Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Wohneigentum
Zinsgünstige Darlehen für Privatpersonen
[Stand 09/23]
Ziel des Programms ist die Förderung von Wohneigentum zur Selbstnutzung durch langfristige, zinsgünstige Darlehen.
1. Antragsteller
Gefördert werden:
- Einpersonenhaushalte mit einem jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 75.000 EUR
- Mehrpersonenhaushalte (Ehe-/Lebenspartner, Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder sonstiger Bedarfsgemeinschaft) mit einem jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 100.000 EUR
Für jedes im Haushalt lebende Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der NRW.BANK das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, erhöht sich das maximal jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen um 20.000 EUR.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang gemäß Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes.
2. Verwendungszweck
Förderfähig sind Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Darlehen können für folgende Maßnahmen beantragt werden:
- Bau von Wohneigentum zur Selbstnutzung
- Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung
- Anschlussfinanzierung bei bestehenden Immobilienkrediten für Wohneigentum zur Selbstnutzung. Förderfähig sind hierbei Finanzierungen des Restkapitals nach Ablauf der Zinsbindung des vorausgehenden Immobilienkredites. Nicht förderfähig sind Umfinanzierungen aus anderen wohnwirtschaftlichen NRW.BANK-Darlehen.
Die Selbstnutzung setzt entweder den Selbstbezug des Investitionsobjekts oder die unentgeltliche Überlassung an Angehörige (1) voraus.
Je Objekt und Haushalt darf maximal ein Förderantrag gestellt werden. Die Kosten für sämtliche Zusatzmaßnahmen (Modernisierungskosten, Grundstückskosten, Nebenkosten, Außenanlagen etc.) können mit in die Förderung einbezogen werden, wenn sie im engen Zusammenhang mit einer der vorgenannten Maßnahmen stehen. Nicht förderfähig sind Möbel, Hausrat und andere bewegliche Einrichtungsgegenstände.
Neben der mit dem Förderdarlehen finanzierten Wohneinheit darf sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der NRW.BANK maximal eine weitere Wohneinheit im Eigentum der Antragsteller/-innen befinden. Ferien- und Freizeitobjekte sind von einer Finanzierung ausgeschlossen.
Eine Übertragung des Darlehens auf ein neu zu erwerbendes/errichtendes Objekt ist grundsätzlich möglich.
Umschuldungen sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Bis zu 50% der förderfähigen Investitionskosten
Bei Anschlussfinanzierungen:
100% des Restkapitals des bestehenden Immobilienkredites
Ein Mindest-/Höchstbetrag ist nicht festgelegt.
Eine Kombination mit weiteren Förderungen, insbesondere mit zinsgünstigen Darlehen der Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen, ist möglich. Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Summe der Gesamtmaßnahme nicht übersteigen.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit:
Annuitätendarlehen:
- 10, 15, 20, 25, 30 oder 35 Jahre bei 1 Tilgungsfreijahr
Bei Anschlussfinanzierungen kann nach Vollauszahlung des Darlehens auf Antrag und Zustimmung bei der NRW.BANK das Tilgungsfreijahr verkürzt und der Tilgungsbeginn vorgezogen werden. Der Antrag ist im Rahmen des Abrufs zu stellen.
Endfälliges Darlehen:
Zinssatz:
Bei einer 35-jährigen Darlehenslaufzeit ist lediglich eine Zinsbindung von 10, 15 oder 20 Jahren möglich. In allen übrigen Laufzeitvarianten ist der Zinssatz für die gesamte Darlehenslaufzeit fest, wobei bei einer 20- oder 25-jährigen Darlehenslaufzeit auch eine 10-jährige Zinsbindung möglich ist.
Die Zinssätze sind unter www.nrwbank.de/konditionen im Internet abrufbar. Der endgültige Zinssatz wird mit der Hausbank bei Zusage des Refinanzierungsdarlehens vereinbart.
Das Programm wird gegebenenfalls durch die KfW, die LR oder die EIB refinanziert.
Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Die Abruffrist kann nicht verlängert werden.
Tilgung:
Das Annuitätendarlehen ist monatlich nach Ablauf des Tilgungsfreijahres und das endfällige Darlehen am Ende der Laufzeit in einer Summe zu tilgen. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen, sofern ein Mindestbetrag von 1.000 EUR eingehalten wird.
Nichtabnahmeentschädigung:
Bei einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens ist eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen, wenn das ursprünglich zugesagte Darlehensvolumen den Betrag von einer Million Euro übersteigt. Bei ursprünglich zugesagten Darlehensbeträgen bis zu einschließlich einer Million Euro ist keine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen. Bei Anschlussfinanzierungen ist hingegen abweichend von dem eben Gesagten und unabhängig vom ursprünglich zugesagten Darlehensvolumen eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen.
Auszahlung: 100%
Bereitstellungsprovision:
0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss.
5. Besicherung
Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.
6. Antrags-/Zusageverfahren
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten.
Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu beantragen. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann.
Die NRW.BANK sagt der Hausbank beziehungsweise dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens zu.
Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel innerhalb von 18 Monaten nach Auszahlung nach.
Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm für dasselbe Vorhaben gewährt werden.
Zusätzliche zinsgünstige Finanzierungsmöglichkeiten bestehen im Rahmen der Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Übersicht aller Möglichkeiten ist unter https://www.nrwbank.de/eigentumsförderung zu finden.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: +49 211 91741-4500
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.nrwbank.de/wohneigentum
1) gemäß § 15 Absatz 1, Ziffer 1.–4. Abgabenordnung (AO)