Förderprogramm

Business Angels Starterfonds

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

Business Angels Netzwerk Saarland (BANS)

c/o IHK Saarland

Franz-Josef-Röder-Straße 9

66199 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Business-Angels-Starterfonds Saarland

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Ihnen als Existenzgründerin und Existenzgründer in den ersten 5 Jahren Ihrer Geschäftstätigkeit Eigenkapital beziehungsweise Sicherheiten zur Finanzierung von Investitionen oder Betriebsmitteln fehlen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie als Existenzgründerin und Existenzgründer innerhalb der ersten 5 Jahren Ihrer Geschäftstätigkeit, wenn Sie einen erschwerten Zugang zu Fremdkapital infolge fehlender Sicherheiten und/oder einer ungenügenden Eigenkapitalbasis haben.

Sie bekommen die Förderung für

  • Ihre gewerbliche oder freiberufliche Existenzgründung oder
  • den Kauf eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen.

Sie können die Förderung für Investitionen und Betriebsmittel einsetzen.

Sie bekommen die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu EUR 25.000, in begründeten Ausnahmefällen (insbesondere bei Gründungen aus Hochschulen) bis zu EUR 50.000.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übernimmt die Bearbeitungsgebühr.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte beim Business Angels Netzwerk Saarland (BANS) ein. Die Kreditvergabe erfolgt durch die Sparkasse Saarbrücken aufgrund einer schriftlichen Beurteilung und Empfehlung des Projekts durch das Business Angels Netzwerk Saarland.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen, die eine Existenz gründen (auch für anfänglichen Nebenerwerb), sowie
  • Kleinstunternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe gemäß KMU-Definition der EU, die nicht älter als 5 Jahre sind,

mit Sitz im Saarland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Das Business Angels Netzwerk Saarland muss Ihr zu förderndes Projekt begleiten.
  • Ihr Investitionsvorhaben muss betriebswirtschaftlich sinnvoll sein.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben anhand eines schriftlichen Businessplans mit Finanzierungskonzept darlegen.
  • Sie dürfen mit dem Kredit keine bereits gewährten Finanzmittel Dritter ablösen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Umschuldungen und Sanierungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fördergrundsätze zum Sonderkreditprogramm „Business Angels Starterfonds Saarland“ des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes in Zusammenarbeit mit der IHK Saarland, dem Business Angels Netzwerk Saarland (BANS) und der Sparkasse Saarbrücken

Stand Oktober 2022

1 Produktprofil

Das Saarland stellt der Sparkasse Saarbrücken aus dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ Darlehensmittel zur Förderung von Existenzgründungsvorhaben zur Verfügung. Die Sparkasse verwaltet die zur Verfügung gestellten Mittel treuhänderisch für das Saarland im Rahmen eines revolvierenden Sonderfonds.

Bei den zu fördernden Projekten handelt es sich um von dem Business Angels Netzwerk Saarland (BANS, Geschäftsstelle IHK Saarland) begleitete Gründungsvorhaben, die von vornherein mit einem gewissen Ausfallrisiko behaftet sind.

Das Ausfallrisiko trägt das Wirtschaftsministerium des Saarlandes.

2 Antragsberechtigte

Natürliche Personen – auch für anfänglichen Nebenerwerb sowie Kleinstunternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (nach Einstufung der Europäischen Kommission, vgl. Empfehlung vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (s. ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003).

  • innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. Kleinstunternehmen mit Sitz im Saarland, die nicht älter als 5 Jahre sind.
  • mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionsvorhaben und erschwertem Zugang zu Fremdkapital infolge fehlender Sicherheiten und/oder einer ungenügenden Eigenkapitalbasis.

3 Verwendungszweck

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung

  • für eine gewerbliche und freiberufliche Existenzgründung.
  • beim Kauf eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen.

4. Mittelverwendung

  • der gewährte Kredit ist für Investitionen und Betriebsmittel einsetzbar.
  • er ist einziges Fremdfinanzierungsmittel bis zu 25.000 Euro, in begründeten Einzelfällen bis zu 50.000 Euro, unter den u. g. Fördervoraussetzungen.
  • er ist ergänzende Finanzierung bis zu 25.000 Euro, in begründeten Einzelfällen bis zu 50.000 Euro, zur Schließung von Finanzierungslücken unter den u. g. weiteren Fördervoraussetzungen.
  • bei größeren Finanzierungsvorhaben, d.h. Fremdfinanzierungsaufwand größer 25.000 Euro, in begründeten Einzelfällen bis zum 50.000 Euro, sollten direkt andere Fördermittel beantragt werden.
  • mit dem Kredit dürfen keine bereits gewährten Finanzmittel Dritter abgelöst werden (Umschuldungen), Sanierungen sind ebenfalls ausgeschlossen.

5 Weitere Fördervoraussetzungen

  • Das Projekt muss von einem Mitglied des BANS begleitet werden.
  • Der Gründer verpflichtet sich einmal im Quartal einen schriftlichen Kurzbericht anzufertigen und diesen, zusammen mit allen notwendigen, wirtschaftlichen Unterlagen, dem ihm zugeordneten Business Angel, vorzulegen (aktuelle BWA mit Summen und Salden-Liste, ggf. Jahresabschluss).
  • Eine Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist grundsätzlich unter Beachtung der dort geltenden Vergabebedingungen – Konditionen, Kumulierung, Subventionserheblichkeit, etc. – möglich. Insbesondere wird hier auf die Beihilfen-„De-Minimis“-Regelungen hingewiesen (siehe Punkt 14).

6 Kreditvergabe/ Abwicklung des Kreditgeschäftes

Der Kredit ist bei dem BANS, Geschäftsstelle IHK, zu beantragen.

Der Antragsteller muss das Vorhaben anhand eines schriftlichen Business Plans mit Finanzierungskonzept darlegen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Bewilligungsentscheidung erfolgt durch das Gremium des Business Angels Starterfonds aufgrund einer schriftlichen Beurteilung und Empfehlung des Projektes durch das BANS. Das Gremium besteht aus nachfolgenden Institutionen, die je ein stimmberechtigtes Mitglied oder Vertreter/in entsenden:

  • MWIDE, IHK Saarland, BANS, Sparkasse Saarbrücken

Jedes Gremiumsmitglied ist gleichberechtigt bei der Stimmenabgabe, bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips. Enthaltungen werden als Nein-Stimme gewertet.

7 Laufzeit

Die Kreditlaufzeit beträgt grundsätzlich bis zu maximal fünf Jahren. Das erste Jahr ist tilgungsfrei.

8 Besicherung

Eine Besicherung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften wird in der Regel keine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt. Das BANS gibt hierzu bei jedem Antrag eine Empfehlung.

9 Kreditbetrag

max. 25.000 Euro, in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Gründungen aus den Hochschulen, bis zu 50.000 Euro.

10 Auszahlung

100 Prozent

11 Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitungsgebühr wird vom Wirtschaftsministerium übernommen.

12 Zinssatz

Die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen betragen z.Zt. vier Prozent.

13 Zins- und Tilgungstermine

Zinstermine: zum 30. eines jeden Monats.

Tilgungstermine: zum 30. eines jeden Monats. Das erste Jahr ist tilgungsfrei.

Im Falle von Zahlungsrückständen wird die Sparkasse Saarbrücken die ausstehenden Forderungen mahnen und den Kredit bei Eintritt der rechtlichen Voraussetzungen kündigen. Ein Abweichen hiervon ist nur mit dem Einverständnis des Gremiums möglich.

14 Beihilfekonformität

Für Unternehmen handelt es sich bei der bewilligten Zuwendung um eine „De-Minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Der maximal zulässige Gesamtbetrag von „De-Minimis“-Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren derzeit 200.000 Euro bzw. für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen), die als „De-Minimis“-Beihilfen nach der o.g. Verordnung gewährt wurden und darf nicht überschritten werden.
Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten „De-Minimis“-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen „De-Minimis“-Beitrages nach der vorgenannten Verordnung führen.

Mit dem Antrag ist zur Überprüfung der Einhaltung v.g. Bedingungen eine „De-Minimis“-Erklärung vorzulegen.

Im Falle einer Bewilligung wird dem Antragsteller eine „De-Minimis“-Bescheinigung ausgehändigt.

Nach Art. 5 der „De-Minimis“-Verordnung dürfen „De-Minimis“-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. „De-Minimis“-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

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