Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Umweltwirtschaftsrichtlinie – UW-RL)
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 24. November 2023
[geändert durch gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 8. Mai 2024]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Ziel der Richtlinie ist die Förderung von Aktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Umweltwirtschaft und des nachhaltigen Wirtschaftens in Nordrhein-Westfalen. Als zentrales Handlungsfeld der Green Economy umfasst die Umweltwirtschaft alle Unternehmen, die Umweltschutzgüter und -dienstleistungen in den im Weiteren genannten Teilmärkten anbieten. Mit Maßnahmen wie beispielsweise der Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers, der Vernetzung von Akteuren, der Förderung von Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsinnovationen, der Förderung von Gründungen und Start-ups, der Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie der Erschließung neuer Märkte sollen die ökonomischen Potenziale des Klima-, Ressourcen- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, des nachhaltigen Wirtschaftens sowie der Klimaanpassung und -resilienz für Wirtschaft und Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen nutzbar gemacht werden.
Gefördert werden insbesondere teilmarktspezifische und teilmarktübergreifende Aktivitäten in Nordrhein-Westfalen in folgenden Teilmärkten der Umweltwirtschaft:
a) Umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und -speicherung,
b) Energieeffizienz und Energieeinsparung,
c) Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft,
d) Wasserwirtschaft,
e) Nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft,
f) Umweltfreundliche Land- und Ernährungswirtschaft,
g) Umweltfreundliche Mobilität sowie
h) Minderungs- und Schutztechnologien.
1.2 Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung,
c) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
d) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
e) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung und
f) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus die folgenden entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1313), im Folgenden EFRE/JTF RRL NRW,
b) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289, L 330 vom 3.12.2016, S. 12),
c) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140),
d) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5),
e) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
f) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59).
1.3 Inanspruchnahme von Mitteln der Europäischen Union
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE/JTF RRL NRW vorrangig gegenüber dieser Richtlinie anzuwenden, sofern sie von dieser Richtlinie abweichende Vorschriften enthalten. Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den in Anlage 1 der EFRE/JTF RRL NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Dieses ist im Bewerbungsverfahren darzustellen.
1.4 Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen im Sinn dieser Richtlinie sind in Anlage 1 aufgeführt.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben, die zur Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers, der Vernetzung von Akteuren, der Entwicklung von Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsinnovationen, der Förderung von Gründungen und Start-ups, der Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie der Erschließung neuer Märkte beitragen und eine besondere Bedeutung für die Erschließung und den Ausbau der ökonomischen Potenziale des Klima-, Ressourcen- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, des nachhaltigen Wirtschaftens sowie der Klimaanpassung und -resilienz haben.
2.1 Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie
Gefördert werden Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie gemäß Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die ermitteln, mit welchen Technologien und Investitionen ökonomische Potenziale erschlossen und Verbesserungen im Umweltschutz erzielt werden können.
2.2 Beratungsdienste für kleine und mittlere Unternehmen
Gefördert werden Beratungsdienste für kleine und mittlere Unternehmen, im Folgenden KMU, gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, solange es sich nicht um Dienstleistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
2.3 Durchführbarkeitsstudien
Gefördert werden Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.
2.4 Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
Gefördert werden Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Der geförderte Teil eines Vorhabens muss vollständig einer oder beiden Kategorien zugeordnet werden können.
2.5 Innovationsförderung für KMU
Gefördert werden Innovationsförderung für KMU gemäß Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
2.6 Prozess- und Organisationsinnovationen
Gefördert werden Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, für große Unternehmen nur, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben tragen.
2.7 Innovationscluster
Gefördert werden Innovationscluster gemäß Artikel 27 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Dem Eigentümer des Innovationsclusters können Investitionsbeihilfen gewährt werden. Dem Betreiber können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzerinnen und Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Ausgaben einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln.
2.8 Teilnahme von KMU an Messen oder Ausstellungen
Gefördert wird die Teilnahme von KMU an Messen oder Ausstellungen gemäß Artikel 19 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
2.9 Investitionen in den Umweltschutz
Gefördert werden Investitionen in den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ermöglichen, den Umweltschutz zu verbessern einschließlich der Verringerung und des Abbaus von Treibhausgasemissionen.
2.10 Investitionen in Forschungsinfrastrukturen
Gefördert werden Investitionen in Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzerinnen und Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
2.11 Investitionen in nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen
Gefördert werden Investitionen in nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, durch die Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen zu verbessern. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel können für Investitionen gewährt werden, die auf die Einhaltung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.
2.12 Investitionen in gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen
Gefördert werden Investitionen in gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, durch die Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Energieeffizienz anhand gebäudebezogener Maßnahmen zu verbessern. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach dieser Richtlinie gewährt. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, können Beihilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.
2.13 Investitionen in Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
Gefördert werden Investitionen in Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft gemäß Artikel 47 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, sind nicht von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012), der zuletzt durch den Beschluss 2012/419/EU (ABl. L 204, S. 131) geändert worden ist, freigestellt.
2.14 Unternehmensneugründungen
Gefördert werden Unternehmensneugründungen gemäß Artikel 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Zuwendungen sind nur zulässig für Unternehmensneugründungen im Sinn der Begriffsbestimmung gemäß Anlage 1.
2.15 Investitionen in Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
Gefördert werden Investitionen in Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gemäß Artikel 26a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen oder, sollte es keinen Marktpreis geben, die Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsberechtigung
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:
a) kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften für die in dieser Richtlinie genannten Fördergegenstände mit Ausnahme der Nummer 2.14,
b) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
c) Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung,
d) juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine und Genossenschaften,
e) gemeinnützige Organisationen, einschließlich solcher in kirchlicher Trägerschaft und
f) Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
g) Unternehmen, die im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind, ausschließlich für die in den Nummern 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.9, 2.11 und 2.13 genannten Fördergegenstände sowie
h) Unternehmen, die im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind, ausschließlich für die in den Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Fördergegenstände.
3.2 Keine Zuwendungsberechtigung
Nicht zuwendungsberechtigt sind:
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zutrifft; oder
c) Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird.
3.3 Mittelbare Begünstigungen
Nach dieser Richtlinie wird verhindert, dass sogenannte mittelbare Begünstigungen entstehen. Soweit die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 für die Durchführung des betreffenden Vorhabens Kooperationspartner einsetzen, so sind die Voraussetzungen nach Nummer 5.3 einzuhalten. Soweit die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Unteraufträge vergeben, ist der betreffende Unterauftragnehmer aufgrund eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Vergabeverfahrens zu ermitteln.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ziele, Maßnahmen, Wirksamkeit
Im Rahmen des Zuwendungsantrags ist darzulegen, welche konkreten Ziele erreicht werden sollen, welche Arbeiten oder Maßnahmen dafür erforderlich oder durchzuführen sind und anhand welcher Indikatoren die Wirksamkeit oder die Zielerreichung beurteilt werden kann.
4.2 Schriftlicher Antrag
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vor Beginn der Arbeiten einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt haben und mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist.
Ein Beginn der Arbeiten in dem vorgenannten Sinn ist schon dann gegeben, wenn die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vor Stellung des schriftlichen Antrags eine rechtsverbindliche und bedingungslose Bestellung im Hinblick auf das betreffende Vorhaben getätigt haben. Hohe Rücktrittskosten, die sie im Einzelfall zu gewärtigen haben, sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Der schriftliche Antrag muss nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Ausgaben des Vorhabens und
e) Art der Beihilfe, zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung, und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
4.3 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen dem Antrag beigefügt werden und müssen spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.
4.4 Kooperationsvertrag
Da Einzel- und Kooperationsvorhaben gefördert werden, müssen die Beteiligten bei einem Kooperationsvorhaben ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln.
5 Art, Höhe, Umfang der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder Zuweisung im Weg der Anteilsfinanzierung.
5.3 Höhe der Zuwendung, Bagatellgrenze
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den unter Nummer 1.2 genannten haushalts- und beihilferechtlichen Grundlagen sowie den Vorgaben der Nummern 5.3 bis 5.6. Die Höchstintensitäten der jeweiligen Anteilsfinanzierungen sind in Anlage 2 geregelt.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 Euro beträgt. Im Fall von Zuwendungen aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation wird diese nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 Euro beträgt. Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie dürfen die beihilfefähigen Kosten gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschreiten.
Zudem gelten für die einzelnen Freistellungstatbestände der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die in Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Anmeldeschwellen.
Bei Kommunen, kommunalen Einrichtungen, kommunalen Unternehmen mit einer mehrheitlichen kommunalen Beteiligung sowie vergleichbaren Gebietskörperschaften gilt Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO entsprechend.
Eine Förderung der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu 100 Prozent erfolgen, wenn die Zuwendungsempfangenden an der Erfüllung des Zwecks gegenüber dem förderpolitischen Landesinteresse kein oder ein nur geringes eigenes wirtschaftliches Interesse haben, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist und kein Unternehmen selektiv von den Ergebnissen bevorteilt wird und die Hochschule oder Forschungseinrichtung über eine Trennungsrechnung zwischen ihrer nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeit verfügt.
Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ist beihilfefrei, wenn die Einrichtung oder Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefreiheit ist, dass die wirtschaftliche Nutzung mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die wirtschaftliche Nutzung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht. Der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung bezieht sich auf diejenige Einrichtung, die mit ihrer organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehendem Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt auf Ausgabenbasis.
Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie vorhabenbezogen und unmittelbar durch das Vorhaben entstanden sind.
Zuwendungsfähig sind die in Anlage 3 aufgeführten Ausgaben.
Grundlage für die Ermittlung des Zuwendungsbetrages sind die in den jeweiligen Artikeln der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung benannten beihilfefähigen Kosten, die unter dem Begriff der zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinn der Nr. 2.4 VV zu § 44 LHO subsumiert werden können.
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 haben Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bei Vorhaben im Bereich Forschung und Innovation unabhängig von der Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben im Rahmen der Antragstellung ein Wahlrecht, ob sich die Höhe der förderfähigen Sachausgaben in Form einer Pauschale nach Nummer 5.6 der EFRE/JTF RRL NRW bemessen soll.
5.5 Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement wird nach den jeweils geltenden Regelungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Nicht als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern. Die Arbeitsstunden müssen belegt werden.
Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
5.6 Kumulierung, Kumulierungsverbote
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
Eine Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung darf mit anderen staatlichen Beihilfen einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung nicht kumuliert werden, es sei denn,
a) die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
b) es wird die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Anträge sind an die in Anlage 4 festgelegten Stellen zu richten.
Bei Antragstellung muss das Einverständnis zur Verwendung aller im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten zum Zweck der Speicherung, der Statistik und der Auswertung im Rahmen der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie der Weiterleitung an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse, der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erklärt werden. Dies betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.
6.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die in Anlage 4 festgelegten Stellen.
Für die Verwendung von Zuwendungen, soweit EFRE-Mittel für die jeweilige Fördermaßnahme eingesetzt werden, gilt zudem die Anlage 1 zu Nummer 6.1 EFRE/JTF RRL NRW (ANBest-EU). Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 sind für die Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren die Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW anzuwenden.
6.3 Verwendungsnachweis
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist auf der Grundlage des Grundmusters 3 Anlage 4 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde zu führen. Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.
6.4 Veröffentlichung und Prüfung der Beihilfe, Transparenz
Informationen über jede Einzelbeihilfe werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf der Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das Datenbanksystem TAM (Transparency Award Module) veröffentlicht.
Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Kommission geprüft werden.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 607) außer Kraft.