Richtlinie
Förderrichtlinie für die Wiederverwendung von Fondsmitteln aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I nach Ablauf der Förderperiode 2014–2020
vom 24. November 2023
1. Förderziel und Rechtsgrundlage
Die Saarländische Investitionskreditbank AG (SIKB) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie aus dem saarländischen EFRE Nachrangdarlehensfonds I (= EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland der Förderperiode 2014 bis 2020) zur Vermeidung einer Förderlücke für eine Übergangszeit bis zum Start des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II (EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland der Förderperiode 2021–2027) auch noch nach dem 31.12.2023 Nachrangdarlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils gültigen KMU-Definition der Europäischen Kommission.
Die Darlehen dienen der Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
Zielgruppe sind dabei Unternehmen mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionsvorhaben, aber erschwertem Zugang zu Fremdkapital infolge fehlender Sicherheiten und/oder ungenügender Eigenkapitalausstattung.
In Verbindung mit der Rangrücktrittserklärung haben die Darlehen den Charakter von „wirtschaftlichem Eigenkapital“. Dies hat für den Darlehensnehmer den Vorteil, dass dieses Darlehen bei der Bilanzanalyse und dem Ratingprozess durch Banken, Sparkassen oder Ratingagenturen als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann. Die damit einhergehende Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenkapitalrelation ermöglicht diesen Unternehmen die Aufnahme von Bankkrediten zu attraktiveren Konditionen und eröffnet somit Spielräume für die Durchführung von Investitionen und trägt u.a. zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. So wird ferner dem rückläufigen Trend bei Unternehmensinvestitionen entgegengewirkt, der durch die COVID-19-Pandemie verstärkt wurde.
Die Nachrangdarlehen werden ab dem 01.01.20241) mit Fondsmitteln finanziert, die an den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I zurückgezahlt worden sind oder noch zurückgezahlt werden, einschließlich Gewinne sowie sonstiger während eines Zeitraums von mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums erzielter Erträge oder Renditen, die auf die Unterstützung des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I zurückzuführen sind (nachfolgend: wiederverwendbare Fondsmittel).
Die wiederverwendbaren Fondsmittel werden von der SIKB auch nach Ablauf der Förderperiode 2014–2020 im Einklang mit den Zielen des operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die weitere Durchführung des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I eingesetzt.
Während der Dauer der Förderperiode 2014–2020 wurden die Nachrangdarlehen mit Mitteln des Saarlandes finanziert und mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung aus dem Operationellen Programm EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ kofinanziert. Der „EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I“ wurde sowohl mit regulären Mitteln des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 als auch mit Mitteln aus der Aufbauhilfe der Europäischen Union für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (im Folgenden: REACT-EU) ausgestattet. Mittel aus REACT-EU hat die EU für solche Vorhaben bereitgestellt, die zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und/oder zur Vorbereitung einer grünen und/oder digitalen und/oder stabilen Erholung der Wirtschaft dienen. Soweit Nachrangdarlehen aus REACT-EU-Mitteln finanziert wurden, betrug die Kofinanzierung aus dem Unionshaushalt 100%.
Beim Einsatz von Fördermitteln aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I gelten daher auch nach Ablauf der Förderperiode 2014–2020 – soweit immer noch einschlägig – sowohl die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020, die Verordnung (EU) Nr. 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020, die Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen, delegierten Verordnungen und die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften als auch – soweit einschlägig – die nationalen und landesrechtlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung, das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz und die VV zur Landeshaushaltsordnung. Die spezifischen Förderbestimmungen der Europäischen Union gehen den nationalen Förderbestimmungen vor.
Die wesentlichen EU-Verordnungen können auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung
https://www.saarland.de/mvide/DE/portale/wirtschaft/strukturfondsfoerderung/efre/efre20142020/rechtsgrundlagen_foerderdokumente.html
eingesehen werden. Die Texte aller vorgenannten Verordnungen können auch bei der SIKB angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der Verordnungstext.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Nachrangdarlehens besteht nicht. Die SIKB entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Gewährung von Nachrangdarlehen aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I im Rahmen der verfügbaren wiederverwendbaren Fondsmittel.
Wegen des variablen Volumens an wiederverwendbaren Fondsmitteln können Zielwerte nach Ablauf der Förderperiode 2014–2020 nicht im Voraus bestimmt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Die Nachrangdarlehen werden in Form von langfristigen Krediten der SIKB zur Verfügung gestellt.
2.1. Die Kredite dienen der Finanzierung von Investitionen, wie z.B.
- gewerbliche Baukosten,
- Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,
- Betriebs- und Geschäftsausstattung,
- immaterielle Vermögensgegenstände (z.B.: Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Firmenwert),
- Erwerb oder Aufstockung von Beteiligungen durch KMU
2.2. Ferner können Kredite der Finanzierung von Betriebsmitteln dienen.
So können beispielsweise Waren, Vorräte und Aufwendungen/Kosten, die der Sicherstellung des laufenden Geschäftsbetriebes dienen (z.B.: Personalaufwand, Miet- und Leasingaufwand, Kfz-Aufwand, Werbeaufwand, Vertriebsaufwand, Raumkosten, Aufwand für Reparatur und Instandhaltung), finanziert werden.
2.2.1 Kredite zur Finanzierung von Betriebsmitteln können zur Deckung des Finanzierungsbedarfs im Zusammenhang mit der Entwicklung (z.B. Existenzgründung) oder einer Erweiterung des Geschäftsbetriebes gewährt werden.
Von einer solchen Erweiterung ist beispielsweise auszugehen, wenn
a) die Betriebsmittelfinanzierung im Zusammenhang mit Investitionen steht oder
b) ein Auftragsbestand vorfinanziert wird, der zu einer Umsatzerweiterung beiträgt, wobei die Umsatzausweitung plausibel darzulegen ist oder
c) ein zusätzlicher Unternehmenszweck angestrebt wird oder
d) die Finanzmittel der Erschließung eines neuen Geschäftsfelds bzw. der Markterschließung dienen.
2.2.2 Kredite in Form von Betriebskapital können ferner zur Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens gewährt werden, um das wirtschaftliche Eigenkapital sowie die Liquidität des Unternehmens zu stärken.
2.3. Weitere Fördervoraussetzungen
Die finanzierte Geschäftstätigkeit muss sich als potentiell rentabel darstellen. Das zu finanzierende Vorhaben muss im Saarland durchgeführt werden.
Fördermittel aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden,
- mit deren Durchführung im Zeitpunkt der Antragstellung auf Förderung bereits begonnen worden ist.
- die zum Zeitpunkt der schriftlichen Kreditzusage physisch abgeschlossen bzw. vollständig umgesetzt sind.
Nicht finanziert werden:
- der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
- Ablösungen und Umschuldungen
- sogenannte „In-Sich-Geschäfte “, wie z.B. der Erwerb eigener Unternehmensanteile oder aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartner
- Schuldzinsen
- Mehrwertsteuer, auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wird
- Beiträge in Form von Sachleistungen (z.B. Eigenleistungen).
Der Antrag auf Gewährung eines Nachrangdarlehens ist vor Beginn des Vorhabens schriftlich bei der SIKB auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen.
Die Kombination eines Kredites aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I mit Fördermaßnahmen des Bundes, des Landes und der Europäischen Union ist grundsätzlich möglich.
Die Nachrangdarlehen aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I werden ausschließlich als beihilfefreie Unterstützungen gewährt.
Die Kombination von Nachrangdarlehen aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I mit anderen Unterstützungen aus ESI-Fonds außerhalb des Finanzinstrumentes richtet sich nach Art. 37 Abs. 7 bis 9 der ESIF-VO, soweit einschlägig.
Wird das Nachrangdarlehen aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I mit einer Unterstützung außerhalb des EFRE Nachrangdarlehens Saarland I kombiniert,
- sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen und die förderfähigen Ausgaben des Nachrangdarlehens sind getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen.
- darf, sofern die Unterstützungen und das Nachrangdarlehen den gleichen Ausgabenposten abdecken, die Summe aller Arten von Unterstützungen insgesamt den Gesamtbetrag des betreffenden Ausgabenpostens nicht übersteigen.
- darf ein etwaiger Zuschuss nicht für die Rückzahlung des Nachrangdarlehens verwendet werden.
- darf das Nachrangdarlehen nicht für die Vorfinanzierung eines etwaigen Zuschusses verwendet werden.
Förderfähig sind nur Ausgaben/Kosten, die getätigt wurden/anfielen aufgrund von Nachrangdarlehensverträgen, die während der Förderperiode 2014–2020 sowie im Zeitraum zwischen dem 01.01.2024 und dem Datum des Außerkrafttretens der vorliegenden Förderrichtlinie geschlossen werden.
3. Antragsberechtigte
sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Dies sind zum Beispiel:
- Natürliche Personen, die eine freiberufliche Existenz oder ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) gründen
- Freiberuflich Tätige sowie
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Das Nachrangdarlehensprogramm richtet sich vor allem an junge (technologie- und innovationsorientierte) Unternehmen, die sich in der Markteintrittsphase befinden. Aber auch etablierte Unternehmen mit Wachstumsvorhaben sowie Nachfolgeunternehmen, Angehörige der freien Berufe und Existenzgründer sind antragsberechtigt.
Für die Einstufung als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie gilt die jeweils gültige KMU-Definition im Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1 v. 26.06.2014.
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen nach Nr. 2.1 sind KMU, welche die betrieblichen Investitionen vornehmen und die geförderten Investitionen im Fördergebiet eigenbetrieblich nutzen.
Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen dem Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen stellen Investor und Nutzer einen gemeinsamen Antrag und sind gesamtschuldnerische Darlehensnehmer. Die Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder das Organschaftsverhältnis ist durch eine entsprechende Bescheinigung oder bei Neugründungen durch gleichwertige Unterlagen des Finanzamtes nachzuweisen.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen sowie Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte zu mehr als 24,9% von der öffentlichen Hand kontrolliert werden;
b) Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17.12.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
c) Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
d) Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
e) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-ABl. C 249 vom 31.07.2014, verlängert durch die Mitteilung der Kommission, ABl. C 224 vom 08.07.2020, S. 2). Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden), ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
4. Antrags-/Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für die Antragstellung ist die Vorlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes, dessen Umsetzung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und damit auch der Wirtschaft insgesamt erwarten lässt.
Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag muss erwartet werden können.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden von den Antragstellern die erwarteten Auswirkungen auf die sogenannten Querschnittsziele des operationellen Programms abgefragt (nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen).
Bei einer die zur Verfügung stehenden wiederverwertbaren Fondsmittel übersteigenden Nachfrage erfolgt die Projektauswahl bei vergleichbarer Bonität der Antragsteller und vergleichbarer Einschätzung des Finanzierungsvorhabens (=primäre Vergabekriterien) anhand der erwarteten positiven Wirkungen auf die sogenannten Querschnittsziele (=sekundäre Vergabekriterien), darunter vorrangig auf die Unterstützung von Klimaschutzzielen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
5. Art und Höhe der Förderung
Die Nachrangdarlehen werden in Form von langfristigen Krediten der SIKB als Projektförderung zur Verfügung gestellt.
Die Nachrangdarlehen sind in der Regel auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.000.000,00 EUR je Kreditnehmereinheit gemäß § 19 KWG begrenzt. Ein Darlehensnehmer kann bis zum Höchstbetrag mehrere Darlehen in Anspruch nehmen. Der Mindestbetrag beträgt in der Regel 25.000,00 EUR. In begründeten Einzelfällen kann von dem Mindest- bzw. dem Höchstbetrag abgewichen werden.
6. Kreditkonditionen
6.1. Laufzeit
Die Laufzeit beträgt bis zu zehn Jahre bei grundsätzlich fünf tilgungsfreien Anlaufjahren.
6.2. Zinssatz
Der Kredit wird zu einem festen Zinssatz für die gesamte Laufzeit zur Verfügung gestellt. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und an der Bonität des Kreditnehmers. Dabei wird die Höhe des Zinssatzes mindestens so festgelegt, dass er kein Beihilfeelement enthält, also beihilfefrei ausgestattet ist.
Hierzu wird die Berechnungsmethode für die Ermittlung des Beihilfeelements von Nachrangdarlehen angewendet, welche die Europäische Kommission mit Beschluss vom 25.11.2014 (Sächsische Berechnungsmethode, SA.38674) und in einer Reihe früherer Entscheidungen anerkannt hatte.
Die sächsische Berechnungsmethode basiert grundsätzlich auf der EU-Referenzzinsmethode (Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, Amtsblatt der Europäischen Union C 14/6 vom 19. Januar 2008). Nach der EU- Referenzzinsmethode setzt sich der Referenzzins zusammen aus dem von der EU festgelegten Basissatz und entsprechenden Margenaufschlägen gemäß nachstehender Übersicht.
Margen:
In Abhängigkeit vom Rating des betreffenden Unternehmens und den vorhandenen Sicherheiten sind grundsätzlich die folgenden Margen anzuwenden.
Darlehensmargen in Basispunkten |
Ratingkategorie | Besicherung |
Hoch | Normal | Gering |
Sehr gut (AAA bis A) | 60 | 75 | 100 |
Gut (A- BBB) | 75 | 100 | 220 |
Zufriedenstellend (BBB- bis BB) | 100 | 220 | 400 |
Schwach (BB- bis B) | 220 | 400 | 650 |
Schlecht/Finanz. Schwierigkeiten (B- bis CCC/C) | 400 | 650 | 1.000 |
Die sächsische Berechnungsmethode modifiziert die originäre EU-Referenzzinsmethode, um den Besonderheiten von Nachrangdarlehen Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass bei der Bonitätseinstufung des Kreditnehmers das Ratingergebnis der Bank in eine Ratingstufe von Standard & Poor’s übersetzt werden muss und dann um eine Kategorie herabzustufen ist. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Nachrangdarlehen im Vergleich zu normalen Darlehen mit einem höheren Ausfallrisiko behaftet sind.
Da die Nachrangdarlehen nicht besichert werden, ist bei der Ermittlung des Zinssatzes zudem stets die Besicherungsklasse „Gering“ anzuwenden.
Der Zinssatz für das Nachrangdarlehen ist dann beihilfefrei, wenn er mindestens dem nach der sächsischen Berechnungsmethode ermittelten Zinssatz entspricht.
6.3. Auszahlung
Die Darlehensmittel dürfen nur zur Finanzierung des Vorhabens eingesetzt werden, für das das Darlehen zugesagt wurde. Die SIKB ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vorhaben oder dessen Finanzierung sich ändern. Die Darlehensmittel können auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Der Auszahlungssatz beträgt jeweils 100%.
6.4. Tilgung
Der Kredit ist nach fünf tilgungsfreien Jahren in vierteljährlichen Raten zurückzuzahlen. In begründeten Einzelfällen kann auch eine endfällige Tilgung vereinbart werden.
Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung durch den Darlehensnehmer besteht nicht. Auf Antrag des Darlehensnehmers kann die SIKB – grundsätzlich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung – in begründeten Fällen eine vorzeitige (Teil)Rückzahlung zulassen.
6.5. Kündigung
Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der vereinbarten Festzinssatzperiode nicht.
Bei zweckwidriger Verwendung des Kreditbetrages oder bei Aufgabe der geförderten Tätigkeit während der Kreditlaufzeitsind ist die SIKB berechtigt, den Kredit entsprechend Ziffer 20 (3) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachrangdarlehensvertrag zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Die Rückzahlungsverpflichtung umfasst neben dem Kreditrestbetrag ausstehende Zinsen und Nebenkosten sowie Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Rückzahlung und ggf. Zahlungsverzug.
Wird der Kredit vorzeitig ganz oder teilweise, auch nach außerordentlicher Kündigung durch die SIKB nach Maßgabe der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, zurückgeführt, so kann die SIKB Ersatz des Schadens (Zinsmargenschaden und Zinsverschlechterungsschaden) verlangen.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
7. Absicherung
Die Kreditnehmer müssen für die Kredite keine Sicherheiten zur Verfügung stellen. Bei Krediten an Unternehmen sollen die Gesellschafter, die kraft ihrer Stellung wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben, in angemessener Weise für die Kredite mithaften.
8. Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht
8.1. Verwendungsnachweis
Der Kreditnehmer hat innerhalb von drei Monaten nach Vollauszahlung der Mittel aus dem EFRE-Nachrangdarlehensfonds I die antragsgemäße Kreditverwendung nachzuweisen. Sofern die Mittel aus dem EFRE-Nachrangdarlehensfonds 12 Monate nach der Kreditbewilligung noch nicht voll ausgezahlt sind, ist ein Zwischenverwendungsnachweis zu führen. Für den Verwendungsnachweis und den Zwischenverwendungsnachweis sind die entsprechenden Formulare der SIKB in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
8.2. Prüfungsrecht
Die im Zusammenhang mit dem beantragten und bewilligten Darlehen stehenden Daten können von der SIKB und vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft oder dessen Beauftragten, dem Rechnungshof des Saarlandes, der Verwaltungs-, der Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie der Europäischen Kommission und dem europäischen Rechnungshof jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Der Darlehensnehmer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen dabei die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 1 und 2 LHO zu.
Sofern Belege ganz oder teilweise auf Datenträgern vorgehalten werden bzw. ausschließlich in elektronischer Form vorliegen, ist bei einer Prüfung Zugriff auf alle das Nachrangdarlehen betreffenden elektronischen Datenbestände zu gewähren. Der Darlehensnehmer hat zu gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen lesbar gemacht werden und die dafür erforderlichen Daten, Programme, Maschinenzeiten und Hilfsmittel (z.B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte) bereitgestellt werden. Auf Anforderung des Kreditgebers oder der EFRE- Verwaltungsbehörde sind die elektronischen Daten maschinell auszuwerten und/oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in lesbarer Form oder auf allgemein üblichen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers oder der SIKB.
9. Verfahren und Schlussbestimmungen
Anträge sind an die SIKB zu richten.
Der Kredit wird in privatrechtlicher Form an den Kreditnehmer ausgereicht und wird nach schriftlicher Bewilligung durch die SIKB zum Abruf bereitgestellt.
Mit dem Antrag eventuell verbundene Kosten und Gebühren hat der Kreditnehmer zu tragen.
10. In-Kraft-Treten; Subventionshinweis
Das EFRE-kofinanzierte Nachrangdarlehensprogramm trat am Tag der Unterzeichnung im Mai 2018 in Kraft und war gemäß der Laufzeit des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014 – 2020 bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Die vorliegende Förderrichtlinie für die Wiederverwendung von Fondsmitteln aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I nach Ablauf der Förderperiode 2014–2020 tritt zum 01. Januar 2024 (rückwirkend) in Kraft und ist bis zum Start des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II, spätestens bis zum 31.12.2024 befristet. Dabei wird auf den Abschluss des Kreditvertrages bezüglich des Nachrangdarlehens abgestellt.
Der Kredit nach den Vorschriften des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift und auch die §§ 2–6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. S. 2037) Anwendung.
1) Am 31.12.2023 läuft die Förderperiode 2014–2020 ab, sodass Nachrangdarlehen ab dann nicht mehr aus Programmbeiträgen des operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ finanziert werden dürfen.