Richtlinie
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
RdErl. d. MF v. 26.10.2022 – 23 01 –
– VORIS 77000 –
Bezug: RdErl. v. 25.3.2020 (Nds. MBl. S. 441)
– VORIS 77000 –
[…]
Präambel
Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU und gemäß den Hinweisen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für freigestellte Beihilferegelungen, nach denen staatliche Bürgschaften vergeben werden dürfen (Anlage) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung. Insbesondere gilt danach, dass Bürgschaften nicht an Unternehmen vergeben werden dürfen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, vgl. die Ausführungen dazu in der Anlage.
Voraussetzungen für Landesbürgschaften
1. Allgemeines
1.1 Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land), vertreten durch das MF, übernimmt nach § 39 LHO im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und nach dieser Richtlinie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (im Folgenden: Bürgschaften).
1.2 Bürgschaften nach dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskreditausschusses.
1.3 Bürgschaften, bei denen teilweise von dieser Richtlinie abgewichen werden soll, bedürfen vor der Entscheidung über den Bürgschaftsantrag (Nummer 23) der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des LT.
1.4 Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens können nach dieser Richtlinie nicht übernommen werden. Hierfür gelten besondere Richtlinien.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.
2. Zweckbestimmung
Das Land übernimmt Bürgschaften, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen.
3. Subsidiaritätsprinzip
Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und Bürgschaften von der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) GmbH nicht erreichbar sind.
4. Antragsberechtigung
4.1 Bürgschaften können beantragt werden von
a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft,
b) Personen, die sich mithilfe des Kredits als tätige Teilhaberin oder Teilhaber an einem Unternehmen der vorgenannten Art in Niedersachsen beteiligen wollen,
c) Angehörigen freier Berufe,
d) Trägern sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.
4.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen in Niedersachsen eine Betriebsstätte unterhalten oder in Niedersachsen eine förderungsfähige Maßnahme durchführen.
4.3 Gebietskörperschaften sind nicht antragsberechtigt.
5. Kreditwürdigkeit
Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer muss kreditwürdig sein und hinreichende Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredits bieten.
6. Sonstige Bürgschaftsvoraussetzungen
6.1 Der zu erwartende Erfolg muss in angemessenem Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.
6.2 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.
6.3 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat entsprechend ihrer oder seiner Vermögenslage für die Finanzierung der Maßnahme in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
7. Sanierung
Kredite zur Sanierung eines Unternehmens dürfen nur verbürgt werden, wenn sie einer dauernden und nicht nur vorübergehenden Ordnung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse dienen. In jedem Fall ist ein schlüssiges Sanierungskonzept vorzulegen.
8. Kreditgeber
Bürgschaften werden grundsätzlich nur gegenüber Kreditinstituten und anderen institutionellen Kapitalsammelstellen wie z.B. Versicherungen und Leasinggebern mit Sitz im Gebiet der EU übernommen. Die bankübliche Überwachung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits muss sowohl gegenüber der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer als auch gegenüber dem Bürgen gewährleistet sein. Dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Treugebers erfolgen.
9. Kreditarten
Bürgschaften werden übernommen zur Absicherung von Forderungen aus Finanzierungen, die der Investitions-, der Umlauf- und der Avalfinanzierung dienen. Diese Finanzierungen sind Kredite i.S. dieser Richtlinie.
10. Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft
10.1 Bürgschaften werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen. Sie sind in der Regel auf einen Höchstbetrag zu beschränken (Höchstbetragsbürgschaften).
Die Haftung des Landes aus Höchstbetragsbürgschaften für Ausfälle aus Barkrediten ist begrenzt auf maximal 80% der verbürgten Hauptforderung.
Für Ausfälle aus Avalkrediten haftet das Land maximal in Höhe von 80% des eingeräumten Kredits. Dies gilt auch für Kredite, die die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer wahlweise als Bar- oder Avalkredit ausnutzen kann.
Ein höherer Verbürgungsgrad ist in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit EU-Beihilferecht möglich.
Verbürgungsgrade unter den Obengenannten begrenzen die Haftung des Landes aus Höchstbetragsbürgschaften entsprechend ihres Anteils an der Hauptforderung bzw. an der Kredithöhe.
10.2 Zinsen und Provisionen werden in der im Einzelfall festgesetzten Höhe verbürgt. Sie dürfen den Rahmen marktüblicher Konditionen nicht übersteigen. Das Land haftet hierfür nur, soweit die Höchstbeträge gemäß Nummer 10.1 nicht erreicht sind.
10.3 Die Bürgschaften decken in angemessener Höhe auch anteilige Kosten notwendiger Rechtsverfolgung und der Sicherheitenverwertung durch Dritte.
10.4 Überziehungszinsen, Strafzinsen, Zinseszinsen, Mahngebühren, sonstige Nebenkosten sowie ein Verzugsschaden (z.B. Verzugszinsen) und Vorfälligkeits- und ähnliche Entschädigungen werden nicht mitverbürgt.
Bürgschaftskonditionen
11. Bedingungen und Auflagen
Bürgschaften können von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen versehen werden.
12. Laufzeit der Bürgschaft
Die Laufzeit der Bürgschaft ist dem Verwendungszweck des Kredits und der Leistungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers anzupassen.
13. Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen
Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat Privatentnahmen oder Gewinnausschüttungen angemessen zu beschränken.
14. Übergang der verbürgten Kreditforderungen
14.1 Bei rechtsgeschäftlichem Übergang der verbürgten Kreditforderung auf Dritte wird das Land aus der Bürgschaft frei, wenn es nicht dem Übergang der Kreditforderung zugestimmt hat.
14.2 Eine Abtretung an ein zentrales Kreditinstitut zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung des Landes zulässig.
15. Sicherheiten
15.1 Für den Kredit sind unabhängig von der Landesbürgschaft angemessene Sicherheiten zu stellen. Sie haften auch für die Bürgschaftsentgelte.
15.2 Sicherheiten, die für den verbürgten Kredit bestellt sind, dienen gleichrangig zur Sicherstellung des verbürgten und des nicht verbürgten Kreditteils. Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist unzulässig.
15.3 Im Fall des Ausfalls ist der Umfang des Schadens für verbürgte und nicht verbürgte Kredite in gleicher Weise zu ermitteln. Sicherheiten, die die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer dem Kreditgeber für andere Kredite jeweils gestellt hat, dienen unmittelbar anschließend als Sicherheit für den verbürgten Kredit. Sofern als Sicherheiten Grundschulden oder sonstige aus abstraktem Schuldgrund eingetragene Rechte dienen, können im Verhältnis zum Land nur der Kreditbetrag nebst Vertragszinsen und Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs, nicht jedoch darüber hinausgehende Grundschuldzinsen in Ansatz gebracht werden.
15.4 Bei Grundschulden, deren Gläubiger nicht der Kreditgeber ist, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Abführung des Verwertungserlöses) dieser Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten.
15.5 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und diesem als Sicherheit dienen, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen.
15.6 Für die bestellten Sicherheiten sind die üblichen Risikoversicherungen in ausreichender Höhe abzuschließen.
15.7 Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.
15.8 Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sollen die Ehegatten der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder der persönlich haftenden Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen, soweit dies nicht unangemessen ist.
15.9 Bei Bürgschaften Dritter ist gegenüber dem Land das Rückgriffsrecht auszuschließen.
15.10 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Sicherheiten bei einer wesentlichen Minderung ihres Wertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme zu verstärken.
15.11 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat ihre oder seine Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten an das Land für den Fall abzutreten, dass das Land den Kreditgeber befriedigt und die Sicherheiten nicht bereits kraft Gesetzes auf das Land übergehen.
Bürgschaftsverfahren
16. Rechtsgrundlage
Das Bürgschaftsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, für das die Vorschriften des § 1 NVwVfG i.V m. dem VwVfG i.d.F. vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.6.2021 (BGBI. I S. 2154), gelten.
17. Beteiligte
Beteiligte des Verfahrens sind die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer, der Kreditgeber und das MF.
18. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover
Das MF hat die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover (im Folgenden: PwC) beauftragt, bei den Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Im Rahmen dieses Auftrags ist die PwC berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen anzunehmen. Die PwC agiert im gesamten Verfahren als alleinige Ansprechpartnerin für sämtliche Verfahrensbeteiligte und wickelt die komplette Korrespondenz mit diesen ab.
19. Bürgschaftsantrag
19.1 Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer über den Kreditgeber auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck zu stellen. Der Bürgschaftsantrag muss grundsätzlich vor Finanzierungsbeginn gestellt sein. Die Bürgschaft darf nicht zu einer nachträglichen Entlastung Dritter führen. Eine Risikoübernahme durch das Land bei bereits begonnenen, aber von Anfang an nicht durchfinanzierten Maßnahmen, erfolgt grundsätzlich nicht (Vorbeginnsklausel). Valutierungen der zu verbürgenden Finanzierung vor Entscheidung über den Bürgschaftsantrag bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch das MF (Vorabvalutierungsgenehmigung) und stehen bis zum Wirksamwerden der Bürgschaft im Eigenobligo des Finanzierunggebers. Die Genehmigung kann erst nach Eingang des Bürgschaftsantrags erteilt werden.
19.2 Der Kreditgeber gibt eine Ausfertigung des Antrags mit seiner ausführlichen Stellungnahme sowie einer Erklärung, dass er grundsätzlich bereit ist, den Kredit zu gewähren, an die PwC weiter. Gegebenenfalls von der PwC zusätzlich erbetene Unterlagen sind ebenfalls in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Die PwC leitet eine Ausfertigung dem fachlich zuständigen Ministerium zu.
19.3 Für die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags muss nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen bis zur Beschlussfassung des Landeskreditausschusses ein ausreichender Zeitraum, der in der Regel einen Monat beträgt, zur Verfügung stehen.
20. Landeskreditausschuss
Der Landeskreditausschuss hat die Aufgabe, die Auffassungen der beteiligten Ministerien, Institutionen und Verbände zu koordinieren und vor der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften durch das MF über die Bürgschaftsanträge zu beschließen.
21. Zusammensetzung des Landeskreditausschusses
21.1 Dem Landeskreditausschuss gehören an je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) des MF,
b) des MW,
c) des ML,
d) des MS,
e) des MU,
als stimmberechtigte Mitglieder,
f) der NORD/LB Norddeutsche Landesbank – Girozentrale –,
g) des Gesamtverbandes Niedersächsischer Kreditinstitute e.V.,
h) der Industrie- und Handelskammer Niedersachsen (IHKN),
i) des Deutschen Gewerkschaftsbundes Niedersachsen,
j) der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V.,
mit beratender Stimme.
21.2 An den Sitzungen des Landeskreditausschusses können Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Ministerien teilnehmen.
21.3 Den Vorsitz im Landeskreditausschuss führt die Vertreterin oder der Vertreter des MF.
22. Sitzungen des Landeskreditausschusses
22.1 Die PwC lädt zu den Sitzungen des Landeskreditausschusses mit einer angemessenen Frist unter Übersendung der Tagesordnung ein. Sitzungen können auch in virtueller Form (z.B. Video- oder Telefonkonferenz) stattfinden.
22.2 Der Landeskreditausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfassung zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu vertagen.
22.3 Für die Beschlussfassung im Landeskreditausschuss ist die Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bei unterschiedlicher Auffassung ist ggf. vom Fachministerium eine Entscheidung der Landesregierung einzuholen.
22.4 Über die Sitzungen des Landeskreditausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der PwC unterzeichnet und den beteiligten Ausschussmitgliedern zugeleitet werden.
22.5 Von den Erfordernissen der Nummer 22.1 kann zur Änderung von Beschlüssen des Landeskreditausschusses in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit abgesehen werden. Änderungsbeschlüsse sind im Umlaufverfahren zulässig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder des Landeskreditausschusses, die an der ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren, den Änderungen einstimmig zustimmen und keines dieser Mitglieder die Beschlussfassung im Rahmen einer Sitzung des Landeskreditausschusses verlangt. In begründeten Ausnahmefällen können auch Erstbeschlüsse des Landeskreditausschusses im Umlaufverfahren erfolgen.
Die übrigen Ausschussmitglieder sind im Rahmen der nächsten Sitzung über die Beschlussfassung im Eilverfahren zu informieren.
23. Entscheidung über den Bürgschaftsantrag
23.1 Der Landeskreditausschuss berät und beschließt über den Bürgschaftsantrag. Auf dieser Grundlage entscheidet MF über die Übernahme der Landesbürgschaft. Die Entscheidung des MF wird der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer mitgeteilt. Zugleich wird der Kreditgeber unterrichtet.
23.2 An eine positive Entscheidung (Bürgschaftszusage) ist das MF im Rahmen der für § 38 VwVfG geltenden Maßstäbe gebunden.
24. Geltungsdauer der Bürgschaftszusage
Die Bürgschaftszusage des MF wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe die Bürgschaftsurkunde bei der PwC angefordert wird, es sei denn, dass einem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird. Im Fall einer Fristverlängerung kann die Bürgschaftszusage unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung geändert werden.
25. Kreditvertrag
25.1 Die PwC übersendet dem Kreditgeber einen Entwurf des Kreditvertrages. Der Kreditgeber schließt den Kreditvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer ab und unterrichtet die PwC über den Vertragsabschluss unter Übersendung eines unterzeichneten Kreditvertrages.
25.2 Der Kreditvertrag einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers darf nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und der Entscheidung des MF stehen.
26. Bürgschaftsübernahme
Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die vom MF ausgestellte und den formalen Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen genügende Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über die PwC ausgehändigt worden ist und die mit der Bürgschaftszusage verbundenen Bedingungen erfüllt sind.
27. Vertraulichkeit
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die an dem Verwaltungsverfahren beteiligten Landesstellen sind berechtigt, im Rahmen gesetzlicher oder parlamentarischer Erfordernisse sowie im Rahmen von Abstimmungsprozessen der öffentlichen Hand turnusgemäß oder auf Anfrage über Landesbürgschaften zu berichten.
Kredit- und Bürgschaftsverwaltung
28. Sorgfaltspflicht
28.1 Der Kreditgeber hat bei der Einräumung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die banküblichen Grundsätze einzuhalten und die gleiche Sorgfalt wie bei den unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten anzuwenden.
28.2 Der Kreditgeber hat sich von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer nachweisen zu lassen, dass der verbürgte Kredit ausschließlich für den im vom Land festgelegten Zweck verwandt worden ist.
29. Berichtspflicht
29.1 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat dem Kreditgeber über alle für den verbürgten Kredit bedeutsamen Ereignisse zu berichten. Bei einem Sanierungskredit hat die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer insbesondere die Durchführung des Sanierungskonzepts laufend darzustellen. Im Übrigen wird der Umfang der Berichtspflicht in der Bürgschaftszusage im Einzelnen festgelegt.
29.2 Der Kreditgeber hat dafür zu sorgen, dass die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer vorzulegenden Jahresabschlüsse, Berichte und sonstigen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden. Er hat diese mit seiner Stellungnahme an die PwC umgehend weiterzuleiten.
29.3 Der Kreditgeber hat die PwC unverzüglich zu unterrichten, wenn
a) die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,
b) er feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer verletzt worden sind,
c) sich die Angaben der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers über ihre oder seine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,
d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers beantragt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer eingeleitet werden,
e) eine wesentliche Minderung des Sicherheitenwertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme eingetreten ist,
f) sonstige Umstände eintreten, durch die die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird.
30. Änderung des Kreditvertrages
Änderungen des Kreditvertrages, die das Bürgschaftsrisiko des Landes erhöhen, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskredit- oder des Verwaltungsausschusses. In jedem Fall zustimmungspflichtig sind die Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen, die Freigabe von Sicherheiten sowie bei Investitionskrediten nicht geringfügige Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans. In besonderen Ausnahmesituationen kann bei der Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen von der Zustimmungspflicht des Landeskredit- oder des Verwaltungsausschusses abgesehen und die Entscheidung auf die PwC übertragen werden. Voraussetzung ist, dass sich der eigentlich zuständige Ausschuss damit zuvor einverstanden erklärt.
31. Kündigung des Kredits
Der Kreditgeber ist grundsätzlich in den Fällen der Nummer 29.3 zur Kündigung des Kredits berechtigt. Jede Kreditkündigung kann nur im Einvernehmen mit dem Landeskreditausschuss erfolgen, es sei denn, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits beantragt. Auf Verlangen des Landeskreditausschusses ist der Kreditgeber verpflichtet, sein ihm kraft Kreditvertrages oder kraft Gesetzes zustehendes Kündigungsrecht auszuüben.
32. Verwaltungsausschuss
32.1 In Fällen der Bürgschaftsverwaltung beschließt anstelle des Landeskreditausschusses ein aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskreditausschusses zusammengesetzter Verwaltungsausschuss.
32.2 Auf Antrag eines Mitglieds sind Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses im Landeskreditausschuss zu behandeln.
32.3 Hinsichtlich Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie der Vertraulichkeit gelten die Bestimmungen über den Landeskreditausschuss entsprechend. Beschlüsse im Eilverfahren bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des MF und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskreditausschusses.
Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft
33. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Das Land kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kreditvertrag entsprechend dem von der PwC übersandten Entwurf abgeschlossen wurde, die in der Bürgschaftszusage festgesetzten Bedingungen erfüllt sind und soweit die darin festgelegten Sicherheiten gestellt sind sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredits nachgewiesen ist.
34. Zeitpunkt der Inanspruchnahme
34.1 Das Land kann aus der Bürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers erwiesen ist und nennenswerte Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten sowie des sonstigen Vermögens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind.
34.2 Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen
- bei Zahlungseinstellung,
- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO,
- wenn fällige Zins- oder Tilgungsbeträge nach Aufforderung durch den Kreditgeber nicht binnen zwei Monaten gezahlt werden.
35. Vorläufige Zahlungen
35.1 Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit hat der Kreditgeber das Recht, zeitnah eine proportional zur Bürgschaftsdeckung stehende vorläufige Zahlung aus der Bürgschaft in Höhe des robust geschätzten Kreditausfalls im Wege einer vorläufigen Zahlung im Rahmen des in der Bürgschaftserklärung festgestellten Höchstbetrages zu erwirken. Der Kreditgeber übergibt dem Land hierzu einen Nachweis über die Ermittlung der Schätzung und die hierfür verwendeten Unterlagen.
35.2 Unabhängig von Nummer 35.1 ist das Land nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit berechtigt, auf die voraussichtliche Bürgschaftsschuld vorläufige Zahlungen zu entrichten.
35.3 Zahlungen nach den Nummern 35.1 und 35.2 sind mit dem verbürgten Teil der Kapitalforderung zu verrechnen.
Mit der vorläufigen Zahlung endet der Zinslauf für den durch die Zahlung mit dem verbürgten Teil der Hauptforderung verrechneten Teil der Kapitalforderung. Die Leistung einer vorläufigen Zahlung beinhaltet keine Anerkennung hinsichtlich der Eintrittspflicht aus der übernommenen Bürgschaft.
35.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der nach den Nummern 35.1 bzw. 35.2 geleisteten Zahlung unverzüglich an das Land abzutreten und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Sofern hierzu die Möglichkeit besteht, wird das Land mit der abgetretenen Kreditforderung und den Forderungen aus übergegangenen Nebenrechten gegen eventuell bestehende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufrechnen. Diese aufgerechneten Beträge verbleiben ausschließlich beim Land und werden nicht als Verwertungserlöse bei der Ermittlung des verbürgten Ausfalls berücksichtigt.
36. Abrechnung
36.1 Der Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung aus der Bürgschaft ist unter Beifügung der Abrechnung gegenüber der PwC geltend zu machen.
36.2 Das Land zahlt nach Überprüfung der Abrechnung durch die PwC den aufgrund der Bürgschaft zu leistenden Betrag.
36.3 Das Land ist jedoch berechtigt, in die Bedingungen des zugrunde liegenden Kreditvertrages einzutreten; dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber nachweist, dass er Refinanzierungsmittel für den Kredit vorzeitig zurückzahlen muss.
36.4 Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Bürgschaft oder für eine Leistung in dieser Höhe nicht gegeben waren, so ist der Kreditgeber verpflichtet, nach den Nummern 35.1 bzw. 35.2 geleistete Zahlungen insoweit unverzüglich an das Land zurückzuzahlen.
Entsprechendes gilt bei späteren Überprüfungen für geleistete Abschlusszahlungen. Die übergegangene Kreditforderung einschließlich der Neben- und Vorzugsrechte hat das Land alsdann an den Kreditgeber zurück abzutreten.
37. Abwicklung
37.1 Der Kreditgeber hat die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten in Abstimmung mit der PwC zu verwerten. Die Verwertungserlöse sind vor Inanspruchnahme des Landes mit der Hauptforderung zu verrechnen. Nach dessen Inanspruchnahme sind sie in Höhe des dem Vomhundertsatz der Bürgschaft entsprechenden Teils unverzüglich an das Land abzuführen.
37.2 Andere vor und nach Inanspruchnahme des Landes beim Kreditgeber nach Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers eingehende Zahlungen sind anteilig mit der verbürgten Kapitalforderung oder mit der an das Land abgetretenen Kreditforderung und anderen Kapitalforderungen des Kreditgebers zu verrechnen und ggf. unverzüglich an das Land abzuführen. Eine dieser Verrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ist dem Land gegenüber unwirksam.
37.3 Von den Verwertungserlösen und sonstigen Zahlungseingängen können Rechtsverfolgungs- und Verwertungskosten gemäß Nummer 10.4 abgesetzt werden.
37.4 Der Kreditgeber hat verspätet an das Land abgeführte Beträge mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
38. Verwaltung der Bürgschaftsforderungen
38.1 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten – auf das Land nach entsprechender Aufforderung zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen oder gemäß Nummer 35.2 bereits abgetreten sind.
38.2 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land zu verwalten und zu verwerten.
39. Kosten des Kreditgebers
Alle Verwaltungs-, Verwertungs- und sonstigen Abwicklungsmaßnahmen hat der Kreditgeber ohne Entschädigung durchzuführen.
40. Ausschluss der Inanspruchnahme
40.1 Das Land wird aus seiner Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei, als der Kreditgeber seine Verpflichtungen verletzt hat. Im Fall fahrlässiger Verletzung gilt dies nicht, sofern der Ausfall in der eingetretenen Höhe auch bei Beachtung der dem Kreditgeber obliegenden Sorgfaltspflichten eingetreten wäre.
40.2 Wenn der Kreditgeber das Land nicht unverzüglich zur Zahlung aufgefordert hat, obwohl er hierzu aufgrund dieser Richtlinie berechtigt gewesen wäre, so kann er den hierdurch entstandenen Mehraufwand an Zinsen dem Ausfall nicht hinzurechnen.
Kosten
41. Bürgschaftsentgelte
Für Bürgschaften werden vom Land Entgelte erhoben, die an die PwC zu zahlen sind. Abweichend von den nachstehenden Bestimmungen richtet sich die Höhe des Verwaltungsentgelts für Bürgschaften des Landes für Schiffsfinanzierungen nach dem „Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen“ (RdErl. des MF vom 27.4.2004 [Nds. MBl. S. 300]).
42. Antragsentgelt
42.1 Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Bürgschaft hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ein einmaliges Entgelt zu zahlen, das sich wie folgt berechnet:
a) für Kreditsummen bis zu 500.000 EUR = 1% des beantragten Kredits,
b) für den 500.000 EUR übersteigenden Kreditbetrag bis zu 5 Mio. EUR = 0,75% des beantragten Kredits,
c) für den 5 Mio. EUR übersteigenden Kreditbetrag bis zu 10 Mio. EUR = 0,5% des beantragten Kredits,
d) für den 10 Mio. EUR übersteigenden Kreditbetrag = 0,1% des beantragten Kredits.
Im Einzelfall beträgt das Antragsentgelt jedoch höchstens 125.000 EUR.
42.2 Bei mehreren Bürgschaftsanträgen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, bemisst sich das Antragsentgelt gemäß Nummer 42.1 nach der Gesamtsumme der Kreditbeträge.
42.3 Das Antragsentgelt kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigt werden.
42.4 Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragstellung. Das Antragsentgelt wird mit Antragstellung fällig. Die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags ist vom Eingang des Antragsentgelts abhängig.
43. Verwaltungsentgelt
Für die Verwaltung der Bürgschaft hat die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer bei Krediten mit wechselnder Inanspruchnahme ein Entgelt in Höhe von grundsätzlich 1,0% p.a. des Bürgschaftsobligos bezogen auf den maximal gewährten Kreditbetrag bis zur Beendigung der Sicherheitenverwertung zu entrichten. Bei Krediten mit fest vereinbarten Tilgungsmodalitäten sind grundsätzlich 1,0% p.a.
des Bürgschaftsobligos bezogen auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag zu zahlen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit EU-Beihilferecht abgewichen werden. Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen zu erheben. Das laufende Entgelt ist nach Bürgschaftszusage vom Tag der ersten Valutierung, auch eines Kreditteils, spätestens jedoch vom Tag des Zugangs der Bürgschaftsurkunde an bis zur Beendigung der Sicherheitenverwertung in der o.g. Höhe zu leisten.
44. Bereitstellungsentgelt
Ab dem vierten Monat nach Zugang der Bürgschaftszusage ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Voraussetzungen für ein Verwaltungsentgelt i.S. der Nummer 43 vorlie gen, ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von grundsätzlich 0,5% p.a. des Bürgschaftsobligos bezogen auf den Kreditbetrag zu zahlen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit EU-Beihilferecht abgewichen werden. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.
Prüfungen
45. Prüfungsrecht
45.1 Das MF und das fachlich zuständige Ministerium sind berechtigt, das antragstellende Unternehmen nach vorheriger Ankündigung in jedem Verfahrensstand zu prüfen oder prüfen zu lassen. Prüfungen durch Dritte sind vorher im Landeskreditausschuss zu beschließen.
45.2 Das MF ist ferner berechtigt, die den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen des Kreditgebers zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer entbindet den Kreditgeber insoweit von seiner Schweigepflicht.
45.3 Der LRH hat das in der LHO vorgesehene Prüfungsrecht.
46. Prüfungskosten
46.1 Prüfungskosten Dritter sind von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu tragen. Prüfungskosten des MF, des fachlich zuständigen Ministeriums und des LRH sind nicht zu erstatten.
46.2 Bei in besonderem Interesse des Landes liegenden Prüfungen dürfen die Prüfungskosten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Einnahmen aus Bürgschaftsentgelten vorschussweise gezahlt werden.
Schlussbestimmungen
47. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hannover.
48. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am 26.10.2022 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 25.10.2022 außer Kraft. Bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Anlage
Hinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für freigestellte Beihilferegelungen, nach denen staatliche Bürgschaften vergeben werden dürfen
Beihilferegelungen des Bundes und der Länder, nach denen staatliche Bürgschaften vergeben werden können, müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllen.
Die Vergabe von Bürgschaften muss sämtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 – AGVO) entsprechen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Die Beihilferegelung wird der Kommission gemäß Artikel 11 Buchstabe a) AGVO angezeigt.
- Die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 AGVO genannten Bereiche bzw. Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben wer- den, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
- Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 AGVO vergeben werden, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
- Die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 AGVO werden eingehalten.
- Die Beihilfe ist transparent im Sinne von Artikel 5 AGVO, das heißt für Beihilfen in Form von Bürgschaften,
- dass das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder
- dass das BSÄ auf Grundlage der von der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten und von der Kommission genehmigten Methoden zur Berechnung von Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften (SA.37255 – 2013/N bzw. N 365/09, SA.37256 – 2013/N bzw. N 197/07, SA.37257 – 2013/N bzw. N 541/07, SA.37258 – 2013/N bzw. N 762/07) berechnet wurde.
- Der Beihilfeempfänger hat vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 AGVO gestellt. Es gelten die ebenfalls in Artikel 6 AGVO genannten Ausnahmen.
- Die Bürgschaft darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimes-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
- es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
- Erhaltene Bürgschaften werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft werden.
- Die Bürgschaft muss den besonderen Bestimmungen nach Kapitel III der AGVO genügen.