Förderprogramm

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) im Saarland – Einstieg durch Praktikum in Ausbildung (EduPA)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Referat F/6

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
ESF+-Fördermaßnahmen im Bereich „Arbeitsmarktförderung“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Schülerinnen und Schüler im berufsvorbereitenden Schulsystem (Bereich Berufsfachschule Fachstufe I) bei der Wahl einer passenden Praktikumsstelle unterstützen und anschließend während der Zeit der fachpraktischen Ausbildung in einem Unternehmen begleiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) die individuelle Förderung und Begleitung von ausbildungsreifen Berufsschülerinnen und Berufsschülern in der Fachstufe I (BFS I) im Übergangsbereich Schule-Beruf.

Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Betreuung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern beim Bewerbungsverfahren für Praktikumplätze,
  • Begleitung während der betrieblichen Jahrespraktikumsphase sowie
  • Überleitung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis mit potenzieller Nachbetreuung in der Probezeit.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des ESF+-Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten, jedoch

  • bei Projektbeginn zum 1.5.2022 maximal EUR 224.000,
  • für 2023 maximal EUR 336.000,
  • ab 2024 maximal EUR 416.640,
  • ab 2026 maximal EUR 436.800 und
  • ab 2028 maximal EUR 450.240.

Richten Sie bitte Ihren Antrag unter Verwendung der Antragsformulare im Rahmen von Förderaufrufen an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz beziehungsweise einer existierenden Zweigstelle oder Niederlassung im Saarland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Maßnahme vor ihrem Beginn mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie im Hinblick auf die erforderlichen Inhalte abstimmen.
  • Sie verfügen bereits über Erfahrungen mit der Betreuung junger Menschen im Bereich beruflicher Orientierung sowie am Übergang Schule-Beruf und haben einen guten Zugang zu Betrieben in Ihrem Zuständigkeitsbereich.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Förderaktivitäten des Programms des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2021–2027 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle F/6 in der Abteilung „Energie-, Industrie- und Dienstleistungspolitik“
Bereich: Unterstützung am Übergang Schule – Beruf
Einstieg durch Praktikum in Ausbildung (EduPA)

Stand: 21.01.2022

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Zuwendungszweck

Um eine stärkere berufliche Orientierung ausbildungsreifer Berufsschüler*innen im Übergangssystem zu erreichen, soll eine neue Unterstützungsstruktur angeboten werden, die in den Berufsfachschulen in der Fachstufe I (BFS I) einsetzt.

Eine zentrale Aufgabe ist hierbei die Betreuung von Schüler*innen beim Bewerbungsverfahren für Praktikumsplätze, die Begleitung während der betrieblichen Jahrespraktikumsphase sowie die Überleitung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis mit potenzieller Nachbetreuung in der Probezeit.

1.2. Rechtsgrundlagen

Das Saarland kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zu den im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen entstehenden Kosten gewähren. Grundlage hierfür ist das von der Europäischen Union (EU) genehmigte Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027 in der Priorität 1 mit dem politischen Ziel „Ein soziales Europa“ und die darin definierten Förderaktivitäten mit dem spezifischen Ziel f) der Zwischengeschalteten Stelle in der Abteilung „Energie-, Industrie- und Dienstleistungspolitik“. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach Maßgabe des für die jeweiligen Förderaktivitäten im Programm des Saarlandes genehmigten mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Mittel des ESF+ werden auf der Grundlage der folgenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt:

  • Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
  • Verordnung (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

Darüber hinaus gelten folgende landesrechtliche Bestimmungen:

  • Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999, (Amtsbl. 2000, Seite 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der jeweils gültigen Fassung.

Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die vorgenannte rechtliche Grundlage.

Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Fördergrundsätzen enthaltenen Regelungen für das regionale Fördergebiet Saarland.

2. Gegenstand der Förderung

Die im Programm des Saarlandes dargestellte Strategie für den ESF+ ist der Priorität 1 mit dem politischen Ziel „Ein soziales Europa“ zugeordnet. Das spezifische Ziel, das hierzu beiträgt lautet:

(f) Unterstützung am Übergang Schule – Beruf und beim Einstieg in den Beruf

3. Ziele und Indikatoren

Ziele und Indikatoren sind im Programm des Saarlandes beschrieben und definiert.

Der ESF+ unterstützt die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, fördert die Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen und bekämpft Armut und soziale Ausgrenzung. Spezifisches Ziel ist die individuelle Förderung und Begleitung von jährlich 300 Jugendlichen im Übergangsbereich vor und während der berufsschulischen Praktikumsphase, beim Übergang in eine Ausbildung im Anschluss an die Praktikumsphase sowie bei Bedarf nach Ausbildungsbeginn für die Dauer der Probezeit. Ausschließlich zum Start des Projektes und vor Beginn des ersten Projektjahres sind zwei Monate als Vorlaufphase für die Akquise betrieblicher Praktikumsplätze vorgesehen (01.05. bis 30.06.22).

Im ersten Projektjahr werden pro Vollzeitstelle 30 Teilnehmerplätze für die Vermittlung und Betreuung in der Praktikumsphase besetzt. In den Folgejahren kann die Anzahl der neu zu betreuenden Teilnehmer variieren, je nachdem wie viele Praktikant*innen weiterhin in der Betreuung bis zur Einmündung in einen Ausbildungsplatz sind.

Sofern nach Abschluss des Praktikums kein Anschluss in Ausbildung erfolgt, können bereits betreute Schüler*innen sich auch in der Berufsfachschule Fachstufe II weiter an ihren EduPA-Coach wenden. Aufgrund des Betreuungsverhältnisses während der Praktikumsphase wird in diesen Fällen eine Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche sowie bei Bewerbungs- und Auswahlverfahren als förderlich betrachtet.

Je Vollzeitstelle sollen mindestens 20 Plätze für berufsorientierende Beratung und Vermittlung in betriebliche Praktika zur Verfügung stehen. Die verbleibenden 10 Plätze können mit ehemaligen Teilnehmer*innen besetzt werden, die Unterstützungsbedarf beim Übergang in Ausbildung benötigen oder sich in der Probezeit ihrer Ausbildung befinden.

Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient sowohl die Anzahl der insgesamt teilnehmenden Jugendlichen, als auch ein erfolgreicher Übergang in Ausbildung von rund 60% der Teilnehmenden. Die Sollwerte für das Förderziel werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide und dort entsprechend beziffert. Die Ist-Werte der Indikatoren werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen ermittelt.

Alle Förderaktivitäten müssen die Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ angemessen berücksichtigen. Des Weiteren müssen die Förderaktivitäten die ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigen und somit einen mittelbaren Beitrag zu den Politikzielen „intelligenteres Europa“ und „grüneres Europa“ leisten.

4. Zuwendungsempfänger/in

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz bzw. einer existierenden Zweigstelle/Niederlassung im Saarland.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung für alle Maßnahmen ist die Abstimmung vor Beginn einer Maßnahme zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) und den Antragstellern im Hinblick auf die erforderlichen Inhalte.

Die Auswahl erfolgt auf Basis eines Interessenbekundungsverfahrens. Bewerben können sich Einrichtungen/Maßnahmenträg*innen des privaten und öffentlichen Rechts gem. Ziffer 4, die u.a. bereits über Erfahrungen mit der Betreuung junger Menschen im Bereich beruflicher Orientierung sowie am Übergang Schule-Beruf verfügen und einen guten Zugang zu Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich haben.

Im spezifischen Ziel f) sind folgende Förderaktivitäten förderfähig:

Projekt „Einstieg durch Praktikum in Ausbildung – EduPA“:

Um eine stärkere berufliche Orientierung ausbildungsreifer Berufsschüler*innen im Bereich der Berufsfachschulen in der Fachstufe I (BFS I) zu erreichen, soll eine Unterstützungsstruktur angeboten werden, die sich durch eine große Wirtschaftsnähe, Erfahrungen mit der Zielgruppe und in der Netzwerkarbeit mit den Akteuren des Ausbildungsgeschehens wie Kammern, Betrieben und der Agentur für Arbeit Saarland zeigt.

Die Aufgabe von Zuwendungsempfänger*innen besteht in der Akquise von Praktikumsplätzen, der Unterstützung beim Bewerbungsverfahren für Praktika, der Begleitung im Praktikum bis hin zur Überleitung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis. Das passgenaue Matching zwischen Betrieb und Praktikant*in ist eine der wichtigsten Aufgaben des Coachings, um einen Übergang in Ausbildung zu ermöglichen. Zur Stabilisierung von anschließenden Ausbildungsverträgen ist bei Bedarf eine Nachbetreuung für die Dauer der Probezeit nach Ausbildungsbeginn vorgesehen. In diesem Zeitraum können aufgetretene Problemlagen analysiert, ein Ausbildungsabbruch verhindert sowie konkrete Hilfestellungen zu Regelangeboten des Bundes vermittelt werden.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind alle förderfähigen projektgebundenen Ausgaben gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/1057. Ergänzend gelten die Bestimmungen zu den §§ 23 und 44 LHO.

Zuwendungen aus dem ESF werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt. Der Beteiligungssatz des ESF beträgt grundsätzlich bis zu 40% der zuschussfähigen Gesamtausgaben.

Zuschüsse werden nach den folgenden Regelungen gewährt:

Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto vgl. TV-L des direkt zugeordneten Projektpersonals ohne BG-Beiträge bis zur Höhe des festgesetzten Förderhöchstbetrags für das AG-Brutto) zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).

Der Förderhöchstbetrag ESF+ zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt bei Projektbeginn zum 01.05.2022 maximal 224.000 EURO und für 2023 bis zu 336.000 EURO (416.640 EURO ab 2024, 436.800 EURO ab 2026 und 450.240 ab 2028).

Für eine Vollzeitstelle (Beratungsfachkraft) werden pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 10) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024, 65.000 EURO ab 2026 und 67.000 ab 2028) finanziert. Tarifliche Entwicklungen gemäß TV-L sind in den Staffelungen berücksichtigt.

Für die Personalisierung wird ein Stellenschlüssel 1:30 angewendet, daher sind je Beratungskraft im Jahresdurchschnitt 30 Schüler*innen vor und während eines Praktikums zu beraten und zu betreuen (incl. Nachbetreuung).

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1. Zuschussfähige Ausgaben und Realkostenprinzip

Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach den unter Punkt 1 genannten EU-Verordnungen, nach der LHO des Saarlandes sowie den entsprechenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

Nach dem Realkostenprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte Zahlungen in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen oder durch gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Dies gilt nicht für Kosten, die im Rahmen der Pauschalierung bzw. der vereinfachten Kostenoptionen nach den Art. 54 und 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 erstattet werden.

7.2. Verbot der Doppelförderung:

Aufwendungspositionen für Vorhaben sind nicht förderfähig, wenn diese bereits aus anderen EU-Mitteln finanziert werden bzw. finanziert worden sind. So darf z.B. ein nach dem Programm für das Saarland gefördertes Vorhaben nicht aus anderen Strukturfonds (EFRE, EGFL, ELER, EFF) oder aus dem ESF-Programm des Bundes gefördert werden.

7.3. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle:

Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, für die Maßnahme getrennt Buch zu führen oder alle Transaktionen für das durchzuführende Projekt in einer kodifizierten Buchführung zu erfassen, um den Dienststellen des Landes und der Europäischen Gemeinschaft die Überprüfung der Ausgaben zu erleichtern. Aus diesem Grund ist für die genannte Maßnahme in der Buchhaltung eine separate Kostenstelle zu führen, auf der alle Ausgaben und Einnahmen der Maßnahme gebucht werden. Sofern es durch das vorhandene EDV-gestützte Buchhaltungssystem möglich ist, sind die Personalausgaben ebenfalls auf einer separaten Kostenstelle zu führen.

Nach den geltenden EU-Vorschriften ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Verwendung der Zuwendung anhand von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen sowohl in laufenden als auch in abgeschlossenen Maßnahmen zu überprüfen.

Ebenso kann die EU-Kommission auch gemeinsam mit Bediensteten der zuständigen nationalen Stellen Vor-Ort-Finanzkontrollen vornehmen.

Ein weitergehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde bleibt vorbehalten.

Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, solche Überprüfungen zuzulassen und daran mitzuwirken. Es sind insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

Eine Unterschreitung der tatsächlich erreichten Fallzahlen (TN-Plätze, TN-Monate etc.) von mehr als 20% führt grundsätzlich zu einer anteilmäßigen Kürzung der bewilligten Zuwendung. Eine drohende Unterschreitung ist bereits während des Verlaufs der Maßnahme dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen. Von einer Kürzung der Zuwendung kann in Absprache mit dem Zuwendungsgeber unter Abwägung der Gründe im Einzelfall abgesehen werden.

7.4. Aufbewahrungspflicht

Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind gem. Art. 82 der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mindestens 5 Jahre ab dem 31.12. des Jahres, an dem die letzte Auszahlung an den Begünstigten erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern zu erfolgen.

7.5. Informations- und Publizitätsmaßnahmen:

Die Zuwendungsempfänger*innen sind nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften verpflichtet, die Teilnehmenden in geeigneter Form über die Finanzierung durch die Europäische Union zu informieren. Darüber hinaus verpflichten sich die Zuwendungsempfänger*innen, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung zu informieren.

7.6. Computergestützter Austausch von Daten:

Für die Projektabwicklung ist das EDV-Begleitsystem unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtend zu nutzen. Den Zuwendungsempfänger*innen wird durch die Zwischengeschaltete Stelle ein entsprechender Zugang zum EDV-Begleitsystem eingeräumt.

7.7. Wissenschaftliche Bewertung:

Die Zuwendungsempfänger*innen haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Programm-Monitorings bzw. der Programm-Evaluation erforderliche Daten und Informationen fristgerecht dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stehen. Ebenso haben die Zuwendungsempfänger*innen zu gewährleisten, dass für Evaluationen alle relevanten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das Einverständnis des Projektpersonals und der Teilnehmenden muss bei Projektbeginn schriftlich eingeholt werden. Zum Zwecke einer Nachbefragung von Teilnehmenden haben die Zuwendungsempfänger*innen darüber hinaus auch für die Bereitstellung von deren Adressen, Telefonnummern oder anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme Sorge zu tragen.

7.8. Trägerinformationen:

Konkretisierungen oder Mitteilungen zu projektbezogenen Änderungen, die sich während der Förderperiode ergeben, werden durch Trägerinformationen bekanntgegeben.

8. Verfahren

8.1. Antragsverfahren:

Anträge sind jährlich einen Monat vor Maßnahmenbeginn (dies ist im Jahr 2022 für die Vorbereitungsphase der 01.05.2022 und in der Folge jeweils der 01.07. eines Jahres) beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV), Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken, Referat Berufliche Erstausbildung, Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung zu stellen. Dem Antrag sind eine Projektbeschreibung, sowie eine Aufstellung zur Personalplanung beizufügen. Antragsformulare sind beim MWAEV erhältlich.

8.2. Bewilligungsverfahren:

Dem MWAEV obliegt die Bewilligung der ESF-Mittel. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der Maßnahmenplanung. Sofern einzelne Unterlagen nicht rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn vorgelegt werden können, kann ausnahmsweise auf Antrag gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung, dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden.

8.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:

Die Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger*innen erfolgen nach dem Realkostenprinzip und dem Erstattungsprinzip auf der Grundlage von Ausgabenmeldungen der Zuwendungsempfänger*innen. Die Ausgabenmeldungen beinhalten die tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechend den vorliegenden quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen. Die Ausgaben werden dabei in einem zahlenmäßigen Nachweis näher aufgeschlüsselt.

Die quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelege sind von den Zuwendungsempfänger*innen zur jederzeitigen Einsichtnahme vor Ort bereitzuhalten. Während der Laufzeit der Maßnahme können auf Anforderung Zuschüsse bis zur Höhe von 80% der bewilligten Zuwendung ausgezahlt werden. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Restzahlung.

Die Höhe des Zuschusses steht in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Teilnehmerbetreuung. Eine festgestellte Unterschreitung der betreuten Teilnehmer*innen im gesamten Projektzeitraum von mehr als 20% führt grundsätzlich zu einer anteilmäßigen Kürzung der bewilligten Zuwendung. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden.

8.4. Verwendungsnachweisverfahren:

Die Zuwendungsempfänger*innen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Die Teilnehmerbetreuung ist statistisch zu erfassen und nachzuweisen (z.B. mit Kooperationsvereinbarung zwischen EduPA Coach und Schüler*in). Der Verwendungsnachweis ist spätestens 3 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (Anlage 2 zu § 44 LHO).

Eine Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058).

8.5. Änderungen:

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr behält sich vor, nach Konsultation mit dem ESF-Begleitausschuss das Programm des Saarlandes für den ESF+ in der Förderperiode 2021–2027 an die Entwicklung des saarländischen Arbeitsmarktes anzupassen; das schließt auch – soweit erforderlich – eine Anpassung dieser Fördergrundsätze ein.

9. In-Kraft-Treten

Die Fördergrundsätze treten zum 1.05.2022 in Kraft und gelten während der ESF+ -Förderperiode 2021–2027 bis zum 31.12.2029.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?