Förderprogramm

Start-up Transfer.NRW

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW)

Projektträger Jülich (PtJ)

52425 Jülich

Weiterführende Links:
EFRE NRW – Start-up Transfer.NRW Start-up Transfer.NRW EFRE 2021–2027 Submission Tool EFRE.NRW.Online-Portal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Hochschule oder Forschungseinrichtung innovative Gründungsvorhaben von Absolventinnen und Absolventen unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Hochschule oder Forschungseinrichtung auf Grundlage der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW , wenn Sie Gründerinnen und Gründer bei der Weiterentwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen zu unternehmerischer Reife unterstützen – von der Grundlagenforschung über die am Markt orientierte Forschung und Entwicklung bis hin zur Gründung eines Unternehmens.

Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf wissensintensiven Gründungen ohne Einengung auf Spitzentechnologie. Dazu gehören sowohl innovative Dienstleistungen als auch technologieorientierte Gründungsvorhaben sowie Vorhaben, die soziale Innovationen adressieren.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 270.000 je Vorhaben bei einer Laufzeit von maximal 24 Monaten.

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Zunächst reichen Sie bitte Ihre Projektskizze über das Submission Tool zu festgelegten Einreichungsterminen bei der Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW) ein. Einreichungsfristen sind jeweils der 31.1. und der 31.7. eines Jahres, der letzte Einreichungstermin ist der 31.7.2026.

Wird Ihre Projektskizze positiv bewertet, können Sie Ihren Antrag über das EFRE-Online-Portal bei der Innovationsförderagentur NRW stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Forschungs- und Bildungseinrichtungen mit Sitz oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Vorhaben, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen
    • thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und dürfen mit Ausnahme von Vorplanungen sowie Marktanalysen noch nicht begonnen worden sein,
    • vorwiegend in NRW durchgeführt und verwertet werden (Unternehmensgründung in NRW) und
    • sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen.
  • Sie als antragstellende Einrichtung müssen nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen.
  • Auf Basis der Geschäftsidee darf vor dem Durchführungszeitraum noch kein Unternehmen gegründet worden sein.
  • Sie als antragstellende Einrichtung müssen
    • einen Businessplan mit einer Finanzierungsplanung einreichen,
    • den Gründerinnen, Gründern oder Gründungsteams Arbeitsplätze und Infrastruktur zur Durchführung des Projekts zur Verfügung zu stellen,
    • eine Betreuung durch eine Mentorin oder einen Mentor gewährleisten und
    • sicherstellen, dass die Gründerinnen, Gründer und Gründungsteams nach Erteilung des Zuwendungsbescheides einen branchen- und gründungserfahrenen Coach auswählen und einen Coachingvertrag im Umfang von 5 bis 10 Tagewerken abschließen.
  • Die Gründerinnen und Gründer müssen über einen akademischen Abschluss verfügen.
  • Während der Durchführung des Projekts zur Vorbereitung einer Gründung müssen die Gründerinnen und Gründer bei Ihnen als antragstellender Forschungs- beziehungsweise Bildungseinrichtung beschäftigt sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderbekanntmachung Start-up Transfer.NRW

[Stand: 12.12.2022]

1. Zusammenfassung

Wissensbasierte, innovative Unternehmen schaffen zukunftsfähige Arbeits- und Ausbildungsplätze, tragen durch den Know-how-Transfer aus der Forschung in die Praxis zum Strukturwandel bei und verbessern damit nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit von KMU in Nordrhein-Westfalen. Durch die wirtschaftliche Nutzung neuer Ideen, innovativer Verfahren, Dienstleistungen und Technologien können Start-ups aus den Hochschulen und Forschungs­einrichtungen Beiträge dazu leisten, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit zu meistern und die Lebens­qualität der Menschen zu sichern.

Um das Gründungspotenzial in Forschungs- und Bildungseinrichtungen in der Breite zu mobilisieren, unterstützt Start-up Transfer.NRW in NRW gründungs­willige Absolventinnen und Absolventen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Vorbereitung einer Unternehmensgründung. Die Gründungsinteressierten sind in der antragsstellenden Einrichtung beschäftigt, die ihnen unter anderem Arbeitsplätze und Infrastruktur für das Projekt zur Verfügung stellt und eine Betreuung durch eine Mentorin oder einen Mentor für die Entwicklungsarbeiten und Weiterentwicklung des Businessplans gewährleistet.

Der Förderwettbewerb Start-up Transfer.NRW ist nach der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds dem Politischen Ziel 1 (ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität) mit seinem spezifischen Ziel 3 (Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, unter anderem durch produktive Investitionen) als Maßnahme 1 (Innovation und Transfer) zugeordnet.

Im Rahmen des Förderwettbewerbs stehen für die Projektförderung Mittel in Höhe von 40,4 Mio. Euro zur Verfügung. Darüber hinaus ist ein Eigenanteil von mindestens 10% der förderfähigen Projektgesamtausgaben von den Begünstigten zu tragen.

Beantragt werden können pro Vorhaben Fördermittel in Höhe von maximal 270.000,00 Euro über eine Laufzeit von längstens 24 Monaten.

Insgesamt sind 8 Runden in einem halbjährlichen Turnus vorgesehen. Die erste Bekanntmachung erfolgt Mitte Dezember 2022. Die Durchführungszeiträume der mit EFRE- und Landesmitteln finanzierten Start-up Transfer.NRW-Projekte enden spätestens zum 31.12.2028.

2. Zielsetzung

Ziel des Förderwettbewerbs Start-up Transfer.NRW ist es, Gründerinnen und Gründern auf ihrem mit hoher Unsicherheit behafteten Weg von der Grundlagenforschung über die am Markt orientierte Forschung und Entwicklung bis hin zur Gründung eines Unternehmens zu unterstützen. Somit bildet Start-up Transfer.NRW eine Brücke von der Hochschule oder Forschungseinrichtung zum Markt und stärkt das regionale Start-up-Ökosystem durch eine Erhöhung der Gründungsaktivitäten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ganz Nordrhein-Westfalen.

Mit dem Förderwettbewerb soll das Gründungspotenzial an NRW-Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Breite mobilisiert werden. Basis des Programms ist ein umfassendes Innovationsverständnis, welches sowohl technologische als auch betriebswirtschaftliche und soziale Innovationen umfasst. Der Fokus liegt auf wissensintensiven Gründungen. Dies umfasst sowohl innovative Dienstleistungen als auch technologieorientierte Gründungsvorhaben.

Antragsberechtigt sind Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Die Gründerinnen und Gründer sind während der Durchführung des Projekts zur Vorbereitung einer Gründung Beschäftigte der Forschungs- bzw. Bildungseinrichtung.

Die zu fördernden Vorhaben sollen dabei durch tragfähige Geschäftsmodelle überzeugen. Das Förderprogramm zielt darauf ab, die Entwicklung von Dienstleistungen, Produkten oder Verfahren bis hin zur Marktreife voranzutreiben und den als Fördervoraussetzung vorgelegten Businessplan für die nachfolgende Gründungs- und Wachstumsphase weiterzuentwickeln. Ein wichtiges Element ist dabei die Unterstützung der Gründerinnen und Gründer durch branchenerfahrene Coaches, die beim Aufbau von Business-Know-how und beim Marktzugang unterstützen.

Maßnahme 3.1 Innovation und Transfer

Zielsetzung zu dieser Maßnahme

Durch die Förderung sollen Ideen für innovative Produkte und Dienstleistungen zu unternehmerischer Reife weiterentwickelt und Ausgründungen aus Bildungs- und Forschungseinrichtungen mobilisiert werden. Ebenso sollen die Antragstellenden bei der Erschließung von Potenzialen, der Vorbereitung von Gründungen und dem Ausbau einer nachhaltigen Gründungskultur unterstützt werden. Es erfolgt keine Einengung auf Spitzentechnologie.

3. Teilnahme

3.1 Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist, wer zu einer der folgenden Zielgruppen gehört:

  • Forschungs- und Bildungseinrichtungen

und seinen Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat.

3.2 Teilnahmevoraussetzungen

  • Das jeweilige Vorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf mit Ausnahme von Vorplanungen sowie Marktanalysen noch nicht begonnen worden sein.
  • Die Teilnahmeberechtigten müssen nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen, um das Vorhaben im Falle einer Förderempfehlung umsetzen zu können.
  • Es muss sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen und darf nicht gleichzeitig in anderen Wettbewerben bzw. Programmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission gefördert werden, es sei denn, diese dienen der erforderlichen Kofinanzierung der EU-Mittel. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
  • Die Vorhaben müssen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt und überwiegend verwertet werden (Unternehmensgründung in NRW).
  • Auf Basis der Geschäftsidee darf vor dem Durchführungszeitraum noch kein Unternehmen gegründet worden sein. Die Gründung eines Start-ups und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Förderzeitraum sind zulässig und müssen unverzüglich angezeigt werden. Eine strikte Trennung zwischen Fördervorhaben und wirtschaftlicher Tätigkeit des gegründeten Start-ups ist erforderlich. Alle Kosten, die von den Start-ups im Zusammenhang mit ihrem Gründungsakt (Notarkosten, Gesellschaftereinlagen etc.) bzw. mit dem laufenden Betrieb zu tragen sind, sind im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht förderfähig.
  • Wirtschaftlich tätigen Unternehmen, insbesondere dem gegründeten Start-up, dürfen keine unzulässigen mittelbaren staatlichen Beihilfen über den Begünstigten, z.B. aufgrund von günstigen Konditionen der Zusammenarbeit, gewährt werden.
  • Mit dem Antrag ist ein Businessplan mit einer Finanzierungsplanung entsprechend einer vorgegebenen Gliederung einzureichen.
  • Die für diesen Wettbewerb vorgesehenen Förderquoten setzen voraus, dass es sich um Projektförderungen für Vorhaben handelt, die nichtwirtschaftliche Tätigkeiten zum Inhalt haben und keine Beihilfe im Sinne des Unionsrahmens für staatliche FuEuI-Beihilfen darstellen.
  • Die Antragsstellenden erklären, den Gründerinnen, Gründern oder Gründungsteams Arbeitsplätze und Infrastruktur zur Durchführung des Projekts zur Verfügung zu stellen. Sie gewährleisten zudem eine Betreuung durch eine Mentorin oder einen Mentor.
  • Die Gründerinnen und Gründer müssen über einen akademischen Abschluss verfügen. Bei Teams bestehend aus mehr als zwei Mitgliedern kann zusätzlich eine Person mit betriebswirtschaftlicher Kompetenz oder eine Technikerin, ein Techniker bzw. eine Laborassistentin oder ein Laborassistent gefördert werden.
  • Die Begünstigten stellen sicher, dass die Gründerinnen, Gründer und Gründungsteams nach Erteilung des Zuwendungsbescheides einen branchen- und gründungserfahrenen Coach auswählen und einen Coachingvertrag im Umfang von 5 bis 10 Tagewerken abschließen. Dies bedingt, dass ein Letter of Intent vom ausgewählten Coach mit dem Antrag vorzulegen ist. Die Ausgaben für das Coaching sind bis zur Höhe von 1.000,00 Euro je Tagewerk förderfähig.

Hinweis:

Gemäß Artikel 9 Absätze 2-4 der Verordnung (EU) 2021/1060 können Vorhaben über das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 gefördert werden, wenn sie mit den Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung, der Nichtdiskriminierung und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

Gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 ist sicherzustellen, dass Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind.

4. Auswahlkriterien

Die Auswahlentscheidung erfolgt mit Hilfe eines Scoring-Verfahrens, bei dem jedes Vorhaben anhand einer Kriterienliste bewertet wird. Die Gesamt­punktzahl jedes Vorhabens bestimmt sich anhand der gewichteten Bewertungskriterien und der jeweils vergebenen Punkte und erlaubt das Ranking der eingereichten Projektvorschläge.

Die Vorhaben müssen sich in das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 einordnen lassen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der Ziele leisten sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und den unternommenen Aktivitäten herstellen. Sie müssen im Einklang mit der aktuellen Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.

Die Bewertung erfolgt durch einen unabhängigen Begutachtungsausschuss. Es fließen folgende Bewertungskriterien ein:

  • Bitte beachten Sie, dass Ihr Projekt anhand folgender Kriterien vom Begutachtungsausschuss bewertet wird

Konzeptioneller Ansatz, Qualität und Plausibilität der Umsetzungsstrategie 10%

Angemessenheit des Mitteleinsatzes, Modellcharakter undÜbertragbarkeit des vorgeschlagenen Vorhabens 10%

Beitrag des Vorhabens zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit 20%

  • Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden Kriterien des spezifischen Ziels (SZ) Ihrer Maßnahme:

3.1 Innovation und Transfer

Beitrag des Vorhabens zu einem oder mehreren Innovationsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen 20%

Innovatives und wirtschaftliches Potenzial des Vorhabens 20%

  • Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden weiteren Kriterien

Geschäftsmodell und wirtschaftliche Umsetzung 10%

Potenzial des Gründers, der Gründerin oder des Gründungsteams 10%

5. Förderempfehlung

Die eingegangenen Unterlagen werden auf der Basis der o.a. Auswahlkriterien in förderrechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Relevanz geprüft und bewertet. Vollständige Unterlagen, bei denen alle erforderlichen Nachweise eingereicht wurden und somit ein abschließendes Votum ermöglichen, werden dem Begutachtungsausschuss vorgelegt. Ihm gehören Sachverständige an, die fachlich auf dem Gebiet qualifiziert, nicht befangen, unabhängig sowie persönlich geeignet und erfahren sind.

Ein positives Votum des Begutachtungsausschusses entspricht einer Förderempfehlung, ist aber noch keine Förderzusage.

Daher dürfen bis zur Bewilligung bzw. Genehmigung keine projektbezogenen Verträge geschlossen werden.

Alle Teilnehmenden des Wettbewerbs werden im Nachgang der Sitzung des Begutachtungsausschusses durch die zuständige durchführende Stelle Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW) über das Ergebnis der Sitzung informiert.

Die Teilnehmenden erklären im Falle einer Förderempfehlung durch den Begutachtungsausschuss ihr Einverständnis, dass ihre Namen und der Titel des Vorhabens, ggfs. auch eine Kurzbeschreibung, von der Landesregierung veröffentlicht werden dürfen.

Weitere Informationen:

Im Rahmen des Auswahlverfahrens können die Gründerinnen und Gründer zu einer persönlichen Präsentation ihres Gründungsvorhabens vor dem Begutachtungsausschuss eingeladen werden. Die Gründerinnen und Gründer werden über den Termin der Präsentation rechtzeitig informiert.

6. Verfahren und weiteres Vorgehen

6.1 Fristen und Termine

Einreichungsrunde 1 bis 31.01.2023

Einreichungsrunde 2 bis 31.07.2023

Einreichungsrunde 3 bis 31.01.2024

Einreichungsrunde 4 bis 31.07.2024

Einreichungsrunde 5 bis 31.01.2025

Einreichungsrunde 6 bis 31.07.2025

Einreichungsrunde 7 bis 31.01.2026

Einreichungsrunde 8 bis 31.07.2026

Weitere Angaben zur Einreichung

Alle Aufrufe des EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 werden auf der Homepage www.efre.nrw.de/foerderbekanntmachungen veröffentlicht.

Weitere Informationen zu Terminen und Fristen können unter folgendem Link eingesehen werden:

https://start-up-transfer.in.nrw/

6.2 Einreichung

Der Förderwettbewerb „Start-up Transfer.NRW“ sieht ein einstufiges Wettbewerbsverfahren vor. Die Einreichung des Antrags erfolgt online.

Es wird dringend empfohlen, vor der Antragsstellung eine Teilnahmeberatung bei der Innovationsförderagentur NRW in Anspruch zunehmen.

Auf Grundlage der Antragsunterlagen schlägt ein unabhängiger Begutachtungsausschuss eine Auswahl von förderungswürdigen Projekten für das Bewilligungsverfahren vor. Bei Bedarf wird zuvor zu einer persönlichen Präsentation des Gründungsvorhabens eingeladen. Die Gründerinnen und Gründer werden in diesem Fall rechtzeitig informiert.

Nicht positiv beschiedene Vorhaben können sich ggf. in der nächsten Förderrunde noch einmal bewerben.

Der Begünstigte stellt sicher, dass aktuelle Kontaktdaten eines im Zuge der Förderung gegründeten Unternehmens der Innovationsförderagentur NRW zur Verfügung gestellt werden.

Die Innovationsförderagentur NRW begleitet die Gründungsvorhaben, die durch Start-up Transfer.NRW gefördert werden. Im Verlauf des Projektes werden sowohl der Fortschritt des Entwicklungsvorhabens als auch der Gründungsplanung in einem Projektgespräch bewertet. Grundlage hierfür sind der Businessplan mit einer Finanzierungsplanung. Diskutiert werden insbesondere die Aktivitäten, die der Gründungsvorbereitung dienen wie Marktrecherche, Kontakte zu Entwicklungspartnern und ggf. Stand des Zulassungsverfahrens und Patentanmeldung. Zusätzlich sind Veranstaltungen u.a. mit Gründerinnen und Gründern von laufenden und abgeschlossenen Projekten zum Austausch von Erfahrungen und zur Vernetzung geplant.

Mit dem Zuwendungsbescheid sind Berichtpflichten verbunden. Nach ca. 12 Monaten Projektdurchführung und zum Projektende ist durch die Gründerin, den Gründer bzw. das Gründungsteam gegenüber dem Begutachtungsausschuss der Stand der Gründungsvorbereitungen und des Projektes zu präsentieren.

6.3 Beratung und Ansprechpersonen

Zuständige durchführende Stelle:

Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW)
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich

Weitere Informationen:

Vor Antragsstellung wird eine Kontaktaufnahme zur Innovationsagentur NRW empfohlen. Ansprechpartner sind:

Dr. Hendrik Vollrath (fachlich)
Tel.: 02461 61-3347
Fax: 02461 61-8047

Lars Frings (administrativ. betriebswirtschaftlich)
Tel.: 02461 61-8717
Fax: 02461 61-8047

E-Mail: [email protected]

Innovationsförderagentur NRW
Projektträger Jülich
Forschung und Gesellschaft NRW
Technologische und regionale Innovationen . Gründungen, Hochschulen und innovative Werkstoffe (TRI 2)

Besucheranschrift:
Technologiezentrum Jülich GmbH
Karl-Heinz-Beckurts-Str. 13
52428 Jülich

6.4 Informationen zum Antrags- bzw. Bewilligungsverfahren

Die Antragsstellung, die Auszahlung der Fördermittel und der Verwendungsnachweis werden über das Portal EFRE.NRW.Online abgewickelt.

Das Portal ist unter folgendem Link aufrufbar:

https://efre.ecoh.nrw.de/

Fördersatz:

Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit bis zu maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

6.5 Rechtliche Grundlagen

  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV, VVG zur LHO), RdErl. d. Finanzministeriums vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. 2022 S. 445).
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW (EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW) vom 07. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 871).
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.159), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23).
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.60).
  • Für alle Rechtsgrundlagen/Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Fassung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Ausgabenerstattung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Art.49 (3) i.V.m. Art. 49 (4) der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 einverstanden. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinien oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt.

 

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