Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Vergabe des Aufstiegsbonus (Meisterbonus)
vom 1. Januar 2018, geändert zum 1. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Januar 2022
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufen sowie in den Berufen der Landwirtschaft den Aufstiegsbonus (Meisterbonus).
Mit dem Aufstiegsbonus wird ein Anreiz geschaffen, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Er gewährt eine finanzielle Anerkennung für bestandene Meister- und Fortbildungsprüfungen in bestimmten Bereichen.
Der Aufstiegsbonus wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung von Absolventinnen und Absolventen mit bestimmten Abschlüssen absehen.
Für die Bearbeitung und Bewilligung des Aufstiegsbonus wird den Zuwendungsempfängern eine Verwaltungskostenpauschale gewährt.
2. Ziele und Indikatoren
Der Aufstiegsbonus soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sichtbar machen. Die Attraktivität der beruflichen Bildung wird dadurch weiter erhöht. Die Verfügbarkeit von beruflich qualifizierten Fachkräften wird zunehmend zu einem entscheidenden Standortvorteil und trägt zur Zukunftssicherung des Landes bei. Daher soll der Aufstiegsbonus einen Beitrag dazu leisten, die Anzahl beruflich qualifizierter Fachkräfte im Saarland zu steigern.
Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient die Anzahl der ausgezahlten Aufstiegsboni an die Absolventinnen und Absolventen. Der Soll-Wert liegt bei 870 ausgezahlten Aufstiegsboni pro Jahr.
3. Begünstigte, Zuwendungsempfänger/-innen
Mit dem Aufstiegsbonus gefördert werden Absolventinnen und Absolventen von (Aufstiegs-) Fortbildungen im gewerblich-technischen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Bereich, deren Abschluss von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet wurde.
Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Landwirtschaftskammer für das Saarland sowie die BFW Saarland GmbH und die Festo Lernzentrum Saar GmbH als Träger weiterer privater Fachschulen für Technik im Saarland sowie die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung (ABU).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Der Aufstiegsbonus wird für Absolventinnen und Absolventen gewährt, die ihre Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Die Prüfung muss vor der Handwerkskammer des Saarlandes, der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder der Landwirtschaftskammer für das Saarland abgelegt worden sein und das Prüfungszeugnis von einer dieser Kammern ausgestellt worden sein.
Dies gilt nicht, sofern die Prüfung im Saarland nicht angeboten wird.
Sofern der Fortbildungslehrgang nicht in einer bestimmten Form (Teilzeit oder Vollzeit) im Saarland angeboten wird oder die Prüfung im Saarland nicht abgenommen wird, muss die Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer bzw. einer vergleichbaren, für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt worden sein.
Der Aufstiegsbonus darf nur in einem Bundesland in Anspruch genommen werden (Verbot der Doppelförderung).
Außerdem wird staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern sowie staatlich geprüften Betriebswirtinnen und Betriebswirten, die ihre Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des saarländischen Ministeriums für Bildung und Kultur erfolgreich im Saarland abgelegt haben, der Aufstiegsbonus gewährt.
Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Saarland liegen.
Werden in einem Kalenderjahr von einer Person mehrere Abschlüsse erworben, die den Kriterien entsprechen, so kann der Aufstiegsbonus nur einmal beantragt werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Aufstiegsbonus
Der Aufstiegsbonus wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.
Die Höhe des Aufstiegsbonus beträgt 1.000 Euro.
5.2 Verwaltungskostenpauschale
Jeder Zuwendungsempfänger erhält für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 35 Euro je ausgezahlten Aufstiegsbonus.
Grundlage für die Berechnung der Pauschale sind die im Erlass des Ministeriums für Finanzen vom 15. Juli 2019 (Az.: C/1-H 1346-5) festgesetzten pauschalierten Stundensätze.
6. Verfahren
6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Zuständig für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge sind die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Landwirtschaftskammer für das Saarland sowie die BFW Saarland GmbH, die Festo Lernzentrum Saar GmbH und die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung (ABU).
Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars bei der zuständigen Kammer einzureichen. Absolventinnen und Absolventen der Fortbildung zum/zur Staatlich geprüften Techniker/-in reichen ihren Antrag bei dem Träger der privaten Fachschule für Technik ein, die sie besucht haben. Absolventinnen und Absolventen der Fortbildung zum/zur Staatlich geprüften Betriebswirt/-in reichen den Antrag bei der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung (ABU) ein. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Prüfungszeugnisses) gestellt werden (Ausschlussfrist); es gilt das Eingangsdatum. Sollte zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses diese Richtlinie noch nicht im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht sein, verlängert sich die Frist zur Antragstellung um drei Monate nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt.
Die jeweils zuständigen Stellen entscheiden über die gestellten Anträge, teilen den Begünstigten das Ergebnis der Antragsprüfung schriftlich mit und zahlen den Aufstiegsbonus aus.
Die erforderlichen Ausgabemittel werden der Handwerkskammer des Saarlandes, der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, der Landwirtschaftskammer für das Saarland, der BFW Saarland GmbH, der Festo Lernzentrum Saar GmbH und der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung (ABU) durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung des Zuschusses erfolgt unter Beachtung der Nr. 12 der VV zu § 44 LHO.
Die o.g. Stellen tragen Sorge dafür, dass für die Empfängerinnen und Empfänger des Aufstiegsbonus erkennbar ist, dass es sich um eine Zuwendung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie handelt.
6.2 Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlungen sind zu belegen und gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie nachzuweisen. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis wird zugelassen. Als Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis durch Übersicht über ausgereichte Aufstiegsboni in Form einer Belegliste einzureichen, mit der die Auszahlung der Aufstiegsboni bestätigt wird.
6.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft und löst die Richtlinie vom 1. Januar 2018, geändert zum 1. Juni 2019 ab; sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.