Richtlinie
Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen des Tourismusgewerbes
vom 15. November 2016, zuletzt geändert am 01.02.2021
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1. Allgemeines, Rechtsgrundlage, Beihilferechtliche Vorgaben1)
Das Saarland gewährt aus Haushaltsmitteln des Landes sowie aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland) für die Maßnahme „Förderung betrieblicher touristischer Investitionen“ Zuschüsse für Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des Tourismusgewerbes nach Maßgabe dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und des geltenden Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrechts. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (W-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung sind ebenfalls Grundlage dieser Förderrichtlinie.
An die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP)“ bzw. beim Einsatz von EFRE-Mitteln an die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit EFRE-Mitteln (ANBest-P-EFRE)“ treten die „Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von Investitionszuschüssen an das Tourismusgewerbe“ in der jeweils geltenden Fassung.
Grundlage der Förderung beim Einsatz von EFRE-Mitteln sind Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie zudem die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften.
(Ein aktueller Überblick über die für den Einsatz von EFRE-Mitteln geltenden spezifischen Verordnungen der EU ist unter folgendem Link verfügbar: https://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/legislation/guidance/).
1.1 Zuwendungszweck
1.1.1 Ziele
Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit von KMU des Tourismusgewerbes zu stärken, neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze zu sichern und somit einen Beitrag zum Strukturwandel und zur Beschäftigungssicherung der saarländischen Wirtschaft zu leisten.
1.1.2 Indikatoren, Sollwerte
Die in Ziffer 1.1.1 beschriebenen Förderziele „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ sowie „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ sind für jede Fördermaßnahme gemäß den Maßgaben der Ziffer 2.3 – einzeln oder kumuliert – spätestens bis zum Ende des Durchführungszeitraums (Ziffer 2.7) zu erreichen und für mindestens drei Jahre nach Beendigung des Vorhabens nachzuweisen. Die Sollwerte für die Förderziele „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ und „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ sind jeweils Bestandteile des Zuwendungsbescheides und dort entsprechend beziffert. Für die Zwecke des Controllings auf Programmebene werden die Sollwerte der Effektivitätsindikatoren für das Ziel „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ mit 110 Dauerarbeitsplätzen und für das Ziel „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ mit 60 Dauerarbeitsplätzen für die Programmlaufzeit angegeben.
1.2 Grundsätze der Förderung
Die Investitionszuschüsse dürfen nur für Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen des Tourismusgewerbes in folgenden Landkreisen des Saarlandes gewährt werden (Fördergebiet):
- Landkreis Merzig-Wadern,
- Landkreis St. Wendel und
- Saarpfalz-Kreis.
Erfolgt eine Förderung mit EFRE-Mitteln, muss der Zuwendungsempfänger eine juristische Person sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Investitionszuschüsse besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Finanzierungshilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung.2)
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme (Investitionszuschuss). Lohnkostenbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen werden nicht gewährt.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen.
Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durchschnittlich mehr als 30% Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10% Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20% gekürzt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind) sowie bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften.
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 Betriebsstätte
Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)3). Bei der Ermittlung der Zahl der vorhandenen/zu schaffenden Dauerarbeitsplätze gelten mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte. Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Ziffer 2.3.1 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.
1.3.2 Gründung eines Unternehmens
Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungsphase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50% der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen.
1.3.3 Arbeitsplatz
(1) Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.
(2) Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.
(3) Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 (4)) angelegt sind.
(4) Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. Entsprechend werden Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt sind, die zur Dienstleistung in der Betriebsstätte entsandt wurden.
(5) Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.
(6) Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.
(7) Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (beispielsweise über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung seines Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers und teilweise in der Betriebsstätte des Unternehmens/Arbeitgebers ausgeführt werden.
1.3.4 Kleine und mittlere Unternehmen4)
(1) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
a) weniger als 250 Personen beschäftigen und
b) entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
(2) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
a) weniger als 50 Personen beschäftigen und
b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
(3) Kleine und mittlere Unternehmen können eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen sein.
(4) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der AGVO enthaltenen Berechnungsmethoden. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine und mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht.
1.4 Förderverfahren
1.4.1 Antragstellung
(1) Die Fördermittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular5) in vierfacher Ausfertigung zu stellen. Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist.
(2) Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme einer Tourismusbetriebsstätte ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte. Stichtag für den Beginn der Förderfähigkeit der mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Investitionen ist das Datum der schriftlichen Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(3) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.6)
1.4.2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen sind kleine und mittlere Unternehmen, welche die betrieblichen touristischen Investitionen vornehmen und die geförderten Investitionen eigenbetrieblich nutzen.
Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen stellen Investor und Nutzer einen gemeinsamen Antrag und haften für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Die Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder das Organschaftsverhältnis bzw. das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
1.4.3 Einverständniserklärung
Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Europäischen Union oder von diesen beauftragte Stellen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Antragstellung beinhaltet ferner das Einverständnis, dass die unter Ziffer 8.7 des Antrages genannten Angaben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Europäischen Union oder von diesen beauftragte Stellen zur Erhöhung der Transparenz von Fördermaßnahmen veröffentlicht werden können.
Im Rahmen von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln eine Liste von Vorhaben in elektronischer Form veröffentlicht, in der je Vorhaben die in Anhang XII Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Angaben aufgeführt sind. Im Rahmen der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in diese Liste von Vorhaben.
1.5 Vorförderungen
Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden sowie die Abwicklungen von Vorförderungen, sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
1.6 Prüfung von Anträgen
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben.
(2) Zudem ist zu prüfen, ob
a) das Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b) ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist,
c) das Investitionsvorhaben
aa) den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb) mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 165 Absatz 4, 171 und 164a und b BauGB).
2. Fördervoraussetzungen
2.1 Primäreffekt
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
2.1.1 Artbegriff
Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte überwiegend (d.h. zu mehr als 50% des Umsatzes) Güter hergestellt, bearbeitet oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sogenannter „Artbegriff“). Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Tourismusbetriebsstätte mindestens 30% des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreicht wird.
2.1.2 Einzelfallnachweis
Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Tourismusbetriebsstätte hergestellten oder bearbeiteten Güter sowie erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sogenannter „Einzelfallnachweis“). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Tourismusbetriebsstätte liegt, anzusehen. Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Tourismusbetriebsstätte hergestellten oder bearbeiteten Güter sowie erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen.
2.2 Anreizeffekt
Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Ziffer 1.4.1).7)
2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung
2.3.1 Arbeitsplatzeffekte
(1) Mit dem Investitionsvorhaben müssen in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
(2) Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplätze können gefördert werden, sofern sich sowohl die Tourismusbetriebsstätte des Unternehmens als auch der Telearbeitsplatz innerhalb des Saarlandes befindet.
2.3.2 Besondere Anstrengung
(1) Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern.
(2) Dementsprechend sind Investitionsvorhaben, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, nur förderfähig, wenn
- durch die Investitionen die Zahl der bei Antragstellung in der/den Tourismusbetriebsstätte(n) des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10% (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 5%) erhöht wird (Arbeitsplatzkriterium) – bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Tourismusbetriebsstätte gilt die Voraussetzung als erfüllt – oder
- die Zahl der Dauerarbeitsplätze um weniger als 10% (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 5%) erhöht wird, aber der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50% (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 25%) übersteigt (AfA-Kriterium).
(3) Investitionen, die ausschließlich der Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze dienen, sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50% (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 25%) übersteigt. (AfA-Kriterium).
Wurde in den Tourismusbetriebsstätten eines Unternehmens innerhalb der selben politischen Gemeinde bereits ein arbeitsplatzsicherndes Investitionsvorhaben gefördert, muss zwischen dem Ende des letzten geförderten arbeitsplatzsichernden Investitionsvorhabens und dem Beginn eines neuen arbeitsplatzsichernden Investitionsvorhabens ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(4) Zwischen Betriebsstätten des Antragstellers innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen/gesicherten Dauerarbeitsplätze unberücksichtigt.
(5) Bei geförderten Investitionsvorhaben werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Betriebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Dies gilt nicht im Falle der erstmaligen Errichtung einer Tourismusbetriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Tourismusbetriebsstätte mit gleichem Geschäftsgegenstand im Saarland verfügen (Ansiedlung). Mitarbeitende Eigentümer werden berücksichtigt.
2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben
Folgende Investitionsvorhaben sind förderfähig:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Tourismusbetriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Tourismusbetriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Tourismusbetriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
Der Erwerb einer stillgelegten Tourismusbetriebsstätte ist nur förderfähig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen einer Existenzgründung vorliegen oder der Erwerb während der Gründungsphase (siehe Ziffer 1.3.2) erfolgt.
Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als förderfähiges Investitionsvorhaben.
d) Modernisierungsinvestitionen in bestehende Hotelbetriebe und Ferienwohnungen bei gleichzeitiger Kapazitätserweiterung oder Änderung des Charakters des Hotels/der Ferienwohnung (z.B. Umwandlung in ein Konferenzhotel, Familienhotel, Radhotel etc.) oder wenn durch die Modernisierung die Anforderung für die nächsthöhere Kategorie in der Sterne-Klassifizierung erreicht wird.
2.5 Fördersätze und Beihilfeintensität
2.5.1 Fördersätze und Bemessungsgrundlage
Für arbeitsplatzschaffende bzw. arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben gelten folgende Fördersätze:
Größe des antragstellenden Unternehmens | arbeitsplatz- schaffende Investitions- vorhaben | arbeitsplatz- sichernde Investitions- vorhaben |
---|
Kleines Unternehmen | 20,0% | 10,0% |
---|
Mittleres Unternehmen | 10,0% | 7,5% |
---|
Die Bemessungsgrundlage für den Investitionszuschuss ist maximal die Summe der nach diesem Programm förderfähigen Ausgaben für materielle und immaterielle Güter des Anlagevermögens des Investitionsvorhabens (siehe Ziffer 2.6 (1)).
Soweit die Anwendung der Bestimmungen für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre oder diese Bestimmungen Tatbestände von der Förderung ausschließen, gehen diese Bestimmungen dem Regionalen Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen des Tourismusgewerbes vor.
2.5.2 Beihilfeintensität
(1) Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im %ualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der beihilfefähigen Ausgaben8) zum Zeitpunkt der Gewährung.
(2) Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 20% der beihilfefähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen,
b) 10% der beihilfefähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen.
2.5.3 Kumulierung
Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderung werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. Können nach diesem Programm förderfähige Ausgaben ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderen Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderfähige Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen.
2.5.4 Nominalbetrag
Investitionszuschüsse werden mit ihrem Nominalbetrag in die Berechnung der Beihilfeintensität einbezogen, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird.
2.5.5 Höchstbetrag
Die Investitionsbeihilfen dürfen 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.9)
2.5.6 Eigenbeitrag
Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens soll mindestens 25% der beihilfefähigen Ausgaben betragen. Dieser Beitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
2.6 Förderfähige Ausgaben
(1) Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:
- die Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),
- die Ausgaben für Beratungs- und Planungsleistungen,
- die Ausgaben für die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
a) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
b) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
c) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Tourismusbetriebsstätte, für die die Förderung gewährt wird, genutzt werden.
- im Falle der Übernahme einer Tourismusbetriebsstätte die förderfähigen Ausgaben für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises.
Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
(2) Zu den förderfähigen Ausgaben gehören nicht:
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,10)
- Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von PKWs, Kombifahrzeugen, LKWs, Omnibussen, Kranfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
- die Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Tourismusbetriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein Unternehmen in der Gründungsphase (siehe Ziffer 1.3.2). Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/Personen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Veräußerers ist vorzulegen.
Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen, - Grundstücke,
- Wohnungen,
- Firmenwerte,
- stromerzeugende Anlagen,
- Kunstgegenstände,
- Tiere,
- geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung bzw. Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurückgeleast werden (Sale-and-Leaseback),
- Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, mit Ausnahme des Erwerbs kleiner Unternehmen im Zuge der Unternehmensnachfolge,
- Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde,
- die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis (siehe Ziffer 1.4.2) vor,
- Umsatzsteuer,
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
- auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruchnahme.
(3) Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Tourismusbetriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach BauGB) von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. Dies gilt nicht, sofern die Erlöse aus nach diesem Programm nicht förderfähigen Wirtschaftsgütern erzielt werden bzw. erzielbar wären.
(4) Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Tourismusbetriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibensfrist). Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
(5) Investitionen, die der Schaffung von mind. einem zusätzlichen Dauerarbeitsplatz dienen (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 0,5), sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 250.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 125.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig.
2.7 Durchführungszeitraum
(1) Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraumes ist auf Antrag möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
- staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
- schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
(2) Der Zeitraum kann bei bereits bewilligten Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 2021 ohne Begründung grundsätzlich um bis zu sechs Monate und im Einzelfall mit tragender Begründung für die Verzögerung aufgrund der Coronavirus-Pandemie um weitere bis zu sechs Monate kostenneutral, d.h. ohne weitere Änderungen und Folgewirkungen für das Vorhaben, verlängert werden.
Damit kann sich der Durchführungszeitraum auf höchstens 48 Monate erstrecken. Der Überwachungszeitraum nach Ziffer 2.3.1 und die Verbleibensfrist nach Ziffer 2.6 (4) verlängern sich jeweils entsprechend.
(3) Bis zum 31. Dezember 2021 können auch Investitionszuschüsse für Investitionsvorhaben gewährt werden, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden. Der Bezugszeitraum nach Ziffer 2.3.2 (2) für die Berechnung der besonderen Anstrengung bleibt davon unberührt.
3. Ausschluss und Einschränkungen der Förderung
3.1 Ausschluss von der Förderung
Von der Förderung sind alle Investitionsvorhaben ausgeschlossen, die nicht dem Tourismusgewerbe und den Vorhaben nach Ziffer 2.4 zuzuordnen sind.
Zudem sind insbesondere ausgeschlossen:
a) Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten11), mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,
b) gemeinnützige Unternehmen.
3.2 Beginn vor Antragstellung
Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr begonnen worden ist, werden Investitionszuschüsse nicht gewährt (siehe Ziffer 1.4.1).
3.3 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung
Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.12)
4. Widerruf und Rückforderung bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen
4.1 Rückforderungsgrundsatz
Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder innerhalb der Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 (4)) nicht erfüllt sind.
4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung
4.2.1 Verantwortlichkeit
(1) Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.3 bzw. Ziffer 2.6 (5) auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.
(2) Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere in den Fällen der Ziffer 2.7 (1) Satz 3 nicht zu vertreten.
4.2.2 Voraussetzungen
(1) Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann
a) anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 (5) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (siehe Ziffer 2.3.1) insgesamt höchstens 12 Monate nicht erfüllt wurden.
b) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (siehe Ziffer 2.3.1) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 24 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der dreijährige Überwachungszeitraum nach Ziffer 2.3.1 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens fünf Jahre.
c) anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Tourismusbetriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 (5) nicht erreicht werden.
d) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war.
e) abgesehen werden, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderliche Investitionsbetrag (AfA-Kriterium) geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10% unterschritten wird.
f) bis zum 31. Dezember 2021 für den bereits durchgeführten Teil der Investition auch innerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Durchführungszeitraums abgesehen werden, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderliche Investitionsbetrag (Arbeitsplatzkriterium) aufgrund von notwendigen Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge grundlegender marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird.
g) abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 (5) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (siehe Ziffer 2.3.1) höchstens 24 Monate oder die Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 (4)) nicht erfüllt wurden.13)
(2) Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Falle der Stilllegung der Tourismusbetriebsstätte.
(3) Ziffer 4.2.2 wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Richtlinien bewilligt wurden, angewendet.
5. Prüfung der Verwendung
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Rechnungshof des Saarlandes und die EU-Kommission14) bzw. von diesen beauftragte Stellen sind befugt, die Mittelverwendung bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.
6. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S. 598) und §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind im Antrag und den beizufügenden Anlagen bezeichnet.
7. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsregelungen
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung 01. Februar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, werden nach dieser Richtlinie bewilligt.
1) Gemäß dem Recht der Europäischen Union sind die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung auf die spezifische Zweckbestimmung der Förderung auszurichten. Diese Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage zur Vergabe von Beihilfen im Sinne der gemeinsamen Vorschriften (Kapitel I) sowie für KMU (Kapitel III, Abschnitt 2, Artikel 17) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. EU L 187 vom 26.6.2014, S.1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die Verordnungen der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Gewährung von Beihilfen zu beachten.
2) Vergleiche Artikel 2 Nummer 28 AGVO.
3) Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.
4) Definition gemäß Anhang I AGVO.
5) Das amtliche Formular kann auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abgerufen werden: https://www.saarland.de/mwaev/DE/downloads/wirtschaft/tourismus/antrag_foerung_tourismusbetriebe.html
6) Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) sowie Einkommensteuer-Richtlinie vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1), in der jeweils gültigen Fassung.
7) Annahme des Anreizeffektes nach Artikel 6 Absatz 2 AVGO.
8) Artikel 17 Absatz 2 AGVO.
9) Artikel 17 AGVO i.V.m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO.
10) Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
11) Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
12) Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
13) Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen.
14) Artikel 12 AGVO bzw. bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln die spezifischen VO der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbes. die VO (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die VO (EU) Nr. 130372013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen.