendige Infrastrukturinvestitionen durchzuführen. Die NRW.BANK gewährt hierfür langfristige Finanzierungen zu zinsgünstigen Konditionen.

1. Antragsteller

Gefördert werden:

  • Unternehmen1,
  • gemeinnützige Organisationsformen (inklusive Kirchen),
  • Angehörige der freien Berufe,
  • private Investoren,

unabhängig von der Rechtsform.

Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung nicht möglich.

Ferner sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.

2. Verwendungszweck

Gefördert werden alle Investitionen in die öffentliche und/oder soziale Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen:

  • Umweltschutzinfrastruktur (Kanalnetze, Entsorgungseinrichtungen usw.),
  • Städtebaumaßnahmen (Stadtteilentwicklung, Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen usw.),
  • Verkehrsinfrastruktur (Erstellung/Sanierung kommunaler Straßen usw.),
  • Soziale Infrastruktur (Kindergärten, Kinderhorte, Krankenhäuser usw.),
  • Infrastruktur für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen (Einrichtungen der Altenpflege und für betreutes Wohnen, Wohnheime und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen),
  • Bildungs- und Qualifizierungsinfrastruktur (Schulen, Hochschulen, Qualifizierungseinrichtungen usw.),
  • Infrastrukturen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Fremdenverkehrsinfrastruktur, Dorferneuerungsmaßnahmen usw.),
  • Infrastrukturen der öffentlichen Verwaltung (Rathäuser usw.).
  • Breitbandinfrastruktur (Glasfaserkabel, glasfasertaugliche Leerrohre, Verteilerkästen, Richtfunktechnik usw.).

Infrastruktureinrichtungen, die fast ausschließlich durch gewerbliche Unternehmen oder Freiberufler genutzt werden, und reine wohnwirtschaftliche Vorhaben sind von einer Förderung aus diesem Programm ausgeschlossen.

Mitfinanziert werden:

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (außer bei Breitbandinfrastruktur),
  • gewerbliche Baukosten,
  • Anschaffung von Einrichtungen und Maschinen,
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Kosten zum Erwerb von Lizenzen (außer laufende Lizenzgebühren).

Die Umfinanzierung bereits abgeschlossener Infrastrukturmaßnahmen ist nicht möglich.

Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern2, dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.

3. Umfang der Förderung

Finanzierungsanteil:

Bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.

Höchstbetrag: 150 Mio. EUR

Abweichende Darlehenshöchstbeträge können im Einzelfall und auf Anfrage gesondert festgelegt werden.

4. Darlehenskonditionen

Laufzeit:

Die Darlehenslaufzeit liegt zwischen 3 und 30 Jahren. Sie kann flexibel an den Bedürfnissen des Einzelprojekts ausgerichtet werden.

Das Darlehen wird als Annuitäten- oder Ratendarlehen ausgereicht.

Zinssatz:

Zinsbindungen von bis zu 30 Jahren sind möglich.

Die indikativen Zinssätze sind im Internet unter https://www.nrwbank.de/konditionen abrufbar. Der endgültige Zinssatz wird mit der Hausbank bei Zusage des Refinanzierungsdarlehens vereinbart.

Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.

Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der NRW.BANK vorgegebene Bonitäts- und Besicherungsklasse. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank das Darlehen einer von der NRW.BANK vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Die Ermittlung der Preisklasse basiert auf dem Risikogerechten Zinssystem der KfW. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind den Erläuterungen der NRW.BANK zum Risikogerechten Zinssystem zu entnehmen.

Tilgung:

Vierteljährlich nach Ablauf der Tilgungsfreijahre (maximal 10 Jahre). Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.

Nichtabnahmeentschädigung:

Bei einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens ist eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen, wenn das ursprünglich zugesagte Darlehensvolumen den Betrag von einer Million Euro übersteigt. Bei ursprünglich zugesagten Darlehensbeträgen bis zu einschließlich einer Million Euro ist keine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen.

Auszahlung: 100%

Bereitstellungsprovision:

0,15% pro Monat ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss.

5. Besicherung

Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.

6. EU-Beihilfebestimmungen

Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Reihe L, 15. Dezember 2023).

Nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie unter www.nrwbank.de/de-minimis.

7. Antrags-/Zusageverfahren

Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten.

Mit dem Vorhaben sollte vor Antragstellung nicht begonnen worden sein. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Grunderwerbs- und Planungskosten sowie Ausgaben für Bodenuntersuchungen, die vor Antragstellung entstanden sind, sind förderbar, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen.

Die Zweckbindung der aus diesem Programm geförderten Wirtschaftsgüter entspricht der Dauer der ersten Zinsbindung, jedoch mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens. Basiert die Nutzung einer Infrastruktureinrichtung auf einem Miet-, Pacht- beziehungsweise Nutzungsvertrag, so muss dieser zunächst mindestens eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren aufweisen.

Es besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit der NRW.BANK im Rahmen von Kommunikationsmaßnahmen auf das geförderte Projekt hinzuweisen (z.B. im Rahmen eines Pressetermins oder durch gegenseitige Verlinkung auf den jeweiligen Internetseiten). In diesen Fällen kann die NRW.BANK das Förderprojekt für eigene werbliche Zwecke nutzen. Gegebenenfalls kann auch eine Plakette zur Verfügung gestellt werden, die auf die Förderung durch die NRW.BANK hinweist.

Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nach.

Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.

Informationen erhalten Sie bei der

NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf

NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster

Service-Center: + 49 211 91741-4800
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.nrwbank.de/infrastruktur

                        

1) Erfasst privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen. Daneben auch privatrechtlich organisierte ausländische Rechtsformen.

2) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen

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