Richtlinie
Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Förderaktivitäten des Programms des Saarlandes des Europäischen Sozialfonds plus in der Förderperiode 2021–2027 im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle F/6 in der Abteilung „Energie-, Industrie- und Dienstleistungspolitik“
Bereich Weiterbildung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Saarland kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zu den im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen entstehenden Kosten gewähren. Grundlage hierfür ist das von der Europäischen Union (EU) genehmigte Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027 in der Priorität 1 mit dem politischen Ziel „Ein soziales Europa“ und die darin definierten Förderaktivitäten des spezifischen Ziels d) im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle in der Abteilung „Energie-, Industrie- und Dienstleistungspolitik“.
Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach Maßgabe des für die jeweiligen Förderaktivitäten im Programm des Saarlandes genehmigten mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Mittel des ESF + werden auf der Grundlage der folgenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt:
- Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
- Verordnung (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
- Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999, (Amtsbl. 2000, Seite 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der jeweils gültigen Fassung.
Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die vorgenannte rechtliche Grundlage. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Fördergrundsätzen enthaltenen Regelungen für das regionale Fördergebiet Saarland.
2. Gegenstand der Förderung der Zwischengeschalteten Stelle Referat F/6 des MWIDE – Bereich Weiterbildung
Die im Programm des Saarlandes dargestellte Strategie für den ESF+ ist der Priorität 1 mit dem politischen Ziel „Ein soziales Europa“ zugeordnet. Das spezifische Ziel, das hierzu beiträgt lautet:
- (d) Unterstützung von Unternehmen im Wandel und Weiterbildung von Beschäftigten zur Unterstützung der Fachkräftesicherung
3. Ziele und Indikatoren
Die spezifischen Ziele und Indikatoren sind im Programm des Saarlandes beschrieben und definiert.
Das saarländische ESF+ Programm fokussiert mit dem spezifischen Ziel d) darauf, Unterstützungsstrukturen für KMU ebenso wie Weiterbildung (inkl. Grundbildung) von Beschäftigten und Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie den Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern.
Hauptziel hierbei ist, die Weiterbildungsaktivitäten der KMU zu steigern. Diesem Ziel dienen sowohl die „Weiterbildungsberatung“ WBB als auch das Förderprogramm „Kompetenz durch Weiterbildung“ KdW. Das „Demografie Netzwerk Saar“ DNS trägt mit Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen ebenfalls zur Bewältigung der durch den demografischen Wandel bedingten Probleme bei. Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, die bis zum Ende der ESF+ Förderperiode erreicht werden sollen, sind für
- WBB: die Anzahl der beratenen Unternehmen
Sollwert: 560 bis zum Ende der Förderperiode - KdW: die Anzahl der Teilnehmer*innen aus KMU an Weiterbildungsseminaren
Sollwert: 11.266 bis zum Ende der Förderperiode - DNS: die Anzahl der am Netzwerk beteiligten Unternehmen
Sollwert: 105 bis zum Ende der Förderperiode
Die Sollwerte für die Förderziele sind jeweils Bestandteile der Zuwendungsbescheide und werden dort entsprechend beziffert.
Die Ist-Werte der Indikatoren werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung ermittelt.
Alle Förderaktivitäten müssen die Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ angemessen berücksichtigen. Des Weiteren müssen die Förderaktivitäten die ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigen und somit einen mittelbaren Beitrag zu den Politikzielen „intelligenteres Europa“ und „grüneres Europa“ leisten.
4. Zuwendungsempfänger*in
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die sich im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens für die Ausführung der Projekte Demografie Netzwerk Saar DNS, Weiterbildungsberatung für KMU im Saarland WBB und Kompetenz durch Weiterbildung KdW bewerben und die im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach vorab festgelegten Bewertungskriterien von der Zwischengeschalteten Stelle für die jeweilige Projektausführung ausgewählt werden.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung für die unten beschriebenen Förderaktivitäten sind die in diesen Fördergrundsätzen festgelegten Bestimmungen sowie die Einhaltung der
- in der Interessenbekundung zum Demografie Netzwerk Saar und der Weiterbildungsberatung für KMU im Saarland bzw.
- in den Förderrichtlinien zum Programm „Kompetenz durch Weiterbildung“
festgelegten Förderbestimmungen.
Im spezifischen Ziel d) des Programms des Saarlandes Europäischer Sozialfonds plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sind folgende Förderaktivitäten förderfähig:
a) Demografie Netzwerk Saar (DNS)
Ziel des „Demografie Netzwerkes Saar“ (DNS) ist es, unterschiedliche Handlungsansätze und Strategien, die von einzelnen Unternehmen in Bezug auf die Auswirkungen des demografischen Wandels/Fachkräftemangel bereits entwickelt wurden, auf Übertragbarkeit, Standardisierung und Wirksamkeit für andere Unternehmen zu prüfen und zu dokumentieren. Die hieraus resultierenden Ergebnisse werden weiteren Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Saarland, etwa in Form von Vorträgen, Seminaren, Workshops, schriftlichen Dokumentationen und Handreichungen zur Verfügung gestellt. Das DNS bietet den beteiligten Unternehmen Unterstützung in der Bewältigung von Problemen, die der demografische Wandel bzw. der Fachkräftemangel mit sich bringen. Darüber hinaus wird durch den institutionalisierten Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmen und die im Netzwerk gebotenen Dienstleistungen, Wissenstransfer und Kompetenzaufbau in den beteiligten Unternehmen bewirkt. Ein wichtiger Aspekt ist die Einbeziehung von KMU in das Netzwerk. Denn gerade die KMU verfügen aufgrund der i.d.R. vorherrschenden Personalstruktur nicht über Personalkapazitäten zur Entwicklung von Strategien zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels.
b) Weiterbildungsberatung für KMU im Saarland (WBB)
Das Projekt „Weiterbildungsberatung“ (WBB) bietet KMU mit Sitz im Saarland ein gezieltes Beratungsangebot zur betrieblichen Qualifizierung ihrer Mitarbeiter*innen in einer saarländischen Betriebsstätte. Hierdurch sollen die im Vergleich zu Großunternehmen bestehenden Defizite bei der Planung, Organisation und Finanzierung erforderlicher betrieblicher Qualifizierungsstrategien in KMU mit Sitz im Saarland verringert werden. Auf der Basis einer zunächst durchzuführenden Analyse der bestehenden Hemmnisse und Probleme bei der Umsetzung von Qualifizierungsvorhaben und damit der Partizipation an entsprechenden Förderangeboten, sollen adäquate Handlungsempfehlungen entwickelt werden, die über einzelbetriebliche Beratungsleistungen und allen KMU mit Sitz im Saarland offenstehende Informationsveranstaltungen zugänglich gemacht werden. Die Beratung der Unternehmen erfolgt durch externe freiberufliche Berater*innen. Diese werden im Auftrag und nach Weisung der hierzu eingerichteten Administrationsstelle der Weiterbildungsberatung tätig.
c) Förderprogramm „Kompetenz durch Weiterbildung“ (KdW)
Das Programm „Kompetenz durch Weiterbildung“ (KdW) mit dem Ziel der Förderung der betrieblichen Weiterbildung richtet sich ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen im Saarland. Der Grund für die Ausrichtung auf KMU ist die Erkenntnis, dass diese erfahrungsgemäß weniger weiterbildungsaktiv sind als große Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen unterschätzen häufig noch die Bedeutung der betrieblichen Weiterbildung und damit die Option, durch gezielte Qualifizierung ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. zu erhöhen. Dies hat zur Folge, dass die Planung und Organisation der betrieblichen Weiterbildung von den KMU oft als sehr zeitaufwändig, die Weiterbildungsmaßnahme selbst als sehr zeit- und kostenintensiv eingeschätzt wird.
Diese Aspekte werden durch das Fördermodell von KdW aufgegriffen. Durch die Bezuschussung von Weiterbildungsaktivitäten wird für KMU ein Anreiz geschaffen, sich mehr als bisher an betrieblicher Weiterbildung zu beteiligen. Das Förderverfahren wurde auf die Bedürfnisse von KMU ausgerichtet, so dass die Antragstellung und Abrechnung der Fördermaßnahmen für die antragstellenden Unternehmen zu bewältigen ist. Um die Beantragung des Zuschusses für die Unternehmen nachvollziehbar zu gestalten, wurde der gesamte Ablauf - von der Antragstellung bis hin zur Auszahlung - für das Unternehmen transparent dargestellt. Als Anlaufstelle für die KMU hat sich bereits in der vergangenen Förderperiode bewährt, eine KdW-Servicestelle einzurichten.
Innerhalb des Förderverfahrens ist folgender Ablauf vorgesehen: Nimmt ein/e Mitarbeiter*in eines KMU an einer betriebsbezogenen Weiterbildungsmaßnahme teil, erhält das Unternehmen nach Nachweis der KMU-Eigenschaft und Antragstellung sowie gegen Vorlage der Seminarrechnung eine Förderung in Form eines Zuschusses. Die konkreten Fördermodalitäten werden in den Förderrichtlinien zum Förderprogramm „Kompetenz durch Weiterbildung“ für den Zeitraum 2022–2027 geregelt.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind alle förderfähigen projektgebundenen Ausgaben gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/1057. Ergänzend gelten die Bestimmungen zu den §§ 23 und 44 LHO.
Zuwendungen aus dem ESF+ werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt. Der maximale Beteiligungssatz des ESF+ beträgt 40% der zuschussfähigen Gesamtausgaben. Die Förderung der beschriebenen Fördermaßnahmen erfolgt im Rahmen des Programmes des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027 zur Verfügung stehenden Förderansatzes. Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das Projektpersonal zuzüglich einer Pauschale für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Für eine Vollzeitstelle der Sachbearbeitung/Beratung können jährlich unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 11) maximal 65.000 Euro (ab 2024 67.000 Euro, ab 2026 70.000 Euro, ab 2028 72.000 Euro) und für eine Vollzeitstelle der Leitung (vgl. TV-L E 13) maximal 75.000 Euro (ab 2024 77.000 Euro, ab 2026 80.000 Euro, ab 2028 82.000 Euro) eingesetzt werden. Tarifliche Entwicklungen gemäß TV-L sind in den Staffelungen berücksichtigt.
Bei der Anwendung der Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist unter zuschussfähigen Personalkosten folgendes zu verstehen: Arbeitgeber-Brutto (AG-Brutto vgl. TV-L) des direkt zugeordneten Projektpersonals ohne BG-Beiträge bis zur Höhe des festgesetzten Förderhöchstbetrags für das AG-Brutto.
Zuschüsse können nach den folgenden Regelungen gewährt werden:
a) Demografie Netzwerk Saar (DNS)
Die förderfähigen Gesamtausgaben des DNS setzen sich zusammen aus direkten Personalkosten sowie einer Restkostenpauschale für förderfähige Restkosten. Auf die Erstattung der Personalkosten finden die Vorschriften des Besserstellungsverbots gem. §§ 23, 44 LHO Beachtung. Zum Ausgleich der förderfähigen Restkosten wird gem. Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz von 40% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt. Die in Ausführung des Projekts DNS entstehenden Gesamtausgaben werden im Rahmen des zur Verfügung stehenden Förderansatzes zu 40% durch den ESF bezuschusst. Der Kofinanzierungsanteil des Landes beträgt 60% der Gesamtausgaben.
b) Weiterbildungsberatung für KMU im Saarland (WBB)
Die in der „Weiterbildungsberatung für KMU im Saarland WBB“ entstehenden Gesamtausgaben bestehen aus den beiden Ausgabenblöcken Administrationskosten und Beratungskosten. Zu den Administrationskosten zählen die direkten Personalkosten des Projektträgers sowie eine Restkostenpauschale für die förderfähigen Restkosten. Auf die Erstattung der Personalkosten finden die Vorschriften des Besserstellungsverbots gem. §§ 23, 44 LHO Anwendung. Zum Ausgleich der förderfähigen Restkosten wird gem. Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz von 40% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt. Der Tagessatz für die externe Beratung wird auf 830 Euro netto begrenzt. Gesonderte Reisekosten werden nicht gezahlt. Die in Ausführung des Projekts WBB entstehenden Gesamtausgaben werden im Rahmen des zur Verfügung stehenden Förderansatzes zu 40% durch den ESF bezuschusst. Der Kofinanzierungsanteil des Landes beträgt 60% der Gesamtausgaben.
c) Kompetenz durch Weiterbildung (KdW)
Die im Rahmen des Förderprogramms „Kompetenz durch Weiterbildung KdW“ verursachten Gesamtausgaben bestehen aus zwei Ausgabenkategorien: Administrationskosten der Zuwendungsempfänger*innen und Zuschüsse zu den Weiterbildungsmaßnahmen der Unternehmen. Zu den Administrationskosten zählen die direkten Personalkosten des Projektträgers sowie eine Restkostenpauschale für die förderfähigen Restkosten. Auf die Erstattung der Personalkosten finden die Vorschriften des Besserstellungsverbots gem. §§ 23, 44 LHO Anwendung. Zum Ausgleich der förderfähigen Restkosten wird gem. Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz von 40% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
Die Administrationskosten des Zuwendungsempfängers sowie die Weiterbildungsmaßnahmen der KMU werden im Rahmen des zur Verfügung stehenden Förderansatzes durch den ESF zu 40% bezuschusst. Der Kofinanzierungsanteil des Landes beträgt bei Administrationskosten des Zuwendungsempfängers 60%. Die Kofinanzierung der Weiterbildungsmaßnahmen der KMU erfolgt zu 60% aus Privatmitteln der antragstellenden KMU.
Die Einzelheiten zu den Fördermodalitäten sowie zu Umfang und Höhe der Zuwendung regelt die Förderrichtlinien zum Förderprogramm „Kompetenz durch Weiterbildung“ für den Zeitraum 2022–2027.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1. Zuschussfähige Ausgaben und Realkostenprinzip
Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach den unter Punkt 1 genannten EU-Verordnungen, nach der LHO des Saarlandes sowie den entsprechenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
Nach dem Realkostenprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte Zahlungen in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen oder durch gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Dies gilt nicht für Kosten, die im Rahmen der Pauschalierung bzw. der vereinfachten Kostenoptionen nach den Art. 54 und 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 erstattet werden.
Bei Individualförderprogrammen der kofinanzierenden Stellen gelten deren Förderzahlungen an die Einzelbegünstigten als tatsächlich getätigte Zahlungen. Einnahmen, die bei einer Maßnahme entstehen, werden von den Ausgaben in Abzug gebracht.
7.2. Verbot der Doppelförderung
Aufwendungspositionen für Vorhaben sind nicht förderfähig, wenn diese bereits aus anderen EU-Mitteln finanziert werden bzw. finanziert worden sind. So darf z.B. ein nach dem Programm für das Saarland gefördertes Vorhaben nicht aus anderen Strukturfonds (EFRE, EGFL, ELER, EFF) oder aus dem ESF-Programm des Bundes gefördert werden.
7.3. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, für die Maßnahme getrennt Buch zu führen oder alle Transaktionen für das durchzuführende Projekt in einer kodifizierten Buchführung zu erfassen, um den Dienststellen des Landes und der Europäischen Gemeinschaft die Überprüfung der Ausgaben zu erleichtern. Aus diesem Grund ist für jede Maßnahme in der Buchhaltung eine separate Kostenstelle zu führen, auf der alle Ausgaben und Einnahmen der Maßnahme gebucht werden.
Nach den geltenden EU-Vorschriften ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Verwendung der Zuwendung anhand von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen sowohl in laufenden als auch in abgeschlossenen Maßnahmen zu überprüfen.
Ebenso kann die EU-Kommission auch gemeinsam mit Bediensteten der zuständigen nationalen Stellen Vor-Ort-Finanzkontrollen vornehmen.
Ein weitergehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde bleibt vorbehalten.
Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, solche Überprüfungen zuzulassen und daran mitzuwirken. Es sind insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
7.4. Informations- und Publizitätsmaßnahmen
Die Zuwendungsempfänger*innen sind nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften verpflichtet, die geförderten Unternehmen in geeigneter Form über die Mitfinanzierung durch die Europäische Union zu informieren. Die über KdW geförderten KMU müssen ihrerseits diese Information an die Teilnehmer*innen weitergeben. Darüber hinaus verpflichten sich die Zuwendungsempfänger*innen, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung zu informieren.
7.5. Computergestützter Austausch von Daten
Für die Projektabwicklung ist das EDV-Begleitsystem unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtend zu nutzen. Den Zuwendungsempfänger*innen wird durch die Zwischengeschaltete Stelle ein entsprechender Zugang zum EDV-Begleitsystem eingeräumt.
7.6. Wissenschaftliche Bewertung
Die Zuwendungsempfänger*innen haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Programm-Monitorings bzw. der Programm-Evaluation erforderliche Daten und Informationen fristgerecht dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stehen. Ebenso haben die Zuwendungsempfänger*innen zu gewährleisten, dass für Evaluationen alle relevanten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das Einverständnis des Projektpersonals und der Teilnehmenden muss bei Projektbeginn schriftlich eingeholt werden. Zum Zwecke einer Nachbefragung von Teilnehmenden haben die Zuwendungsempfänger*innen darüber hinaus auch für die Bereitstellung von deren Adressen, Telefonnummern oder anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme Sorge zu tragen.
7.7. Mitteilung von Änderungen während der Förderperiode
Weitere Konkretisierungen oder die Mitteilung von Änderungen, die sich während der Förderperiode ergeben, werden bekanntgegeben.
8. Verfahren
8.1. Interessenbekundungsverfahren
Für alle in diesen Fördergrundsätzen dargestellten Förderaktivitäten wird jeweils ein Interessenbekundungsverfahren vorgeschaltet. Das Interessenbekundungsverfahren dient dazu, geeignete Projektträger*innen zu ermitteln. Hierzu wird jeweils in einer Veröffentlichung zur Abgabe einer Interessenbekundung aufgerufen. Im MWIDE, Referat F/6, werden die eingehenden Interessenbekundungen unter Wertung der fachlichen und persönlichen Leistungsfähigkeit der Bieter*innen ausgewertet. Die Bieter*innen, die entsprechend der Bewertungskriterien von ihrer fachlichen und persönlichen Leistungsfähigkeit für die Ausführung des jeweiligen Projekts am geeignetsten erscheinen, kommen für die Projektausführung in Betracht und sind antragsberechtigt.
8.2. Bewilligungsverfahren
Dem MWIDE obliegt die Bewilligung der Zuschüsse aus ESF- und Landesmitteln. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der in den Interessenbekundungen bzw. der in den Förderrichtlinien zum Förderprogramm „Kompetenz durch Weiterbildung“ für den Zeitraum 2022–2027 festgelegten Fördervoraussetzungen.
8.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger*innen erfolgen nach dem Realkostenprinzip und dem Erstattungsprinzip auf der Grundlage von Ausgabenmeldungen der direkten Kosten der Zuwendungsempfänger*innen sowie der Restkostenpauschale. Die Ausgabenmeldungen beinhalten die tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechend den vorliegenden quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen. Die Ausgaben werden dabei in einem zahlenmäßigen Nachweis näher aufgeschlüsselt. Die quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelege sind von den Zuwendungsempfängern zur jederzeitigen Einsichtnahme vor Ort bereitzuhalten.
8.4. Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger*innen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gem. den vorab definierten Anforderungen im Verwendungsnachweis nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Verwendungsnachweisformulare sind beim MWIDE erhältlich.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.
Eine Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058).
Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind gem. Art. 82 der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mindestens 5 Jahre ab dem 31.12. des Jahres, an dem die letzte Auszahlung an den Begünstigten erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern zu erfolgen.
8.5. Änderungen
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie behält sich vor, nach Konsultation mit dem ESF-Begleitausschuss das Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds plus (ESF+) an die Entwicklung des saarländischen Arbeitsmarktes anzupassen; das schließt auch – soweit erforderlich – eine Anpassung dieser Fördergrundsätze ein.
9. In-Kraft-Treten
Die Fördergrundsätze treten zum 01.01.2022 in Kraft und gelten während der gesamten ESF+ Förderperiode 2021–2027.