Förderprogramm

NRW.BANK.Sportstätten

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

NRW.BANK

Service-Center

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

Tel: 0211 917414800

Fax: 0211 917417832

NRW.BANK

Weiterführende Links:
NRW.BANK.Sportstätten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als gemeinnützige Sportorganisation in die Sportstätteninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsgünstiges Darlehen erhalten.

Volltext

Die NRW.BANK unterstützt in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe Sie als gemeinnützige Sportorganisation bei dem Erhalt und dem Ausbau Ihrer Sportstätten.

Sie bekommen die Förderung für

  • Kosten für Grunderwerb (einschließlich Herrichtung, Erschließung, Abbruchmaßnahmen),
  • Kosten für Erwerb einer Sportanlage,
  • Baukosten,
  • Kosten für Außenanlagen,
  • Kosten der Erstausstattung,
  • Planungskosten.

Sie bekommen die Förderung als zinsgünstiges Darlehen.

Der Höhe des Darlehens beträgt maximal EUR 10 Millionen bei einer Laufzeit von 5 bis 30 Jahren. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben finanzieren. Eine Aufstockung ist möglich.

Zusätzlich wird eine Haftungsentlastung für die Hausbank in Höhe von 80 Prozent, bei Darlehenssummen bis EUR 200.000 in Höhe von 100 Prozent, gewährt.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei Ihrer Hausbank. Diese leitet den Antrag weiter an die NRW.BANK.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. beziehungsweise in dessen zuständiger Untergliederung sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Investition muss einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck dienen und in einem der folgenden Förderbereiche erfolgen:
    • Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen an Sportstätten sowie Baumaßnahmen bei sonstigen Gebäuden, sofern sie zu Sportstätten umgebaut werden,
    • Modernisierung, Sanierung und Instandsetzung,
    • Erwerb von Sportanlagen und sonstigen Anlagen, die für sportliche Nutzungen hergerichtet werden.
  • Mehrjährige Vorhaben unterteilen Sie in Bauabschnitte von 12 bis 36 Monaten.
  • Bei der Umsetzung Ihres Vorhabens müssen Sie die ESG-Fördervoraussetzungen (Environmental, Social and Corporate Governance) beachten.
  • Sie erhalten keine Förderung für
    • Kunstrasenplätze sowie anderen Sportflächen (zum Beispiel Tennisplätze), bei denen Gummigranulat aus Altreifen (SBR) und Neugummi (EPDM) als Füllmaterial verwendet wird, und
    • Neubaumaßnahmen, energetische Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen von Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen (Erdgas, Erdöl, Kohle und Torf) als primärer Energieträger betrieben werden.

Die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt
NRW.BANK.Sportstätten
Gemeinschaftsaktion von dem Land Nordrhein-Westfalen, NRW.BANK und KfW Bankengruppe
Finanzierung von Investitionen gemeinnütziger Antragsteller im Bereich der Sportstätten in Nordrhein-Westfalen

[Stand 01/2024]

Sport liegt im Trend. Immer mehr Menschen sind sportlich aktiv. Sie brauchen ausreichend Räume und Flächen, um sich zu bewegen. Über 38.000 Sportstätten aller Art stehen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Viele von ihnen entsprechen nicht mehr den heutigen Standards und sind sanierungs- und modernisierungsbedürftig. Mit diesem Programm wollen die NRW.BANK in Zusammenarbeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen und der KfW Bankengruppe den Erhalt und den Ausbau der Sportstättenlandschaft in Nordrhein-Westfalen unterstützen. So erhalten die gemeinnützigen Sportorganisationen in Nordrhein-Westfalen eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen. Das Förderprogramm wird aus Mitteln des KfW-Programms „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ refinanziert.

1. Antragsteller

Gefördert werden:

  • gemeinnützige Sportorganisationen (Vereine und Verbände), die Mitglied im Landessportbund NRW e.V. beziehungsweise in dessen zuständiger Untergliederung (Stadt-/Kreissportbund und Sportfachverband) sind.

Die Antragsteller müssen von diesen Organisationen als förderwürdig anerkannt sein. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt.

2. Verwendungszweck

Förderfähig sind Investitionen in Sportstätteninfrastruktur in NRW, soweit diese einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck dienen.

Förderbereiche:

  • Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen an Sportstätten, sowie Baumaßnahmen bei sonstigen Gebäuden, sofern sie zu Sportstätten umgebaut werden,
  • Modernisierung, Sanierung und Instandsetzung,
  • Erwerb von Sportanlagen und sonstigen Anlagen, die für sportliche Nutzung hergerichtet werden.

Gefördert werden im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen:

  • Kosten für den Grunderwerb einschließlich Herrichtung, Erschließung und gegebenenfalls Abbruchmaßnahmen,
  • Kosten für den Erwerb einer Sportanlage,
  • Baukosten,
  • Kosten für die Herstellung von Außenanlagen,
  • Kosten der Erstausstattung,
  • Planungskosten.

Nicht gefördert werden:

  • Kunstrasenplätze, sowie jegliche anderen Sportflächen (Tennisplätze etc.), bei denen Gummigranulat aus Altreifen (SBR) und Neugummi (EPDM) als Füllmaterial verwendet wird und
  • Neubaumaßnahmen, energetische Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen von Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen (Erdgas, Erdöl, Kohle und Torf) als primärer Energieträger betrieben werden.

Ausgeschlossen sind die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Mehrjährige Vorhaben sind in Bauabschnitte zu gliedern, die einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten.

Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern [*], dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende
Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.

Die relevanten und einzuhaltenden Sektorleitlinien sind unter www.nrwbank.de/sportstätten aufgeführt.

3. Umfang der Förderung

Finanzierungsanteil:

Bis zu 100% der Gesamtinvestitionskosten.

Höchstbetrag:

10 Mio EUR je Antragsteller. Eine Aufstockung des Darlehensbetrags ist grundsätzlich möglich, sofern das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist.

Grundsätzlich ist die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.

4. Darlehenskonditionen

Laufzeit:

  • 5 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
  • 10 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
  • 15 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
  • 20 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
  • 30 Jahre bei 3 tilgungsfreien Jahren

Kunstrasenplätze können maximal über 15 Jahre finanziert werden.

Zinssatz:

Bei Darlehen bis 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Darlehenslaufzeit. Bei Darlehen mit mehr als 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz für die ersten 10 Jahre der Darlehenslaufzeit festgeschrieben. Nach Ablauf dieser 10 Jahre wird unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit ein neuer Zinssatz festgelegt, jedoch maximal für weitere 10 Jahre.

Die jeweils geltenden Zinssätze sind der „Konditionenübersicht“ der NRW.BANK zu entnehmen oder im Internet unter www.nrwbank.de/konditionen abrufbar. Die Darlehen werden zu dem am Tag der Zusage geltenden Zinssatz zugesagt.

Tilgung:

Nach Ablauf der Tilgungsfreijahre in gleichen Vierteljahresraten. Während der Tilgungsfreijahre erfolgen lediglich Zinszahlungen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge. Verzichte oder außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.

Nichtabnahmeentschädigung:

Bei einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens ist eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen, wenn das ursprünglich zugesagte Darlehensvolumen den Betrag von einer Million Euro übersteigt. Bei ursprünglich zugesagten Darlehensbeträgen bis zu einschließlich einer Million Euro ist keine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen.

Auszahlung: 100%.

Bereitstellungsprovision:

0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss.

5. Besicherung

Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart.

6. Haftungsfreistellung (obligatorisch)

Für die Hausbank wird zusätzlich eine Haftungsentlastung in Höhe von 80% gewährt. Bei Darlehenssummen bis 200.000 EUR wird in der Regel eine Haftungsentlastung für die Hausbank in Höhe von 100% gewährt.

7. Antrags-/Zusageverfahren

Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten.

Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu beantragen. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines Kaufvertrags für Vereinsgrundstücke/-gebäude oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.

Über die zu fördernden Projekte berät der Arbeitsausschuss „Sportstättenfinanzierungsprogramm“, der sich aus Vertretern der Landesregierung, des Landessportbundes und der NRW.BANK zusammensetzt. Gegebenenfalls wird zu einzelnen Maßnahmen eine gutachterliche Fachstellungnahme eingeholt.

Die NRW.BANK sagt der Hausbank beziehungsweise dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens und die Haftungsfreistellung zu.

Pro Vorhaben kann nur ein Antrag auf ein Darlehen aus dem Programm NRW.BANK.Sportstätten gestellt werden.

Pro Antragsteller können in der Regel bis zu drei Vorhaben gefördert werden. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die/den zuständige Gemeinde/Gemeindeverband über das Vorhaben zu informieren.

Es besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit der NRW.BANK im Rahmen von Kommunikationsmaßnahmen auf das geförderte Projekt hinzuweisen (z.B. im Rahmen eines Pressetermins oder durch gegenseitige Verlinkung auf den jeweiligen Internetseiten). In diesen Fällen kann die NRW.BANK das Förderprojekt für eigene werbliche Zwecke nutzen. Gegebenenfalls kann auch eine Plakette zur Verfügung gestellt werden, die auf die Förderung durch die NRW.BANK hinweist.

Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.

Informationen erhalten Sie bei der

NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf

NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster

Service-Center:
(02 11) 9 17 41-48 00
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.nrwbank.de/sportstätten

                        

*) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen

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