Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Elektromobilität
Zinsgünstige Darlehen mit flexiblen Laufzeiten für mittelständische und kommunale Unternehmen und freiberuflich Tätige – optional mit einer Haftungsfreistellung der NRW.BANK für das durchleitende Kreditinstitut –
[Stand 02/24]
Ziel des Programms ist die Bereitstellung zinsgünstiger Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in einen klima- und umweltverträglichen Verkehrssektor in Nordrhein-Westfalen.
1. Antragsteller
Gefördert werden grundsätzlich:
- Unternehmen1,
- Stiftungen,
- Angehörige der freien Berufe.
Bei Kooperationen mit nicht gewerblich aufgestellten Forschungseinrichtungen ist nur der gewerbliche Kooperationspartner antragsberechtigt.
Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung in der beihilferelevanten Variante nicht möglich.
Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen.
2. Verwendungszweck
Förderfähig sind grundsätzlich nur Vorhaben, die einen dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Förderfähig sind grundsätzlich folgende Vorhaben mit Batterie-, Wasserstoff- oder Brennstoffzellenantrieben (sowohl im Rahmen der Selbstnutzung durch den Antragsteller, als auch im Rahmen der Vermietung und Verpachtung an Antragsberechtigte):
- Erwerb von Personen- und Lastkraft-Fahrzeugen aller Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasser, Luft) Ausnahme: Leasingfinanzierungen,
- Umrüstung von Personen- und Lastkraft-Fahrzeugen auf die o. g. Antriebe,
- mit diesen Technologien zusammenhängende Investitionen (z. B. Batterietechnik, Lade- oder Tankstelleninfrastruktur und damit zusammenhängende PV-Anlagen [ohne EEG-Vergütung] sowie begleitende Kosten (z. B. Speicher, Dachkonstruktion) und
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ggf. mit dazugehörigen Betriebsmittelbedarfen (z. B. Batterieentwicklung, Energiespeicherung).
Es können nur Vorhaben gefördert werden, die innerhalb von 36 Monaten ab Vorhabensbeginn abgeschlossen werden.
Umsatzsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Vorhaben im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten und solche, die der Erzeugung von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produkten dienen sind nur in der beihilfefreien Variante2 förderfähig.
Für Umschuldungen beziehungsweise Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen Vorhaben und Zinsanpassungen ist eine Antragstellung ausgeschlossen.
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern3, dennoch umsetzbar sein. Die ESGFördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100% der förderfähigen Investitionen und/oder Betriebsmittel.
Höchstbetrag: 10 Mio. EUR
Ein höherer Finanzierungsbedarf kann auch im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Konsortialkredit gewerbliche Wirtschaft” begleitet werden.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit Ratendarlehen:
4 bis 10 Jahre ohne Tilgungsfreijahr
Die 4-jährige und die 10-jährige Laufzeitvariante werden zusätzlich mit 2 Tilgungsfreijahren angeboten.
Zinssatz:
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Die NRW.BANK bietet alle Laufzeiten des Programms sowohl mit attraktiven, beihilferelevanten Zinssätzen, als auch in einer beihilfefreien Variante (4) mit entsprechend angepassten Zinssätzen an.
Die indikativen Zinssätze sind im Internet unter https://www.nrwbank.de/konditionen abrufbar. Der endgültige Zinssatz wird mit der Hausbank bei Zusage des Refinanzierungskredites vereinbart.
Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt die Einordnung in eine von der NRW.BANK vorgegebene Bonitäts- und Besicherungsklasse. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank das Darlehen einer von der NRW.BANK vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Die Ermittlung der Preisklasse basiert auf dem Risikogerechten Zinssystem der KfW. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind den Erläuterungen der NRW.BANK zum Risikogerechten Zinssystem zu entnehmen.
Das Programm wird gegebenenfalls durch die KfW, die LR oder die EIB refinanziert.
Tilgung:
Die Tilgung des Darlehens setzt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit, mit Beginn des übernächsten Quartals nach Vertragsabschluss ein. Die Tilgung erfolgt in gleichen Vierteljahresraten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
Nichtabnahmeentschädigung:
Bei einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens ist eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen, wenn das ursprünglich zugesagte Darlehensvolumen den Betrag von einer Million Euro übersteigt. Bei ursprünglich zugesagten Darlehensbeträgen bis zu einschließlich einer Million Euro ist keine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen.
Auszahlung: 100%
Bereitstellungsprovision:
0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss.
5. Besicherung
Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich, das heißt, sofern keine Haftungsfreistellung gewährt ist, das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.
6. Haftungsfreistellung (optional)
Bei Unternehmen ist optional die Beantragung einer 50%igen Haftungsfreistellung für die Hausbank möglich.
Die Haftungsfreistellung wird für Investitions- und Betriebsmitteldarlehen ab 25.000 EUR angeboten. Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Darlehenslaufzeit, bei Betriebsmittelfinanzierungen aber maximal für eine Laufzeit von 5 Jahren, gewährt.
Bei Betriebsmittelfinanzierungen müssen dem Unternehmen durch das Darlehen in vollem Umfang zu den bereits bestehenden Kreditlinien zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden.
Für Umschuldungen, Zinsanpassungen sowie vor Antragseingang bei der NRW.BANK gewährte Vorfinanzierungen und für Nach-/Anschlussfinanzierungen ist eine Haftungsfreistellung ausgeschlossen.
Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Gewährung der Haftungsfreistellung nicht. Die Haftungsfreistellung ist bei der Ermittlung der Besicherungsklasse nicht als Sicherheit zu berücksichtigen. Für die Haftungsfreistellung gelten im Vertragsverhältnis zwischen refinanziertem Kreditinstitut und Hausbank „Ergänzende Bestimmungen für die Haftungsfreistellung der NRW.BANK”. Haftungsfreistellungen für kommunale Unternehmen werden von der NRW.BANK nicht gewährt.
7. EU-Beihilfebestimmungen
Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm (ausgenommen bei Inanspruchnahme der beihilfefreien Varianten) erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Reihe L, 15. Dezember 2023).
Nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie unter www.nrwbank.de/de-minimis.
Die Ermittlung des Beihilfewertes erfolgt auf Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung5 anhand eines Referenzzinssatzes. Bei Antragstellern ohne ausreichende gewerbliche Bonitätsgeschichte ist bei der Ermittlung des Referenzzinses ein Aufschlag von mindestens 400 bp zu berücksichtigen.
8. Antrags-/Zusageverfahren
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bei einem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – inklusive einer detaillierten Beschreibung des Vorhabens und einer Aufstellung der dafür anfallenden Ausgaben, der NRW.BANK, Düsseldorf, zuzuleiten.
Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu beantragen. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann.
Die NRW.BANK sagt der Hausbank beziehungsweise dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Haftungsfreistellung, zu.
Es besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit der NRW.BANK im Rahmen von Kommunikationsmaßnahmen auf das geförderte Projekt hinzuweisen (z.B. im Rahmen eines Pressetermins oder durch gegenseitige Verlinkung auf den jeweiligen Internetseiten). In diesen Fällen kann die NRW.BANK das Förderprojekt für eigene werbliche Zwecke nutzen. Gegebenenfalls kann auch eine Plakette zur Verfügung gestellt werden, die auf die Förderung durch die NRW.BANK hinweist.
Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nach.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen und gegebenenfalls eine Haftungsfreistellung aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: + 49 211 91741-4800
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.nrwbank.de/elektromobilität
1) Erfasst privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen.
2) Darunter fallen unter anderem auch Fahrräder, Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge.
3) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen
4) gilt nur für Antragsteller mit ausreichender unternehmensbezogener Bonitätsgeschichte (hierfür müssen grundsätzlich zwei Jahresabschlüsse vorliegen)
5) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ABl. C14/6 vom 19. Januar 2008