Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
III-1-63.06.09.01.000011
Vom 12. Dezember 2022
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Zuwendungen für die Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt und den Erhalt von Arten, Lebensräumen und Landschaften nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
c) des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996),
d) der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244),
e) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),
f) der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung […],
g) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 3003),
h) der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139),
i) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist und
j) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 06. Juni 2022 (MBI NRW. S. 445).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden.
a) die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen sowie die Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Grünlandnutzung,
b) die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland und Pflege von Offenlandbiotopen
c) die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen und
d) die Pflege von Hecken.
Die Einzelheiten der Fördermaßnahmen ergeben sich aus Anlage 1.
2.2 Förderkulisse
2.2.1 Die Maßnahmen nach Nummer 2.1. Buchstabe a und c können landesweit gefördert werden.
2.2.2 Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b und d erstellen die Unteren Naturschutzbehörden im Rahmen von Kulturlandschaftsprogrammen Förderkulissen, die mindestens folgende Bereiche umfassen:
a) Natura 2000-Gebiete
b) Nationalparke
c) Naturschutzgebiete
d) Festsetzungen nach § 13 Landesnaturschutzgesetz NRW vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geändert worden ist, im Folgenden LNatSchG NRW,
e) gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile nach § 39 LNatSchG NRW sowie
f) gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden ist, und § 42 LNatSchG NRW.
Darüber hinaus können weitere Bereiche insbesondere unter Berücksichtigung des Biotopverbundnetzes gemäß § 35 LNatSchG und der Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß § 11 LNatSchG NRW in die Förderkulisse einbezogen werden. Dies bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
Heckenförderung ist außerhalb der vorgenannten Bereiche auch im Rahmen von Heckenpflegekonzepten möglich. Diese bedürfen nicht der Genehmigung.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschaftende.
4 Zuwendungsvoraussetzungen, Förderausschluss
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
a) die zu fördernden Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,
b) der Antrag auf Zuwendung nach Nummer 9.1 und jährlich ein Auszahlungsantrag nach Nummer 9.3 fristgerecht gestellt wird und
c) die Antragstellenden ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), ist in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
4.2 Nicht förderfähig sind:
a) Landschaftselemente auf Ackerflächen und Dauergrünlandflächen, soweit diese nicht selbst Gegenstand der Förderung sind (Hecken),
b) Maßnahmen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind und
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle der Buchstaben c und d bei Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.
5 Verpflichtungen
5.1 Die Zuwendungsempfängerin sind verpflichtet
a) für eine im Zuwendungsbescheid festgesetzte Dauer, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsvorgaben zu bewirtschaften oder zu pflegen,
b) die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität), die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht einzuhalten sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung auszuüben,
c) jede Abweichung vom Antrag beziehungsweise Zuwendungsbescheid, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten und jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf Auszahlung und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis der Bewilligungsbehörde mittels einem vom Direktor der Landwirtschaftskammer vorgegebenen elektronischen Verfahrens mitzuteilen,
d) alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren und
e) an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4 Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen beziehungsweise Leistungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben.
6.5 Höhe der Zuwendung
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung mit Ausnahme von zusätzlichen Fördermaßnahmen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen Vertragsjahren (siehe Paket 5560 in Anlage 1). Die restliche Finanzierung, die über die EU-Kofinanzierung hinausgeht, erfolgt zu 100 Prozent aus Landesmitteln.
6.5.1 Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro bezogen auf die Grundbewilligung pro Jahr.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Anrechnungspflichten und Kumulation
7.1.1 Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Rahmen dieser Richtlinie mit in Nordrhein-Westfalen geförderten Agrarumweltmaßnahmen, dem Ökolandbau, der Öko-Regelungen gemäß § 20 GAP-Direktzahlungen-Gesetz und der Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ und der „Ausgleichszahlung Umwelt“ ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 2.
Die Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) ermittelt und vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.
7.2 Änderung oder Anpassung der Verpflichtung sowie Rückzahlungsverpflichtungen
7.2.1 Umwandlung der Verpflichtung
Eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Umwandlung bringt erhebliche Vorteile für die Umwelt oder den Tierschutz mit sich;
b) die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert und
c) die betreffenden Verpflichtungen sind im GAP Strategieplan enthalten.
Die neue Verpflichtung wird für den gesamten in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde. Die Änderung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen.
7.2.2 Anpassung der Verpflichtung (Wechsel des Förderpakets)
Eine Anpassung der Verpflichtung durch Wechsel des Förderpakets gemäß Anlage 1 der Richtlinie ist während des betreffenden Verpflichtungszeitraums möglich, sofern eine solche Anpassung mit Blick auf die Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist. Der Begünstigte erfüllt die angepasste Verpflichtung während der restlichen Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung. Der Antrag zur Anpassung der Verpflichtung muss spätestens zum 1. Dezember des laufenden Verpflichtungsjahres gestellt werden. Die Anpassung der Verpflichtung ist in der Regel nur zum 1. Januar möglich.
7.2.3 Ausdehnung der Verpflichtung
Zusätzliche Flächen können für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten kann durch eine neue Verpflichtung ersetzt werden, wenn sich die Fläche eines Betriebes vergrößert oder die in die Verpflichtung einbezogenen Fläche innerhalb des Betriebs vergrößert wird. Die Ausdehnung der Verpflichtung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:
a) sie dient den Umweltzielen der Verpflichtung,
b) sie ist durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche gerechtfertigt und
c) sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.
Die ursprüngliche Laufzeit der Verpflichtung wird eingehalten oder durch eine neue Verpflichtung ersetzt, die für den gesamten in der Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen wird.
7.2.4 Sonstige Veränderungen
Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß diesen Richtlinien besteht, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, wenn sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste Teilschläge bezieht und die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht gefährdet wird.
7.2.5 Überträgt ein Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil seiner Fläche, auf die sich die Verpflichtungen beziehen, oder seinen gesamten Betrieb während des Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, so kann diese Person die Verpflichtung oder einen Teil dieser Verpflichtung, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen die entsprechenden Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.
7.2.6 Verringert sich die in die Verpflichtung einbezogene Fläche aus anderen Gründen als dem Übergang an andere Personen nach Nummer 7.2.5, ist die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, sofern sie während des gesamten Verpflichtungszeitraums um mehr als 10 Prozent verringert wird.
Die Rahmenbewilligung stellt hierbei den maximalen Auszahlungsrahmen fest. Der maximale Auszahlungsrahmen muss nicht ausgeschöpft werden. Bei Abweichungen aufgrund von Flächenveränderungen, die nicht unter Satz 1 fallen, ist eine Anpassung der Rahmenbewilligung nicht notwendig sofern die Verringerung der in die Verpflichtung einbezogenen Flächen 10 Prozent nicht überschreitet.
7.2.7 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Die Kürzungs- und Sanktionsregelungen finden keine Anwendung, wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen ist. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendung verzichtet werden.
Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ sind insbesondere
a) eine Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, das das Unternehmen erheblich in Mitleidenschaft zieht beziehungsweise eine Nutzung der geförderten Investition erheblich oder vollkommen beeinträchtigt,
b) eine unfallbedingte Zerstörung der geförderten Investition oder sonstigen für die Nutzung dieser Investition erforderlichen Einrichtungen,
c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft,
d) die Enteignung des gesamten Unternehmens oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
e) Pandemien oder andere ungewöhnliche, vom Willen der Beteiligten unabhängige Umstände,
f) der Tod des Begünstigten oder
g) eine länger andauernde Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit des Begünstigten.
7.3 Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides
7.3.1 Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, werden an den Rechtsrahmen der nächsten EU-Förderperiode angepasst.
7.3.2 Muss die Verpflichtung
a) aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Nummer 5.1, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder
b) zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20 GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Verbindung mit Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (Öko-Regelungen)
angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufzuheben. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
7.3.3 Die beantragte Förderung kann abgelehnt oder zurückgenommen werden, wenn die allgemeinen oder maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
7.3.4 Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche (im Flächenverzeichnis) unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
7.3.5 Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.
7.3.6 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
8 Kürzungen und Ausschlüsse
8.1 Flächenabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung.
8.1.1 Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb dieser Förderrichtlinie bilden alle Bewirtschaftungspakete mit gleicher Paketnummer gemäß Anlage 1 eine Kulturgruppe.
8.2 Verstöße gegen die Konditionalität
Werden die verbindlichen Anforderungen der Konditionalität gemäß der Nummer 5.1 Buchstabe von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
8.3 Verstöße gegen Verpflichtungen
Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes vorgenommen.
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den festgelegten Sanktionsbestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.
Führt die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Begünstigte wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Teilnahme an derselben Agrarumweltmaßnahme ausgeschlossen.
8.4 Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder enthält der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann der Zuwendungsbescheid für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
8.5 Die nachfolgenden Bestimmungen der Nummern 8.6 bis 8.12 beziehen sich auf die jeweils betroffene Fläche und gelten für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. „Betroffene Fläche“ ist der Teilschlag, auf dem der Verstoß vorliegt.
8.6 Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit des festgestellten Verstoßes.
8.6.1 Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtung beizumessen ist.
8.6.2 Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
8.6.3 Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
8.7 Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser Richtlinien gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.
8.8 Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 8.6 werden nachfolgende Regelungen zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die Mindesthöhe der Sanktionen darstellen.
8.9 Verpflichtungen der Ackerextensivierung
8.9.1 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei mindestens dreimaligem Verstoß gegen Verpflichtungen nach 8.9.2 bis 8.9.4 innerhalb des Bewilligungszeitraums.
8.9.2 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei Verstößen gegen Verpflichtungen zu Düngung und Pflanzenschutz.
8.9.3 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um mindestens 50 Prozent gekürzt bei Verstößen gegen Verpflichtungen zur Bodenbearbeitung, Unkrautregulierung, Einsaat.
8.9.4 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um mindestens 25 Prozent gekürzt bei Verstößen gegen das Verbot von Ablagerungen oder die Höhe der Stoppeln.
8.9.5 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um bis zu 25 Prozent gekürzt bei Verstößen gegen weitere Verpflichtungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben. Die Höhe der Kürzung wird im Einzelfall nach Schwere und Ausmaß festgelegt.
8.9.6 Wird der Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die Zuwendungsempfänger selbst angezeigt bevor Kenntnis über anstehende Prüfungen besteht, kann die in 8.9.2 bis 8.9.5 jeweils festgelegte Kürzung um 50 Prozent reduziert werden, soweit dies die Schwere des Verstoßes zulässt.
8.10 Verpflichtungen der Grünlandextensivierung
8.10.1 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit zurückgefordert bei
a) Verstoß gegen das Umwandlungsverbot,
b) Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz auf gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten Biotopen,
c) Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten Biotopen oder
d) mindestens dreimaligem Verstoß gegen naturschutzfachlich relevante Verpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraums.
8.10.2 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
a) Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz auf allen anderen Flächen als den in Nummer 8.10.1 Buchstabe b genannten,
b) Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch auf allen anderen Flächen als den in Nummer 8.10.1 Buchstabe c genannten,
c) Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat,
d) Verstoß gegen mehrere weitere Verpflichtungen im Feststellungsjahr oder
e) Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise der Mahdtermine auf gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten Biotopen.
8.10.3 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50 Prozent gekürzt bei
a) Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Beweidung oder Besatzdichte oder
b) Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise der Mahdtermine auf allen anderen Flächen als den in Nummer 8.10.2 Buchstabe e genannten.
8.10.4 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um bis zu 25 Prozent gekürzt bei Verstößen gegen weitere Verpflichtungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben. Die Höhe der Kürzung wird im Einzelfall nach Schwere und Ausmaß festgelegt.
8.10.5 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 10 Prozent gekürzt bei Verstoß gegen Zusatzpakete zusätzlich zur Nichtgewährung der Prämie für das Zusatzpaket.
8.10.6 Wird der Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die Zuwendungsempfänger selbst angezeigt bevor Kenntnis über anstehende Prüfungen besteht, kann die in den Nummern 8.10.2 bis 8.10.4 Buchstabe a und b jeweils festgelegte Kürzung um 50 Prozent reduziert werden, soweit dies die Schwere des Verstoßes zulässt. Im Fall von Nummer 8.10.5 entfällt die Kürzung um 10 Prozent des Basispaketes.
8.11 Verpflichtungen der Streuobstwiesen- und Heckenpflege
8.11.1 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt und es werden Zuwendungen für die Vergangenheit zurückgefordert bei Verstößen, die zu einer Zerstörung des geförderten Lebensraums führen.
8.11.2 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50 Prozent gekürzt bei
a) Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Düngung und Pflanzenschutz oder
b) Verstoß gegen Bestimmungen zur chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlung der Obstbäume.
8.11.3 Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei
a) Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung (Baumprämienkürzung) oder
b) Verstößen gegen sonstige Heckenpflegemaßnahmen.
8.11.4 Wird der Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die Zuwendungsempfänger selbst angezeigt bevor Kenntnis über anstehende Prüfungen besteht, kann die in Nummer 8.11.2 und Nummer 8.11.3 jeweils festgelegte Kürzung um 50 Prozent reduziert werden, soweit dies die Schwere des Verstoßes zulässt.
8.12 Der Zuwendungsbetrag wird um mindestens 10 Prozent gekürzt, wenn sich der Verstoß auf eine Verpflichtung bezieht, die über die in Anlage 1 genannten Verpflichtungen hinausgeht.
8.13 Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen, so behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.
8.14 Auf eine Sanktion kann verzichtet werden, wenn eine Heilungsmöglichkeit verhältnismäßig, innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist und der Verstoß die Verwirklichung des Vorhabenziels insgesamt nicht gefährdet oder der Verstoß geringfügigen Charakter hat.
9 Verfahren
9.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
9.1.1 Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 VV zu § 44 LHO die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.
9.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Voraussetzung für die Durchführung der Vertragsnaturschutzförderung ist die Einbindung der Bewilligungsbehörde in das EU-Zahlstellenverfahren.
9.3 Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist im jeweiligen Verpflichtungsjahr im Rahmen des ELAN Verfahrens der EU-Zahlstelle zu stellen.
Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle).
9.4 Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
9.5 Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist das Kalenderjahr.
9.6 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchzuführen.
9.7 Die Zuwendungsempfänger müssen sicherzustellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird.
9.8 Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116.
9.9 Zur Umsetzung der Vorschriften zu einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116, soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beziehen, sind die Bestimmungen nach GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Gesetz und GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Verordnung anzuwenden.
Es gilt eine Mindestschlaggröße zum Grundantragsverfahren von 0,01 Hektar.
10 Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.